Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 383/2004
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I 383/04

Urteil vom 26. November 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli

T.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Patrick
Somm, Centralbahnstrasse 11, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 24. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
T. ________, geboren 1964, Mutter von drei Kindern (geboren 1980, 1985 und
1986), heiratete 1979 und zog anschliessend aus ihrem Heimatland (Türkei) zu
ihrem Ehemann in die Schweiz, wo die beiden 1997 das Bürgerrecht von
Basel-Stadt erwarben. Zuletzt war sie von 1998 bis 2000 vollzeitlich als
Betriebsmitarbeiterin in der Firma M.________ AG mit Isolieren und
Bandagieren von Leitungsrohren beschäftigt. Nach ihrem letzten Arbeitseinsatz
am 18. Oktober 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen
den krankheitsbedingten Absenzen per Ende 2001. Am 7. August 2001 meldete
sich die Versicherte bei der IV-Stelle Basel-Stadt wegen verschiedener, seit
Jahren anhaltender Beschwerden zum Bezug von Rentenleistungen an. Nach
erwerblichen Abklärungen, dem Beizug der medizinischen Akten und der
Erstellung eines psychiatrischen sowie eines rheumatologischen Gutachtens
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2003 den Anspruch auf eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37% und hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 4. November 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der T.________ wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Mai 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, es sei ihr "in
Aufhebung des Entscheides der Vorinstanzen [...] eine ganze, eventualiter
eine halbe oder eine Viertelsrente auszubezahlen; eventualiter sei die
Beschwerdeführerin nochmals polydisziplinär zu begutachten und ihr dann eine
ganze Rente, eventualiter eine halbe oder eine Viertelsrente auszubezahlen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003
gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben stets
diese Fassung gemeint]) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie über
den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in
Bezug auf die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70)
und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw.
3a und b). Korrekt ist sodann der Hinweis darauf, dass die am 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine
Anwendung finden, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 4. November 2003) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur
Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

2.
Streitig ist der Invaliditätsgrad. Dabei rügt die Beschwerdeführerin zum
einen, das von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Ausmass der ihr trotz
Gesundheitsschadens verbleibenden Leistungsfähigkeit von 70% in einer
leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei zu hoch. Statt dessen müsse von
einer mindestens 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Gegebenenfalls sei zur Neubeurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkung
der Leistungsfähigkeit ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zum
anderen macht die Versicherte geltend, bei der Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) habe die
Verwaltung zu Unrecht einen leidensbedingten Abzug von nur 10%, statt 25%
vorgenommen.

3.
Vorweg zu prüfen ist, ob die IV-Stelle und das kantonale Gericht gestützt auf
die Ergebnisse der durch die Verwaltung veranlassten spezialmedizinischen
Abklärungen zu Recht davon ausgingen, dass die Versicherte in einer leichten
bis mittelschweren Tätigkeit trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu
70% arbeitsfähig sei.

3.1 Gemäss dem im Auftrag der Verwaltung erstellten Gutachten der Klinik
P.________ vom 5. September 2002 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten)
konnten die Fachärzte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
einzig eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.0
feststellen, welche aus rein psychiatrischer Sicht zu einer 30%-igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, wobei eine Arbeitsunfähigkeit in
diesem Ausmass in einer allfälligen Reduktion der Leistungsfähigkeit aus
somatischen Gründen bereits enthalten sei. Zudem stellten die Gutachter
gewisse Diskrepanzen fest. So habe sich die Versicherte in den
Untersuchungsräumen langsam bewegt. Nach der Untersuchung sei sie jedoch auf
der Strasse zügigen Schrittes weggegangen. Einerseits habe sie sich über
häufige Schwindelsymptome ausserhalb des Hauses beklagt, andererseits habe
sie darauf hingewiesen, seit 1990 unfallfrei Auto zu fahren. In seinem
Gutachten vom 1. Mai 2003 (nachfolgend: rheumatologisches Gutachten) gelangte
der Rheumatologe Dr. med. B.________ in Kenntnis der medizinischen Aktenlage
einschliesslich des psychiatrischen Gutachtens nach eingehender Untersuchung
der Versicherten zur Auffassung, bei einer generalisierten Fibromyalgie vom
funktionellen Typ sowie einem tendomyotischen Zerviko- und lumbovertebralen
Syndrom mit Haltungsinsuffizienz und geringen degenerativen Veränderungen sei
der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens in einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit von mindestens
75% zumutbar. Abschliessend führte Dr. med. B.________ unter anderem aus:
"[...] In meiner Befunderhebung fand ich lediglich eine funktionellartige
Fibromyalgie, bei der die Explorandin die schmerzhaften Stellen unkonsequent
angab. Diese waren zum Teil mit 'jump sign' begleitet, nach Ablenkung jedoch
waren diese Stellen kaum mehr schmerzempfindlich. Auch paraskapulär und
sternokostal waren diese 'tender points' nicht immer gleich reproduzierbar.
Bei der Diskussion, sich wieder um eine Tätigkeit zu bemühen, zeigte sich die
sehr ruhige, aber auch stark verlangsamte Explorandin absolut unmotiviert.
[...] Sie gab betont an, dass sie Tätigkeiten im Stehen nicht ausführen könne
und Arbeiten im Sitzen sowieso nicht in Frage kämen. Bei meinem Vorschlag
einer Tätigkeit, die einen Positionswechsel erlaubt, schob sie sofort die
Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Rückenbereich nach vorne! - Ausdruck,
aber auch Konstellation der Explorandin deuten dennoch auf eine eher robuste
und somatisch stärkere Frau hin."
3.2 Im Vergleich dazu hielt der Rheumatologe Dr. med. K.________, welcher die
Versicherte am 6. Juli 2003 im Auftrag ihres Rechtsvertreters untersuchte,
fest, in Bezug auf leichte rückenadaptierte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten
über fünf bis sieben Kilogramm sowie ohne repetitives Bücken sei die
Beschwerdeführerin in witterungsgeschützter Umgebung zu "mindestens 50%
arbeitsfähig". Dies bei ausdrücklich bestätigter Übereinstimmung mit der
Beurteilung des Dr. med. B.________ betreffend die erhobenen Diagnosen. Dr.
med. D.________, bei welchem die Versicherte seit 1999 in hausärztlicher
Behandlung stand und welcher der Beschwerdeführerin bereits mit Bericht vom
12. Dezember 2001 auf Grund einer angeblich anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung sowie einem ausgeprägten Fibromyalgie-Syndrom eine dauerhafte
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, relativierte seine
ursprünglichen Einschätzungen mit Bericht vom 16. Februar 2004. Darin hielt
er fest, dass er auf Grund seiner Befunde - nunmehr in somatischer Hinsicht
einzig - von einem Fibromyalgie-Syndrom ausgehe, welches eine schwankende
gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe.
Seines Erachtens sei die Versicherte "jedoch im Durchschnitt mindestens zu
50% arbeitsunfähig". Der die Beschwerdeführerin seit 19. September 2003
behandelnde Psychiater Dr. med. R.________ erstattete seinen Bericht vom 26.
Januar 2004 zwar erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. November
2003. Da dieser psychiatrische Bericht jedoch Tatsachen enthält, welche mit
dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Beurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu beeinflussen, sind die
Ausführungen des Dr. med. R.________ hier mitzuberücksichtigen. Er bestätigte
die Diagnose gemäss psychiatrischem Gutachten und stellte fest, dass das
leichte bis mittelgradige depressive Syndrom unter seiner Behandlung seit 19.
September 2003 "partiell rückgängig ist". Einzig in Bezug auf das Ausmass der
verbleibenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit wich seine Einschätzung
von der Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens ab, indem er die
verwertbare Restarbeitsfähigkeit bei 50% sah.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, zur Festlegung der
Arbeitsfähigkeit sei zwingend eine erneute - polydisziplinäre - Begutachtung
erforderlich, weil die Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkung der
Leistungsfähigkeit nicht einseitig durch die Klinik P.________ erfolgen
könne, ist dem nicht beizupflichten. Auch wenn es optimal ist, wenn bei
polydisziplinärer Begutachtung die abschliessende, gesamthafte Stellungnahme
zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter
erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen
diskutiert werden können (Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 89 mit Hinweisen), stellt diese abschliessende interdisziplinäre
Diskussion keine unerlässliche Voraussetzung für den Beweiswert der
einzelnen, in sich widerspruchsfreien, schlüssigen und nach den Regeln der
Kunst erstellten Teilgutachten dar, sofern sich deren Einschätzungen
gegenseitig miteinander vereinbaren lassen (Urteil E. vom 23. August 2004,
Erw. 2.2, I 105/04). Dies trifft auf die beiden Beurteilungen gemäss
psychiatrischem und rheumatologischem Gutachten offensichtlich zu.

3.4 Nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten gelangten Verwaltung und
Vorinstanz gestützt auf die beiden Gutachten zutreffend zur Auffassung, der
Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer leichten bis mittelschweren
Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% zumutbar. Dies ist angesichts
der grundsätzlich unter allen beteiligten Medizinern übereinstimmenden
Diagnosen bei einzig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einander
abweichenden Einschätzungen nicht zu beanstanden. Denn unter Berücksichtigung
der Erfahrungstatsache, dass nicht nur Hausärzte, sondern auch behandelnde
Spezialärzte (Urteil R. vom 26. Juni 2003, Erw. 2.2.3, I 460/02; vgl. auch
Urteil K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis) im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), ist
den von der Verwaltung eingeholten Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen.

3.5 Nach dem Gesagten sind die IV-Stelle und das kantonale Gericht gestützt
auf die beiden Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherten
mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bei einer
Arbeitsfähigkeit von 70% trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Bestimmung
des Invaliditätsgrades auf die zutreffenden Ausführungen gemäss
Einspracheentscheid vom 4. November 2003 verwiesen, wonach aus der
gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ein
Invaliditätsgrad von 37% resultiere. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die
Beschwerdeführerin einzig rügt, die Verwaltung hätte einen 25%-igen, statt
nur ein 10%-igen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen. Im Übrigen
erhebt die Versicherte zu Recht keine weiteren Einwände gegen die korrekte
Bestimmung des Invaliditätgrades durch die IV-Stelle.

4.2 Abgesehen von der leidensbedingten Einschränkung, sind andere, das
Einkommen negativ beeinflussende Faktoren (BGE 126 V 78 f. Erw. 5a mit
Hinweisen), welche gegebenenfalls im Einzelfall für einen höheren Abzug
sprechen könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 und 89% auf
allen Anforderungsniveaus proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit
sogar tendenziell lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8*; vgl. auch
Urteile R. vom 19. Oktober 2004 Erw. 5.2.2, I 300/04, T. vom 9. September
2003 Erw. 3, I 72/03, T. vom 5. Mai 2003 Erw. 3.3.2, I 359/02, K. vom 21.
März 2003 Erw. 5.2.2, U 118/02, und D. vom 28. November 2002 Erw. 3.2, I
120/02). Unter Würdigung der gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in
Betracht fallenden Merkmale rechtfertigt sich hier auf jeden Fall kein
höherer Abzug als maximal 10%. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ist die
Ermittlung des Invaliditätsgrades von 37% gemäss Einspracheentscheid vom 4.
November 2003 demnach nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) hat und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 26. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: