Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 393/2004
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I 393/04

Urteil vom 7. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Polla

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 1. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene R.________ meldete sich am 26. Oktober 1999 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle des Kantons
Solothurn ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 26. Mai
2000). Die Verwaltung stützte sich dabei auf den Bericht des Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,
vom 16. Januar 2000, gemäss welchem aufgrund eines chronisch-rezidivierenden,
myofaszialen Panvertebralsyndroms mit einer im Vordergrund stehenden
cervicospondylogenen/lumbospondylogenen Komponente beidseits und eines
sekundären Fibromyalgiesyndroms, bezüglich der letzten Tätigkeit als
Beschichterin in einer Lampenfabrik, wie auch hinsichtlich jeglicher
ausserhäuslichen Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht.

Anlässlich einer Geschäftsprüfung bemängelte das Bundesamt für
Sozialversicherung den Entscheid der IV-Stelle in materieller Hinsicht, da
sich diese beim Verfügungserlass auf widersprüchliche Angaben des
behandelnden Arztes gestützt habe. Im Rahmen eines daraufhin vorgezogenen
Revisionsverfahrens im April 2001 beauftragte die IV-Stelle die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer interdisziplinären Begutachtung. Die Ärzte
der MEDAS diagnostizierten vor allem ein chronisches Panvertebralsyndrom, ein
multilokuläres Schmerzsyndrom sowie eine leichtgradige, depressive Episode
(Gutachten vom 27. März 2002). Sie schätzten die Versicherte - unter
Berücksichtigung der psychiatrischen und rheumathologischen Konsilien vom 5.
und 6. November 2001 - für eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte
Tätigkeit, unter Vermeidung von stereotypen Bewegungsmustern, Zwangshaltungen
sowie Heben von Lasten über 10 kg und Überkopfarbeiten bei rückengerechter
Arbeitsplatzsituation und Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und Einlegen
entsprechender Erholungspausen) zu rund 70 % arbeitsfähig, wovon ausgehend
die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelte. In der Folge
teilte sie R.________ mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 wiedererwägungsweise
mit, sie habe ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % keinen
Anspruch mehr auf eine Invalidenrente und entzog einem allfällig dagegen
erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

B.
Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der
Verfügung vom 9. Oktober 2002 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Gleichzeitig ersuchte sie um Wiederherstellung der
verfügungsweise entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, was das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit prozessleitender Verfügung vom
13. Januar 2003 ablehnte. Mit Entscheid vom 1. Juni 2004 hiess das Gericht
die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verwaltungsverfügung vom 9. Oktober
2002 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle  zurückgewiesen wurde, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu
verfüge. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltung habe - unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs - zu Unrecht lediglich einen
leidensbedingten Abzug von 15 anstatt 20 % vorgenommen, sodass neu auf der
Grundlage eines nunmehr ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % eine
Härtefallprüfung vorzunehmen und sodann über die Höhe des Rentenanspruchs zu
entscheiden sei.

C.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Verwaltungsverfügung vom 9. Oktober 2002 zu bestätigen.
In Verweisung auf den zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid verzichtet
R.________ auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung
schliesst in seiner Stellungnahme auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Oktober 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt, beurteilt sich der strittige Rechtsanspruch nach den
materiellrechtlichen Bestimmungen des IVG in der vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (1. Januar 2003) sowie der am 21. März 2003 beschlossenen 4.
IVG-Revision (1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) gültig gewesenen Fassung
(vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit den
verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger
Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem
Umfang anwendbar. Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den
Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen
gelangen daher bereits zur Anwendung (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Das ATSG regelt das
Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein
Vorbescheidverfahren, wie es Art. 73bis IVV (in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) in der Invalidenversicherung bisher vorgesehen hat.
Auf den 1. Januar 2003 wurde deshalb Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos
aufgehoben. Danach hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines
Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer
bisherigen Leistung beschloss, der versicherten Person oder deren Vertreter
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung
zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76
Erw. 1.3 mit Hinweisen).

2.
2.1 In formell-rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Grundsätze über die
Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 116 V 185 Erw.
1, je mit Hinweisen), insbesondere im Zusammenhang mit dem bis 31. Dezember
2002 in der Invalidenversicherung geltenden Vorbescheidverfahren von Art.
73bis IVV (BGE 125 V 401, 124 V 180, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2 Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2002 zu den im
Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden lediglich festgehalten, dass sie
diese überprüft habe und es unterlassen, darzulegen, weshalb die vom
Rechtsvertreter genannten Einwände unbehelflich sind. Damit kam die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht der summarischen Begründungspflicht
nicht genügend nach, weshalb mit der Vorinstanz die Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu bejahen ist (BGE 124 V 180).

Eine Rückweisung zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens kommt
jedoch auf Grund der geänderten Verfahrensbestimmungen nicht mehr in Frage
(SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 1.4 mit Hinweisen). Möglich wäre lediglich
eine Rückweisung an die Verwaltung unter Aufhebung der Verfügung vom 9.
Oktober 2002 zum erneuten Erlass einer Verfügung und allenfalls
anschliessendem Einspracheverfahren. Ein solches Vorgehen ist jedoch - unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände - vor allem auch im Interesse der
Versicherten - nicht opportun. Zum einen würde das Verfahren unnötig
verlängert, zum andern liegt keine Häufung von Rechtsverletzungen vor (BGE
124 V 183 Erw. 4b). Zudem geht es weder um eine Missachtung der zwingend
vorgeschriebenen Anhörungspflicht, noch um eine Verweigerung der
Akteneinsicht; auch verhält es sich nicht so, dass der Verwaltung sowohl eine
Verletzung der Anhörungspflicht wie auch eine Verletzung der
Begründungspflicht vorzuwerfen wäre. Somit liegt keine schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die einer Heilung im kantonalen
Verfahren nicht zugänglich wäre (vgl. Urteil A. vom 20. Juli 2004, I 7/04 mit
Hinweisen). Aus diesen Gründen ist ausnahmsweise die Möglichkeit der Heilung
des Mangels zu bejahen, zumal die Versicherte eine Gehörsverletzung weder
vor- noch letztinstanzlich geltend macht.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine
Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis in der hier anwendbaren,
bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier
anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), die revisionsweise
Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bei einer
anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes oder dessen
erwerblichen Auswirkungen (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a IVV) sowie
die Praxis, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende
Änderung im Sinne von Art. 41 IVG darstellt (BGE 112 V 37 unten mit
Hinweisen), richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt wird die
Rechtsprechung - welche in Art. 53 Abs. 2 ATSG eine ausdrückliche Regelung
erfahren hat (Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 53) - nach welcher die
Verwaltung berechtigt ist, die, noch keiner richterlichen Prüfung
unterzogenen, Invalidenrente aufzuheben oder herabzusetzen, wenn die formell
rechtskräftige Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist und dass dieser Grundsatz der
Revisionsordnung nach Art. 41 IVG vorgeht (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit
Hinweisen).

4.
Es steht aufgrund der Akten fest und wird nicht bestritten, dass seit Erlass
der ursprünglichen, eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 1999
zusprechenden Verfügung vom 26. Mai 2000 bis zum massgebenden Zeitpunkt der
Wiedererwägungsverfügung vom 9. Oktober 2002 weder in gesundheitlicher noch
erwerblicher Hinsicht eine im Sinne von Art. 41 IVG relevante Besserung des
Zustands eingetreten ist. Namentlich ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS vom 27.
März 2002 nicht auf einer aktenmässig ausgewiesenen (Urteile S. vom 21.
Oktober 2003 [I 652/02] Erw. 2 und P. vom 31. Januar 2003 [I  559/02] Erw.
3.2 mit Hinweis), revisionsbegründenden Tatsachenänderung beruht (wozu etwa
auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder
Anpassung an die grundsätzlich gleichgebliebene Behinderung gehören kann;
vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich
1997, S. 255), sondern es sich um eine revisionrechtlich unbeachtliche
Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheitsbildes
handelt; gegen eine objektive Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit mit
entsprechenden positiven Auswirkungen erwerblicher Art spricht unter anderem
auch der Umstand, dass im Jahr 2001 nebst den körperlichen Leiden
fachärztlicherseits erstmals eine leichte depressive Störung -
Differenzialdiagnose: beginnende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.0)
und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10
Z73) - diagnostiziert wurden, wobei aber aus rein psychiatrischer Sicht für
eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit keine wesentliche
Einschränkung besteht (Konsilium des Dr. med. V.________ vom 5. November
2001).

5.
5.1 Nachdem die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne Weiteres erfüllt
ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119
V 480 Erw. 1c, SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c) und keine Rolle spielt, dass
der Anstoss zur Wiedererwägung von einer aufsichtsbehördlichen Direktive
ausging (Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02), bleibt zu prüfen, ob das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
zu bejahen ist, sodass diese der Wiedererwägung zugänglich wäre, welche
mithin der Korrektur eine anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter
Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts
[BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweis]) dient.

5.2 Die IV-Stelle legte ihrer Verfügung vom 26. Mai 2000 die Stellungnahme
des damaligen Hausarztes Dr. med. M.________ (vom 16. Januar 2000) zur
Arbeitsfähigkeit zu Grunde, wonach die Versicherte für jegliche
ausserhäusliche Tätigkeit - im Gegensatz zur Hausarbeit, welche sie mit
Ausnahme der schweren Tätigkeiten uneingeschränkt ausführen könne -
vollständig arbeitsunfähig sei. Das vorliegende Beschwerdebild, welches sich
hauptsächlich aus den den Bewegungsapparat betreffenden Leiden zusammensetzt,
wobei aus arbeitsmedizinischer Sicht die verminderte Belastbarkeit des
Achsenorgans sowie der linken Schulter von relevanter Bedeutung ist
(Gutachten der MEDAS vom 27. März 2002), erscheint nicht als derart komplex,
diffus oder von persönlichkeitsbedingten Einflüssen überlagert, dass es keine
differenziertere Schätzung der Arbeitsfähigkeit als jene des Dr. med.
M.________ zulassen würde. Dieser setzt sich überhaupt nicht mit möglichen
Verweisungstätigkeiten auseinander und legt in keiner Weise dar, warum die
somatischen Leiden innerhäusliche Verrichtungen (bis auf schwere Arbeiten)
erlauben, ausserhäusliche Aktivitäten jedoch gar nicht möglich sein sollen.
Wenn der Hausarzt im Rahmen des Revisionsverfahrens am 17. Mai 2001 ausführt,
ausserhäusliche Tätigkeiten könnten deswegen nicht ausgeführt werden, weil
dabei das Arbeitstempo und die Arbeitsintensität nicht individuell angepasst
sowie keine beliebigen Arbeitspausen eingeschaltet werden könnten, vermischt
er zudem die durch ihn zu schätzende Arbeitsfähigkeit mit der Aufgabe der
Verwaltung, diese ärztliche Stellungnahme in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten erwerblich umzusetzen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Indem die IV-Stelle ohne
weitere Abklärungen einzig auf den bezüglich der Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlichen Bericht des Dr. med. M.________
abstellte, erging die Verfügung auf Grund einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusprechung der
ganzen Invalidenrente unter Annahme eines Invalidengrades von 100 % als
qualifiziert unrichtig und rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne anzusehen.

6.
6.1 Mit Blick auf die Festsetzung des Valideneinkommens stützen sich
Vorinstanz und Verwaltung zu Recht auf die Angaben der ehemaligen
Arbeitgeberin vom 2. Dezember 1999. Bei einem monatlichen Verdienst von Fr.
3'300.- resultiert (unter Anrechnung eines 13. Monatslohns) ein Einkommen
ohne Gesundheitsschaden von Fr. 42'900.- im Jahr. Auf Grund des aus
medizinischer Sicht definierten Zumutbarkeitsprofils und unter
Berücksichtigung der fehlenden Ausbildung, ist für die Bestimmung des
hypothetischen Invalideneinkommens vom Zentralwert des standardisierten
monatlichen Einkommens der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten beschäftigten Frauen gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, der
sich 1998 auf Fr. 3'505.- pro Monat bzw. Fr. 42'060.- pro Jahr belief (LSE
1998, Tabelle A1). Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41,8 Stunden
(Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80 Tabelle B 9.2) hochgerechnet und die
allgemeine Nominallohnerhöhung von 1998 auf 1999 (0.3 %; Die Volkswirtschaft
02/2001, S. 81 Tabelle B 10.2) berücksichtigt, resultiert ein Einkommen von
Fr. 3'674.- pro Monat resp. Fr. 44'084.- pro Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit
von 70 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'859.- im für den
Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174,
129 V 222).

6.2 Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn einen leidensbedingten
Abzug von 20 % vornahm, mithin den von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug von
15 % um 5 % korrigierte, in unzulässiger Weise in das Vewaltungsermessen
eingriff, wie die Beschwerdeführerin einwendet.

6.2.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt unbestrittenermassen von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt
höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu
beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Der
für alle einkommensrelevanten Einzelfallumstände gesamthaft vorzunehmende
Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren Überprüfung es nicht darum gehen
kann, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die
Stelle desjenigen von Verwaltung und Vorinstanz setzt. Bei der Überprüfung
der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG; Erw. 2 hievor) geht es wohl um die
Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Will
das Sozialversicherungsgericht aber in das Verwaltungsermessen eingreifen,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6,
123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).

6.2.2 Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung kann sich das kantonale
Gericht gerade nicht auf Gegebenheiten abstützen, welche die abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen, zumal es, nebst der
leidensbedingten Einschränkung in der Verweisungstätigkeit, einzig einen
allenfalls vorzunehmenden Branchenwechsel als lohnmindernd qualifiziert.
Wirken sich hingegen weder Alter, Nationalität noch Beschäftigungsgrad auf
das Erwerbseinkommen aus, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die
Verwaltung ihr Ermessen bei der Festsetzung eines behinderungsbedingten
Abzugs von 15 % richtig ausgeübt. Damit bestand für die vorinstanzlich
vorgenommene Ermessenskorrektur (im Umfang von 5 %) kein Raum, da sie einzig
ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzte, womit diese
unzulässigerweise erfolgte.

6.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen
(Valideneinkommen: Fr. 42'900.- und Invalideneinkommen: Fr. 30'859.-; Erw.
4.1 hievor), resultiert bei einem behinderungsbedingten Abzug von 15 % ein
Invaliditätsgrad von 39 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), weshalb die einen
Rechtsanspruch verneinende Verwaltungsverfügung im Ergebnis Stand hält.

7.
Es bleibt festzuhalten, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der
Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist
(vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Aus diesem Grund und mangels
Meldepflichtverletzung wirkt die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro, wovon
Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ausgingen; sie zieht demnach nicht die
Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht
bezogenen Leistung nach sich (vgl. Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
49 IVG; BGE 119 V 432 Erw. 2, 110 V 301 Erw. 2a).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: