Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 399/2004
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I 399/04

Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1968, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600
Olten

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 13. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1968 geborenen, an einem Status nach Epilepsie im Kleinkindesalter
und schwerem frühinfantilem psychoorganischen Syndrom (POS) leidenden
P.________ wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse des St. Gallens vom 22.
Oktober 1986 rückwirkend ab 1. August 1986 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen. Nach mehrmaliger revisionsweiser Bestätigung der Rente leitete
die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau - die Versicherte hatte
im Mai 1996 geheiratet - erneut ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen
u.a. die Verhältnisse im Haushalt abgeklärt wurden (Bericht über die
Abklärung an Ort und Stelle vom 26. März 1997). Gestützt darauf kam die
Verwaltung zum Schluss, dass die bisherige Rente auch weiterhin auszurichten
sei (Mitteilung vom 29. Dezember 1997 bezüglich des Beschlusses vom 22.
Dezember 1997) und sprach der Versicherten, nachdem diese im September 2000
einen Sohn zur Welt gebracht hatte, mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 - zu
ihrer eigenen Rente - eine halbe einfache Kinderrente zu.

A.b Anlässlich einer im Dezember 2002 erneut angehobenen Überprüfung des
Rentenanspruchs zog die IV-Stelle wiederum Angaben der Versicherten bei
("Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom
18. Februar 2003) und holte einen Haushaltsbericht (vom 7. Mai 2003) ein. Auf
dieser Grundlage hob sie die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung
vom 18. Juni 2003 zum 31. Juli 2003 auf. Sie ging dabei von einer
Einschränkung im auf 12 % veranschlagten Erwerbsanteil von 34,11 % sowie
einer solchen im Haushalt von 5 % aus, woraus eine gewichtete
Gesamtinvalidität von 8,49 % resultierte (0,12 x 34,11 % + 0,88 x 5 %). Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. September
2003).

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde, mit welcher die
Zusprechung einer ganzen Rente per 1. Dezember 2002 beantragt worden war, hob
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 1.
September 2003 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. August 2003
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Entscheid vom 13. Mai 2004).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Versicherten ab 1. August 2003 lediglich eine Viertelsrente zustehe.
Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der
erstmaligen Rentenzusprechung (Verfügung vom 22. Oktober 1986) und dem
Einspracheentscheid vom 1. September 2003 (Bestätigung der auf den 31. Juli
2003 verfügten Aufhebung der halben Rente) eine Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der
bisherigen Rente rechtfertigt. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dies
verneinen, erachtet die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Zusprechung
einer Viertelsrente für angemessen. Für die Bestimmung der zeitlichen
Vergleichsbasis unbeachtlich sind demgegenüber, da lediglich den
ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, u.a. die Mitteilung vom 29.
Dezember 1997 bezüglich des Beschlusses vom 22. Dezember 1997 sowie die
Verfügung vom 25. Oktober 2000 (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75
f. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung erheblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den
Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]),
die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28
Abs. 2 IVG), insbesondere die diesbezügliche Sonderregelegung für geburts-
oder frühinvalide Versicherte (Art. 26 Abs. 1 IVV), bei Nichterwerbstätigen
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; vgl.
bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 IVG), namentlich im Haushalt
beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom
1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31.
Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV)
und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter
gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3
und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Revision der
Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
17 Abs. 1 ATSG [und Art. 87 ff. IVV; in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung
gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1])
ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb
grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich
ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche
die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz,
dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden
Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem
Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003
laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den
altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den
in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich
inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich
übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und
3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt.
28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls
nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der
Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten
Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125
V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128
V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im
Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl.
namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit
Hinweis).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich nach Lage der Akten zu Recht
unbestritten ist, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum zwar nicht der
Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin, wohl aber der für die Wahl der
Invaliditätsbemessungsmethode massgebliche hypothetische Sachverhalt
wesentliche Änderungen erfahren hat, indem die bis Ende 1995 vollzeitig als
Haushaltshilfe tätig gewesene Versicherte auf Grund ihrer familiären
Situation (1996: Heirat, Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton;
2000: Kind) aktuell ohne Gesundheitsschädigung nurmehr teilerwerbstätig wäre
und damit die gemischte Methode zur Anwendung gelangt (vgl. dazu BGE 117 V
199 Erw. 3b mit Hinweisen). Nachfolgend zu beurteilen ist, ob die
Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % - so
Vorinstanz und Versicherte - oder lediglich zu 50 % einer erwerblichen
Tätigkeit nachginge, wie die Beschwerde führende IV-Stelle geltend macht.

3.1 Die Statusfrage bestimmt sich auf Grund der Prüfung, was die versicherte
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
Massgebend sind praxisgemäss die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung oder - seit Einführung des Einspracheverfahrens
durch das ATSG auch im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich (Art. 52
ATSG, Art. 10 ff. ATSV) - des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c,
117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat mit überzeugender und einlässlicher Begründung
dargelegt, dass hinsichtlich der Statusfrage weder auf die anlässlich der
beiden Haushaltsabklärungen erhobenen Angaben (vgl. die Berichte vom 26. März
1997 und 7. Mai 2003) noch die im Fragebogen vom 18. Februar 2003 enthaltenen
Aussagen abgestellt werden kann. Richtig erwogen wurde im kantonalen
Entscheid insbesondere, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der
hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen
IV-Rentengefüges grundsätzlich nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso
mehr gelten für eine Person, bei welcher - wie im Falle der
Beschwerdegegnerin - bereits im Kindesalter Unterbegabung,
Sprachentwicklungsstörung sowie Epilepsie festgestellt wurden, die deshalb
eine Hilfsschule sowie anschliessend eine durch die Invalidenversicherung
finanzierte einjährige Haushaltsschule besuchte und in der Folge auch im
Rahmen von ihren Leiden angepassten Tätigkeiten stets der Anleitung, Aufsicht
und zusätzlichen Betreuung bedurfte. Vor diesem Hintergrund dürfte es der
Versicherten, da nie selber erlebt, schwer fallen, sich ein Leben ohne
Behinderung vorzustellen. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie
als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit primär die konkreten
Lebensumstände, wie sie sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 1.
September 2003) darstellten.

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin arbeitete bis Ende 1995 vollzeitlich als
Haushaltshilfe. Nach der Heirat im Mai 1996 suchte sie bis zur Geburt ihres
Sohnes im September 2000 eine Teilzeitstelle, welche sie aus wirtschaftlichen
Gründen jedoch nicht fand. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass ihr Ehemann
ihr auch nach der Geburt des gemeinsamen Kindes gelegentlich eine
Arbeitsmöglichkeit zu beschaffen versuchte zur finanziellen Unterstützung des
unstreitig eher niedrigen Familieneinkommens (Fr. 4425.- brutto
[einschliesslich Kinderzulagen] monatlich im Jahre 2003).

3.2.2 In sorgfältiger Würdigung der gesamten Verhältnisse ist das kantonale
Gericht sodann zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen neben der Führung des Dreipersonen-Haushalts
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im
Umfang von ca. 60 % nachginge. Dem kann beigepflichtet werden, zumal es sich
dabei von der Natur der Sache her stets um eine Ermessenseinschätzung
handelt, von welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen seiner
Ermessenskontrolle nur auf Grund triftiger Gründe abweicht (Art. 132 lit. a
und Art. 104 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2). Entgegen der
Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ist nicht einsehbar, weshalb es
wahrscheinlicher sein sollte, dass die Versicherte ihr dreijähriges Kind nur
zweieinhalb und nicht drei Tage einer Kinderkrippe anvertrauen sollte, bleibt
sich der zeitliche Aufwand (Bringen und Holen des Kindes etc.) doch derselbe.
Zudem bestünden, wie die Beschwerdegegnerin letztinstanzlich ausführt,
zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte. Das Argument, die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 60 % sei trotz des eher
geringen Einkommens des Ehegatten nicht erforderlich, erscheint insofern
nicht stichhaltig, als stets relativ sein dürfte, was für eine "angemessene
Lebensführung" einer Familie als ausreichend erachtet wird. Ausgehend von
einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69'500.- jährlich bei einer
Vollzeitbeschäftigung (vgl. Erw. 4.1 hiernach) ergäbe eine um 10 % erhöhte
Teilzeittätigkeit eine Lohnsteigerung von über Fr. 500.- im Monat, welche -
gerade bei nicht allzu hohen sonstigen Einkommenszuflüssen - doch genug
Anreiz für eine halbtägige Heraufsetzung des Arbeitspensums bilden dürfte.
Selbst wenn im Übrigen den von der IV-Stelle vorgebrachten Einwendungen eine
gewisse Begründetheit nicht abzusprechen wäre, stellten diese jedenfalls
keine ausreichenden Gründe dar, welche eine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen liessen. Ebenso wenig sind ferner angesichts der
Betreuungsaufgaben, der Führung eines dreistöckigen
6-Zimmer-Einfamilienhauses sowie der Aussagen der Beschwerdegegnerin selber
genügende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass - jedenfalls im hier
relevanten Beurteilungszeitpunkt - ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine
über ein 60 %-Pensum hinausgehende ausserhäusliche Beschäftigung aufgenommen
worden wäre.

4.
4.1 Vorinstanz und Beschwerdeführerin erkannten richtig, dass die Versicherte
durch ihr Geburtsgebrechen daran gehindert worden ist, zureichende berufliche
Erkenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu
erzielen, und stellten daher zur Ermittlung des Einkommens, welches die 1968
geborene Beschwerdegegnerin als Gesunde zu erzielen vermöchte
(Valideneinkommen), auf Art. 26 Abs. 1 IVV ab. Als Ausgangswert sind
demzufolge für 2003 100 % des für die Invaliditätsbemessung in derartigen
Fällen massgebenden durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens von Fr.
69'500.- einzusetzen (AHI 2003 S. 58 f.), woraus - in Berücksichtigung eines
60 %-Pensums - ein Valideneinkommen von Fr. 41'700.- resultiert. Nicht
beanstandet wird sodann zu Recht der im kantonalen Entscheid der Bestimmung
des Einkommens, das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise
noch realisierbar wäre (Invalideneinkommen), zugrunde gelegte Betrag von Fr.
12'480.- (Fr. 960.- x 13). Dieser entspricht dem im Jahre 1995 tatsächlich
erzielten Verdienst an der letzten Arbeitsstelle (Arbeitgeberbericht der
Garage K.________ vom 12. Juni 1995), welche eine im Hinblick auf die
Fähigkeiten und Bedürfnisse der Versicherten optimale Verwertung ihrer
Arbeitskraft als Haushaltshilfe gewährleistete und deren Entgelt daher -
umgerechnet auf eine 60 %-Beschäftigung und in Berücksichtigung der bis 2003
eingetretenen nominellen Entwicklung der Löhne weiblicher Arbeitnehmerinnen
im Dienstleistungssektor (1996: 1,2 %; 1997: 0,5 %; 1998: -0,1 %; 1999: 0,8
%; 2000: 1,2 %; 2001: 1,8 %; 2002: 2,1 %; 2003: 1,6 % [Lohnentwicklung 1997,
Tabelle T1.3, Nominallohnindex, Frauen, 1994-1997, Abschnitt M,N,O;
Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002,
Abschnitt M,N,O; für 2003: Die Volkswirtschaft, 11/2004, S. 87, Tabelle
B10.3, Nominallohnindex Total Frauen]; BGE 129 V 408) - als massgeblicher
Invalidenlohn in Höhe von Fr. 8195.70 einzustufen ist. Aus der
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich eine
Erwerbsunfähigkeit von 80,35 %.

4.2 Zu keinen Einwendungen Anlass gibt alsdann auch die gemäss
Abklärungsbericht vom 7. Mai 2003 auf gesamthaft 5 % geschätzte Einschränkung
im Haushalt.
Die Gesamtinvalidität beläuft sich folglich unter Gewichtung der beiden
Aufgabenbereiche auf 50 % (0,6 x 80,35 % + 0,4 x 5 %; zur Rundung: vgl. BGE
130 V 121), sodass der Beschwerdegegnerin weiterhin eine halbe Rente
auszurichten ist.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 OG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art.
134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: