Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 396/2004
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I 396/04

Urteil vom 29. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Hofer

R.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der russische Staatsangehörige R.________, geboren 1965, reiste im September
2002 in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. Unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden, Neurodermitis, rezidivierenden Herpes und Asthma
bronchiale meldete er sich am 4. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog verschiedene
Arztberichte und einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei. Mit Verfügung
vom 17. Oktober 2003 stellte sie fest, dass aus ärztlicher Sicht seit
November 2002 eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für körperlich schwere
Arbeiten bestehe und der Versicherungsfall mit Ablauf der einjährigen
Wartezeit im November 2003 eingetreten sei. Selbst wenn die
versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären, würde kein
Rentenanspruch bestehen, weil die Restarbeitsfähigkeit aus
invaliditätsfremden Gründen (fehlende Arbeitsbewilligung) nicht verwertet
werden könne. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003
fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2004 ab.

C.
R. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung im Sinne von Art. 6 IVG werden im Einspracheentscheid
vom 17. November 2003 zutreffend dargelegt, worauf bereits das kantonale
Gericht verwiesen hat. Da zwischen Russland und der Schweiz kein
Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nach dieser Bestimmung. Bezüglich der Mindestbeitragsdauer
für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente besteht insofern eine
Gleichstellung der Ausländer mit den Schweizer Bürgern, als Art. 36 Abs. 1
IVG voraussetzt, dass die rentenberechtigten Versicherten bei Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben
(BGE 125 V 255 Erw. 1a).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte habe zwar seit seiner
Einreise im Jahre 2002 in der Schweiz Wohnsitz begründet, während dieser Zeit
jedoch keine Versicherungsbeiträge entrichtet. Mithin bestehe kein Anspruch
auf Versicherungsleistungen, namentlich nicht auf eine Invalidenrente. Es
wird vollumfänglich auf die zutreffende Begründung im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen.

2.2  Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird,
vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Gemäss dem Ausweis für Asylsuchende
besitzt der Beschwerdeführer die russische Staatsangehörigkeit. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet er dies mit dem Hinweis, er habe
während 27 Jahren den Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt.
Selbst wenn er indessen die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen würde,
vermöchte dies an der Ablehnung des Leistungsanspruchs mangels Bezahlung des
Mindestbeitrages nichts zu ändern, da bei Fehlen eines
Sozialversicherungsabkommens zwischen der Ukraine und der Schweiz dieselben
gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kämen wie bei einem russischen
Staatsangehörigen. Was Art. 3 der EMRK oder das Übereinkommen über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) zu ändern vermöchte, ist nicht
ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, zumal in Bezug
auf die ordentlichen Renten bei Wohnsitz in der Schweiz kein Unterschied
zwischen der Rechtsstellung von schweizerischen Versicherten und jener
ausländischer Staatsangehöriger besteht (vgl. Erw. 1). Zudem haben gemäss
Art. 1 Abs. 1 und Art. 3bis des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung.
Soweit sodann ein Anspruch auf Umschulung oder Wiedereingliederungsmassnahmen
geltend gemacht wird, ist ein solcher aufgrund der Akten weder ausgewiesen,
noch wird er vom Versicherten näher begründet.

2.3  Da der streitige Einspracheentscheid den Leistungsanspruch und nicht die
Beitragspflicht betrifft, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten werden, soweit sie AHV-Beiträge und die Entlassung aus der
obligatorischen Kassenmitgliedschaft zum Gegenstand hat. Denn im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: