Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 418/2004
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I 418/04

Urteil vom 11. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Hadorn

H.________, 1965, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 11. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau
H.________ (geb. 1965) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1.
April 1997 sowie eine halbe Rente ab 1. Februar 1999 zu. Mit Mitteilung vom
21. Mai 2001 hielt die IV-Stelle fest, dass die halbe Rente weiter
ausgerichtet werde. Auf Ersuchen von H.________ führte die IV-Stelle ab
November 2001 ein Revisionsverfahren durch und sprach ihr mit Verfügung vom
31. Juli 2003 eine ganze Rente ab 1. November 2001 zu. Diese Verfügung
bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 11. Juni 2004 ab.

C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die ganze
IV-Rente sei ihr ab 1. Juli 2001 auszurichten und ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen über das
formlose Verfahren (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG; Art. 58 IVG) und über
den Zeitpunkt der Erhöhung einer IV-Rente im Revisionsverfahren (Art. 17 Abs.
1 ATSG; Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) sowie die
Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

2.1 Verwaltung und Vorinstanz erwogen, die IV-Stelle habe im Frühling 2001
ein Revisionsverfahren von Amtes wegen durchgeführt und mit einer formlosen
Mitteilung vom 21. Mai 2001 abgeschlossen, wonach die bisher ausgerichtete
halbe Rente weiterhin zur Auszahlung gelange. Daraufhin habe die Versicherte
kein Rechtsmittel ergriffen und keine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb
die Mitteilung in Rechtskraft erwachsen sei. Im November 2001 habe die
Beschwerdeführerin erneut eine Revision beantragt, wobei sich ein Anspruch
auf eine ganze Rente ergeben habe. Verwaltung und Vorinstanz setzten deren
Beginn auf den 1. November 2001 fest. Sie stützten sich auf die medizinischen
Akten, namentlich auf einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Rheumatologie, vom 16. Dezember 2001, wonach die Arbeitsfähigkeit ab 9. Juli
2001 auf 0 % gesunken sei. Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a IVV sei die Rente ab 1.
November 2001 zu erhöhen, da die Versicherte in diesem Monat ein
Revisionsgesuch gestellt und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
bereits mehr als drei Monate ununterbrochen angedauert habe.

2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 5. März
2001 ein Revisionsgesuch gestellt. Da dieses während des damals noch
laufenden Revisionsverfahrens eingereicht worden sei, habe die IV-Stelle es
wohl nicht als neues Revisionsgesuch aufgefasst. Mit der Mitteilung vom 21.
Mai 2001 sei das Gesuch vom 5. März 2001 daher nicht beantwortet worden.
Wegen eines Rehabilitationsaufenthaltes habe die Beschwerdeführerin erst im
November 2001 bei der IV-Stelle nachfragen können. Es komme überspitztem
Formalismus gleich, das Gesuch vom 5. März 2001 als durch die Mitteilung vom
21. Mai 2001 erledigt zu betrachten. Medizinisch sei eine rentenrelevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens ab April 2001 belegt.

2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
einen mit 14. Februar 2001 datierten "Fragebogen für Rentenrevision"
zugestellt hat. Diesen hat die Versicherte ausgefüllt und am 3. März 2001
unterschrieben. Die IV-Stelle erhielt den Bogen gemäss Eingangsstempel am 7.
März 2001 zurück. Ferner verfasste die Versicherte am 5. März 2001 ein mit
"Rentenrevision" betiteltes Schreiben zu Handen der IV-Stelle, in welchem sie
eine Verschlechterung ihres Zustandes geltend machte. Dieses Schreiben ging
offensichtlich als Begleitbrief zum Fragebogen mit der selben Postsendung an
die IV-Stelle, enthält es doch ebenfalls einen Eingangsstempel vom 7. März
2001 und wird der Fragebogen unter den Beilagen erwähnt.

2.4 Unter solchen Umständen ist eindeutig, dass sich das Schreiben vom 5.
März 2001 auf die laufende, von der IV-Stelle eingeleitete Revision bezog und
nicht parallel dazu ein zweites Revisionsverfahren zu eröffnen war. Ein
solches einzuleiten, während noch ein Revisionsverfahren lief, hätte auch
keinen Sinn ergeben, konnte doch die Versicherte der IV-Stelle sämtliche
Einwendungen und neuen Akten vorlegen. Diese wurden somit bis zur Mitteilung
vom 21. Mai 2001 berücksichtigt. Andere Verfahren waren sodann zu diesem
Zeitpunkt entgegen den Vermutungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
hängig.

2.5 Mit Mitteilung vom 21. Mai 2001 eröffnete die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung des
Invaliditätsgrades ergeben habe. Diese Mitteilung enthielt den Hinweis,
innert 30 Tagen bei der IV-Stelle eine beschwerdefähige Verfügung verlangt
werden könne. Eine solche hat die Versicherte unbestrittenermassen nicht
beantragt. Damit besteht kein Anlass, auf die Mitteilung zurückzukommen oder
das Revisionsverfahren wieder aufzunehmen. Was die Beschwerdeführerin
hiegegen einwendet, ist nicht stichhaltig.

3.
In medizinischer Hinsicht ist auf den erwähnten Bericht von Dr. B.________
abzustellen, wonach die Arbeitsfähigkeit ab 9. Juli 2001 auf 0 % gesunken
sei. Die Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte daher zu Recht auf den 1.
November 2001, in welchem Monat die Versicherte das neue Revisionsgesuch
gestellt hat. Auf die entsprechende Begründung im kantonalen Entscheid wird
verwiesen.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Antrag der Beschwerdeführerin
auf eine Parteientschädigung kann nicht stattgegeben werden, da die
Versicherte unterliegt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: