Sozialrechtliche Abteilungen I 374/2004
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I 374/04 Urteil vom 10. April 2006 I. Kammer Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Borella; Gerichtsschreiber Attinger Bundesamt f r Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdef hrer, gegen A.________, 1940, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Z rich, Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich, Winterthur (Entscheid vom 10. Juni 2004) Sachverhalt: A. A. ________ (geb. 1940) ist seit einem im Jahre 1965 erlittenen Motorradunfall linksseitig oberschenkelamputiert. Die Invalidenversicherung sprach dem stets voll berufst tigen Ingenieur regelm ssig Beinprothesen und im Hinblick auf die berwindung des Arbeitsweges Amortisationskostenbeitr ge an die jeweils selber angeschafften Motorfahrzeuge zu. Seit 1969 war der Versicherte bei der Firma B.________ AG, einer international t tigen Erstellerin von Industrieanlagen angestellt, ab Mitte der Achtzigerjahre in der Funktion des Gesch ftsf hrers. Unter Hinweis auf das bei der Inspektion von Grossbaustellen bestehende Sturzrisiko ersuchte er im Juli 2002 um Abgabe einer Beinprothese, welche ber ein neu entwickeltes Kniegelenk mit elektronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung (C-Leg-System) verf gt und gem ss eingereichten Kostenvoranschl gen auf rund Fr. 39'000.- zu stehen kommt. Die IV-Stelle des Kantons Z rich verneinte mit Verf gung vom 22. Oktober 2002 den Anspruch auf eine Beinprothese mit dem verlangten C-Leg-Kniegelenk, weil ein solches Hilfsmittel nicht einer einfachen und zweckm ssigen Versorgung diene, und sprach A._______ statt dessen eine herk mmliche Oberschenkel-Prothese zu Fr. 6623.90 zu. B. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich A.________ mit Entscheid vom 10. Juni 2004 eine Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk (Dispositiv-Ziffer 1) und eine Parteientsch digung von Fr. 3000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3), nachdem es u.a. einen Bericht der Arbeitgeberfirma vom 8. Oktober 2003 sowie ein Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 12. Februar 2004 eingeholt hatte. C. Das Bundesamt f r Sozialversicherung (BSV) f hrt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ein Anspruch auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk sei zu verneinen und die Sache sei an die IV-Stelle zur ckzuweisen, damit diese nach Einholen eines Kostenvoranschlags f r eine Beinprothese "inkl. (herk mmlichem) Kniegelenk im Rahmen der bisherigen Versorgung" neu verf ge. W hrend A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen l sst, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. Streitig und zu pr fen ist einzig, ob die zu Lasten der Invalidenversicherung beanspruchte Versorgung des Beschwerdegegners mit einem in der Oberschenkel-Prothese integrierten C-Leg-Kniegelenksystem eine einfache und zweckm ssige Hilfsmittelabgabe darstellt. Zur Beurteilung dieser Frage ist von folgenden tats chlichen Voraussetzungen (Erw. 2) und rechtlichen Grundlagen (Erw. 3) auszugehen. 2. 2.1 Beim C-Leg (Computerized Leg) handelt es sich um ein mikroprozessor-gesteuertes Prothesenkniegelenk mit aktivit tsabh ngiger elektronischer Kontrolle und Regelung der Stand- und Schwungphasenwiderst nde gem ss dem individuellen Gang des Patienten (vgl. Lars K cher, Das Kniegelenksystem C-Leg - klinische Versorgungsstatistik, in: Med. Orth. Tech. 121 [2001] S. 129-134, S. 129). Eine komplexe Sensorik erfasst kontinuierlich die Daten in jeder Phase des Gehens und reguliert die D mpfung der Hydraulik. Der Prothesentr ger kann sich bei unterschiedlichen Gehgeschwindigkeiten unbeschwert und sicher bewegen. Dies gilt auch f r das Gehen auf verschiedenen Untergr nden sowie f r das alternierende Treppabgehen. Die hydraulische Standphasend mpfung sichert das Kniegelenk beim Fersenauftritt. Sie wird am Ende der Standphase bei Vorfusslast deaktiviert, um die Schwungphase mit geringem Energieaufwand einleiten zu k nnen. Die Regelung der Schwungphase basiert auf "Echtzeitmessungen" auch f r unterschiedliche Geschwindigkeiten, wobei das elektronische System durch ein Softwareprogramm gesteuert wird, welches im Mikrocontroller gespeichert ist und alle Mess- und Regelvorg nge koordiniert. In Zeitabst nden von 20 Millisekunden werden Winkel und Momente ermittelt und von einem Mikroprozessor weiterverarbeitet. Die Energieversorgung erfolgt ber einen in die Knieachse integrierten Lithium-Ionen-Akku, dessen Kapazit t f r 25-30 Stunden ausreicht (H. Stinus, Biomechanik und Beurteilung des mikroprozessorgesteuerten Exoprothesenkniegelenkes C-Leg, in: Z Orthop 138 [2000] S. 278-282, S. 279; Sonderdruck "C-Leg", Auszug aus dem Otto Bock Prothesen-Kompendium; vgl. auch Kastner/Nimmervoll/Wagner, "Was kann das C-Leg?" - Ganganalytischer Vergleich von C-Leg, 3R45 und 3R80, in: Med. Orth. Tech. 119 [1999] S. 131-137; Dietl/Kaitan/Pawlik/Ferrara, C-Leg - Ein neues System zur Versorgung von Oberschenkelamputationen, in: Orthop die-Technik 49 [1998] S. 197-211). 2.2 Was die medizinische Indikation f r eine C-Leg-Ausstattung anbelangt, beschr nkt sich diese nach Empfehlung der Herstellerfirma und Auffassung von Fachleuten grunds tzlich auf einseitig Oberschenkelamputierte mit Mobilit tsgrad "uneingeschr nkter Aussenbereichsgeher" oder "uneingeschr nkter Aussenbereichsgeher mit besonders hohen Anspr chen an die Mobilit t" (Otto Bock Suisse AG: Einige berlegungen zur Kostenfrage C-Leg; von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten des Dr. D.________, Leitender Arzt der Orthop dischen Rehabilitation an der Rehaklinik Bellikon, vom 12. Februar 2004, S. 2 u. 5 f.; vgl. auch Wetz/Hafkemeyer/W hr/Drerup, Einfluss des C-Leg-Kniegelenk-Passteiles der Fa. Otto Bock auf die Versorgungsqualit t Oberschenkelamputierter, in: Der Orthop de 34 [2005] S. 298-319). Daraus ergeben sich unter Ber cksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten (zuverl ssige statistische Angaben liegen namentlich f r Deutschland vor) sch tzungsweise 30 bis 50 Patienten pro Jahr, welche in der Schweiz unter medizinischen Gesichtspunkten mit dem C-Leg-Kniegelenksystem versorgt werden k nnten (S. 2 f. des hievor genannten Gutachtens von Dr. D.________). Dies w rde unter Zugrundelegung eines Verkaufspreises von etwa Fr. 40'000.- f r eine Beinprothese mit integriertem C-Leg-Kniegelenk zu Anschaffungskosten von insgesamt rund 1,2 bis 2 Mio. Franken pro Jahr f hren. F r die Ermittlung der auf das C-Leg-System zur ckzuf hrenden Mehrkosten m ssen - wie die Herstellerfirma im erw hnten Kostenvergleich zutreffend ausf hrt - die Anschaffungskosten f r die Versorgung mit herk mmlichen Oberschenkel-Prothesen in Abzug gebracht werden. 3. 3.1 3.1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds tzlich diejenigen materiellen Rechtss tze massgebend sind, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf gung (hier: 22. Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. Entsprechendes gilt f r die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorschriften gem ss nderung des IVG vom 21. M rz 2003 (4. IV-Revision). 3.1.2 Anders verh lt es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger bergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2). Die in Art. 61 ATSG enthaltenen Bestimmungen ber das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht traten w hrend der Rechtsh ngigkeit der Beschwerde vor Vorinstanz in Kraft. Sie gelangen daher im hier zu beurteilenden Fall bereits zur Anwendung (vgl. Erw. 6.2 hienach). 3.2 3.2.1 Gem ss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidit t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f rdern (erster Satz); dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber cksichtigen (zweiter Satz). Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht u.a. nach Massgabe von Art. 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unabh ngig von der M glichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu den Eingliederungsmassnahmen geh rt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Die diesbez glichen gesetzlichen Bestimmungen (namentlich Art. 21 IVG, Art. 14 IVV und Art. 2 HVI) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. 3.2.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdr cklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verh ltnism ssigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verh ltnism ssigkeitsgrundsatzes zu gen gen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Ber cksichtigung der gesamten tats chlichen und rechtlichen Umst nde des Einzelfalles in einem angemessenen Verh ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, n mlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die pers nliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gew hrleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vern nftigen Verh ltnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 130 V 491 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verh ltnism ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; J rg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz ber die Milit rversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 3.2.3 Anspruch auf eine definitive funktionelle Beinprothese besteht gem ss Ziff. 1.01 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Art. 21 Abs. 2 IVG, soweit eine solche f r die Fortbewegung notwendig ist. Eine dar ber hinausgehende Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI bildet nicht Voraussetzung f r die Prothesenversorgung (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG). Unter s mtlichen Verfahrensbeteiligten ist indessen zu Recht unbestritten, dass sich die hier aufgeworfene Frage nach der Anspruchsberechtigung auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk einzig im Hinblick auf die spezifischen beruflichen Anforderungen des Beschwerdegegners an die Gehf higkeit stellt. F r die Fortbewegung im ausserberuflichen Alltag wie auch f r die im Rahmen seiner Erwerbst tigkeit am Firmensitz in X._______ zu verrichtenden Aufgaben ist der Versicherte unbestrittenermassen auch mit einer herk mmlichen Beinprothese hinreichend eingegliedert. Hingegen ist streitig, ob er im Lichte des Verh ltnism ssigkeitsprinzips f r die Begehung und Inspektion der auf s mtlichen Kontinenten gelegenen Industriebaustellen auf Kosten der Invalidenversicherung mit einer Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk auszustatten ist. 4. 4.1 4.1.1 Nach den vom kantonalen Gericht eingeholten Ausk nften der Arbeitgeberfirma vom 8. Oktober 2003 hat der Beschwerdegegner die Funktion eines Gesch ftsleiters der Firmengruppe inne. In dessen gesamtem Aufgabenspektrum komme der Pflege von Kundenkontakten auf oberster Hierarchiestufe ein hoher Stellenwert zu. Dies bedinge, dass der Versicherte etwa 40 % seiner Arbeitszeit f r den Besuch von Industrieanlagen aufwenden m sse. Diese f nden sich, weil seine Arbeitgeberin als weltweit f hrende Erstellerin von bestimmten Werksanlagen auftrete, ber den ganzen Erdball verteilt. Mit den regelm ssigen Kundenbesuchen sei stets eine Besichtigung des jeweiligen Werks verbunden, was (nicht nur) f r einen Prothesentr ger recht beschwerlich und - insbesondere w hrend der Bauphase - nicht ungef hrlich sei. 4.1.2 Laut Stellungnahme des Hausarztes Dr. E.________ vom 17. Juni 2002 kam es "in letzter Zeit [...] zu geh uften St rzen", die gl cklicherweise ohne gr ssere Verletzungen abgelaufen seien. Als Vorbeugung gegen weitere St rze und zur Erhaltung der Arbeitskraft des Beschwerdegegners als Leiter eines international t tigen Unternehmens erachtete Dr. E.________ die Versorgung seines Patienten mit einer Prothese "neuster Technologie (mit Bremshilfe)" als dringend indiziert. Wie Dr. D.________ im bereits zitierten Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 12. Februar 2004 zum C-Leg-Kniegelenksystem im Allgemeinen festh lt, erm glicht dieses Oberschenkelamputierten ein alternierendes Treppabgehen sowie das Gehen auf absch ssiger Rampe und auf unebenem Gel nde, was mit herk mmlichen Prothesen nur sehr schwer m glich sei. Das C-Leg-System steuere beim Prothesentr ger Bewegungsvorg nge, welche beim Nichtamputierten unbewusst abliefen, und harmonisiere das Gangbild, f r dessen Aufrechterhaltung keine visuellen Kontrollen oder kognitiven Leistungen mehr n tig seien. Als herausragendster Vorteil des Gebrauchs eines C-Leg-Kniegelenks erscheine die nachgewiesene deutliche Reduktion der Sturzgefahr; unter diesem Aspekt bestehe "kein Zweifel" daran, "dass das C-Leg das sicherste und beste Kniegelenk auf dem Markt" sei. Mit Bezug auf den Beschwerdegegner im Besonderen stellte Dr. D.________ im Gutachten fest, der Versicherte befinde sich in exzellentem Allgemein- und Ern hrungszustand; er habe sich in den fast 40 Jahren, in denen er eine herk mmliche Prothese trug, k rperlich immer usserst fit gehalten. Mit Blick auf den ausserhalb des B ros zu verrichtenden Anteil an der Erwerbst tigkeit geh re der Beschwerdegegner eindeutig in die Kategorie der "uneingeschr nkten Aussenbereichsgeher" und leide weder an einer Begleiterkrankung noch an einer Begleitverletzung. Weil der Versicherte bereits mit seiner herk mmlichen Prothese ein ausserordentlich gutes Gangbild aufweise, k nne diesbez glich von der nunmehr selber angeschafften Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk keine qualitative Verbesserung erwartet werden. Eine solche sei hingegen bei der berwindung von Treppen und steil absch ssigen Rampen erkennbar, welche sich jetzt nach den Angaben des Patienten zufolge der Bremswirkung des C-Leg-Systems m helos bew ltigen liessen. Weil der Versicherte seit einigen Jahren subjektiv eine gr ssere Angst vor St rzen empfinde und es wegen abnehmender koordinativer F higkeiten effektiv auch h ufiger zu einem solchen komme (n mlich etwa alle drei Wochen), liege der Hauptnutzen der Versorgung mit einer C-Leg-ausger steten Prothese f r den Beschwerdegegner in der Reduktion des Sturzrisikos. Unter diesem Blickwinkel und in Anbetracht der Anforderungen vonseiten der Berufst tigkeit des Versicherten (zum Teil sehr weite Reisen und Inspektion von Grossbaustellen) erachtete Dr. D.________ die streitige Hilfsmittelversorgung im vorliegenden Fall als funktionell notwendig. 4.2 Aufgrund der angef hrten Berichte von Arbeitgeberfirma und Hausarzt sowie des medizinischen Gutachtens des Rehabilitationsfachmanns Dr. D.________ ist unter den Prozessbeteiligten an sich zu Recht unbestritten, dass die Abgabe einer Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk insofern f r die Erhaltung der Erwerbsf higkeit des Beschwerdegegners notwendig und geeignet ist (Art. 8 Abs. 1 IVG), als dieser seine bisherige Arbeitsstelle als CEO einer international f hrenden Erstellerin von industriellen Grossanlagen auf die L nge nur mehr mit einer die Sturzgefahr deutlich herabsetzenden Beinprothese mit integriertem Kniegelenk der neuen Generation weiter versehen kann. Angesichts der gegen ber dem Gutachter der Rehaklinik Bellikon und im Bericht der Arbeitgeberfirma geschilderten St rze, bei denen der Versicherte nur mit Gl ck gravierenden Verletzungen entging, ist die Weiterf hrung der im Ausland zu verrichtenden Aufgaben, namentlich der Besuch von Werksanlagen w hrend deren Bauphase, dem Beschwerdegegner mit einer herk mmlichen Prothesenversorgung nicht mehr zumutbar. Was die (von der Notwendigkeit begrifflich zu unterscheidende) Angemessenheit anbelangt (vgl. Erw. 3.2.2 hievor), sind die Teilaspekte der sachlichen und pers nlichen Angemessenheit ebenfalls unbestrittenermassen gegeben: Der Beschwerdegegner kommt mit der vom C-Leg-System verlangten neuen Gehtechnik und mit der Prothese selber m helos zurecht (pers nliche Angemessenheit). Diese Feststellung gilt auch unter dem Blickwinkel der - im Zusammenhang mit der Durchf hrung von Eingliederungsmassnahmen stets zu beachtenden - prognostischen Beurteilung der Anspruchsberechtigung (BGE 110 V 102 oben; RKUV 2004 Nr. U 508 S. 269 Erw. 5.3.5 [U 105/03]). In Anbetracht des hervorragenden gesundheitlichen Allgemeinzustandes und der Tatsache, dass der Versicherte gem ss den Ausf hrungen in Dr. D.________s Expertise w hrend den beinahe 40 Jahren als Prothesentr ger nie Stumpfprobleme hatte - und dies bei einer Tragdauer der Prothese von durchschnittlich 16 Stunden am Tag -, liess bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Invalidenversicherung vom Juli 2002 prospektiv erwarten, dass der Beschwerdegegner mit dem anbegehrten Hilfsmittel keine Schwierigkeiten bekunden werde. Der Umstand, dass die Abgabe einer Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk den Versicherten in die Lage versetzt, seine besonders gehintensive berufliche T tigkeit (welche er bei konventioneller prothetischer Versorgung h tte einstellen m ssen) in bis anhin gewohnter Weise weiter auszu ben, f hrt zur Bejahung eines hinreichenden Masses an Eingliederungswirksamkeit der C-Leg-Versorgung (sachliche Angemessenheit). Streitig und im Folgenden zu pr fen sind hingegen die finanzielle und die zeitliche Teilkomponente der Verh ltnism ssigkeit im engeren Sinne. 4.3 4.3.1 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckm ssiger Ausf hrung besteht; durch eine andere Ausf hrung verursachte zus tzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Wie sich bereits aus vorstehenden Ausf hrungen (Erw. 3.2 und 4.2) ableiten l sst, hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst nden bestm glichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen gend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vern nftigen Verh ltnis zu ihren Kosten stehen (BGE 131 V 19 Erw. 3.6.1, 170 Erw. 3, 130 V 173 Erw. 4.3.3, je mit Hinweisen). 4.3.2 Das Beschwerde f hrende BSV bestreitet die finanzielle Angemessenheit, weil die Versorgung mit dem C-Leg-System Kosten nach sich ziehe, welche mehr als viermal so hoch seien wie die einer bisher gen genden und zweckm ssigen Prothesenversorgung. Nebst der aufw ndigen Technik lasse bereits diese Preisdifferenz darauf schliessen, dass es sich beim C-Leg-Kniegelenk um eine "Luxusversorgung" handle, welche nicht in den "Zust ndigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen" k nne. Zwischen einer einfachen und zweckm ssigen Versorgung und derjenigen mit einer C-Leg-ausger steten Beinprothese bestehe ein "krasses Missverh ltnis, welches die Abgabe eines solch kostspieligen Hilfsmittels nicht verantworten" lasse. Sofern ein Anspruch vom Orthop die-Techniker im Rahmen des Kostenvoranschlags einleuchtend begr ndet und zus tzlich eventuell durch einen Arztbericht best tigt werde, k nnte - als Alternative - zum Beispiel die Versorgung mit einem "Activ-Line-Knie" von der Invalidenversicherung im Einzelfall verg tet werden; die Abgabe einer Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk sei jedoch nicht vorgesehen und deshalb im mit dem Schweizerischen Verband der Orthop die-Techniker (SVOT) abgeschlossenen Tarifvertrag als "nicht IV-leistungspflichtig gekennzeichnet" worden. Das Bundesamt habe zudem im August 2003 die IV-Stellen explizit darauf aufmerksam gemacht, dass Versorgungen mit einem C-Leg-Kniegelenk nicht als einfach und zweckm ssig zu betrachten seien. 4.3.3 Soweit das BSV einmal mehr (vgl. BGE 130 V 163) den Charakter der Einfachheit und Zweckm ssigkeit mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition (Art. 27 IVG) begr ndet, kann ihm von vornherein nicht beigepflichtet werden. Durch Abschluss von Tarifvertr gen k nnen die formellgesetzlichen Leistungsanspr che nicht in normativ verbindlicher Weise beschr nkt werden (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Der am 25. M rz 2002 abgeschlossene, mit Wirkung ab 1. April 2002 geltende Tarifvertrag zwischen dem SVOT einerseits und den Versicherern gem ss Bundesgesetz ber die Unfallversicherung (vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG), dem Bundesamt f r Milit rversicherung sowie der Invalidenversicherung (vertreten durch das BSV) andererseits f hrt unter Position 418 345 das C-Leg-Versorgungsset auf und bewertet es mit 16'847 Taxpunkten. Beigef gt ist der Vermerk "o*", was gem ss Zeichenerkl rung im Anhang bedeutet, dass dieses Hilfsmittel von der Unfallversicherung und der Milit rversicherung bei vorg ngiger Zustimmung bernommen werden kann, nicht hingegen von der Invalidenversicherung. Diese Beschr nkung entfaltet jedoch im Verh ltnis zwischen versicherter Person und Versicherung, also hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, keine Rechtswirksamkeit, da Tarifvertr ge keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsm ssigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hiebei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung ber die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszu ben haben (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1). Dass das C-Leg-Kniegelenk von der Unfall- und der Milit rversicherung bernommen werden kann, von der Invalidenversicherung aber nicht, geht schon deswegen nicht an, weil die Einfachheits- und Zweckm ssigkeitsanforderung bez glich einer bestimmten Leistung f r alle Sozialversicherungszweige die gleiche ist. Es handelt sich - auch unter der Geltung des ATSG - um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, bei dessen Konkretisierung auf die technische Entwicklung R cksicht zu nehmen ist. Die einfache und zweckm ssige Hilfsmittelversorgung muss zeitgem ss sein (Friedrich Bellwald, Der Begriff des Hilfsmittels in der Unfallversicherung, in: SZS 2005 S. 309 ff., S. 311). Entgegen der offenbar vom BSV vertretenen Auffassung kann sich die Invalidenversicherung als Einwohnerversicherung dem Fortschritt, hier im Bereich technisch-orthop discher Versorgungsm glichkeiten, die in bestimmten einzelnen F llen eine erheblich bessere Eingliederung gew hrleisten, nicht einfach verschliessen. Zudem kann der Grundsatz der Einfachheit gem ss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gew hlten Modells in einem vern nftigen Verh ltnis zu seinen Kosten steht (Erw. 4.3.1 hievor in fine; vgl. auch Urteil H. vom 21. September 2004, I 195/04). 4.3.4 Kommt das C-Leg-Kniegelenksystem somit grunds tzlich als Hilfsmittelversorgung in Betracht, so ist sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung doch auf jene F lle zu beschr nken, in denen ein besonders gesteigertes Eingliederungsbed rfnis - hier: spezielle berufliche Anforderungen an Gehf higkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos - nachgewiesen ist. Es kann also nicht nur um die Respektierung der dargelegten medizinischen Indikationen gehen, welche den Kreis von potenziellen C-Leg-Bez gern auf 30 bis 50 Personen pro Jahr beschr nken (Erw. 2.2 hievor). Vielmehr ist IV-rechtlich zus tzlich verlangt, dass die Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk im konkreten Fall berufsbedingt notwendig ist (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdegegners eindeutig erf llt, da er nur mehr mit einer solcherart ausger steten Oberschenkel-Prothese in der Lage ist, den mit seiner beruflichen Stellung verbundenen Aufgaben weiterhin uneingeschr nkt nachzukommen. Das C-Leg-System reduziert n mlich die Sturz- und Stolpergefahr namentlich auf unebenem Gel nde, mithin im Arbeitsumfeld, wie es der Versicherte bei der Begehung ausl ndischer Industrieanlagen und entsprechender Baustellen st ndig antrifft. Unter Ausklammerung nachfolgender Erw. 4.4 und 4.5 erscheinen auf dem Hintergrund des Gesagten die Versorgungskosten von rund Fr. 39'000.- (f r die Dauer von f nf Jahren) im Vergleich zu denjenigen einer konventionellen Ausstattung von bis zu rund Fr. 8000.- nicht als finanziell unangemessen. Denn nach der Rechtsprechung vermag nur ein grobes Missverh ltnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverh ltnism ssigkeit zu begr nden (BGE 131 V 171 Erw. 3 in fine, 122 V 380 Erw. 2b/cc, 115 V 205 Erw. 4e/cc mit Hinweis auf BGE 107 V 87, wo das Eidgen ssische Versicherungsgericht Fr. 450.- pro Woche f r Transportkosten eines Sondersch lers zwar als "aussergew hnlich hoch" bezeichnete, gleichzeitig aber festhielt, es k nne nicht gesagt werden, die Kosten "st nden zu dem mit der Sonderschulung angestrebten Eingliederungsziel in einem unvern nftigen, ja geradezu unverantwortbaren Verh ltnis"). 4.4 4.4.1 Unter dem Blickwinkel der zeitlichen Angemessenheit muss gew hrleistet sein, dass der mit einer Eingliederungsmassnahme angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist (BGE 130 V 491 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 85 f., J rg Maeschi, a.a.O., N 21 zu Art. 33 MVG). F r die Verh ltnism ssigkeitspr fung schreibt Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz IVG vor, dass "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber cksichtigen" sei ("ce droit est d termin en fonction de toute la dur e d'activit probable"; "per stabilire tale diritto, considerata tutta la durata di lavoro prevedibile"). Gem ss st ndiger Rechtsprechung seit dem Urteil B. vom 8. Juli 1969 (EVGE 1969 S. 151 Erw. 5) bemisst sich die "gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer" nach den f r die Versicherten einer bestimmten Altersstufe geltenden statistischen Daten (aktuell: 5. Aufl. der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle, Tafel 43) und umfasst somit namentlich auch denjenigen Teil der mittleren Aktivit tsdauer, mit dem die versicherte Person nach Eintritt in das AHV-Rentenalter noch rechnen kann; Besonderheiten des konkreten Einzelfalles (Berufsart, Stellung im Beruf, allgemeiner Gesundheitszustand) sind nur zu ber cksichtigen, wenn sich eine solche Abweichung von der dargelegten Regel deutlich aufdr ngt (BGE 101 V 51 in fine; ZAK 1982 S. 229 Erw. 3b, 1971 S. 275 Erw. 2a, 1970 S. 112; unver ffentlichtes Urteil D. vom 30. Dezember 1993, I 180/93; Urteil P. vom 15. Juni 2004, I 248/03; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 59 und 94). Den letztgenannten Grundsatz hat die Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht weiter versch rft: Zum einen darf den im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden subjektiven Absichten der versicherten Person bez glich ihrer zuk nftigen Aktivit t keine Bedeutung beigemessen werden; denn diese Vorhaben lassen sich in der Regel nicht zuverl ssig feststellen und sind zudem in hohem Masse der M glichkeit oder der Wahrscheinlichkeit einer sp teren Gesinnungs nderung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sonstigen pers nlichen oder famili ren Gr nden ausgesetzt. Zum andern ist schon aus Gr nden der Rechtsgleichheit kein Unterschied zwischen Unselbstst ndigerwerbenden (mit oder ohne Pensionsanspruch) und Selbstst ndigerwerbenden zu machen (BGE 101 V 52 Erw. 3b; ZAK 1989 S. 455 Erw. 3, 1982 S. 229 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 94). Auf dieser objektivierten Grundlage ist nach der aufgezeigten Gerichtspraxis zu pr fen, ob eine Eingliederungsvorkehr in zeitlicher Hinsicht angemessen ist, weil sie den verlangten sachlichen Eingliederungserfolg w hrend der der versicherten Person noch verbleibenden gesamten Aktivit tsperiode (oder wenigstens w hrend eines bedeutenden Teils davon) erwarten l sst, wobei die verbleibende Aktivit tsdauer noch verh ltnism ssig lange dauern muss (vgl. BGE 104 V 83 Erw. 3b, 101 V 50 Erw. 3b; EVGE 1969 S. 151 Erw. 5 am Anfang). 4.4.2 Im hier zu beurteilenden Fall war der Beschwerdegegner, als er im Juli 2002 bei der IV-Stelle das Gesuch um Abgabe einer Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk einreichte, 61 Jahre und 9 Monate alt. Nach der hievor erw hnten Tafel 43 der 5. Aufl. von Stauffer/Schaetzle konnte er somit noch mit einer Aktivit tsdauer von etwas mehr als 14 Jahren rechnen. Hinsichtlich der damals noch zu erwartenden konkreten Arbeitsdauer des Versicherten liegt seitens der Arbeitgeberfirma einzig die Auskunft vom 8. Oktober 2003 vor, wonach eine vorzeitige Pensionierung nicht vorgesehen sei. Ferner hat der Versicherte selber gegen ber dem rztlichen Gutachter Dr. D.________ am 12. Februar 2004 angegeben, die Arbeit mache ihm Spass und er habe "gesch ftsintern keine Alterslimite". Die technisch (bzw. aufgrund der Garantie des Herstellers) auf drei bis f nf Jahre angelegte, anschliessend zu erneuernde C-Leg-Versorgung erlaubt es dem Beschwerdegegner, seine Eingliederung im bisherigen Beruf w hrend der noch verbleibenden Aktivit tsdauer oder zumindest eines erheblichen Teils davon zu bewahren. Angesichts dieser Sachlage w re bei Heranziehen der bisherigen, in Erw. 4.4.1 hievor angef hrten Rechtsprechung (so letztmals im unver ffentlichten Urteil D. vom 30. September 1993, I 180/93) die zeitliche Angemessenheit ebenfalls erf llt, womit einer Zusprechung des anbegehrten Hilfsmittels an den Versicherten nichts entgegenst nde. Im Folgenden (Erw. 4.5 hienach) wird indessen der Frage nachgegangen, ob bei Versicherten, die in unselbstst ndiger Stellung erwerbst tig sind und im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung relativ kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehen, an der bisherigen Gerichtspraxis festzuhalten oder aber - in Abkehr davon - grunds tzlich nicht mehr auf die verbleibende mittlere Aktivit tsdauer gem ss Barwerttafeln abzustellen ist. 4.5 4.5.1 Zun chst ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des zweiten Satzes von Art. 8 Abs. 1 IVG angezeigt: Vor dem am 1. Januar 1968 erfolgten Inkrafttreten des nderungsgesetzes vom 5. Oktober 1967 (AS 1968 29 42) fehlte es an einer dem zweiten Satz von Art. 8 Abs. 1 IVG entsprechenden Bestimmung in der urspr nglichen Fassung des IVG. Im Zusammenhang mit der prognostisch zu beantwortenden Frage nach der geforderten Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG hatte das Eidgen ssische Versicherungsgericht unter altem Recht folgende Rechtsprechung entwickelt (EVGE 1966 S. 212 Erw. 1e; vgl. auch EVGE 1967 S. 165 in fine und ZAK 1970 S. 114 Erw. 2 am Anfang): "Bei lteren Versicherten ist zu beachten, dass die erwerblich g nstigen Auswirkungen auch hinsichtlich der Dauer wesentlich sein m ssen. Unter welchen Umst nden das zutrifft, kann nicht abstrakt ein f r allemal festgelegt werden. Doch verlangt die rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten eine objektive Grundlage f r die Abgrenzung der dauernden von den nicht dauernden Auswirkungen. Diese Basis findet sich in Art. 10 Abs. 1 IVG. Danach geht die invalidenversicherungsrechtlich massgebende Aktivit tsperiode mit der Entstehung des Anspruches auf eine AHV-Altersrente zu Ende, f r M nner also mit der Zur cklegung des 65. Altersjahres (Art. 21 Abs. 1 AHVG). In diesem Sinne ist eine voraussichtlich g nstige Beeinflussung der Erwerbsf higkeit hinsichtlich der Dauer dann als wesentlich anzusehen, wenn sie, verglichen mit der nach dem IVG massgebenden Aktivit tsperiode, bedeutend ist und sich ferner in entsprechendem Ausmass w hrend dieser Periode auswirkt." Diese Gerichtspraxis f hrte dazu, dass in vielen F llen bereits einige Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters ein Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung verneint werden musste (unver ffentlichtes Urteil D. vom 30. Dezember 1993, I 180/93). Die Eidgen ssische Expertenkommission f r die 1. IVG-Revision vertrat demgegen ber einhellig die Auffassung, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen stets die gesamte noch zu erwartende Aktivit tsperiode der versicherten Person zu ber cksichtigen sei (Protokoll der Sitzung der Expertenkommission vom 1. Februar 1966, S. 4 f.; Bericht der Expertenkommission vom 1. Juli 1966 S. 30 f. und 144). Der Bundesrat trug dieser Empfehlung mit der Formulierung des zweiten Satzes von Art. 8 Abs. 1 IVG seines Entwurfs Rechnung (BBl 1967 I 669 und 707 = FF 1967 I 694 et 737); die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung wurde schliesslich von beiden Kammern des Parlaments diskussionslos angenommen (Amtl. Bull. 1967 S 223 und N 438). 4.5.2 Die dargelegte Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden Norm zeigt, dass die (im Wortlaut vollst ndig zum Ausdruck gelangende) Regelungsabsicht des (historischen) Gesetzgebers dahin ging, bei der Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen die gesamte noch zu erwartende Aktivit tsperiode einer versicherten Person zu ber cksichtigen, d.h. auch die Arbeitsdauer nach Vollendung des AHV-Rentenalters. Diese gesetzgeberische Regelungsabsicht bleibt f r das Gericht bestimmend. Denn obwohl die Auslegung des Gesetzes nicht entscheidend historisch zu orientieren ist, ist sie im Grundsatz dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverst ndnisses nicht aus sich selbst begr nden l sst, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herk mmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 126 II 230 Erw. 2a mit Hinweisen). 4.5.3 Diese Regelungsabsicht hindert indessen das Eidgen ssische Versicherungsgericht nicht, insofern seine mit EVGE 1969 S. 151 Erw. 5 eingeleitete und seither stets best tigte (und sogar versch rfte) Rechtsprechung zu berdenken, als es seinerzeit den Begriff der "gesamten noch zu erwartenden Arbeitsdauer" objektivierte, indem es sich f r deren Beurteilung fortan restriktiv auf statistische Daten st tzte. Hier hat eine weit individuellere Betrachtungsweise Platz zu greifen, welche nicht mehr beinahe ausschliesslich auf die mittlere Aktivit tsdauer gem ss Barwerttafeln abstellt, sondern die konkreten Umst nde des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles mit ber cksichtigt (beispielsweise sich aus den Akten ergebende Hinweise bez glich der Absicht, auf einen bestimmten Zeitpunkt hin in den Ruhestand zu treten, oder die u.U. von vornherein fehlende M glichkeit eines Angestellten, sein Arbeitsverh ltnis ber das vorgesehene Rentenalter hinaus weiterzuf hren). Die geringere Praktikabilit t f r die rechtsanwendenden Beh rden wird dabei durch gr ssere Sachgerechtigkeit und Lebensn he aufgewogen: Gem ss der im Anhang 4 bei Stefan Spycher (Auswirkungen von Regelungen des AHV-Rentenalters auf die Sozialversicherungen, den Staatshaushalt und die Wirtschaft, hrsg. vom BSV, Bern 1997) angef hrten Tabelle lag 1990 die schweizerische Erwerbsquote von 65-j hrigen und lteren M nnern bei 8,9 %, von Frauen dieser Altersgruppe bei nur mehr 3,0 %. Die seit Jahrzehnten stetig sinkende Tendenz d rfte durch die Einf hrung der obligatorischen beruflichen Vorsorge durch das BVG eine weitere Verst rkung erfahren haben. Die grunds tzliche Mitber cksichtigung fallbezogener Umst nde ist Ausdruck einer - von Wortlaut und gesetzgeberischer Regelungsabsicht gedeckten - Akzentverschiebung bei der Interpretation des zweiten Satzes von Art. 8 Abs. 1 IVG: Zu Fragen ist nicht in erster Linie nach der statistischen Aktivit tserwartung im Sinne der theoretisch verbleibenden Arbeits- und Erwerbsf higkeitsdauer als vielmehr nach der im konkreten Fall individuell noch zu erwartenden Dauer der effektiven Erwerbst tigkeit. 4.5.4 Aufgrund vorstehender berlegungen ist die bisherige Rechtsprechung - wenigstens f r den Kreis relativ kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehender Unselbstst ndigerwerbender - nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist in solchen F llen bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen grunds tzlich davon auszugehen, dass sich "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz IVG auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Vollendung des 64./65. Altersjahres beschr nkt und eine Abweichung hievon nur bei Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umst nde m glich ist, welche die Weiterf hrung einer Erwerbst tigkeit ber das Rentenalter hinaus prognostizieren lassen. Anzumerken bleibt, dass sich die dargelegte neue Betrachtungsweise ausschliesslich auf Eingliederungsmassnahmen bezieht, welche die Erwerbsf higkeit der versicherten Person im Auge haben. Soweit es um Vorkehren zur Eingliederung in den bisherigen Aufgabenbereich, etwa den Haushalt, geht (vgl. die mit der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 hin ge nderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG, welche indessen nur "im Sinne einer vermehrten Klarheit" die mit Bezug auf den Begriff der Erwerbsf higkeit schon bisher weite Auslegung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts wiedergibt: BBl 2001 3266 f. = FF 2001 3109 sv. mit Hinweis auf BGE 108 V 212 Erw. 1c; vgl. auch BGE 115 V 199 Erw. 5b), ist hinsichtlich der Pr fung der zeitlichen Angemessenheit das Heranziehen der statistischen Daten zur verbleibenden Aktivit tsdauer nicht zu beanstanden (vgl. auch nachfolgende Erw. 4.5.5 in fine). 4.5.5 Die nderung der bisherigen Gerichtspraxis steht in bereinstimmung mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Berechnung des haftpflichtrechtlichen Invalidit ts- und Versorgerschadens im Falle unselbstst ndiger Erwerbst tigkeit nicht mehr - wie nach der fr heren Bundesgerichtspraxis (BGE 116 II 297 Erw. 3c, 104 II 309 Erw. 9c) - auf das statistische Aktivit tsende, sondern auf das AHV-Rentenalter hin zu kapitalisieren ist (BGE 126 II 240 ff. Erw. 4b-d, 124 III 226 Erw. 3a, 123 III 117 f. Erw. 6a-c). Im Erst- wie im Letztgenannten der unmittelbar hievor angef hrten Urteile finden sich zahlreiche Literaturzitate; BGE 123 III 117 Erw. 6b ist zu entnehmen, dass die herrschende Doktrin die fr here Rechtsprechung als berholt betrachtete, weil "les personnes actives, tout au moins les personnes de condition d pendante, c'est- -dire les salari s, mettent en principe un terme leur activit lucrative l' ge de la retraite gr ce au d veloppement des assurances sociales et de la pr voyance professionnelle". Dieser Argumentation konnte sich auch das Bundesgericht nicht weiter verschliessen (a.a.O., S. 118 Erw. 6b in fine). Die angef hrte nderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung f hrte dazu, dass in der aktuellen 5. Aufl. der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle der Begriff der Aktivit t in der Ruhestandsphase nicht mehr an die Erwerbsf higkeit gekn pft ist, sondern als F higkeit verstanden wird, autonom zu handeln und beispielsweise den eigenen Haushalt zu f hren (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren - Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Rz 5.52). In dieser nderung der Grundlagen von Tafel 43 ist ebenfalls ein gewichtiges Argument gegen deren restriktive Heranziehung bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit von Massnahmen zu erblicken, welche der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. 5. Wie sich die dargelegte Rechtsprechungs nderung zum zweiten Satz von Art. 8 Abs. 1 IVG auf den vorliegenden Fall auswirkt, l sst sich aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Namentlich kann weder eindeutig bejaht noch verneint werden, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der IV-Stelle vom Juli 2002 (vgl. hiezu BGE 110 V 102 oben) ganz besondere Umst nde im Sinne von Erw. 4.5.4 vorlagen, welche die Weiterf hrung der Erwerbst tigkeit des Beschwerdegegners in der angestammten Funktion ber das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus prognostizieren liessen. Die Verwaltung wird diesen Punkt, welchem nach der bisherigen Rechtsprechung praktisch keine Bedeutung zukam (vgl. Erw. 4.4.1 hievor), n her abzukl ren haben. Mit Bezug auf die zeitliche Angemessenheit kann einzig festgestellt werden, dass eine C-Leg-Versorgung dem Versicherten auf jeden Fall erlauben w rde, seine bisherige Funktion w hrend der gesamten noch verbleibenden Aktivit tsperiode auszu ben, unabh ngig davon, ob diese nur bis zur Vollendung des 65. Altersjahres (Regelfall der neuen Rechtsprechung) oder aber dar ber hinaus andauert. Die IV-Stelle wird indessen - sowohl im einen wie auch im anderen Fall - weiter zu beantworten haben, ob die verbleibende Aktivit tsdauer berdies noch als verh ltnism ssig lang gelten kann, was unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Angemessenheit ebenfalls erforderlich ist (Erw. 4.4.1 hievor in fine). W hrend nach dem Gesagten einem deutlich j ngeren Versicherten bei sonst identischen Begleitumst nden das hier streitige Hilfsmittel ohne weitere Abkl rungen zu Lasten der Invalidenversicherung zuzusprechen w re (vgl. Erw. 4.2 ff. hievor, insbesondere Erw. 4.3.4), wird die Verwaltung im vorliegenden Fall nach erfolgter Aktenerg nzung dar ber zu befinden haben, ob die Versorgung des (im Gesuchszeitpunkt) 61 3/4 Jahre alten Beschwerdegegners mit dem C-Leg-Kniegelenksystem angesichts des zur Diskussion stehenden finanziellen Eingliederungsaufwandes und des davon prospektiv zu erwartenden Eingliederungsnutzens (Erhaltung vollst ndiger Erwerbsf higkeit in hoch qualifizierter beruflicher T tigkeit) in zeitlicher Hinsicht angemesssen (verh ltnism ssig) ist. 6. 6.1 Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Die Voraussetzungen f r die Zusprechung einer Parteientsch digung f r das letztinstanzliche Verfahren (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) sind nicht erf llt: Die R ckweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abkl rung und neuer Verf gung gilt praxisgem ss als volles Obsiegen der Beschwerde f hrenden Partei im Sinne von Art. 159 OG (BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5; Urteil K. vom 10. Februar 2004, U 199/02). Demzufolge steht dem Beschwerdegegner als im vorliegenden Verfahren unterliegender Partei keine Entsch digung zu (Art. 159 Abs. 1 OG), w hrend dem obsiegenden BSV von Gesetzes wegen keine Parteientsch digung zugesprochen werden kann (Art. 159 Abs. 2 OG). 6.2 Nach der zu altArt. 69 IVG in Verbindung mit dem fr heren Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangenen Rechtsprechung gilt es auch im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientsch digung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verf gung und die R ckweisung der Sache an die Verwaltung zu erg nzender Abkl rung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5; Urteil K. vom 10. Februar 2004, U 199/02). An dieser Gerichtspraxis ist auch im Hinblick auf den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 61 lit. g ATSG (hier anwendbar gem ss Art. 1 Abs. 1 IVG; Erw. 3.1.2 hievor) festzuhalten (so auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 100 zu Art. 61). Die durch das kantonale Gericht zugesprochene Parteientsch digung an den heutigen Beschwerdegegner und damaligen Beschwerdef hrer (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids) ist demnach trotz des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu best tigen, h tte doch der Versicherte seinerzeit unter dem Blickwinkel der Parteientsch digungsfrage auch dann obsiegt, wenn bereits die Vorinstanz eine R ckweisung der Streitsache zwecks Vornahme erg nzender Abkl rungen angeordnet h tte. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z rich vom 10. Juni 2004 und die Verf gung vom 22. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Z rich zur ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl rung im Sinne der Erw gungen, ber den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk neu verf ge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientsch digung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich, der IV-Stelle des Kantons Z rich und der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie zugestellt. Luzern, 10. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Die Pr sidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: