Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 41/2004
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I 41/04
Urteil vom 13. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Durizzo

T.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido
Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene T.________, verheiratet und Mutter von zwei 1988 und 1997
geborenen Kindern, war seit 1981 als Hilfsarbeiterin/Abpackerin bei der Firma
F.________ AG, tätig. Ab 1. Oktober 1997 arbeitete sie noch zu 50 %. Wegen
asthmatischer Beschwerden meldete sie sich am 24. November 1997 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Vornahme medizinischer
sowie beruflicher Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens
erliess die IV-Stelle des Kantons Zürich am 21. September 1998 eine
Verfügung, mit welcher sie die Ausrichtung einer Rente mangels einer
leistungsbegründenden Invalidität ablehnte. Mit Entscheid vom 21. Januar 2000
bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung.
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2001 ab.

Am 3. Juli 2001 meldete sich T.________ mit dem Begehren um Zusprechung einer
Rente erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach
Einforderung neuer Arztberichte trat die IV-Stelle auf das Begehren ein, traf
weitere Abklärungen und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
der Universitätskliniken Basel-Stadt ein polydisziplinäres Gutachten ein. In
dem am 4. September 2002 erstatteten Bericht wurden die Hauptdiagnosen eines
generalisierten Schmerzsyndroms mit unspezifischen Myalgien/Arthralgien und
Thorakovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Dekonditionierung,
einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des respiratorischen Systems
sowie einer Dysthymie erhoben und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten,
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf 70 % geschätzt. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 10. Dezember
2002 die Abweisung des Rentenbegehrens mit der Begründung, der
Invaliditätsgrad betrage lediglich 30 %.

B.
Mit Entscheid vom 27. November 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde ab.

C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70 % zuzusprechen; eventuell
sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer persönlichen
Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Zeugenbefragung
der behandelnden Ärzte und Ärztinnen. Von entsprechenden Beweisvorkehren ist
abzusehen, weil sie für die Beurteilung der Streitsache nicht erforderlich
sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Ein Antrag auf öffentliche
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor (vgl. BGE 125 V
38 Erw. 2; 122 V 55 Erw. 3a).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden - teilweise unter Hinweis auf die
Ausführungen in der streitigen Verwaltungsverfügung - die für den
Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Neubeurteilung von
Rentenbegehren nach erfolgter Ablehnung des Leistungsanspruchs (Art. 87 Abs.
3 und 4 IVV; BGE 130 V 64 ff. und 71 ff.) geltenden Bestimmungen zutreffend
dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen
zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Unbestritten ist, dass seit der mit Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2001 in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 21. September 1998, mit welcher ein Rentenanspruch mangels einer
leistungsbegründenden Invalidität verneint wurde, bei der Beschwerdeführerin
eine für den Anspruch erhebliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse
eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit rentenbegründendes Ausmass erreicht hat.

3.
3.1 Verwaltung und Vorinstanz haben das Leistungsbegehren im Wesentlichen
gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 4. September 2002 abgewiesen,
welches auf internistischen, rheumatologischen und psychosomatischen
Untersuchungen beruht. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das
Gutachten sei mangelhaft, weil es die im vorliegenden Fall wesentlichen
Fachbereiche der Psychiatrie, der Inneren Medizin, der Pulmologie, der
Allergologie und der Endokrinologie nicht umfasse. Bezüglich des
psychosomatischen Teilgutachtens wird bemängelt, dass dieses durch einen
Assistenzarzt der psychosomatischen Abteilung verfasst wurde, welcher nicht
berufen sei, sich zu den fachärztlichen psychiatrischen Befunden zu äussern.
Ferner wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem
sich die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zur gutachtlichen Beurteilung nicht
hätten äussern können, obschon die Zweckmässigkeit der von ihnen
durchgeführten Behandlung im Gutachten in Frage gestellt werde.

3.2 Mit dem Gutachtensauftrag vom 23. November 2001 hat die IV-Stelle die
MEDAS beauftragt, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit und zu den Möglichkeiten
einer Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch medizinische
Massnahmen Stellung zu nehmen. Eine spezifische Fragestellung oder Angaben
dazu, unter welchen medizinischen Fachrichtungen ein Gutachten zu erstellen
war, erfolgten nicht. Es blieb daher der Abklärungsstelle überlassen, darüber
zu befinden, unter welchen Aspekten zusätzliche Untersuchungen und die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen waren. Wenn die MEDAS unter den
gegebenen Umständen eine internistische Untersuchung mit Abklärung der
Lungenfunktion sowie eine rheumatologische und psychosomatische Begutachtung
vorgenommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Dass kein pulmologisches,
allergologisches und endokrinologisches Fachgutachten angeordnet wurde, lässt
sich damit begründen, dass es sich dabei um Teilgebiete der Inneren Medizin
handelt, welche im Rahmen der internistischen Untersuchung zu berücksichtigen
waren und keine Spezialgutachten erforderlich machten. Es erscheint sodann
nicht als zwingend, dass neben oder anstelle der psychosomatischen Abklärung
eine psychiatrische Beurteilung hätte vorgenommen werden sollen, zumal im
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 20. September
2001 eine ergänzende medizinische Abklärung als nicht notwendig bezeichnet
wurde. Dem psychosomatischen Fachgutachten ist auch nicht deshalb der
Beweiswert abzusprechen, weil es von einem Assistenzarzt verfasst wurde. Das
Teilgutachten wurde von Prof. Dr. med. K.________, Ärztlicher Leiter der
Abteilung für Psychosomatik des Spitals X.________ und Mitglied des
Fachbeirates der MEDAS, visiert. Zudem wurden die Teilgutachten am 23. Mai
2002 an einer multidisziplinären Konsenskonferenz der beteiligten Ärzte
besprochen, was Grundlage der Gesamtbeurteilung im Gutachten vom 4. September
2002 bildete. Schliesslich bestand unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen
Gehörs weder für die Verwaltung noch die Vorinstanz eine Pflicht, das
Gutachten den behandelnden Ärzten und Ärztinnen zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Es genügte, dass die Beschwerdeführerin sich zum Gutachten
äussern konnte, wovon sie - und auf ihre Veranlassung auch die behandelnden
Ärzte und Ärztinnen - denn auch Gebrauch machte. Entgegen den Ausführungen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht gesagt werden, auf das
Gutachten sei schon aus formellen Gründen nicht abzustellen.

4.
4.1 In beweismässiger und materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Gutachten vom 4. September 2002 stütze sich auf mangelhafte
Teilgutachten, setze sich mit den übrigen Arztberichten nicht auseinander und
gelange zu einer unrealistischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zur
rheumatologischen Beurteilung wird vorgebracht, diese sei einerseits
unvollständig und äussere sich anderseits zu Befunden, die nicht in das
Fachgebiet der Rheumatologie gehörten. Als unbegründet und unzutreffend habe
die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen und der
Arbeitsfähigkeit zu gelten, weil der untersuchende Arzt selber davon ausgehe,
dass eine körperliche Arbeit nicht mehr möglich sei. Bei der Beurteilung
unberücksichtigt geblieben sei der vom Gutachter offenbar festgestellte
Zusammenhang zwischen der von ihm als Depression diagnostizierten psychischen
Störung und den seitens des Bewegungsapparates bestehenden Symptomen. Im
Übrigen sei die Untersuchung mit einer mangelhaften sprachlichen
Verständigung erfolgt, was zu Fehlern in der Anamnese geführt habe. Im
psychosomatischen Gutachten fehle ein Psychostatus und es werde lediglich
eine bedingte Diagnose gestellt. Die Beurteilung sei auf die Atemproblematik
beschränkt und unvollständig, weil nicht alle begleitenden somatischen
Diagnosen berücksichtigt worden seien. Die Diagnose einer Dysthymie sei als
unzutreffend zu erachten, nachdem sämtliche andern Ärzte eine Depression
diagnostiziert hätten. Völlig unverständlich sei, weshalb das Fehlen einer
ausreichend dosierten antidepressiven Therapie gerügt werde, obschon das
Vorliegen einer Depression verneint werde. Schliesslich stehe die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender somatischer
Abklärungen. Unvollständig sei auch die internistische Untersuchung und
Beurteilung: Sie lasse unbeachtet, dass ein Asthma bronchiale ausgewiesen
sei. Zudem seien die Ursachen der vorhandenen Leistungsschwäche nicht
hinreichend abgeklärt worden.

4.2 In der gutachtlichen Gesamtbeurteilung vom 4. September 2002 wird
ausgeführt, die Versicherte leide an einem generalisierten Schmerzsyndrom
sowie an Dysthymie. Ein belastungsinduziertes Asthma bronchiale habe bei der
Lungenfunktionsprüfung ausgeschlossen werden können; doch seien die Ursachen
der mittelschwer bis schwer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit
unklar geblieben. Eine mögliche Ursache wäre eine Herzerkrankung, für die
sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Dennoch schliesse man
sich dem Vorschlag des Pneumologen Dr. med. S.________ auf eine
sonographische Untersuchung des Herzens an. Am plausibelsten als Ursache für
die Leistungsschwäche sei eine Kombination von ausgeprägtem Trainingsmangel,
fraglicher Leistungsmotivation sowie einer Nebenwirkung der relativ hoch
dosierten, lang andauernden Steroid-Medikation. Eine mögliche kardiale
Ursache der Leistungsschwäche sollte ausgeschlossen werden, bevor ein
Trainingsmangel angenommen werde. Das Absetzen der Steroid-Medikation wäre
wünschbar. In der angestammten Tätigkeit sei - soweit es sich tatsächlich um
eine körperlich schwer belastende Arbeit handle - von einer um 70 %
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei hierin die psychosomatisch
attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % enthalten sei. In
einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Es
müssten jedoch bedeutende Rehabilitationshindernisse (subjektive
Krankheitsüberzeugung, fehlende Berufsausbildung, soziokulturelle
Entwurzelung etc.) überwunden werden.

Die von Dr. med. O.________ durchgeführte internistische Untersuchung hatte
keine erheblichen pathologischen Befunde ergeben. Eine vom Pneumologen Dr.
med. S.________ vorgenommene Prüfung der Lungenfunktion in Ruhe zeigte leicht
erhöhte bronchiale Widerstände und im Übrigen normale Werte. Die
spiroergometrische Abklärung führte zur Annahme einer mittelschwer bis schwer
eingeschränkten Leistungsfähigkeit ohne Hinweise auf eine pulmonale
Limitation oder ein belastungsinduziertes Asthma bronchiale. Eindeutige
Anhaltspunkte für eine kardiale Limitation wurden nicht gefunden. Es wurde
jedoch die Auffassung vertreten, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit
allein durch Trainingsmangel zu erklären, erscheine beim bestehenden Befund
als gewagt. Zum sicheren Ausschluss einer Herzerkrankung werde eine
Echokardiographie empfohlen.

Im rheumatologischen Fachgutachten vom 6. Mai 2002 stellt Dr. med. G.________
die Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms mit/bei unspezifischen
Myalgien und Arthralgien (ICD-10 M79.1), Thorakovertebralsyndrom bei
Wirbelsäulenfehlhaltung und Dekonditionierung (ICD-10 M54.5), anamnestisch
lumbospondylogener Schmerzkomponente links, anamnestisch Asthma bronchiale
sowie chronischer Rhinosinusitis und iatrogenem Cushing-Syndrom. Ferner
werden die Verdachtsdiagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und
depressiven Entwicklung erhoben. In der Beurteilung wird ausgeführt, bei der
Versicherten bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom, das in Form einer
rezidivierenden Rhinosinusitis und eines derzeit unter systemischen Steroiden
klinisch inapparenten Asthma bronchiale einen somatischen Kern zeige, der
auch eine entzündliche Systemerkrankung als möglich erscheinen lasse. Nach
den Akten scheine schon früh eine erhebliche Symptomausweitung der
organischen Beschwerden eingetreten zu sein. Wegen einer Exazerbation der
asthmoiden Beschwerden erfolge weiterhin eine systemische Steroidtherapie,
über deren Indikation von pneumologischer Seite keine Angaben vorhanden
seien. Als Folge dieser Medikation habe sich ein erhebliches iatrogenes
Cushing-Syndrom ausgebildet, weshalb die Indikation zu dieser Therapie zu
überprüfen sei. Seitens des Bewegungsapparates bestünden gegenwärtig nicht im
Vordergrund stehende Symptome eines thorakovertebralen Schmerzsyndroms, die
aufgrund der Fehlstatik bei Adipositas, Dekonditionierung und
Haltungsinsuffizienz gut im Rahmen einer mechanischen Genese zu erklären
seien. Bei persistierenden und lokal eingrenzbaren Symptomen unter
fortgeführter Steroidtherapie sei eine steroidinduzierte Osteoporose mit
entsprechenden Wirbelkörperveränderungen in Betracht zu ziehen und
gegebenenfalls abzuklären. Die Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit
Nasennebenhöhlen-Symptomatik und asthmoider Komponente lasse
differentialdiagnostisch eine entzündliche Genese als möglich erscheinen;
doch hätten diesbezügliche Laboruntersuchungen unter der aktuellen
antiinflammatorischen Therapie keine richtungweisenden Anhaltspunkte ergeben.
Die derzeit geklagten multifokalen Arthralgien und Myalgien mit
generalisierter Schwäche liessen differentialdiagnostisch neben einer
Somatisierung depressiver Verstimmungen auch Begleitphänomene des iatrogenen
Cushing-Syndroms als möglich erscheinen. Das arbeitsmedizinisch relevante
Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leicht verminderten
Belastbarkeit des Achsenorgans für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen
sowie für Tätigkeiten in Zwangspositionen (längerdauernd rein sitzend, rein
stehend, in vornübergebeugter Körperhaltung) oder im Überkopfbereich. In
einer diesen Anforderungen entsprechenden leichten bis mittelschweren
Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine rentenrelevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der bisherigen Tätigkeit,
welche anamnestisch als körperlich schwer belastend zu qualifizieren sei, sei
primär aufgrund der eingetretenen Dekonditionierung und allgemeinen Schwäche
im Rahmen des Cushing-Syndroms eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 %
anzunehmen. In einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit erscheine dagegen ein Pensum von derzeit 70 % als zumutbar, wobei
die Einschränkung von 30 % primär zur Durchführung von rehabilitativen
Massnahmen zu nutzen sei. Die auf eine Haltungskorrektur und allgemeine
Kräftigung gerichtete Physiotherapie sei fortzuführen und allenfalls zu
intensivieren. Eine antidepressive Therapie könne geeignet sein, auch die
seitens des Bewegungsapparates geklagten Symptome positiv zu beeinflussen.

Im psychosomatischen Fachgutachten des Dr. med. W.________ vom 7. Mai 2002
wird unter der Voraussetzung, dass die von der Versicherten geltend gemachten
Atemprobleme und die Begleitsymptome keine hinreichenden somatischen
Grundlagen haben, eine somatoforme autonome Funktionsstörung des
respiratorischen Systems (ICD-10 F45.33) diagnostiziert, wobei der Einnahme
von salizylhaltigen Medikamenten eine auslösende Wirkung beigemessen wird.
Zudem bestehe eine länger dauernde Niedergeschlagenheit, welche die
Charakteristika einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfülle,
weshalb eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu diagnostizieren sei. Aufgrund der
psychosomatischen Diagnosen sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 20 % auszugehen.

4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die gutachtliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht auf unklaren tatsächlichen Grundlagen
beruht. Auszugehen ist davon, dass die Beschwerdeführerin in mittelschwerem
bis schwerem Grad in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Die Ursachen der Beeinträchtigung bleiben indessen unklar. Nach Auffassung
der Gutachter ist sie am ehesten auf eine Kombination von ausgeprägtem
Trainingsmangel, fraglicher Leistungsmotivation sowie einer Nachwirkung der
Steroid-Medikation zurückzuführen.

Bezüglich des Trainingsmangels wird bei der zusammenfassenden Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit allerdings festgestellt, bevor ein solcher angenommen werden
könne, sollte eine kardiale Genese der Leistungsschwäche ausgeschlossen
werden. Der mit einer Prüfung der Lungenfunktion beauftragte Pneumologe Dr.
med. S.________ hatte eine kardiale Limitation in Erwägung gezogen und die
Vornahme einer Echokardiographie empfohlen. Die Gutachter schlossen sich
dieser Auffassung an. Eine entsprechende Untersuchung unterblieb jedoch. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht damit sinngemäss unter dem Vorbehalt
der Ergebnisse einer an sich angezeigten kardialen Untersuchung.

Eine pulmonale Ursache für die Leistungsschwäche konnte nicht gefunden
werden. Es wurde indessen darauf hingewiesen, dass damit ein allergisch
induziertes Asthma bronchiale nicht ausgeschlossen werde. Die Ärzte des
Spitals Y.________, wo sich die Versicherte im Mai 1999 wegen akuter Atemnot
aufhielt, hatten eine allergische Ursache der Beschwerden in Betracht gezogen
und eine pneumologisch/allergische Abklärung empfohlen (Bericht vom 27. Mai
1999). Eine solche scheint in der Folge nicht durchgeführt worden zu sein.

Auch bei der rheumatologischen Untersuchung sind Fragen offen geblieben. Zum
einen wurde differentialdiagnostisch eine entzündliche Systemerkrankung als
möglich erachtet und es wurde festgestellt, dass die durchgeführten
Laboruntersuchungen Grenzbefunde ergeben hätten, die durch ergänzende
Untersuchungen zu verifizieren seien. Zum andern wird ausgeführt, dass die
Steroid-Medikation zu einem erheblichen iatrogenen Cushing-Syndrom geführt
habe, weshalb die Indikation zu dieser Therapie zu überprüfen sei.
Diesbezüglich ist offen geblieben, ob die Steroid-Medikation abgesetzt werden
kann und inwieweit davon eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
ist. Nicht abgeklärt ist des Weiteren, ob die Therapie zu Veränderungen an
der Wirbelsäule (Osteoporose, Veränderungen der Wirbelkörper) geführt hat,
welche für die bestehenden Beschwerden ursächlich sein können.

Weil hinsichtlich der somatischen Ursachen der geklagten Beschwerden keine
Klarheit besteht, bleibt auch die im psychosomatischen Fachgutachten
gestellte Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des
respiratorischen Systems (ICD-10 F45.33) fraglich. Offen geblieben ist
sodann, inwieweit die als Ursache der Leistungsschwäche in Betracht gezogene
mangelnde Motivation allenfalls Folge der psychischen Beeinträchtigung ist.
Nicht näher begründet wird schliesslich, weshalb die bei der
Beschwerdeführerin aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen nicht als
rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33), sondern als Dysthymia
(ICD-10 F34.1) zu diagnostizieren sind. Eine Auseinandersetzung mit der
Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes durch den behandelnden Psychiater
Dr. med. B.________, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht ab September 1999 bestätigt hat (Bericht vom 20.
September 2001), fehlt.

Insgesamt bleibt damit fraglich, inwieweit die vorhandenen Beeinträchtigungen
organischer oder psychischer Natur sind und inwieweit sie objektiv geeignet
sind, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Offen ist des
Weiteren, ob nicht zusätzliche somatische Befunde (kardiale Limitation,
entzündliches Geschehen, Folgen der Steroid-Medikation) bestehen, welche die
ärztlich festgestellte Leistungsschwäche zu erklären und zu einer andern
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen vermögen. Wird zusätzlich
berücksichtigt, dass sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. C.________,
Allgemeine Medizin FMH, als auch die Pneumologin Frau Dr. med. A.________ vom
Spital Y.________ in diagnostischer Hinsicht und bezüglich der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zu andern Ergebnissen gelangt sind (Berichte vom 27.
August und 11. September 2001 sowie vom 4. November 2002 bzw. vom 8. November
2002) und sich die MEDAS-Ärzte damit nicht näher auseinandersetzen, kann auf
das Gutachten vom 4. September 2002 nicht abschliessend abgestellt werden.
Weil auch nach Auffassung der Gutachter zusätzliche Untersuchungen zur
Abklärung der geltend gemachten Beschwerden erforderlich sind und letztlich
unklar bleibt, inwieweit die bestehende Leistungsschwäche und die daraus
folgende Arbeitsunfähigkeit eine objektivierbare somatische oder psychische
Grundlage haben, bedarf es zusätzlicher Abklärungen. Die Sache ist daher an
die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie durch Einholung eines ergänzenden
Gutachtens der MEDAS oder auf andere geeignete Weise den Sachverhalt näher
abkläre und hierauf über den Leistungsanspruch neu verfüge. Zu einer
Rückweisung an die Vorinstanz, wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter
beantragt, besteht kein Anlass, weil es nicht notwendigerweise eines
Gerichtsgutachtens bedarf.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November
2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2002
aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 13. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: