Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 404/2004
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I 404/04

Urteil vom 2. November 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Köhl,
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 11. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene K.________ reiste 1989 in die Schweiz ein und erhielt im
Jahre 1997 das Schweizerbürgerrecht. Vom 6. April 1998 bis 6. Juli 2001 war
er als Baumaschinenführer bei der Firma M.________ AG tätig. Zusätzlich
arbeitete er seit 1. Juli 1996 jeweils abends bei der Firma I.________ AG,
welche ihn für die Reinigung der Firma X.________ einsetzte. Infolge
Umstrukturierung kündigte die I.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 31.
August 2000. Am 13. Dezember 2001 meldete sich K.________ unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden, die es ihm nur noch erlaubten, sich 1½ bis 2 Stunden zu
bewegen, maximal eine halbe Stunde zu stehen oder zu sitzen, bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine
neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden führte
erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med.
E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Februar 2002 ein, dem ein
Untersuchungsbefund des Röntgeninstituts am Spital Y.________ vom 5.
September 2001 beilag. Vom 19. bis 21. August sowie am 23. August 2002 wurde
K.________ ambulant in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)  untersucht
(Gutachten vom 5. November 2002). In der Folge fand er trotz entsprechender
Bemühungen keine Arbeitsstelle. Auf Vermittlung der IV-Stelle konnte
K.________ schliesslich am 23. Juni 2003 einen beruflichen
Eingliederungsversuch in der Firma R.________, Arbeitshebebühnen, beginnen,
wo er für Arbeiten mit dem Teleskopstapler, der Hebebühne sowie in der
Werkstatt für Service- und Reinigungsarbeiten eingesetzt wurde. Während des
Eingliederungsversuchs zeigte sich, dass K.________ zuverlässig, pünktlich
und im Umgang mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sehr zuvorkommend, jedoch
stark auf sein Leiden fixiert war. Bei Arbeiten mit der Hebebühne litt er
unter Angstzuständen und konnte für die Tätigkeit als Allrounder nur mit
erheblichen Einschränkungen eingesetzt werden (telefonische Auskunft des
zuständigen Herrn D.________ von der Firma R.________). Der Arbeitgeber
schätzte die "verwertbare Arbeitsleistung" zunächst auf 20 %, später auf
ungefähr 10 %, worauf die IV-Stelle den Arbeitsversuch Ende August 2003 als
gescheitert bezeichnete. Am 3. Oktober 2003 teilte sie K.________ mit, sie
habe die Ausrichtung einer halben Rente (ausgehend von einem Invaliditätsgrad
von 66 %) ab 1. Juli 2002 beschlossen. Eine daraufhin eingereichte Eingabe,
mit welcher K.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2003
beantragte, nahm die IV-Stelle als vorsorgliche Einsprache entgegen, da die
Rentenverfügung seitens der Ausgleichskasse noch nicht erstellt worden war.
Am 12. Dezember 2003 verfügte die IV-Stelle im Verfügungsteil 1 die
Ausrichtung einer Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1.
Dezember 2003 und führte aus, über die rückwirkenden Leistungen für die Zeit
vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2003 werde entschieden, sobald das
Verfahren über Verrechnungsansprüche Dritter, die Vorschussleistungen
erbracht hätten, abgeschlossen sei. Im Verfügungsteil 2 sprach sie K.________
gleichwohl eine halbe Rente ab 1. Juli 2002 bzw. einer Dreiviertelsrente ab
1. Januar 2004 zu. Am 16. Januar 2004 schliesslich verfügte sie die
Ausrichtung einer halben Rente vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 sowie vom
1. September bis 30. November 2003. Die gegen die Verfügung vom 12. Dezember
2003 erhobene Einsprache wies sie am 4. Februar 2004 ab, wobei sie im Titel
des Entscheides auf die Verfügung vom 12. Dezember 2003 und in den Erwägungen
auf den Rentenbeginn am 1. Juli 2002 - somit (auch) auf die Verfügung vom 16.
Januar 2004 - Bezug nahm. K.________ liess am 19. Februar 2004 vorsorglich
Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. Januar 2004 erheben und gleichzeitig
um einstweilige Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid
über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 ersuchen.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 11. Mai 2004 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der
Abklärungen und Neubeurteilung des Rentenanspruches beantragen.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil L. vom 4.
Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art.
82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung
- vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen
aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der
Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003
rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach
Inkrafttreten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene
Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden
Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003
das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.
Materiellrechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Denn mit noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April
2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche
Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen
Recht entwickelte Judikatur kann somit übernommen und weitergeführt werden
(vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3).
Gleiches gilt für die Normierung des Art. 16 ATSG (Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs; Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).

2.
2.1 Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 über den
Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 sowie, im Verfügungsteil 2, über den
Anspruch ab 1. Juli 2002 und mit Verfügung vom 16. Januar 2004 (nochmals)
über die Leistungsberechtigung ab 1. Juli 2002 entschieden. Die als
Einsprache bzw. Ergänzung bezeichneten Eingaben, mit welchen der Versicherte
die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2003 beantragte, ergingen auf
Mitteilung des Beschlusses hin, noch bevor die IV-Stelle am 12. Dezember 2003
ihre Verfügung erliess. Am 17. Dezember 2003 bestätigte der Versicherte seine
bisherigen Eingaben und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die IV-Stelle nahm im Einspracheentscheid eine Leistungsprüfung ab 1. Juli
2002 vor.

2.2 Streitig ist sowohl beim Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 als auch bei
der Leistungsberechtigung ab 1. Juli 2002, ob der Versicherte Anspruch auf
eine ganze oder auf eine halbe Rente (bzw. ab 1. Januar 2004 auf eine
Dreiviertelsrente) hat. Da es somit um identische Rechtsfragen geht und die
IV-Stelle sowohl über den Anspruch ab 1. Dezember 2003 als auch über jenen ab
1. Juli 2002 verfügt hat, ist die von der IV-Stelle im Einspracheentscheid
vorgenommene Prüfung der Leistungsberechtigung ab 1. Juli 2002  nicht zu
beanstanden (vgl. für den Bereich der Unfallversicherung RKUV 2000 Nr. U 371
S. 108 mit Hinweis). Das kantonale Gericht hat folglich ebenfalls zu Recht
eine Leistungsprüfung ab 1. Juli 2002 vorgenommen.

3.
Zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit den
medizinischen Untersuchungen im Oktober 2002 bis zum Erlass des
Einspracheentscheides mit überwiegender Wahrscheinlichkeit massgeblich
verschlechtert hat, so dass insoweit nicht mehr auf das Gutachten der MEDAS
vom 5. November 2002 abgestellt werden könnte.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, ausgehend vom Gutachten der MEDAS, auf
welches abgestellt werden könne, sei der Versicherte in einer angepassten
Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. Eine seit der Begutachtung eingetretene
gesundheitliche Verschlechterung sei nicht dargetan; sie lasse sich
insbesondere auch nicht aus den Einschätzungen des Hausarztes ableiten. Von
weiteren medizinischen Abklärungen könne abgesehen werden.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Gesundheitszustand habe sich
während des laufenden Verfahrens wesentlich verschlechtert. Die Verwaltung
habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, aktuelle
Arztberichte einzuholen.

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz gebietet
der Invalidenversicherung, nach eingegangener Anmeldung zum Leistungsbezug
von sich aus für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweis). Dies bedeutet unter anderem, dass
Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 2c). Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen kann jedoch - wie
von der Vorinstanz dargelegt - abgesehen werden, wenn davon keine weiteren
erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2,
122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese haben, soweit zumutbar,
namentlich jene Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihnen bekannt
sind, sowie diejenigen, aus denen sie für sich Rechte oder sonstige Vorteile
ableiten. Soweit die Beschaffung von Unterlagen für die Parteien mit
erheblichem Aufwand verbunden wäre, diese den Behörden aber ohne weiteres zur
Verfügung stehen, genügt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie
entsprechende Beweis- oder Editionsanträge stellt (Urteil K. vom 22.
September 2004, I 190/04).

3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit
und jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Oktober 2002
an psychischen Problemen litt. So schilderte er gegenüber Dr. med.
S.________, die Familie klage über seine Verstimmtheit und Gereiztheit bis zu
Aggression, was er selbst jedoch nicht bei sich feststelle. Er sei aber
besorgt wegen der Krankheit und manchmal verzweifelt, werde schnell erregt,
könne sich jedoch auch bald wieder beruhigen. Dr. med. S.________
diagnostizierte daraufhin atypische depressive Störungen (ICD-10 F32.8) von
leichter Ausprägung und führte aus, die psychischen Einschränkungen bewirkten
eine leicht (im Umfang von 20 %) verminderte Arbeitsfähigkeit. Eine
psychotherapeutische Behandlung sei indessen nicht unbedingt indiziert; die
hausärztliche Betreuung reiche, mit Unterstützung von Antidepressiva, aus.
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die psychischen Beeinträchtigungen
von wechselhaftem Ausmass sind. So erklärte der Versicherte gegenüber dem
Berufsberater der IV am 21. November 2002, sein Allgemeinbefinden sei recht
gut, es gehe ihm einiges besser als im vorausgegangenen Jahr. Hausarzt Dr.
med. E.________ teilte am 5. Dezember 2003 telefonisch mit, "aufgrund
gesundheitlicher Beschwerden" sei der Versicherte ab 26. November 2003
vollständig arbeitsunfähig. Am 3. März 2004 präzisierte er auf entsprechende
Frage des Rechtsvertreters des Versicherten, seit März 2003 bestehe eine
zunehmende depressive Stimmungslage, die im Mai 2003 die Einleitung einer
antidepressiven Therapie erforderlich gemacht habe. Nach Scheitern des
Arbeitsversuches im Herbst 2003 habe sich die psychische Situation des
Versicherten erneut deutlich verschlechtert. Am 23. April 2004 erklärte der
Versicherte, seine gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich eher
verschlechtert, seine Probleme seien vielfältiger geworden; Untätigkeit und
Herumsitzen hätten sich auf seine Nerven ausgewirkt. Er habe nun auch
Probleme mit dem Magen.

3.4 Soweit der Versicherte aus den Einschätzungen der zuständigen Personen
der Firma R.________, welche die "verwertbare Arbeitsleistung"  zunächst auf
20 % und später auf 10 % bezifferten, eine Verschlechterung seiner
psychischen Beschwerden ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn
die Arbeitstätigkeit in jenem Betrieb erwies sich im Nachhinein als nicht
behinderungsangepasst; auch konnte er aus verschiedenen Gründen (wie etwa
Angstzustände beim Arbeiten mit der Hebebühne oder fehlende Aufträge für den
Einsatz mit dem Teleskopstapler) bestimmte Arbeiten nicht ausführen. Zwar ist
nachvollziehbar, dass die lange dauernde Arbeitslosigkeit und das Scheitern
des Arbeitsversuches den Beschwerdeführer zusätzlich belasteten. Er war
jedoch trotz der geltend gemachten Verschlimmerung der psychischen Leisten
stets ausschliesslich bei Dr. med. E.________ in Behandlung. Wäre der
psychische Gesundheitszustand markant schlechter geworden, kann davon
ausgegangen werden, dass der Allgemeinpraktiker Dr. med. E.________ als
sorgfältiger Arzt einen psychiatrischen Facharzt beigezogen oder eine
Überweisung an einen solchen veranlasst hätte (vgl. dazu Fellmann, Kommentar
zum Schweizerischen Privatrecht [Berner Kommentar], Das Obligationenrecht,
Band VI, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband, Der
einfache Auftrag, N 360 zu Art. 398 OR). Dass der Hausarzt auch nach der
geltend gemachten Verschlimmerung der psychischen Situation im Mai 2003 in
der Lage war, den Versicherten - unter Einsatz entsprechender Medikamente,
wie dies auch von Dr. med. S.________ angeraten worden war - zu behandeln,
lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer unverändert an den bereits
von den Gutachtern der MEDAS diagnostizierten depressiven Störungen litt.
Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist
auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, da Dr. med. E.________
lediglich von einer nicht näher begründeten "zunehmende[n] depressive[n]
Stimmungslage" spricht und Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung
erfahrungsgemäss eher bereit sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE
125 V 353 Erw. 3b/cc). Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz und
Verwaltung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der Einholung
weiterer Berichte absehen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) und
haben zu Recht auf das Gutachten der MEDAS abgestellt.

4.
Gegen den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Einkommensvergleich und
die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 65.65 % wurden keine Einwendungen
erhoben. Massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der
Rentenbeginn (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dem Leistungsanspruch am
1. Juli 2002 wären somit, entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid, die Einkommenverhältnisse im Jahre 2002 - und nicht diejenigen im
Jahre 2003 - zu Grunde zu legen. Da das kantonale Gericht aber sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen auf das Jahr 2003 hochgerechnet hat,
bleibt dies im Ergebnis ohne Einfluss.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes,
Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: