Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 40/2004
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I 40/04

Urteil vom 13. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Attinger

A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 9. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ leidet u.a. an Schmerzen und beginnender
Arthrose im linken Sprunggelenk nach einem am 2. September 1991 erlittenen
Supinationstrauma (welches bis Ende 1992 wiederholte operative Eingriffe zur
Folge hatte) sowie an einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver
Symptomatik (Gutachten der MEDAS vom 6. März 2002). Der seit 1987 als
Hilfsarbeiter bei der Gartenbaufirma H.________ angestellt gewesene
Versicherte ging nach dem erwähnten Unfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Vom September 1992 bis Juni 1993 bezog er eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Neuanmeldungen vom November 1996 und Dezember 1997
führten jeweils zur rechtskräftigen Verneinung eines neuerlichen
Rentenanspruchs (Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 20. Juni 1997 bzw.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. September 2000).
Im März 2001 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Rentenbezug
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus sprach ihm mit
Verfügung vom 14. Februar 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24.
März 2003, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2002 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 47 % und unter Berücksichtigung eines
wirtschaftlichen Härtefalls eine befristete halbe Invalidenrente zu.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 ab.

C.
A. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab
1. Dezember 2000 eine unbefristete, auf einem Invaliditätsgrad von mindestens
62 % basierende Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltung
anzuweisen, eine ergänzende psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als
auch in der ab 1. Janaur 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis
Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG) sowie zur Beweiswürdigung
und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw.
3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) richtig dargelegt. Hierauf wird
verwiesen.

1.2  Zu präzisieren ist, dass, - entgegen der offenbar vom kantonalen Gericht
vertretenen Auffassung - nicht integral die ab 1. Januar 2003 massgebenden
Bestimmungen (namentlich das ATSG und die ATSV) Platz greifen. Art. 82 Abs. 1
erster Satz ATSG ist nicht anwendbar, weil keine "laufenden Leistungen" im
Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen
übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung
der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen
Beurteilung zu Grunde zu legen sind, welche bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung beanspruchten (BGE 129 V 4 Erw.

1.2 , 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; noch nicht in der
Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1.2.1),
ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und nach
diesem Zeitpunkt gemäss derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt
Nebenerlassen) eingetreten ist (so genannt gesplittete Rechtsanwendung). Das
fällt materiellrechtlich allerdings nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene ATSG (und die zugehörigen Nebenerlasse) hinsichtlich
der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprechung wie der
Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der
Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche
Rechtsprechung (etwa BGE 125 V 261 Erw. 4: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
bei der Invaliditätsbemessung) nach wie vor beachtlich bleibt (noch nicht in
der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I
626/03, Erw. 3).

2.
Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 6. März 2002, zum zutreffenden Schluss,
dass der Beschwerdeführer die angestammte Schwerarbeit im Gartenbau
behinderungsbedingt nicht mehr ausüben, hingegen einer körperlich leichten
bis mittelschweren, vorwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit zum
Lagewechsel auszuführenden Erwerbstätigkeit ab 1. August 2002 wieder
uneingeschränkt ganztags nachgehen kann, während im vorhergehenden Zeitraum
ab Dezember 1999 eine psychisch bedingte 40%ige Einschränkung der
funktionellen Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer den Beschwerden im linken
Fuss angepassten Tätigkeit bestand. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen
des kantonalen Gerichts zu verweisen.
Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen
vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Während auf die
bereits im angefochtenen Entscheid entkräfteten Rügen nicht näher eingegangen
zu werden braucht, ist auch diejenige unbegründet, wonach die Angaben im
psychiatrischen Konsiliarbericht zum MEDAS-Gutachten widersprüchlich seien.
Soweit sich darin der Psychiater und Psychotherapeut Dr. K.________
dahingehend äussert, dass "die psychische Überlagerung (...) voraussichtlich
in den nächsten 1-2 Jahren chronifizieren oder sogar schlimmer (werde), da
die Rahmenbedingungen schwieriger" würden "(Überforderung der Ehefrau,
Finanzen, Adoleszenz der Kinder)", ergibt sich (auch anhand der übrigen
Ausführungen des konsiliarischen Gutachters) deutlich, dass die zitierte
Einschätzung in erster Linie auf der Berücksichtigung psychosozialer und
soziokultureller Umstände beruht (vgl. hiezu BGE 127 V Erw. 5a). Eine
rentenrelevante psychische Störung von Krankheitswert kann jedenfalls für die
Zeit ab Anfang August 2002 nicht mehr angenommen werden, hätte doch der
Beschwerdeführer fortan nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. K.________s
bei Aufbietung allen guten Willens in einer der Fussläsion angepassten
Erwerbstätigkeit "wieder ein 100 %-Pensum erfüllen" können. Aus dem Umstand,
dass sich der Versicherte subjektiv die von den MEDAS-Ärzten vorgeschlagene
stufenweise Steigerung des Arbeitspensums nicht zutraute und weiterhin keiner
Erwerbstätigkeit nachging, kann er ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten,
wie aus der Tatsache, dass das auf der Beurteilung von Spezialärzten
verschiedener Fachrichtungen beruhende Gutachten vom 6. März 2002 vor
Absolvierung des achtwöchigen Arbeitstrainings (vom 27. Mai bis 19. Juli
2002) im I.________ erstellt wurde. Sodann können den medizinischen Akten und
denjenigen der Fachleute für die berufliche Eingliederung keine Hinweise für
eine zwischenzeitlich eingetretene massgebende Verschlechterung der zuvor
symptomlosen Diskushernie entnommen werden. Schliesslich wären von der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten ergänzenden psychiatrischen
Abklärung - wenigstens für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum
Einspracheentscheid vom 24. März 2003 - keine relevante neue Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb sie unterbleiben können.

3.
Ist nach dem Gesagten für die Zeit ab 1. August 2002 von einer
uneingeschränkten Leistungsfähigkeit bei Verrichtung behinderungsangepasster
Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist ab diesem Datum eine rentenbegründende
Erwerbseinbusse (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) offenkundig ausgeschlossen. Was den davor liegenden
Zeitraum ab 1. Dezember 2000 anbelangt, kann offen bleiben, ob der
Invaliditätsgrad (wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht)
62 % oder (wie von Verwaltung und Vorinstanz festgesetzt) 47 % beträgt. Im
Hinblick auf den allseits unbestrittenen wirtschaftlichen Härtefall steht dem
Beschwerdeführer ohnehin eine (befristete) halbe Invalidenrente zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: