Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 410/2004
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I 410/04

Urteil vom 7. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 8. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, geboren 1958, war als Hilfsarbeiter/Dachdecker tätig und
meldete sich am 13. März 1996 zur Umschulung bei der Invalidenversicherung
an. Gemäss Bericht von Frau Dr. med. M.________, Spezialärztin für innere
Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 3. Juni 1996 litt er an einem
chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom rechtsbetont mit/bei
Fehlform und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule infolge lumbosakraler
Übergangsanomalie, einer Beteiligung des Iliosakralgelenks rechts und einem
Piriformissyndrom rechts, degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose L5/S1
rechts) mit Einengung des Foramen L5/S1 rechts und beginnenden degenerativen
Veränderungen der Ileosakralgelenke beidseits. Dr. med. H.________, Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin, bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit
15. Februar 1996. Vom 9. Dezember 1996 bis 8. März 1997 absolvierte der
Versicherte in der Eingliederungsstätte V.________ einen Aufenthalt zur
Abklärung seiner Einsatz-, Belastungs-, Leistungs-, Lern-, Umschulungs- und
Vermittlungsfähigkeit (Bericht vom 23. März 1997). Daran anschliessend war er
im Rahmen eines Arbeitstrainings bis am 8. September 1997 bei der Firma
Y.________ AG in tätig; ab jenem Zeitpunkt bis 8. Dezember 1997 wurde er bei
der selben Firma in eine Servicegruppe umgeschult. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn bezahlte jeweils Taggelder. Ab 9. Dezember gewährte die IV-Stelle
während eines Jahres ein gekürztes Taggeld für eine weitere Schulung und
Einarbeitung bei der Firma Y.________ AG. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999
berichtete deren Personalverantwortliche, die maximale Leistung des
Versicherten als Reparateur belaufe sich auf 75 %. Die am Arbeitsplatz
geforderten Zusatzaufgaben könnten nicht erbracht werden und müssten von
anderen Gruppenmitgliedern übernommen werden. Die Gesamtleistungsfähigkeit
von A.________ betrage demnach ca. 45 %. Aufgrund der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit werde dem Versicherten 50 % eines vollen Lohnes
ausbezahlt. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 58 % und
gewährte A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab 1.
Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrente (Verfügung vom 5.
August 1999).

A.b Am 17. Juli 2002 meldete der Versicherte, sein Gesundheitszustand habe
sich verschlimmert. Er leide an vermehrten Schmerzen im Rücken und an den
Fersen beidseits. Ab 24. März 2000 arbeitete er nur noch halbtags, ab 8.
August 2001 war er vollständig arbeitsunfähig. Per 31. Dezember 2001 wurde
das Arbeitsverhältnis von der Firma Y.________ AG aufgelöst. Die IV-Stelle
liess A.________ beim ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ GmbH (ABI;
Medas) untersuchen. Gemäss Expertise vom 17. Februar 2003 leidet der
Versicherte an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei lumbosakraler
Übergangsanomalie, einer Fasziitis plantaris beidseits und einer
Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit vorwiegend somatischen wie aber auch leichten psychischen
Faktoren und dem Verdacht auf eine depressive Episode leichten Grades. Es
wird ausgeführt, er könne als Dachdecker oder Zimmermann nicht mehr arbeiten.
Aus medizinischer Sicht sei hingegen eine körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit ganztags ohne
Leistungseinschränkung möglich. Mit Verfügung vom 2. April 2003 hob die
IV-Stelle den Rentenanspruch von A.________ per 31. Mai 2003 auf, da sein
Invaliditätsgrad nur 21 % betrage. Im Einspracheentscheid vom 30. September
2003 wird an dieser Einschätzung festgehalten und ausgeführt, die
ursprüngliche Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die
entsprechende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weist die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 8. Juni 2004).

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides und des vorinstanzlichen
Entscheides ab März 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell
sei die Sache zur konkreten beruflichen Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter ersucht er um die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung
sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender
Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem
Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62)
treten somit grundsätzlich sofort in Kraft.

1.2 Art. 53 Abs. 2 ATSG wurde in Anlehnung an die vor dem In-Kraft-Treten des
ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erlassen. Dabei wird in
Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher
Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt
(vgl. BBl 1991 II 262).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Ebenfalls
verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen über die
Bedeutung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie
die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln
(BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 41 IVG beziehungsweise Art. 17 ATSG die
Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben
ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine
solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw.
1b).

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenrevision keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss
Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur
(z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 343 Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da
materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden ist, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach
materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten
laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind,
dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszu legen ist, dass am 1. Januar
2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG sondern nach den
altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.

3.
Streitig ist die Aufhebung der Rente.

3.1 Die IV-Stelle führt zur Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung
der rentenzusprechenden Verfügung an, der aufgrund der aktuellen Verhältnisse
ermittelte Invaliditätsgrad betrage 21 %, was keinen Anspruch auf eine Rente
gebe. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten vom 17. Februar 2003 habe
bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine volle Arbeitsfähigkeit für
leidensangepasste Erwerbstätigkeiten bestanden. Bei der Invaliditätsbemessung
sei dazumal einzig auf ein Schreiben der Firma Y.________ AG vom 11. Februar
1999 abgestellt worden, in dem eine Gesamtleistungsfähigkeit von ca. 45 %
postuliert worden sei. Der enormen Diskrepanz zwischen der vorhergehenden
Abklärung der Eingliederungsstätte V.________ und den Aussagen der
Personalverantwortlichen der Y.________ AG sei nicht nachgegangen worden. Es
sei demnach zu Unrecht eine Rente verfügt worden. Die Verfügung vom 5. August
1999 sei damit zweifellos unrichtig, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen
sei und die Rentenleistungen eingestellt würden.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, sein Gesundheitszustand und
damit seine Arbeitsfähigkeit habe sich seit Frühjahr 2001 verschlechtert,
sodass er auch die leichte angepasste Arbeit als Reparateur bei der
Y.________ AG nicht mehr habe verrichten können. Die ursprüngliche
Rentenverfügung habe auf einer umfassenden beruflichen Eingliederung und
Arbeitsplatzabklärung beruht. Das Gutachten der ABI sei ohne Kenntnis dieser
konkreten Abklärungen erstellt worden. Dass in diesem Gutachten bei eher
verschlechterten medizinischen Verhältnissen die Arbeitsfähigkeit anders
gewertet werde, biete keine Grundlage für eine Wiedererwägung. Eine neue
Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vermöge keine
zweifellose Unrichtigkeit zu begründen.

4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf
eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so
zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer
voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem
Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher
besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung
zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn
sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder
wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der
Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr.
28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
(beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in
Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen,
Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach-
und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B.
vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251;
ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet
indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der
Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im
Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 aIVG), im Einzelfall
durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden
dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt, auf die Konkretisierung einzelner
begrifflicher Elemente der Invalidität beschränkt (vgl. dazu Ulrich
Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in:
Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.; Urteil B. vom 19. Dezember
2002, I 222/02, Erw. 3.2).
4.2 Allein der Umstand, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits-
auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen wird, gestattet, auch wenn dieses
Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 V 314
Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b; Urteile F. vom 31. August 2001,
I 414/01, und T. vom 5. Mai 1999, I 195/99) und nur ausnahmsweise zur
Anwendung gelangen darf (Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a), noch
nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden
Rentenverfügungen. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben
zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte
Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen
Ergebnis geführt hätte.

4.3
4.3.1Wie die Invaliditätsbemessung im Jahre 1999 erfolgte, ist dem
Verlaufsprotokoll der IV-Stelle zu entnehmen. Mit Datum vom 26. November 1997
wurde vermerkt, gemäss einer Besprechung in der Firma Y.________ AG liege die
Leistung des Beschwerdeführers bei 75 %. Das Hauptproblem sei nach wie vor,
dass er nicht lange in der gleichen Stellung arbeiten könne. Die Qualität der
Arbeit sei eher besser als diejenige der Vergleichspersonen. Bei einer
100%igen Leistung würde er Fr. 3675.- verdienen. Gleichentags wurde offenbar
verabredet, dass dem Beschwerdeführer von der Firma während eines Jahres ein
Lohn von Fr. 2900.- für eine 75%ige Leistung ausbezahlt werde. Die
Invalidenversicherung bezahlte währenddessen ein Taggeld von Fr. 950.-,
sodass der Beschwerdeführer einen vollen Lohn für die Arbeit als Reparateur
erhielt. Aufschlussreich sind die Notizen über Besprechungen mit der
Personalchefin der Firma Y.________ AG vom 19. Oktober und 23. November 1998.
Demzufolge betrage die durchschnittliche Leistung des Beschwerdeführers beim
Kaffeemaschinenservice 10 Stück pro Tag, währenddem die durchschnittliche
Leistung im Betrieb 13 bis 14 Stück betrage. Das entspreche einem Rendement
von 75 %. Es wird die Frage erörtert, inwieweit der Arbeitgeber bei der
Lohnbeurteilung Rücksicht nehmen soll, damit die Rente nicht wegfalle. Da
weder der Beschwerdeführer noch der Abteilungsleiter im Betrieb einen Lohn
entsprechend der 25%igen Einschränkung akzeptieren wollten, einigte man sich
offenbar darauf, dass von Seiten der Firma Y.________ AG eine
Zusammenstellung gemacht werde, die einer 60%igen Arbeitsfähigkeit
entsprechen würde. Diese erfolgte mit Schreiben vom 11. Februar 1999. Darin
wird erklärt, warum trotz einer Leistung als Reparateur von 75 % nur ein Lohn
entsprechend einer 50%igen Arbeitsleistung im Betrage von Fr. 1915.- bezahlt
werde. Auf dieser Grundlage wurde in der Folge ein Invaliditätsgrad von 58 %
ermittelt und der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente verfügt.

4.3.2 Dies entspricht nicht dem rechtmässigen Vorgehen. Bei der erstmaligen
Rentenzusprache wurde offensichtlich nicht der Lohn, den der Versicherte ohne
gesundheitliche Einschränkungen verdienen könnte mit demjenigen verglichen,
den er auf dem allgemeinen offenen Arbeitsmarkt mit seinem Gesundheitsschaden
zu verdienen vermöchte. Vielmehr wurde der Invalidenlohn derart bemessen,
dass der Versicherte Anspruch auf eine Rente erhält. Damit hatte die
IV-Stelle ihren Ermessensspielraum überschritten, was die Verfügung vom 5.
August 1999 als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. Sie war zudem zweifellos
unrichtig. Aus dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 20. Dezember 2000, welcher
im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens verschickt worden war,
ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1999 tatsächlich ein Lohn von
durchschnittlich Fr. 3315.60 x 13 ausbezahlt worden war. Ab 24. März 2000
wurde seine Arbeitszeit auf 4,1 Stunden täglich reduziert, weil ihm nur noch
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Ab jenem Zeitpunkt verdiente
er noch Fr. 2968.- im Monat. Auch mit jenem Lohn hätte - basierend auf einem
Validenlohn von Fr. 59'840.- - ein Invaliditätsgrad resultiert, welcher
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben hätte. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb ihm am 10. Januar 2001 mitgeteilt worden war, eine
Überprüfung seines Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende
Änderung gezeigt, womit er weiterhin Anspruch auf die bisherigen
Rentenleistungen habe. Zusammenfassend hat die IV-Stelle - bestätigt durch
das kantonale Gericht - zu Recht erkannt, dass die ursprüngliche
Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung war, sodass sie in Wiedererwägung gezogen werden kann.

5.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Verhältnisse seither verändert haben, sodass
nunmehr ein Anspruch auf eine Rente besteht.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich
dermassen verschlechtert, dass er nun Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
habe.
Vergleicht man die Diagnosen der Dr. med. M.________ vom 3. Juni 1996 mit
denjenigen, welche im Rahmen der Begutachtung am ABI gestellt wurden, kommen
zum bekannten chronischen Lumbovertebralsyndrom eine Fasziitis plantaris
beidseits und eine Schmerzverarbeitungsstörung hinzu. Die Ärzte erachteten
die Arbeitsfähigkeit durch erstere - bei einer durch die Behinderung am
Achsenskelett ohnehin auf eine körperlich leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeit limitierten Stelle - nicht zusätzlich
eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine sichere Diagnose
gestellt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen konnten somatisch
nicht, beziehungsweise nicht ausreichend erklärt werden, sodass eine
Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt wurde. Die Experten erachteten
hingegen eine genauere Diagnosestellung als nicht indiziert, da ihre
Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit davon nicht beeinflusst würde.
Aufgrund der Geringgradigkeit der Symptome sei es dem Exploranden aus
psychiatrischer Sicht zumutbar die Willensanstrengung aufzubringen, um einer
seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztägig ohne
Leistungseinschränkung nachzugehen. Das entspricht dem, was in Bezug auf die
Belastbarkeit anlässlich der Abklärung der Eingliederungsstätte V.________
vom 9. Dezember 1996 bis 8. März 1997 auch festgestellt werden konnte. Es
besteht keine Veranlassung aus rechtlicher Sicht die von den Ärzten
bescheinigte Zumutbarkeit zu relativieren.

5.2 Die Expertise vom 17. Februar 2003, einschliesslich der orthopädischen
und psychiatrischen Teilgutachten, entspricht den höchstrichterlichen
Kriterien einer beweiskräftigen medizinischen Sachverhaltsfeststellung.
Diesbezüglich wird auf die richtigen und ausführlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen. Es ist darauf abzustellen. Das Gleiche
gilt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Verwaltung. Es gibt
keinerlei Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit. Auch der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse. Damit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

6.
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten
Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet, aber nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V
309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Susanne Schaffner-Hess für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und
Auslagenersatz) von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: