Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 424/2004
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I 424/04

Urteil vom 18. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

B.________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. August 2003 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch des
1946 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mangels
rentenbegründender Erwerbseinbusse ab. Sie stützte sich dabei auf ein
Gutachten von Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie (vom
6. Mai 2003). Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest
(Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 15. Juni 2004 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine
mindestens 40%ige Invalidenrente zuzusprechen. Mit verbesserter Eingabe
beantragt er zudem infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine
50%ige Invalidenrente ab 1. Februar 2004.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und
der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), den
Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und über den für den
Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174,
129 V 222) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe
des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur
praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002
S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a). Darauf wird
verwiesen.

1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung
keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Normenlage brachte (zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03), was zur Folge
hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich
weiterhin anwendbar ist.

2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. L.________ vom 6. Mai 2003,
welches alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit
Hinweisen) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und
dem somit voller Beweiswert zukommt, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss
gelangt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als
Versicherungsberater weiterhin ganztags zumutbar ist, wobei wegen vermehrter
Pausen oder Positionswechsel mit einer Leistungseinbusse von 35 % bis 40 %
gerechnet werden müsse. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere erweist sich die geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zufolge eines im Juni 2004
erlittenen Nervenzusammenbruchs mit leichter Streifung im vorliegenden
Verfahren als unbeachtlich, da dies einen Zeitpunkt nach dem praxisgemäss
massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides betrifft (RKUV
2001 Nr. U 419 S. 101). Hingegen ist es dem Versicherten unbenommen, sich neu
anzumelden, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch
wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.

2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist die Vorinstanz bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht vom mit der Behinderung
tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers als
Versicherungsberater ausgegangen, sind doch die entsprechenden
Voraussetzungen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) erfüllt. Dabei hat sie zu Gunsten
des Beschwerdeführers angenommen, dass er mit dem tatsächlich ausgeübten
Arbeitspensum von 50 % (trotz höherer medizinischer Einschätzung der
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit) voll eingegliedert ist. Dies ist nicht zu
beanstanden. Betreffend das Jahr 2003 ist daher aufgrund des entsprechenden
Lohnausweises von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'264.- (Bruttolohn von
Fr. 87'502.- abzüglich Taggelder von Fr. 36'238.-) auszugehen.
Für das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen
(Valideneinkommen) hat die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung das
Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre vor Eintritt des
Gesundheitsschadens berücksichtigt. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden,
unterlag doch das Einkommen des Versicherten starken und verhältnismässig
kurzfristigen Schwankungen (ZAK 1985 S. 464; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3
sowie Urteil M. vom 8. November 2001, I 157/00). Dieses durchschnittliche
Einkommen der Jahre 1997 bis 2001 belief sich auf Fr. 69'413.-. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung (2002: 1,8 %; 2003:
1,4 %; Die Volkswirtschaft 2/2004, Tabelle B 10.2 S. 91) resultiert für das
Jahr 2003 ein im Vergleich zur Vorinstanz etwas höheres Valideneinkommen von
Fr. 71'651,70. Dies ändert jedoch nichts. In Gegenüberstellung der beiden
Vergleichseinkommen ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
von klar unter 40 %, nämlich gerundet wiederum 28 %. Mit dem kantonalen
Gericht besteht daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird,
vermag, soweit relevant, nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. So lässt
sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht einfach von der medizinisch
festgestellten Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad schliessen.
Vielmehr sind für die Invaliditätsbemessung die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Arbeitsunfähigkeit massgebend. Sodann bleibt zu betonen, dass
die Invalidenversicherung keine Lohnausfallversicherung ist, womit der
wiederholt geltend gemachte Wegfall des Krankentaggeldes nicht zu beachten
ist. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Versicherung und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: