Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 405/2004
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I 405/04

Urteil vom 14. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

V.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf
Vogler, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene V.________ meldete sich am 5. November 1998 wegen
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
Einholung eines rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. M.________,
Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen (vom 31. März 1999) und zusätzlichen Abklärungen,
insbesondere Beizug eines Arbeitgeberberichts der X.________ AG, bei welcher
die Versicherte von 1. Juni 1979 bis 31. August 1995 als Automatenführerin
gearbeitet hatte, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 1. Juli 1999 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 6 %. Auf
Beschwerde hin stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 31. Oktober 2000 fest, dass die Versicherte aus somatischer
Sicht für eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei, wies die Sache jedoch zur ergänzenden Abklärung der
psychischen Situation an die IV-Stelle zurück. Gestützt auf das in der Folge
bei Dr. med. B._________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
eingeholte Gutachten vom 9. April 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten
ab 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 %
zu (Verfügung vom 6. August 2001).

B.
Auf Beschwerde hin liess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 ein Gerichtsgutachten bei Dr. med.
S.________, Oberarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an der
Psychiatrischen Klinik Z.________ erstellen. Gestützt auf diese Expertise vom
20. Oktober 2003 hiess es die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2004
teilweise gut, indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2001
insoweit abänderte, als es den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente auf
den 1. Mai 2000 festsetzte.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ unter Beilage eines
Berichts der Werkstatt Q.________ (vom 29. Juni 2004) die Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1.
November 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem sei dem
unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Bemühungen vor dem kantonalen Gericht
eine gerichtsübliche Entschädigung zuzusprechen. Ferner wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (6. August 2001) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision. Zutreffend sind im
Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Invaliditätsbegriff (Art. 4
IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen
anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw.
1), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274; AHI
1998 S. 124 Erw. 3c) sowie zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE
110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; AHI 1998 S. 291). Richtig sind
ferner die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70
Erw. 2b/cc) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122
V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen sind der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie die Höhe
des Invaliditätsgrades insbesondere die massgebende Einschränkung der
Leistungsfähigkeit.

3.
3.1 Nach umfassender Würdigung sämtlicher Unterlagen gelangte das kantonale
Gericht in seinem einlässlich begründeten Entscheid zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit
(ohne langes Stehen) zu 50 % zumutbar ist. Aus somatischer Sicht wurde
diesbezüglich keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit festgestellt, was
denn von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die
Vorinstanz stützte sich dabei auf das ihrerseits eingeholte Gutachten der
Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 20. Oktober 2003, welches - wie sie
zutreffend festhielt - alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien
für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt und dem
mithin volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Bei
Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende
Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es
ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Derartige
Gründe sind vorliegend keine ersichtlich.

3.2 Laut Gerichtsexpertise leidet die Beschwerdeführerin an "Angst- und
depressive Störung gemischt" (ICD-10: F41.2) im Sinne einer leichten und
nicht anhaltenden ängstlichen Depression; an einer prolongierten
Anpassungsstörung mit Maladaptation und Malcoping nach traumatischer Trennung
vom Lebenspartner (ICD-10: F43.2) mit nachfolgender Angst und depressiver
gemischter Reaktion (ICD-10: F43.22) sowie an einem lumbosakralen Schmerz-
und Beschwerdesyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Ausfallsymptomatik, bzw.
sonstige Neurologie. Zur Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit hält Dr. med. S.________ u.a. fest, eine mindestens 50%ige
Tätigkeit erscheine als angemessen und realisierbar, jedoch mit bescheidenen
Anforderungen und Erwartungen an die Arbeitsleistung. Es sei darauf zu
achten, dass die Versicherte keine schwere, Lasten hebende bzw. sonstige
körperliche Tätigkeit verrichte, sondern eher leichte bis maximal
mittelschwere Tätigkeiten in abwechslungsreicher, möglichst sitzender
Position ausübe. In der bisherigen Tätigkeit an einer Maschine bezeichnet er
die Beschwerdeführerin auf dem aktuellen Arbeitsmarkt u.a. mangels
Durchhaltevermögen und sozialer Flexibilität als nicht mehr vermittelbar.
Unter der derzeitigen guten Situation in der geschützten Werkstatt Q.________
sei es gelungen eine ordentliche halbtägige Arbeitsleistung zu erreichen.
Unter günstigen Konstellationen und einem entsprechend gestalteten
Arbeitsplatz könne dies durchaus auch auf dem freien Arbeitsmarkt möglich
sein.

3.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden bei
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht nur die Abklärungen
der Ärzte berücksichtigt. Vielmehr ergibt sich daraus, dass auch Rücksprache
mit der Werkstatt Q.________ genommen wurde, wo die Versicherte seit einigen
Jahren arbeitet (Telefonat vom 3. September 2003). Deren Einschätzung fand
Eingang in die Expertise und wurde bei der Bewertung der Restarbeitsfähigkeit
mit berücksichtigt. Danach kann die Versicherte sitzende, leichte
Tätigkeiten, rund 4 Stunden pro Tag Serienarbeiten (Versandarbeiten, etc.)
sehr gut durchführen. Vorbehalte wurden angebracht bei Einsätzen an andern
Orten, da sie sehr labil bezüglich Veränderung, Ortswechseln sei. Der mit
Verwaltungsgerichtbeschwerde eingereichte aktuelle Bericht der Werkstatt
Q.________ vom 29. Juni 2004, wonach die Versicherte für eine Arbeitsstelle
in der freien Wirtschaft nicht empfohlen werden könne, vermag zu keinem
andern Ergebnis zu führen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf
abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291). Im aufgezeigten Sinne körperlich leichte und
wechselbelastende, möglichst sitzende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt durchaus vorhanden. Die im Bericht der Werkstatt Q.________ vom
29. Juni 2004 angeführten Einschränkungen, welche im Gutachten im Übrigen
grösstenteils berücksichtigt wurden, sind zwar nicht unerheblich, führen aber
auch in Kombination mit dem Erfordernis einer körperlich leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit nicht dazu, dass von Tätigkeiten gesprochen
werden müsste, die nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wären (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Der
Beschwerdeführerin stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen -
auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-,
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von
realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren
Einsatzmöglichkeiten gesprochen werden kann. So geht es beim als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene
Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten,
welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den
konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I
758/02). Mit der Vorinstanz kann daher eine zumutbare wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bejaht werden.
Sämtliche weitern Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit.

4.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommens) ging die Vorinstanz in Bestätigung der
Verwaltung vom Einkommen aus, das die Beschwerdeführerin bei ihrer früheren
Arbeitgeberin, der X.________ AG, im Jahre 2001 durchschnittlich erzielen
würde, was Fr. 47'460.50 ergab. Dies ist nicht zu beanstanden und blieb denn
auch unbestritten.

4.2 Das Invalideneinkommen setzte das kantonale Gericht zu Recht aufgrund der
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest. Es legte der Berechnung den
standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei Arbeitszeit von 40
Wochenstunden) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven
Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen gemäss Tabelle TA1 der
LSE 2000 von Fr. 3658.- zugrunde. Umgerechnet auf die betriebsübliche
durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 94, Tabelle B 9.2) und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 (vgl.
Die Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 95, Tabelle B 10.3, Nominallohnindex,
Frauen; BGE 129 V 408) ergab sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 23'452.80. Dies ist nicht zu beanstanden. Von
diesem auf Durchschnittswerten beruhenden Jahrenseinkommen gewährte sie einen
leidensbedingten Abzug von 10 %, woraus ein hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 21'107.50 resultierte. Diesen Abzug begründete sie damit, dass die
Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dadurch eingeschränkt
ist, dass sie nur körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
verrichten kann. Mithin wurden aber die weitern Einschränkungen, wie sie aus
dem Gerichtsgutachten und dem Bericht der Werkstatt Q.________ vom 29. Juni
2004 hervorgehen, nicht berücksichtigt. So spricht Dr. med. S.________
ergänzend von bescheidenen Anforderungen und Erwartungen an die
Arbeitsleistung und von günstigen Konstellationen die erfüllt seine müssen,
um die entsprechende Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Unter diesen
Umständen rechtfertigt sich ein erhöhter leidensbedingter Abzug von 15 % (BGE
126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4), was zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 19'934.90 führt. Dadurch wird der
unterdurchschnittlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der
Versicherten entsprechend Rechnung getragen.

4.3 In Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von
Fr. 23'452.80 und Invalideneinkommen von Fr. 19'934.90) ist mithin von einem
Invaliditätsgrad von 57 % auszugehen, womit ein Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente besteht. Der Vorinstanz ist daher im Ergebnis beizupflichten.

5.
Was den Zeitpunkt des Rentenbeginns anbelangt, ist mit der Beschwerdeführerin
festzustellen, dass im Gerichtsgutachten keine konkreten zeitlichen Angaben
bezüglich des Beginns der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu finden sind.
Auch aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage lässt sich dieser
Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmen. Indem das kantonale Gericht
diesbezüglich auf das Datum des Berichts des Psychiatrischen Zentrums
Y.________ vom 23. Mai 2000 abstellte, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist
in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dieses Datum massgebend sein sollte,
zumal die Beschwerdeführerin seit 8. Juli 1999 dort in Behandlung stand.
Zudem wurde eben dieser Bericht hinsichtlich der Bewertung der
Arbeitsfähigkeit mangels Begründung im angefochtenen Entscheid zu Recht als
nicht nachvollziehbar beurteilt, womit auch bezüglich der hier strittigen
Frage nicht darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen gilt festzustellen,
dass bei einer Annahme der relevanten Arbeitsunfähigkeit ab 23. Mai 2000 der
Beginn des Rentenanspruchs mit der Verwaltung nach Ablauf der einjährigen
Wartefrist auf den 1. Mai 2001 hätte festgesetzt werden müssen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch auch das Datum der Anmeldung zum
Leistungsbezug vom November 1998 nicht ohne weiteres relevant. Vielmehr gilt
es bei dieser Ausgangslage die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie nach ergänzenden Abklärungen über den Beginn des Rentenanspruchs neu
befinde.

6.
6.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter ausgeführt, das dem
Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren zufolge unentgeltlicher
Verbeiständung zugesprochene Honorar sei zu tief angesetzt worden.

6.2 Die Rüge, das fragliche Honorar sei zu niedrig, wird ausschliesslich von
der Beschwerdeführerin geltend gemacht; ihr Rechtsvertreter hat in eigenem
Namen keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Gemäss Art. 103 lit. a OG
ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische
Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im
angefochtenen Entscheid wurde dem Rechtsvertreter ein Honorar von pauschal
Fr. 3100.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin selbst ist durch die
entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Rechtsspruchs nicht berührt.
Insbesondere hat sie auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung dieser Ziffer. Sie ist deshalb im vorliegenden Verfahren zur
Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes nicht legitimiert. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden (BGE 110 V 363 Erw. 2 mit
Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 32 S. 98 Erw. 2 in fine).

7.
Das Verfahren betreffend Versicherungsleistungen sowie unentgeltliche
Rechtspflege für das kantonale Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; SVR 1994
IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Zufolge teilweisen Obsiegens steht der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der
IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos
geworden. Im Übrigen kann diesem entsprochen werden, da die hierfür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2004
aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Zürich vom 6. August 2001 betreffend Beginn des Anspruchs auf
eine halbe Rente neu entscheide. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rolf
Vogler, Rüti, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird für das kantonale
Verfahren über eine Parteientschädigung sowie über das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: