Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 380/2004
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I 380/04

Urteil vom 28. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

M.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Giusto, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 19. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1960 in der Türkei geborene, 1977 in die Schweiz eingereiste und seit
1995 das schweizerische Bürgerrecht besitzende M.________, verheiratet und
Mutter zweier Kinder (geb. 1981 und 1985), meldete sich am 17. April 1996 bei
der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Schwyz klärte in
der Folge die gesundheitlichen, beruflich-erwerblichen sowie die
haushaltlichen Verhältnisse ab, wobei sie insbesondere zwei polydisziplinäre
Begutachtungen durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz
(Expertisen vom 5. Februar 1998 [samt Ergänzungsschreiben vom 14. September
1998 und 3. Februar 1999] sowie vom 30. November 2001), eine Abklärung durch
Dr. med. W.________, Chefarzt der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. Juli 2000 sowie die Erstellung zweier
Haushaltsberichte vom 13. Juni 2000 und 11. Juli 2002 veranlasste. Die
Versicherte reichte ferner Berichte ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med.
S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November und 20.
Dezember 1999 sowie 3. November 2000 zu den Akten. Mit Verfügung vom 19.
Februar 2003 sprach die Verwaltung M.________ auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 43 % eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines
wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente rückwirkend ab 1. November 2001
zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29.
Januar 2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz ab (Entscheid vom 19. Mai 2004).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ab dem 1. April 1996
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, enthält sich die IV-Stelle einer Antragstellung. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt vorab den Umstand, dass der medizinische
Sachverhalt, namentlich ihr psychischer Gesundheitszustand, ungenügend durch
die Verwaltung abgeklärt worden sei, da die Untersuchungen und Begutachtungen
nicht - wie von ihr beantragt - bei türkisch sprechenden Ärzten bzw. in
Anwesenheit eines Übersetzers stattgefunden hätten.

1.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass gerade im Rahmen
von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen sprachlichen Verständigung
zwischen begutachtender und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt
(vgl. auch Urteil L. vom 25. Juli 2003, I 642/01, Erw. 3.1). Steht diese
Frage, wie vorliegend, im Raum, ist zu prüfen, ob den betreffenden ärztlichen
Berichten und Gutachten namentlich unter diesem Blickwinkel Aussagekraft nach
den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis) zuzugestehen und deren beweismässige Verwertbarkeit als
Entscheidungsgrundlage damit zu bejahen ist (AHI 2004 S. 146 f. Erw. 4.2.1
und 4.2.2 mit Hinweisen).

1.2.1 Dr. med. B.________, Verfasser der MEDAS-Expertise vom 5. Februar 1998,
attestierte der Versicherten trotz beschränktem Wortschatz und gebrochener
Aussprache ein gutes Verständnis für die deutsche Sprache und auch der
konsiliarisch beigezogene Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seiner Teilexpertise vom 22.
Januar 1998 "ordentliche Deutschkenntnisse" fest. Dr. med. U.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, enthielt sich
in seinem rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 15. Januar 1998 sodann
einer Aussage zum sprachlichen Verständnis, während Dr. med. T.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, am 5. März 1999 lediglich erwähnte, dass die
neurologische Kontrolle mit der Patientin und deren Kollegin durchgeführt
worden sei, die als Übersetzerin fungiert habe, nicht aber, dass er selber
eine Dolmetscherin für erforderlich erachtet bzw. eine solche verlangt hätte.
Dr. med. W.________, der die Versicherte, durch die IV-Stelle beauftragt, am
19. Juli 2000 ohne Dolmetscher - die als Übersetzungshilfe mitgenommene
Tochter der Beschwerdeführerin wurde beim Gespräch nicht zugelassen (vgl.
Aktennotiz vom 20. Juli 2000) - psychiatrisch begutachtete, führte in seiner
Expertise vom 25. Juli 2000 aus, dass die Explorandin "recht gut Deutsch"
spreche. Anlässlich der zweiten MEDAS-Begutachtung Ende 2001 konstatierten
die Dres. med. R.________ und O.________ zwar als auffällig, dass die
Versicherte nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nur höchst gebrochen
Deutsch spreche, verzichteten aber ebenfalls auf den Beizug eines Übersetzers
oder einer Übersetzerin (Expertise vom 30. November 2001). Dr. med.
N.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, welcher die psychiatrische
Teilexploration vornahm, vermerkte demgegenüber in seinem Bericht vom 11.
September 2001, das lange dauernde Gespräch sei kaum durch sprachliche
Schwierigkeiten gestört worden.

1.2.2 Daraus erhellt, dass sich die beigezogenen ärztlichen, insbesondere
psychiatrischen Fachpersonen weder von sich aus veranlasst gesehen haben,
zufolge sprachlicher Probleme einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin
beizuziehen, noch durch die Beschwerdeführerin selber im Zeitpunkt der
jeweiligen Untersuchung auf erhebliche Verständigungsschwierigkeiten
hingewiesen worden wären. Vor diesem Hintergrund wie auch mit Blick darauf,
dass der Entscheid darüber, ob eine medizinische Abklärungsmassnahme in der
Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines
Übersetzers im Einzelfall geboten ist, grundsätzlich durch die begutachtende
Person im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu ergehen hat (AHI 2004 S.
147 Erw. 4.2.1), ist den fraglichen medizinischen Akten - auch wenn etwas
erschwerte Kommunikationsbedingungen vorhanden gewesen sein dürften - mit der
Vorinstanz voller Beweiswert zuzuerkennen. Diese Annahme rechtfertigt im
Übrigen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1977 in
der (Deutsch-)Schweiz lebt, längere Zeit gearbeitet hat und seit 1995 auch
über das schweizerische Bürgerrecht verfügt. Daran vermag die Aussage des Dr.
med. S.________ in dessen Bericht vom 3. November 2000, wonach gewisse
divergierende Angaben möglicherweise auch auf sprachliche Schwierigkeiten
zurückzuführen seien, da die Versicherte nur über ungenügende
Deutschkenntnisse verfüge, nichts zu ändern. Der behandelnde Arzt ist selber
türkischer Abstammung und kommunizierte mit der Beschwerdeführerin daher von
Beginn weg in ihrer beider Muttersprache, weshalb er tatsächlich nur geringe
Kenntnisse über deren Fähigkeiten, Deutsch zu verstehen und sich in dieser
Sprache auszudrücken, haben dürfte.

2.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob und bejahendenfalls in welcher
Höhe der Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 29. Januar 2004, der rechtsprechungsgemäss die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen
zustehen.

2.1 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf
den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern
Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt
worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für
die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Ebenfalls
Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ab 1. Januar
2004 die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21.
März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit.
d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit
einhergehenden Anpassungen des ATSG.

3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den
Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG),
bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von Art. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung),
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3
ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27
IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002:
bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1
und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art.
28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art.
28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl.
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV). Korrekt wiedergegeben hat das kantonale
Gericht ferner die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei
der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 ff.; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4
mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b) sowie zur richterlichen
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert
der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG
("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art.
6, 7 und 8 Abs. 2 und 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar
2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit
ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich
der formellen Bereinigung der bereits gelebten Verwaltungs- und
Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und
3299). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt
wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V
136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die
für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art.
5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt
beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S.
291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f.
zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie
die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte
Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393: zur Weitergeltung der
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6.
September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis). Gleiches hat im
Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen
Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen
Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und 27bis Abs.
1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-,
teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf
Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in
Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16
ATSG; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September
2004, I 249/04, Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE
130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]).

4.
4.1 Unter den Verfahrensbeteiligten nach der Aktenlage zu Recht unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bis
jedenfalls 2002 zu 62,5 % erwerbstätig und zu 37,5 % im Haushalt beschäftigt
gewesen wäre, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu
erfolgen hat. Keine Einigkeit hinsichtlich der Statusfrage besteht
demgegenüber für den nachfolgenden Zeitraum bis längstens zum - die zeitliche
Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (vgl. Erw. 2.1
hievor) - Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2004. Während die
Beschwerdeführerin diesbezüglich im Sinne ihrer Ausführungen anlässlich der
Haushaltsabklärung vom 11. Juli 2002 von einer erwerblichen
Vollzeitbeschäftigung ausgeht, halten Vorinstanz und Verwaltung dafür, dass
die Versicherte als Gesunde weiterhin im bisherigen Rahmen eine
ausserhäusliche Tätigkeit ausgeübt hätte.

4.2
4.2.1Die Beschwerdeführerin, welche keinen Beruf erlernt hat, war nach ihrer
Einreise in die Schweiz 1977 bis zu ihrer Heirat im Jahre 1980 in einem
Textilunternehmen tätig. Kurzzeitig fand sie in der Folge eine Beschäftigung
als Vorhangnäherin, die sie infolge von Schwangerschaftskomplikationen
während des Jahres 1981 jedoch wieder aufgab. Bis zur Geburt ihres zweiten
Kindes 1985 nahm sie keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Ab 1. September 1986
begann sie erneut eine Arbeit als Bestückerin bzw. in der Feinmontage der
Firma X.________, wobei sie zunächst Abendschichten von je fünf Stunden und
später Nachmittagsschichten in gleichem zeitlichen Umfang absolvierte. Diese
Tätigkeit endete per 30. April 1993. Vom 1. Mai 1993 bis 8. Dezember 1994
bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seither ist sie
ausschliesslich im Haushalt tätig. Anlässlich der ersten Abklärung der
häuslichen Verhältnisse im Juni 2000 gab die Versicherte an, ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen aktuell mindestens im gleichen Rahmen wie
damals, d.h. zu 62,5 % (vgl. den Arbeitgeberbericht vom 26. April 1996),
"eher etwas mehr", zu arbeiten (Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juni
2000). Im Rahmen der im Juli 2002 durchgeführten Erhebung vor Ort erklärte
sie, als Gesunde nunmehr zu 100 % erwerbstätig zu sein, da die
Kinderbetreuung abgeschlossen sei.

4.2.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres
letzten Anstellungsverhältnisses auf den 30. April 1993 keine erwerbliche
Beschäftigung mehr aufgenommen, obwohl ihr Gesundheitszustand im damaligen
Zeitpunkt wie auch in den Folgejahren noch von keinen erheblichen Problemen
geprägt war. Angebliche während dieser Periode getätigte Arbeitsbemühungen
vermag sie nicht nachzuweisen. Aus ihren Ausführungen gegenüber den
MEDAS-Ärzten gemäss Gutachten vom 5. Februar 1998 ergibt sich ferner, dass
sie ihre Berufstätigkeit während der Ehe primär aus finanziellen Gründen
zufolge von Fehlspekulationen des Ehemannes während der achtziger Jahre
erneut aufgenommen hatte. Im Jahre 1998 war die Familie indessen wieder
grösstenteils schuldenfrei und der Ehemann - wie auch noch 2002 - als
Bauleiter in einer Generalunternehmung in geregelten beruflichen
Verhältnissen gut situiert. Des Weitern zeigen die Abklärungsberichte
Haushalt vom 13. Juni 2000 und 11. Juli 2002 auf, dass beide Kinder der
Beschwerdeführerin noch im elterlichen Haushalt leben und drei - der Ehemann
zwei - Mahlzeiten pro Tag zu Hause einnehmen. Dem MEDAS-Gutachten vom 30.
November 2001 kann sodann entnommen werden, dass Tochter wie Sohn nur ungern
häusliche Verrichtungen übernehmen, weshalb die Vermutung einer nicht
unerheblichen, im Gesundheitsfall wohl sogar noch weitergehenden
"Rundumversorgung" durch die Mutter nahe liegt.

In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es als wenig wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen seit 2002
ein erwerbliches Vollzeitpensum ausüben würde. Namentlich das von ihr hierfür
vorgebrachte Argument der reduzierten bzw. weggefallenen Kinderbetreuung hält
in Anbetracht der realen familiären Verhältnisse nicht stand und vermag kein
genügendes Indiz für ihren Standpunkt darzustellen. Mit Vorinstanz und
Verwaltung ist daher davon auszugehen, dass die Versicherte ohne
Gesundheitsschaden auch nach 2002 weiterhin im Ausmass von 62,5 %
erwerbstätig gewesen wäre. Die Invalidität ist folglich für den gesamten
Prüfungszeitraum nach der gemischten Methode zu bemessen.

5.
Streitig ist ferner, ob die Versicherte auf Grund ihrer gesundheitlichen
Beschwerden zu 100 % - wie von ihr geltend gemacht -, oder aber, so das
kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin, lediglich zu 50 % in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

5.1 Die medizinischen Akten ergeben das folgende Bild:
5.1.1Dr. med. S.________ bescheinigte der Beschwerdeführerin in seinen
Berichten vom 8. November und 20. Dezember 1999 sowie 3. November 2000, zur
Hauptsache gestützt auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit starken depressiven Begleitsymptomen, eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

5.1.2 In seinem Bericht vom 25. Juli 2000 diagnostizierte Dr. med. W.________
- unter Verneinung eines psychischen Beschwerdebildes mit Krankheitswert -
eine Fibromyalgie und sprach sich für ein aus psychiatrischer Sicht intaktes
Leistungsvermögen der Versicherten aus.

5.1.3 Am 30. November 2001 gelangten die MEDAS-Ärzte sodann auf Grund ihrer
polydisziplinären Abklärungen, namentlich der psychiatrischen Teilexploration
des Dr. med. N.________ vom 11. September 2001, zum Ergebnis, dass die
Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit
Somatisierungsstörung (Fibromyalgie; multiple vegetative
Begleiterscheinungen), einer chronifizierten Anpassungsstörung sowie an einem
chronifizierten Ehekonflikt (Gatte mit Alkoholproblem [anamnestisch]) leide.
Für die bisherige Tätigkeit in der Montage von Telefonapparaten - wie auch
für jede andere analoge leichte körperliche Beschäftigung - schätzten sie die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen auf 50 %, währenddem zufolge der
rheumatologischen Gegebenheiten keine körperlich schweren Frauenarbeiten mehr
zumutbar seien.

5.2
5.2.1Daraus erhellt, dass die ärztlichen Aussagen namentlich in der
Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten aber auch in Bezug auf die Diagnosestellung
erheblich voneinander abweichen. Entgegen der Betrachtungsweise des
kantonalen Gerichtes kann hierbei dem MEDAS-Gutachten nicht ohne weiteres
voller Beweiswert im Sinne der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien
für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw.
3a mit Hinweis) zuerkannt werden. So attestierte Dr. med. N.________ der
Beschwerdeführerin zwar eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit für jede
körperlich leichte Tätigkeit, unterliess es aber insbesondere hinsichtlich
der von ihm diagnostizierten Somatisierungsstörung schlüssig darzulegen,
welche Gründe für deren von ihm angenommene teilweise - sogar bei Vorliegen
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise zu bejahende
(vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen) - Unüberwindlichkeit
sprechen. Namentlich wird aus dessen Ausführungen nicht ersichtlich,
inwiefern die massgeblichen Kriterien, deren es für die Bestätigung der
Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess bedarf (vgl. BGE 130 V 354 f. Erw.
2.2.3 mit Hinweisen), erfüllt sind und es bleibt auch unklar, ob nicht doch
Ausschlussgründe vorliegen, die gegen die invalidisierende Wirkung der
geltend gemachten Schmerzen sprechen (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff
der Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 90 ff.). Relevante - und
vorliegend auf Grund der aktuellen Aktenlage nicht beantwortbare -
Rechtsfrage ist letztlich einzig, ob und gegebenenfalls inwieweit der
Beschwerdeführerin unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung
ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft nicht
doch zumutbar ist (BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.5 mit Hinweisen). Hierfür ist
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (Erw. 2 hievor), welcher in casu vom
29. Januar 2004 - und damit über zwei Jahre nach der Expertisierung durch die
MEDAS - datiert.

5.2.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche
die notwendigen Aktenergänzungen vorzunehmen und daraufhin erneut über den
Rentenanspruch der Versicherten zu befinden haben wird. Die erforderlichen
weiteren Abklärungen bestehen dabei primär in der Einholung von zusätzlichen
Angaben in psychiatrischer Hinsicht, die, damit den aktuellen
Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem Krankheitsbild Genüge
getan werden kann, vor dem Hintergrund von rheumatologischen Untersuchungen
zu erfolgen haben. Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt
alsdann anlässlich der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten -
ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu der
der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden
diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im
Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern die Versicherte über
psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die
entsprechenden Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen.
Entscheidend ist, ob sie, von ihrer psychischen Verfassung her besehen,
objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten
Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen;
vgl. allgemein zu den Grundlagen der psychiatrischen Begutachtung:
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 62. ff. und S. 88 f.). Zu beachten sein wird ferner,
dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im vorliegend massgeblichen
Prüfungszeitraum zu 62,5 % erwerbstätig und zu 37,5 % im Haushalt beschäftigt
gewesen wäre (vg. Erw. 4.1 und 4.2 hievor), weshalb die medizinischen
Experten und Expertinnen sich auch zu deren Leistungsvermögen im Haushalt zu
äussern haben werden, steht das psychische Leiden doch offenkundig im
Vordergrund. Sollte es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der
Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der
Versicherten kommen, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens
noch verrichten zu können, wäre der medizinischen Einschätzung grundsätzlich
erhöhtes Gewicht beizumessen (AHI 2004 S. 137).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004 und der
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an
die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Schwyz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: