Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 385/2004
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I 385/04

Urteil vom 29. März 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1962, Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 sprach die IV-Stelle Zürich dem 1952 geborenen
J.________ ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Viertelsrente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
29. Oktober 2003 ab und eröffnete dem Versicherten, über das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung werde separat verfügt. Mit Verfügung vom 11.
November 2003 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels
Bedürftigkeit ab. Dagegen reichte der Versicherte beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. In diesem
Rahmen machte Rechtsanwalt M.________ für das Einspracheverfahren mit
Honorarnote vom 27. November 2003 einen Aufwand von 11,6 Stunden, ein
Stundenhonorar von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 89.90, total Fr. 2409.90,
geltend. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 hob die IVBStelle die Verfügung
vom 11. November 2003 pendente lite auf, ernannte Rechtsanwalt M.________ zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren und setzte die
Entschädigung auf Fr. 1063.95 (Honorar Fr. 960.- [6 Std. Aufwand à Fr.
160.-], Auslagen Fr. 28.80 ["3 % Kleinspesenpauschale"] und Mehrwertsteuer
Fr. 75.15 [7,6 %]) fest.

B.
Hiegegen erhob Rechtsanwalt M.________ beim kantonalen Gericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung sei in dem Sinne abzuändern, als ihm für das
Einspracheverfahren eine Entschädigung gemäss seiner Aufwandabrechnung vom
27. November 2003 zugesprochen werde, nämlich für einen Aufwand von 11,6
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Barauslagen von Fr. 89.90
zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
verpflichtete das kantonale Gericht die IV-Stelle, Rechtsanwalt M.________
für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 2061.40
(Honorar Fr. 1860.- [9,3 Std. à Fr. 200.-], Spesenpauschale Fr. 55.80 [Fr.
1860.- x 0,03] und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.
Rechtsanwalt M.________ schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) deren Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist die Bemessung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Einspracheverfahren der
Invalidenversicherung.

Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art.
97 Abs. 1 und Art. 128 OG) ist gegeben. Im Streit um die Höhe des
Armenrechtshonorars kommt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Parteistellung
zu (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1; Urteil L. vom 22.
September 2004 Erw. 1, I 322/04; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61
Rz 92).

Zu den prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen, gegen welche gemäss Art.
52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden kann, gehören auch die
Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, a.a.O., Art. 52
Rz 18). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde gegen die
Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2004 eingetreten.

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern. Damit besteht nun (vgl. die Rechtsprechung vor dem
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG: BGE 125 V 409 Erw. 3b) eine
bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (vgl.
Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz 22). Weil das ATSG die Bemessung der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ordnet, ist das VwVG anwendbar
(Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage ist Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit
Art. 12a VVKV und Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die
Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 16. November 1992 (nachfolgend EVG-Tarif). Demnach ist das Anwaltshonorar
ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit
sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts
innerhalb einer Bandbreite von Fr. 500.- bis Fr. 7500.- zu bestimmen.

3.2 Das BSV hat in Rz 2058 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der
AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) das Honorar für Juristen
vorbehältlich besonderer Umstände auf Fr. 160.- pro Stunde festgesetzt.
Hierauf stützte sich die IV-Stelle.

Es fragt sich, wie Art. 2 Abs. 1 EVG-Tarif auszulegen ist und ob ein
gesamtschweizerisch geltender Stundenansatz gemäss Rz 2058 KSRP und dessen
Höhe gesetzmässig ist.

4.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für
das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129
V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, Rz 2058 KSRP orientiere sich mit dem
Stundenhonorar von Fr. 160.- offenbar an der Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur Entschädigung für unentgeltliche Verbeiständung im
kantonalen Gerichtsverfahren. Dass das BSV einen landesweit einheitlichen
Stundenansatz festsetze, erscheine vorerst unter dem Aspekt der
Verwaltungsvereinfachung nachvollziehbar. Allerdings liege der Einheitstarif
mit Fr. 160.- pro Stunde (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer Fr. 172.16) am
unteren Rand der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestimmten
Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- (einschliesslich Mehrwertsteuer). Dies
erscheine insofern als problematisch, als die Bandbreiten-Regelung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit dem Zusatz "je nach der kantonalen
Anwaltsgebühren-Regelung" versehen sei. Die Vorgabe eines landesweiten
Einheitstarifs auf vergleichsweise tiefem Niveau verunmögliche es, dass
kantonale Abweichungen nach oben berücksichtigt würden. Die Bezugnahme des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die kantonale
Anwaltsgebühren-Regelung sei sachlich nicht nur gerechtfertigt, sondern im
Hinblick auf die Ermittlung einer insgesamt angemessenen Entschädigung
unentbehrlich. Die kantonalen Unterschiede in den kantonalen
Gebührenordnungen und in den Entschädigungsansätzen der Gerichte im Falle der
unentgeltlichen Verbeiständung seien Ausdruck der regional unterschiedlichen
Kostenstruktur in der Advokatur. Wenn die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Verbeiständung bejaht und der gerechtfertigte, stundenmässig anrechenbare
Aufwand festgesetzt werde, werde die geleistete Arbeit nur dann angemessen
entschädigt, wenn sich der angewandte Stundentarif im regional gegebenen
Rahmen bewege. Wenn ohne Rücksichtnahme auf die regional unterschiedliche
Kostenstruktur ein tiefer Einheitstarif Anwendung finde, führe dies dazu,
dass entweder bei gegebener Stundenzahl die resultierende Entschädigung
unangemessen tief ausfalle oder dass im Hinblick auf eine resultatsmässig
angemessene Entschädigung eine höhere Stundenzahl als eigentlich
gerechtfertigt berücksichtigt werden müsste. Ein landesweit einheitlicher
Stundenansatz bewirke somit eine übermässige Schematisierung und
verunmögliche eine Ermessensausübung, welche die bundesrechtlich beachtlichen
Kriterien ausgewogen berücksichtige. Der Einheitstarif führe zu einer
Ermessensunterschreitung, die darin bestehe, dass die entscheidende Behörde
sich als gebunden betrachte, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach
Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise
zum vornherein verzichte (BGE 116 V 310 Erw. 2 mit Hinweisen). Demnach sei Rz
2058 KSRP insofern mit dem massgebenden Recht nicht vereinbar, als damit ein
landesweit einheitlicher Stundenansatz vorgeschrieben werde.

Bezogen auf den vorliegenden Fall legte das kantonale Gericht weiter dar, die
Anzahl der entschädigungsberechtigten Stunden stehe fest. Die in diesen
Stunden geleistete Arbeit unterscheide sich hinsichtlich der fachlichen
Voraussetzungen und der Kostenstruktur auf Seiten des Anwalts durch nichts
von der Arbeit, die im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen
Gerichtsverfahren geleistet werde, und auch nicht von der anwaltlichen
Arbeit, wie sie im Falle des Obsiegens durch die Gegenpartei zu honorieren
sei. Es sei deshalb sachlich richtig, im Kanton Zürich auf den Stundenansatz
zurückzugreifen, der seit 1. April 2002 vom Obergericht des Kantons Zürich
und vom hiesigen Gericht im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung - und
vom hiesigen Gericht überdies bei der Festsetzung von Prozessentschädigungen
- verwendet werde. Es seien dies Fr. 200.- pro Stunde zuzüglich
Mehrwertsteuer.

5.2 Die IV-Stelle wendet ein, an eine Einsprache würden in formeller und
materieller Hinsicht minimale Anforderungen gestellt (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Werde die Verwaltung verpflichtet, für die diesbezüglichen Aufwendungen der
Anwälte den Gerichtstarif anzuwenden, schaffe dies einen Anreiz für immer
ausführlicher begründete Einsprachen, was nicht der Sinn der nachträglichen
verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege sei. Es dürfe auch nicht zu einer
Bevorzugung gegenüber jenen Personen kommen, die im Einspracheverfahren
keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hätten. Zudem werde das
IV-Verwaltungsverfahren einzig durch Bundesrecht normiert. Danach könne die
Verwaltung bei der Festsetzung der Entschädigung für unentgeltliche
Verbeiständung ihr Ermessen innerhalb einer Bandbreite von Fr. 500.- bis
höchstens Fr. 7500.- ausüben. Solange sich die Entschädigung in diesem Rahmen
halte sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, dem Umfang der
Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand angemessen Rechnung trage, sei sie nicht
zu beanstanden. Für eine Konkretisierung der Tarife mittels kantonaler
Anwaltskosten-Regelung bestehe mithin kein Raum.

6.
6.1 Nach dem in Erw. 3.1 Gesagten ist für die Festsetzung des Anwaltshonorars
im Sozialversicherungsverfahren neu der bundesrechtliche EVG-Tarif anwendbar.
Demnach ist BGE 125 V 408 ff., wonach das Armenrechtshonorar im
Verwaltungsverfahren der IV nach kantonalem Recht zu bestimmen war, mit dem
ATSG (Art. 37 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1) überholt. Dies führt
zu der noch in BGE 125 V 410 als unverständlich bezeichneten Konsequenz, dass
bei der Bemessung des Honorars im Sozialversicherungsverfahren Bundesrecht
und im anschliessenden kantonalen Gerichtsverfahren kantonales Recht gilt
(Art. 61 ATSG).

6.2 In SVR 2003 IV Nr. 32 S. 97 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
Art. 2 Abs. 1 EVG-Tarif, der für das Verfahren vor der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ebenfalls
gilt, ausgelegt und dargelegt, welche Kriterien bei dessen Anwendung gelten.
Diese Grundsätze sind für das Sozialversicherungsverfahren analog massgebend.

Danach ist die Höhe der Entschädigung nicht im Hinblick auf das früher aus
alt Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 408 Erw. 3a), sondern daraufhin,
ob bei der bundesrechtlich geregelten Festsetzung der Höhe der Entschädigung
die einschlägigen Vorschriften verletzt wurden oder ob die Verwaltung das ihr
durch die Kostenverordnung und den Tarif eingeräumte Ermessen
rechtsfehlerhaft, d.h. ermessensüberschreitend oder -missbräuchlich ausgeübt
und insofern eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a OG
begangen hat (BGE 120 V 220 Erw. 4a; SVR 2003 IV Nr. 32 S. 98 f. Erw. 5.2).

Unter diesem Gesichtswinkel fragt es sich, ob das Kriterium des regionalen
Stundenansatzes, das im neu anwendbaren EVG-Tarif nicht enthalten ist,
berücksichtigt werden darf. Art. 2 Abs. 1 Ingress Satz 1 EVG-Tarif nennt die
unterschiedliche kantonale Kostenstruktur bei Anwälten bzw. die kantonale
Anwaltsgebührenregelung nicht als Bemessungsfaktor für die Höhe der
Entschädigung. Ein solcher Faktor lässt sich auch nicht den im EVG-Tarif
genannten Kriterien (Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, Umfang
der Arbeitsleistung und Zeitaufwand des Anwalts) entnehmen. Auch unter dem
Aspekt der mit dem ATSG angestrebten Vereinfachung des
Sozialversicherungsverfahrens geht ein landesweit einheitlicher Stundenansatz
in Ordnung. Unterschiedliche kantonale Anwaltskostenstrukturen können demnach
nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass ein
gesamtschweizerischer Stundenansatz grundsätzlich nicht rechtswidrig ist.

Ein einheitlicher Stundenansatz wäre allerdings insofern unkorrekt, als mit
einem solchen der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie dem
Umfang der Arbeitsleistung nicht Rechnung getragen werden könnte. Rz 2058
KSRP sieht jedoch bei besonderen Umständen ein Abweichen vom für Juristen
bestimmten Stundenansatz vor. Den IV-Stellen steht innerhalb der Bandbreite
des EVG-Tarifs von Fr. 500.- bis 7500.- ein Ermessensspielraum offen. Rz 2058
KSRP ist somit nicht zu beanstanden.

7.
Zu prüfen bleibt die vom BSV auf Fr. 160.- fixierte Höhe des Stundenansatzes.

Nach der alten Ordnung, wonach das Armenrechtshonorar im
IV-Verwaltungsverfahren nach kantonalem Recht zu bestimmen war (BGE 125 V 408
ff.; Erw. 6.1 hievor), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das
durchschnittliche Anwaltshonorar im Rahmen der Willkürprüfung innerhalb einer
Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
festgesetzt (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a; Urteil L. vom 22. September
2004 Erw. 4.2, I 322/04).

Unter diesem Aspekt ist der vom BSV auf dem tiefsten Niveau gewählte Ansatz
von generell Fr. 160.- nicht richtig. Er führt dazu, dass bei gegebener
Stundenzahl die Entschädigung unangemessen tief ausfällt oder dass im
Hinblick auf ein angemessenes Honorar eine höhere Stundenzahl als
gerechtfertigt berücksichtigt wird.

Auch wenn die Vorinstanz bei der Bestimmung des Stundenhonorars die
kantonalzürcherische Kostenregelung beizog (Erw. 5.1 hievor)   und sich damit
nicht auf die nunmehr korrekten Bemessungskriterien stützte, erweist sich im
Ergebnis der von ihr zugesprochene Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung und damit
nicht als bundesrechtswidrig.

8.
Insoweit die IV-Stelle auch die von der Vorinstanz festgesetzte Anzahl der zu
vergütenden Stunden anficht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unbegründet, weil die vorinstanzliche Feststellung des angemessenen
Zeitaufwandes keine Ermessensüberschreitung und auch sonst keine Verletzung
von Bundesrecht darstellt (Erw. 2 und 6.2 hievor).

9.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine
Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die IV-Stelle dem Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren auszurichten
(Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: