Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 3/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 3/04

Urteil vom 27. August 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin
Bollinger

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. November 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1972, leidet seit Geburt an einer sich stetig
verschlimmernden Erbkrankheit (Friedreichsche Ataxie, d.h. einer
heredo-degenerativen Erkrankung des Nervensystems), weshalb er im Juni 1983
von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für
Minderjährige angemeldet wurde. Obwohl bereits krankheitsbedingte
Einschränkungen auftraten, konnte M.________ eine Lehre als Hochbauzeichner
erfolgreich abschliessen. Am 7. September 1992 meldete er sich zum Bezug von
IV-Leistungen für Erwachsene an. Nachdem sich eine Tätigkeit im erlernten
Beruf wegen der fortschreitenden Krankheit als unmöglich erwiesen hatte, kam
die IV-Stelle Bern für die Kosten einer einjährigen Handelsschule auf. Ab
August 1993 absolvierte M.________ bei der Firma R.________AG,  eine Lehre
als kaufmännischer Angestellter und blieb nach deren Abschluss bei der
gleichen Firma erwerbstätig. Infolge Verschlimmerung seiner Krankheit war
M.________ ab anfangs 1996 (zunächst sporadisch, später ganztägig) auf den
Rollstuhl angewiesen. Ab 1. Januar 1998 richtete ihm die
Invalidenversicherung eine halbe Rente aus (Verfügung vom 7. Januar 1998),
übernahm u.a. die Kosten für die am Arbeitsplatz erforderlichen baulichen
Anpassungen (am Toilettenraum und am Personenlift) sowie für die Installation
elektronischer Türöffner im Gesamtbetrag von rund Fr. 76'000.- und überliess
M.________ zur Überwindung einer vom Haupteingang zum Personenlift führenden
Treppe leihweise eine Raupe mit adaptiertem Rollstuhl aus IV-eigenen
Beständen (Verfügung vom 13. November 2001). Am 16. Januar 2002 teilte
M.________ der IV-Stelle mit, er habe die Treppenraupe fast sechs Wochen
ausprobiert. Das Gerät sei zwar gut und funktioniere auch; die aufgetretenen
Probleme (Blockierung der Raupe wegen eines verschobenen Teppichs) seien
lösbar. Jedoch würde der Einsatz dieses Gerätes eine grosse Einschränkung
seiner persönlichen Freiheit bedeuten. Da er zu dessen Benützung stets eine
Hilfsperson benötige, könne er seinen Arbeitsplatz nur erreichen, wenn
entsprechend instruierte Arbeitskollegen anwesend seien, die ihm  helfen
würden. Es sei ihm nicht mehr wie früher möglich, bereits um sieben Uhr
morgens private Arbeiten im Büro zu verrichten oder länger als bis 17 Uhr zu
arbeiten. Auch über Mittag sei die Überwindung der Treppe ein Problem. Er
beanspruche vier Mal täglich die Hilfe von Kollegen, wobei eine Hilfestellung
etwa zehn Minuten daure und Lohnkosten verursache. Ein Treppenlift würde ihm
die selbstständige Überwindung der Treppe ermöglichen. Am 21. Januar 2002
teilte die Arbeitgeberin des M.________ mit, sie sei bereit, sich mit Fr.

5000. - am Einbau eines Treppenliftes zu beteiligen, da der Einsatz einer
Treppenraupe nicht optimal sei, Kosten verursache und organisatorische
Schwierigkeiten aufwerfe. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 28. Januar
2002 kam die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Hilfsmittelberatung für
Behinderte (SAHB) zum Schluss, der Einsatz der Treppenraupe sei mit
erheblichen Problemen behaftet, da M.________ nicht immer zur gleichen Zeit
am Arbeitsplatz eintreffe, weshalb die helfenden Personen aus
organisatorischen Gründen nicht jeden Tag freigestellt werden könnten;
Schwierigkeiten ergäben sich auch bei Ferienabwesenheiten der instruierten
Arbeitskollegen. Der Zeitaufwand für das Bereitstellen, Bedienen und
anschliessende Wegstellen der Raupe betrage etwa eine Stunde täglich. Der
dauernde Einsatz einer Treppenraupe sei angesichts der Einschränkungen,
welche M.________ zu gewärtigen habe und dem zeitlichen Aufwand der
Arbeitskollegen für die notwendigen Hilfestellungen nicht zumutbar. Sie
empfehle daher die Kostenübernahme für den Einbau eines Treppenliftes. Mit
Schreiben vom 7. und 14. Februar 2001 wiesen die Arbeitgeberin und M.________
nochmals auf die Probleme beim Einsatz der Raupe hin und die Arbeitgeberin
bekräftigte ihre Bereitschaft, sich mit Fr. 5000.- bis maximal Fr. 6000.- an
den Kosten für den Einbau des Treppenliftes zu beteiligen. Auch die SAHB
sprach sich am 26. Februar 2002 erneut für den Einbau eines Treppenliftes
aus. Am 21. Mai 2002 teilte die BETAX Behindertentransport der IV-Stelle auf
Anfrage hin mit, sie helfe M.________ bei der Überwindung der Treppenstufen
mittels Raupe. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2002 informierte die IV-Stelle
M.________ gestützt auf die Zusicherung der BETAX über die voraussichtliche
Ablehnung des Leistungsbegehrens und bestätigte diese mit Verfügung vom 17.
Oktober 2002.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 13. November 2003 gut, hob die Verfügung vom 17. Oktober
2002 auf und wies die IV-Stelle an, die Kosten für den Einbau eines
Treppenliftes am Arbeitsplatz zu übernehmen.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides.

M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen;
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel
der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003
in Kraft gewesenen Fassung] und Art. 21 Abs. 2 IVG), die Kompetenz zum Erlass
einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. das Eidgenössische
Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a
IVV und Art. 2 HVI) und das in Ziff. 13.05* HVI vorgesehene Hilfsmittel des
Treppenlifts, auf welches nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1
IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch besteht, zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig ist auch, dass Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung abgegeben werden (Art. 21 Abs. 3 IVG).

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die
materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten
des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung
ergibt (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erwägungen 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Sodann
führt der im Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu
einer Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten
Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3267).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf Übernahme der
Kosten für den Einbau eines Treppenliftes durch die Invalidenversicherung
hat.

2.1  Die Vorinstanz erwog, auch wenn vom Versicherten unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht erwartet werden könne, dass er  zumindest am Morgen
stets zur gleichen Zeit zur Arbeit fahre und die Dienste der BETAX
beanspruche, gewährleiste die Treppenraupe keine ausreichende und
zweckmässige Versorgung. Zum einen treffe Arbeitskollegen keine
Schadenminderungspflicht, weshalb sie nicht zur täglichen Hilfestellung bei
der Bedienung der Raupe angehalten werden könnten. Eine solche wäre jedoch
über Mittag und - in Zeiten vermehrter Arbeitsbelastung (Überstunden) -
zeitweilig auch abends notwendig. Zum andern verursache der Einsatz der
Treppenraupe Folgekosten für einen neuen Rollstuhl, da derjenige des
Versicherten (mit festem Rahmen) auf der Raupe nicht verwendet werden könne.
Die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes seien unter Berücksichtigung
der arbeitgeberseitig zugesicherten Beteiligung in Höhe von Fr. 5000.- bis
Fr. 6000.- und verglichen mit den Aufwendungen für andere bauliche Massnahmen
(z.B. elektrische Türöffner) nicht immens.

Die IV-Stelle bringt vor, der Einsatz der leihweise abgegebenen Treppenraupe
habe sich bestens bewährt. Würde der Beizug von Arbeitskollegen zur Benützung
der Raupe als unzumutbar erachtet, wäre in nahezu jedem Fall dem
komfortableren, aber auch teureren Treppenlift Vorrang einzuräumen, da die
Rampe stets der Bedienung durch eine Hilfsperson bedürfe.

2.2  Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Anspruchsvoraussetzungen
für
einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang unter anderem dahingehend
konkretisiert, es müsse Gewähr dafür bestehen, dass die versicherte Person
das Hilfsmittel über längere Zeit zur Benützung habe, weshalb Einrichtungen
im und um den Arbeitsbereich nur gewährt werden könnten, wenn der Arbeitgeber
verlässliche Zusagen abgebe, dass die versicherte Person voraussichtlich über
längere Zeit bei ihr in Stellung bleiben könne. Überdies sei abzuklären,
welche Tätigkeiten der Versicherte in welchen Räumen und in welchen
Stockwerken ausübe und ob durch das Hilfsmittel eine mindestens 10%ige
Leistungssteigerung ermöglicht werde (Ziff. 13.05.5* des Kreisschreibens über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab
1. Februar 2000, unverändert geblieben in der ab 1. Januar 2004 gültigen
Fassung).

2.3  Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte seit 1993 bei derselben
Arbeitgeberin tätig ist, wobei sich letztere stets in vorbildlicher Weise
bemühte und weiterhin bemüht, ihn trotz seiner zunehmenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu beschäftigen. Unter Berücksichtigung des langjährigen
Arbeitsverhältnisses, aber auch der arbeitgeberseitig zugesicherten namhaften
Kostenbeteiligung für den Einbau eines Treppenlifts kann - trotz diversen
erfolgten und allenfalls noch bevorstehenden betrieblichen Umstrukturierungen
- angenommen werden, der Beschwerdegegner werde (vorbehältlich einer
gravierenden Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse) noch längere
Zeit dort erwerbstätig bleiben.

Um an seinen Arbeitsplatz (bzw. vom Haupteingang zum Personenlift) gelangen
zu können, hat der Versicherte sechs Treppenstufen zu überwinden. Entgegen
den Ausführungen der IV-Stelle ist der (probeweise) Einsatz einer
Treppenraupe mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. So kann der
Versicherte die Raupe nur bei Anwesenheit einer Hilfsperson benützen, weshalb
er seinen Arbeitsplatz nicht beliebig erreichen und verlassen kann. Sodann
(und vor allem) müssen zumindest die täglich über Mittag und zeitweilig auch
abends erforderlichen Hilfestellungen durch entsprechend instruierte
Arbeitskollegen mit erheblichem zeitlichem Aufwand erbracht werden.

3.
Zu prüfen ist, ob diese Hilfestellungen im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zumutbar sind.

3.1  Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht kann im
Sozialversicherungsrecht nur dort Anwendung finden, wo der Eintritt der
Leistungspflicht eines Sozialversicherers oder deren Andauern durch das
Verhalten des Versicherten beeinflussbar ist (Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, S. 268 Rz 24; Ders., Die
Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75
Jahre EVG, Bern 1992, S. 412; vgl. auch Art. 21 Abs. 4 ATSG). Das
Zumutbarkeitsprinzip, welches die Schadenminderungspflicht begrenzt, schützt
sodann nicht nur die versicherte Person, sondern bezweckt auch eine
Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es muss daher
in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten
für Dritte unzumutbare Nachteile zur Folge hat (Landolt, Das
Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss.
Zürich 1995, S. 47 und 84). Rechtsprechungsgemäss können Familienangehörigen
im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche
Hilfestellungen zugemutet werden (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; vgl. auch
Urteil A. vom 6. Januar 2004, I 383/03). Soweit es um sporadische kleinere,
nicht mit erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse
voraussetzende Hilfeleistungen geht, sind solche auch von nicht behinderten
ausserfamiliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und -kollegen,
zu erwarten (vgl. Ziff. 13.05.7* KHMI). Täglich ein- oder mehrmalig zu
erbringende, mit grösserem Zeitaufwand verbundene und eine spezifische
Instruktion voraussetzende Hilfestellungen können aussenstehenden Personen in
der Regel aber nicht zugemutet werden. Dies gilt insbesondere auch für
Arbeitgeber, welche behinderten Arbeitnehmern gegenüber grundsätzlich nur im
Rahmen von Art. 327 ff. OR zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. Landolt,
a.a.O., S. 260). Der Beizug von Arbeitskolleginnen und -kollegen für
Hilfeleistungen, die einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitszeit
beanspruchen - mit entsprechenden Lohnkosten -, ist somit grundsätzlich nicht
zumutbar, weil er den Rahmen der Schadenminderungspflicht überschreitet
(Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 138).

3.2  Nach dem Gesagten ist der täglich mehrmals erforderliche zeitaufwändige
Einsatz von Mitarbeitern der Arbeitgeberin des Versicherten für die
Überwindung der Treppe mittels Raupe nicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als
die Helfer vorgängig instruiert werden müssen, da nach Einschätzung der SAHB
der Einsatz einer Treppenraupe "nicht einfach" ist.

4.
4.1 Zudem schliesst die Tatsache, dass der Einbau eines Treppenliftes teurer
ist als die Verwendung einer Treppenraupe, einen Leistungsanspruch nicht aus.
Zwar hat der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; zudem muss der
voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen
Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen; Erw.
1 hievor). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Kosten für den Einbau
eines Treppenliftes (ca. Fr. 18'000.-) nicht mehr in einem vernünftigen
Verhältnis zum angestrebten Eingliederungserfolg stehen. Unter
Berücksichtigung des von der Arbeitgeberin zugesicherten Beitrags betragen
die Mehrkosten für den Lift - ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den
zusätzlich erforderlichen Rollstuhl bei Verwendung der Raupe - rund Fr.

9000. -. Im Hinblick darauf, dass der Einbau eines solchen Liftes dem
Versicherten den Verbleib an seiner Arbeitsstelle ermöglicht, sind diese
Kosten nicht unverhältnismässig.

4.2  Soweit die IV-Stelle vorbringt, die Unzumutbarkeit eines Beizuges von
Hilfspersonen führe dazu, dass der kostspieligere Treppenlift stets Vorrang
vor der günstigeren Treppenraupe habe, kann ihr nicht gefolgt werden.
Zumindest dort, wo der Einsatz einer Treppenraupe im privaten Bereich in
Frage steht, können unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die
notwendigen Hilfeleistungen für die Familienmitglieder durchaus zumutbar sein
(Erw. 3.1 hievor).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: