Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 420/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 420/04

Urteil vom 23. November 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli

S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 10. Juni 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. August 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau
(nachfolgend: IV-Stelle) das am 7. November 2001 wegen seit Januar 2001
anhaltender Rückenschmerzen angemeldete Leistungsgesuch der 1975 geborenen
S.________ ab, weil bei einem Invaliditätsgrad von 23% kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom
17. März 2004 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Juni 2004
ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sinngemäss beantragen,
unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur weiteren
Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Versicherten eine Invalidenrente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung und die IV-Stelle verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltung hat im Einspracheentscheid vom 17. März 2004 die
Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die ergänzenden
Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Festlegung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) nach BGE
126 V 75 sowie zum maximal zulässigen Abzug von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc,
AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc i.f.). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur
Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

2.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer mit
polydisziplinärem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der
Universitätskliniken Basel (MEDAS) vom 16. Oktober 2002 festgestellten
Beschwerden die angestammte Tätigkeit in der Auspackerei der Firma B.________
AG nicht mehr ausüben kann, dass ihr aber trotz ihres Gesundheitsschadens
nicht-wirbelsäulenbelastende leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten und
ohne Rumpfrotationsbewegungen bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 75%
zumutbar sind.

3.
Streitig ist der Invaliditätsgrad. Dabei ist zu prüfen, welche
Erwerbseinbusse die eben genannte Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur
Folge hat. Während die Beschwerdeführerin von einem anspruchsbegründenden
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ausgeht, ermittelten Verwaltung und
Vorinstanz eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 23%.

4.
4.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1.
Januar 2002, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129
V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.2 Die Versicherte stand während gut zehn Jahren in demselben
Arbeitsverhältnis, welches schliesslich per 31. Januar 2002 aus
gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass sie diese angestammte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
nicht weiterhin ausgeübt hätte. Die vorinstanzliche Ermittlung des
Valideneinkommens von Fr. 43'887.- (= [Fr. 3'300.- x 13] x 1,023) im Jahre
2002 gestützt auf die Angaben der Firma B.________ AG. vom 23. November 2001
sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von
2001 auf 2002 von 2,3% (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91 Tabelle B10.3
Zeile Nominallohnindex "Frauen") ist daher nicht zu beanstanden. Dieser
Validenlohn liegt im Vergleich zu den Durchschnittslöhnen von mit einfachen
und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im verarbeitenden Gewerbe
und der Industrie zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken sogar
leicht über dem entsprechenden Zentralwert von Fr. 43'488.- (= Fr. 3'624.- x
12) gemäss LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1 Zeile 15). Von einem
unterdurchschnittlichen oder gar deutlich unterdurchschnittlichen
Valideneinkommen kann deshalb entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede
sein.

5.
5.1 Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können
nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (vgl. BGE
129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Hier ist wie
üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2002 S. 43 TA1 Anforderungsniveau
4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden im Jahre 2002 monatlich Fr. 3'820.- (LSE 2002, a.a.O., Zeile
"Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7
S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem Einkommen von monatlich Fr.
3'982.35 (= [Fr. 3'820.- : 40] x 41,7) und jährlich Fr. 47'788.20 (= Fr.
3'982.35 x 12) entspricht. Da die Versicherte nur zu 75% arbeitsfähig ist,
reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 35'841.15 (= Fr. 47'788.20 x 0,75).

5.2 Abgesehen von der leidensbedingten Einschränkung und der Tatsache, dass
die Versicherte Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C ist
(vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12), sind andere,
das Einkommen negativ beeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls im
Einzelfall für einen höheren Abzug sprechen könnten, nicht ersichtlich.
Insbesondere ist entgegen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich
Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 und 89% auf allen
Anforderungsniveaus proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit sogar
tendenziell lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8*; vgl. auch
Urteile R. vom 19. Oktober 2004 Erw. 5.2.2, I 300/04, T. vom 9. September
2003 Erw. 3, I 72/03, T. vom 5. Mai 2003 Erw. 3.3.2, I 359/02, K. vom 21.
März 2003 Erw. 5.2.2, U 118/02, und D. vom 28. November 2002 Erw. 3.2, I
120/02). Unter Würdigung der gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in
Betracht fallenden Merkmale rechtfertigt sich hier kein höherer Abzug als
10%, so dass die Versicherte mit einer behinderungsadaptierten Tätigkeit 2002
ein Jahreseinkommen von Fr. 32'257.- (= Fr. 35'841.15 x 0,9) hätte erzielen
können.

6.
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. Erw. 4.2 und
5.2 hievor) resultiert eine Erwerbseinbusse von 27%. Liegt kein
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% vor, ist die
Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch Verwaltung und
Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden.

7.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe,
Zürich, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: