Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 39/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 39/04

Urteil vom 20. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Ackermann

D.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert
Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. November 2003)

Sachverhalt:

A.
D.  ________, geboren 1945, arbeitete von 1979 bis zu seiner Entlassung wegen
Personalabbaus per Ende Januar 1998 für die Firma F.________ AG; in der Folge
war er arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 30.
November 2000 wurde ihm ein Bypass eingesetzt; anschliessend war er bis zum
30. Dezember 2000 hospitalisiert. Am 27. Juni 2001 meldete sich D.________
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht
vornahm (insbesondere Gutachten des Ärztlichen Instituts B.________ vom 23.
Mai 2002 mit psychiatrischer Untersuchung vom 7. Mai 2002). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Verwaltung eine interne
Stellungnahme ihres Berufsberaters einholte, lehnte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 28. November 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % vorliege; implizit
lehnte sie auch die Ausrichtung beruflicher Massnahmen ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 20. November 2003 teilweise gut, bejahte den
Anspruch auf Arbeitsvermittlung und wies die Sache an die Verwaltung zur
Durchführung zurück.

C.
D. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen,
unter
teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm mindestens eine
halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung spätestens ab November 2000
zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die
Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1.
Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision.

1.2  Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit.

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu
50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das
Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre.

2.
Der vorinstanzliche Entscheid ist betreffend beruflicher Massnahmen
ausdrücklich nicht angefochten worden, so dass diese nicht mehr Gegenstand
des Verfahrens sind. Streitig ist deshalb allein der Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang nur die Frage des für
den Einkommensvergleich herbeizuziehenden Einkommens nach Eintritt des
Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen). Dagegen steht fest und ist zu Recht
nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen
körperlich leichte Tätigkeiten mit einer psychisch bedingten
Leistungseinbusse von 20 % zumutbar sind.

2.1  Das kantonale Gericht hat das Invalideneinkommen anhand der vom
Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
festgesetzt und dabei auf die Durchschnittslöhne aller Branchen der Sektoren
Produktion und Dienstleistungen abgestellt. Im Weiteren hat die Vorinstanz
die Arbeitsunfähigkeit von 80 % sowie einen behinderungsbedingten Abzug von
15 % berücksichtigt.

2.2  Der Versicherte bringt zunächst vor, dass das Invalideneinkommen
grundsätzlich so konkret wie möglich zu bestimmen sei; anlässlich seiner
sechsmonatigen Tätigkeit im Rahmen eines Einsatzprogrammes der
Arbeitslosenversicherung wäre es möglich gewesen, konkrete Abkärungen über
den nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielenden Lohn vorzunehmen.
Dies hätte zu einem tieferen Einkommen als von der Vorinstanz angenommen
geführt.

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der
Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen
werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).

Unabhängig von der Frage, ob im Einsatzprogramm überhaupt ein marktüblicher
Lohn bezahlt worden ist, und auch unabhängig von der Tatsache, dass es sich
dabei nur um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gehandelt hat, kann auf das
während des Einsatzprogrammes der Arbeitslosenversicherung erzielte Einkommen
schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bloss um eine
Beschäftigung im Umfang von 50 % gehandelt hat. Da der Versicherte aber
unbestrittenermassen 80 % arbeitsfähig ist, hat er mit dieser Tätigkeit die
ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll
ausgeschöpft. Im Weiteren stehen dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) eine grosse
Bandbreite unterschiedlichster einfacher und repetitiver Montage-, Kontroll-
oder Überwachungsarbeiten in Industrie oder Gewerbe offen. Deren Löhne sind
in den statistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
ausreichend dokumentiert, so dass für diese - sehr unterschiedlichen -
Hilfsarbeiterstellen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte
konkrete Abklärung weder notwendig noch überhaupt möglich ist.

2.3  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass im Fall der Anwendung der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung nur die Angaben des Sektors
Dienstleistungen oder bei der Heranziehung der Löhne der Sektoren
Dienstleistungen und Produktion vorneweg ein Abzug von 10  % vorzunehmen sei.
Dies wird damit begründet, dass im Sektor Produktion überwiegend - hier nicht
mehr zumutbare - schwere Arbeiten oder zumindest solche mit Zwangspositionen
verrichtet würden, was zu einem höheren Lohn führe; so lägen bei
Anforderungsniveau 4 die Löhne im Dienstleistungssektor denn auch etwa 10 %
unter denjenigen des Sektors Produktion.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Der Versicherte kann aufgrund seiner
Restarbeitsfähigkeit (leichte Tätigkeiten im Umfang von 80 %) wenig
anspruchsvolle Tätigkeiten in der ganzen Wirtschaft ausüben, dies
insbesondere auch im Sektor Produktion, in welchem - wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt - der Einsatz von Maschinen die
schweren körperlichen Hilfsarbeiten stark verdrängt hat und in der Folge mehr
Überwachungs- und Kontrollarbeiten anfallen. Damit stehen dem
Beschwerdeführer im Rahmen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nach Art. 28
Abs. 2 IVG auch in der Industrie resp. im gesamten Produktionssektor genügend
Arbeitsplätze offen, welche in der Folge für die Bemessung des
Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind. Dass die Lohndifferenz zwischen
den Sektoren Dienstleistungen und Produktion nicht allein auf der
unterschiedlichen Schwere der Arbeit beruht, ergibt sich nicht zuletzt z.B.
aus den Lohnangaben der Branchen Tabakverarbeitung sowie Verlag, Druck,
Vervielfältigung (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 Tabelle A1 S. 31
Zeilen 16 und 22), welche im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 (einfache
und repetitive Tätigkeiten) höhere Durchschnitteinkommen aufweisen als
diejenigen des Dienstleistungssektors. Die Meinung von Jürg Scheidegger,
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der
Invaliditätsgradermittlung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.),
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S.
103, wonach sich der Arbeitsmarkt bei einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auf körperlich leichte Tätigkeiten "auf Arbeiten im
Dienstleistungsbereich unter Ausklammerung von produktionsnahen Tätigkeiten
in Industrie und Gewerbe" beschränke, ist deshalb nicht überzeugend.

Da dem Beschwerdeführer somit zumutbare Tätigkeiten in den Sektoren
Produktion und Dienstleistungen offen stehen, ist das Invalideneinkommen
anhand der Durchschnittslöhne dieser Sektoren zu bestimmen; ein Abzug von 10
% hat nicht zu erfolgen. Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen
Lohnstrukurerhebung 2000 betragen diese Werte für im privaten Sektor auf
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr.
4'598.-- resp. Fr. 4'127.-- brutto, was zu einem Durchschnitt von Fr.
4'362.50 monatlich und Fr. 52'350.-- jährlich führt. Umgerechnet auf die im
Jahr 2000 in den Sektoren Produktion und Dienstleistungen durchschnittliche
betriebsübliche Wochenarbeitszeit (Produktion: 41.4 Stunden,
Dienstleistungen: 41.8 Stunden [Die Volkswirtschaft 1/2004 S. 94 Tabelle B9.2
Zeilen C-F und G-O], Durchschnitt: 41.6 Stunden) führt dies zu einem
Jahreseinkommen von Fr. 54'444.--, was unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 80 % einen Betrag von Fr. 43'555.20 ergibt.

2.4  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich gerügt, durch die
Vornahme eines behinderungsbedingten Abzuges von bloss 15 % habe die
Vorinstanz wesentliche Kriterien nicht berücksichtigt: So sei zu beachten,
dass neben der psychischen Einschränkung auch eine chronische Herzerkrankung,
eine Bronchial-Übererregbarkeit sowie eine Staubempfindlichkeit vorliege;
weiter sei bei Personen, die nur noch leichte körperliche Arbeiten ausführen
könnten, ein Abzug von 10 % vorzunehmen, jedoch lägen zusätzliche körperliche
Einschränkungen vor, so dass ein grösserer Abzug erfolgen müsse. Ausserdem
sei der Versicherte 59 Jahre alt und befinde sich gegenüber jüngeren
Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt klarerweise im Nachteil, was dadurch
verstärkt werde, dass er vorher 19 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet
habe und damit keine breite Erfahrung aufweise. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer
handle. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, den Maximalabzug von 25
% vorzunehmen.
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des
Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom
Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht
generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das
hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6
mit Hinweis).

In Anbetracht der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der vom
kantonalen Gericht auf 15 % festgesetzte behinderungsbedingte Abzug anders
hätte ausfallen sollen, da die für den Entscheid notwendigen Gesichtspunkte
berücksichtigt worden sind und der nicht erwähnte Aspekt der Teilzeitarbeit
keinen erheblichen Einfluss auf die Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 126 V 80 Erw.
5b/bb) hat:
Der etwas eingeschränkte Gesundheitszustand ist im Rahmen des
behinderungsbedingten Abzuges zu berücksichtigen, was die Vorinstanz denn
auch getan hat.
Das Alter des Versicherten (im Verfügungszeitpunkt November 2002 57 Jahre)
fällt hier nicht stark ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten
auch nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten praktischen Schwierigkeiten, eine
Stelle zu finden, betreffen den realen Arbeitsmarkt; Erwerbslosigkeit wegen
Alters vermag indes keinen Rentenanspruch zu begründen (AHI 1999 S. 243 oben
und S. 238 Erw. 1) und ein Alter von 57 Jahren - d.h etwa acht Jahre vor der
ordentlichen Pensionierung - verunmöglicht nicht das Finden einer
Arbeitsstelle auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Wenn der Beschwerdeführer während knapp zwanzig Jahren für den gleichen
Arbeitgeber gearbeitet hat, muss dies nicht zwingend negativ im Sinne
eingeschränkter Berufserfahrung gesehen werden, sondern kann im Gegenteil
auch positiv gewertet werden, indem nur ein guter und verlässlicher Arbeiter
während einer so langen Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig sein kann.
Die Nationalität kann angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne
aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen
Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden (Urteil S. vom 16.
April 2002, I 640/00 [Zusammenfassung in HAVE 2002 S. 308]). Damit kommt der
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführte Lohnunterschied zwischen
Schweizern und Ausländern gemäss Schweizerischer Lohnstrukurerhebung 2002, S.
47 Tabelle A12, nicht zum Tragen, da sich die für das Invalideneinkommen
herbeizuziehenden Angaben gemäss Tabelle A1 eben auch auf die ausländische
Wohnbevölkerung stützen.

2.5  Damit ist vom Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43'555.20 (Erw. 2.3
hievor) ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen (Erw. 2.4
hievor), was zu einem massgebenden Einkommen nach Eintritt des
Gesundheitsschadens von Fr. 37'021.90 führt.

Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist anhand des zuletzt im
Jahr 1997 verdienten Einkommens von Fr. 58'186.-- und der bis ins Jahr 2000
eingetretenen Lohnentwicklung (1998: + 0.8 %, 1999: + 0.0 %, 2000: + 1.2 %
[Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle 1.1.93 Zeile D;
BGE 129 V 408]) auf Fr. 59'355.30 festzulegen. Damit resultiert für das Jahr
des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behaupteten Rentenbeginns 2000 ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (zur Rundung: BGE 130 V
121). In der darauf folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen
Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: