Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 374/2004
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I 374/04

Urteil vom 10. April 2006

I. Kammer

Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Borella;
Gerichtsschreiber Attinger

Bundesamt f r Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdef hrer,

gegen

A.________, 1940, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido
Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Z rich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich, Winterthur

(Entscheid vom 10. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1940) ist seit einem im Jahre 1965 erlittenen
Motorradunfall linksseitig oberschenkelamputiert. Die Invalidenversicherung
sprach dem stets voll berufst tigen Ingenieur regelm ssig Beinprothesen und
im Hinblick auf die  berwindung des Arbeitsweges Amortisationskostenbeitr ge
an die jeweils selber angeschafften Motorfahrzeuge zu. Seit 1969 war der
Versicherte bei der Firma B.________ AG, einer international t tigen
Erstellerin von Industrieanlagen angestellt, ab Mitte der Achtzigerjahre in
der Funktion des Gesch ftsf hrers. Unter Hinweis auf das bei der Inspektion
von Grossbaustellen bestehende Sturzrisiko ersuchte er im Juli 2002 um Abgabe
einer Beinprothese, welche  ber ein neu entwickeltes Kniegelenk mit
elektronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung (C-Leg-System)
verf gt und gem ss eingereichten Kostenvoranschl gen auf rund Fr. 39'000.- zu
stehen kommt. Die IV-Stelle des Kantons Z rich verneinte mit Verf gung vom
22. Oktober 2002 den Anspruch auf eine Beinprothese mit dem verlangten
C-Leg-Kniegelenk, weil ein solches Hilfsmittel nicht einer einfachen und
zweckm ssigen Versorgung diene, und sprach A._______ statt dessen eine
herk mmliche Oberschenkel-Prothese zu Fr. 6623.90 zu.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich A.________ mit Entscheid vom
10. Juni 2004 eine Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk (Dispositiv-Ziffer 1)
und eine Parteientsch digung von Fr. 3000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3), nachdem
es u.a. einen Bericht der Arbeitgeberfirma vom 8. Oktober 2003 sowie ein
Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 12. Februar 2004 eingeholt hatte.

C.
Das Bundesamt f r Sozialversicherung (BSV) f hrt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ein Anspruch auf eine
Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk sei zu verneinen und die Sache sei
an die IV-Stelle zur ckzuweisen, damit diese nach Einholen eines
Kostenvoranschlags f r eine Beinprothese "inkl. (herk mmlichem) Kniegelenk im
Rahmen der bisherigen Versorgung" neu verf ge.

W hrend A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
l sst, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Streitig und zu pr fen ist einzig, ob die zu Lasten der Invalidenversicherung
beanspruchte Versorgung des Beschwerdegegners mit einem in der
Oberschenkel-Prothese integrierten C-Leg-Kniegelenksystem eine einfache und
zweckm ssige Hilfsmittelabgabe darstellt. Zur Beurteilung dieser Frage ist
von folgenden tats chlichen Voraussetzungen (Erw. 2) und rechtlichen
Grundlagen (Erw. 3) auszugehen.

2.
2.1 Beim C-Leg (Computerized Leg) handelt es sich um ein
mikroprozessor-gesteuertes Prothesenkniegelenk mit aktivit tsabh ngiger
elektronischer Kontrolle und Regelung der Stand- und Schwungphasenwiderst nde
gem ss dem individuellen Gang des Patienten (vgl. Lars K cher, Das
Kniegelenksystem C-Leg - klinische Versorgungsstatistik, in: Med. Orth. Tech.
121 [2001] S. 129-134, S. 129). Eine komplexe Sensorik erfasst kontinuierlich
die Daten in jeder Phase des Gehens und reguliert die D mpfung der Hydraulik.
Der Prothesentr ger kann sich bei unterschiedlichen Gehgeschwindigkeiten
unbeschwert und sicher bewegen. Dies gilt auch f r das Gehen auf
verschiedenen Untergr nden sowie f r das alternierende Treppabgehen. Die
hydraulische Standphasend mpfung sichert das Kniegelenk beim Fersenauftritt.
Sie wird am Ende der Standphase bei Vorfusslast deaktiviert, um die
Schwungphase mit geringem Energieaufwand einleiten zu k nnen. Die Regelung
der Schwungphase basiert auf "Echtzeitmessungen" auch f r unterschiedliche
Geschwindigkeiten, wobei das elektronische System durch ein Softwareprogramm
gesteuert wird, welches im Mikrocontroller gespeichert ist und alle Mess- und
Regelvorg nge koordiniert. In Zeitabst nden von 20 Millisekunden werden
Winkel und Momente ermittelt und von einem Mikroprozessor weiterverarbeitet.
Die Energieversorgung erfolgt  ber einen in die Knieachse integrierten
Lithium-Ionen-Akku, dessen Kapazit t f r 25-30 Stunden ausreicht (H. Stinus,
Biomechanik und Beurteilung des mikroprozessorgesteuerten
Exoprothesenkniegelenkes C-Leg, in: Z Orthop 138 [2000] S. 278-282, S. 279;
Sonderdruck "C-Leg", Auszug aus dem Otto Bock Prothesen-Kompendium; vgl. auch
Kastner/Nimmervoll/Wagner, "Was kann das C-Leg?" - Ganganalytischer Vergleich
von C-Leg, 3R45 und 3R80, in: Med. Orth. Tech. 119 [1999] S. 131-137;
Dietl/Kaitan/Pawlik/Ferrara, C-Leg - Ein neues System zur Versorgung von
Oberschenkelamputationen, in: Orthop die-Technik 49 [1998] S. 197-211).

2.2 Was die medizinische Indikation f r eine C-Leg-Ausstattung anbelangt,
beschr nkt sich diese nach Empfehlung der Herstellerfirma und Auffassung von
Fachleuten grunds tzlich auf einseitig Oberschenkelamputierte mit
Mobilit tsgrad "uneingeschr nkter Aussenbereichsgeher" oder
"uneingeschr nkter Aussenbereichsgeher mit besonders hohen Anspr chen an die
Mobilit t" (Otto Bock Suisse AG: Einige  berlegungen zur Kostenfrage C-Leg;
von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten des Dr. D.________, Leitender Arzt
der Orthop dischen Rehabilitation an der Rehaklinik Bellikon, vom 12. Februar
2004, S. 2 u. 5 f.; vgl. auch Wetz/Hafkemeyer/W hr/Drerup, Einfluss des
C-Leg-Kniegelenk-Passteiles der Fa. Otto Bock auf die Versorgungsqualit t
Oberschenkelamputierter, in: Der Orthop de 34 [2005] S. 298-319). Daraus
ergeben sich unter Ber cksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
(zuverl ssige statistische Angaben liegen namentlich f r Deutschland vor)
sch tzungsweise 30 bis 50 Patienten pro Jahr, welche in der Schweiz unter
medizinischen Gesichtspunkten mit dem C-Leg-Kniegelenksystem versorgt werden
k nnten (S. 2 f. des hievor genannten Gutachtens von Dr. D.________). Dies
w rde unter Zugrundelegung eines Verkaufspreises von etwa Fr. 40'000.- f r
eine Beinprothese mit integriertem C-Leg-Kniegelenk zu Anschaffungskosten von
insgesamt rund 1,2 bis 2 Mio. Franken pro Jahr f hren. F r die Ermittlung der
auf das C-Leg-System zur ckzuf hrenden Mehrkosten m ssen - wie die
Herstellerfirma im erw hnten Kostenvergleich zutreffend ausf hrt - die
Anschaffungskosten f r die Versorgung mit herk mmlichen
Oberschenkel-Prothesen in Abzug gebracht werden.

3.
3.1
3.1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz  ber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge ndert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds tzlich diejenigen materiellen
Rechtss tze massgebend sind, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen
f hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds tzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf gung (hier: 22.
Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1).
Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. Entsprechendes
gilt f r die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen gesetzlichen
Vorschriften gem ss  nderung des IVG vom  21. M rz 2003 (4. IV-Revision).

3.1.2 Anders verh lt es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese
sind mangels gegenteiliger  bergangsbestimmungen mit dem Tag des
Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw.
2.2). Die in Art. 61 ATSG enthaltenen Bestimmungen  ber das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht traten w hrend der Rechtsh ngigkeit der
Beschwerde vor Vorinstanz in Kraft. Sie gelangen daher im hier zu
beurteilenden Fall bereits zur Anwendung (vgl. Erw. 6.2 hienach).

3.2
3.2.1 Gem ss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidit t
unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf higkeit wieder
herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f rdern
(erster Satz); dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu
ber cksichtigen (zweiter Satz). Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht u.a. nach
Massgabe von Art. 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unabh ngig von der
M glichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu den
Eingliederungsmassnahmen geh rt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe
von Hilfsmitteln. Die diesbez glichen gesetzlichen Bestimmungen (namentlich
Art. 21 IVG, Art. 14 IVV und Art. 2 HVI) werden im angefochtenen Entscheid
zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann.

3.2.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den
allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit
neben den dort ausdr cklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und
Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verh ltnism ssigkeit im
engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verh ltnism ssigkeitsgrundsatzes zu
gen gen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Ber cksichtigung
der gesamten tats chlichen und rechtlichen Umst nde des Einzelfalles in einem
angemessenen Verh ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei
lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, n mlich die sachliche, die
zeitliche, die finanzielle und die pers nliche Angemessenheit. Danach muss
die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit
aufweisen; sodann muss gew hrleistet sein, dass der angestrebte
Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des
Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vern nftigen Verh ltnis zu den
Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die
konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 130 V 491 mit
Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verh ltnism ssigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; J rg Maeschi,
Kommentar zum Bundesgesetz  ber die Milit rversicherung [MVG] vom 19. Juni
1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

3.2.3 Anspruch auf eine definitive funktionelle Beinprothese besteht gem ss
Ziff. 1.01 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Art. 21 Abs. 2
IVG, soweit eine solche f r die Fortbewegung notwendig ist. Eine dar ber
hinausgehende Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten
Bereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI bildet nicht
Voraussetzung f r die Prothesenversorgung (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG).
Unter s mtlichen Verfahrensbeteiligten ist indessen zu Recht unbestritten,
dass sich die hier aufgeworfene Frage nach der Anspruchsberechtigung auf eine
Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk einzig im Hinblick auf die
spezifischen beruflichen Anforderungen des Beschwerdegegners an die
Gehf higkeit stellt. F r die Fortbewegung im ausserberuflichen Alltag wie
auch f r die im Rahmen seiner Erwerbst tigkeit am Firmensitz in X._______ zu
verrichtenden Aufgaben ist der Versicherte unbestrittenermassen auch mit
einer herk mmlichen Beinprothese hinreichend eingegliedert. Hingegen ist
streitig, ob er im Lichte des Verh ltnism ssigkeitsprinzips f r die Begehung
und Inspektion der auf s mtlichen Kontinenten gelegenen Industriebaustellen
auf Kosten der Invalidenversicherung mit einer Oberschenkel-Prothese mit
C-Leg-Kniegelenk auszustatten ist.

4.
4.1
4.1.1 Nach den vom kantonalen Gericht eingeholten Ausk nften der
Arbeitgeberfirma vom 8. Oktober 2003 hat der Beschwerdegegner die Funktion
eines Gesch ftsleiters der Firmengruppe inne. In dessen gesamtem
Aufgabenspektrum komme der Pflege von Kundenkontakten auf oberster
Hierarchiestufe ein hoher Stellenwert zu. Dies bedinge, dass der Versicherte
etwa 40 % seiner Arbeitszeit f r den Besuch von Industrieanlagen aufwenden
m sse. Diese f nden sich, weil seine Arbeitgeberin als weltweit f hrende
Erstellerin von bestimmten Werksanlagen auftrete,  ber den ganzen Erdball
verteilt. Mit den regelm ssigen Kundenbesuchen sei stets eine Besichtigung
des jeweiligen Werks verbunden, was (nicht nur) f r einen Prothesentr ger
recht beschwerlich und - insbesondere w hrend der Bauphase - nicht
ungef hrlich sei.

4.1.2 Laut Stellungnahme des Hausarztes Dr. E.________ vom 17. Juni 2002 kam
es "in letzter Zeit [...] zu geh uften St rzen", die gl cklicherweise ohne
gr ssere Verletzungen abgelaufen seien. Als Vorbeugung gegen weitere St rze
und zur Erhaltung der Arbeitskraft des Beschwerdegegners als Leiter eines
international t tigen Unternehmens erachtete Dr. E.________ die Versorgung
seines Patienten mit einer Prothese "neuster Technologie (mit Bremshilfe)"
als dringend indiziert. Wie Dr. D.________ im bereits zitierten Gutachten der
Rehaklinik Bellikon vom 12. Februar 2004 zum C-Leg-Kniegelenksystem im
Allgemeinen festh lt, erm glicht dieses Oberschenkelamputierten ein
alternierendes Treppabgehen sowie das Gehen auf absch ssiger Rampe und auf
unebenem Gel nde, was mit herk mmlichen Prothesen nur sehr schwer m glich
sei. Das C-Leg-System steuere beim Prothesentr ger Bewegungsvorg nge, welche
beim Nichtamputierten unbewusst abliefen, und harmonisiere das Gangbild, f r
dessen Aufrechterhaltung keine visuellen Kontrollen oder kognitiven
Leistungen mehr n tig seien. Als herausragendster Vorteil des Gebrauchs eines
C-Leg-Kniegelenks erscheine die nachgewiesene deutliche Reduktion der
Sturzgefahr; unter diesem Aspekt bestehe "kein Zweifel" daran, "dass das
C-Leg das sicherste und beste Kniegelenk auf dem Markt" sei. Mit Bezug auf
den Beschwerdegegner im Besonderen stellte Dr. D.________ im Gutachten fest,
der Versicherte befinde sich in exzellentem Allgemein- und Ern hrungszustand;
er habe sich in den fast 40 Jahren, in denen er eine herk mmliche Prothese
trug, k rperlich immer  usserst fit gehalten. Mit Blick auf den ausserhalb
des B ros zu verrichtenden Anteil an der Erwerbst tigkeit geh re der
Beschwerdegegner eindeutig in die Kategorie der "uneingeschr nkten
Aussenbereichsgeher" und leide weder an einer Begleiterkrankung noch an einer
Begleitverletzung. Weil der Versicherte bereits mit seiner herk mmlichen
Prothese ein ausserordentlich gutes Gangbild aufweise, k nne diesbez glich
von der nunmehr selber angeschafften Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk keine
qualitative Verbesserung erwartet werden. Eine solche sei hingegen bei der
 berwindung von Treppen und steil absch ssigen Rampen erkennbar, welche sich
jetzt nach den Angaben des Patienten zufolge der Bremswirkung des
C-Leg-Systems m helos bew ltigen liessen. Weil der Versicherte seit einigen
Jahren subjektiv eine gr ssere Angst vor St rzen empfinde und es wegen
abnehmender koordinativer F higkeiten effektiv auch h ufiger zu einem solchen
komme (n mlich etwa alle drei Wochen), liege der Hauptnutzen der Versorgung
mit einer C-Leg-ausger steten Prothese f r den Beschwerdegegner in der
Reduktion des Sturzrisikos. Unter diesem Blickwinkel und in Anbetracht der
Anforderungen vonseiten der Berufst tigkeit des Versicherten (zum Teil sehr
weite Reisen und Inspektion von Grossbaustellen) erachtete Dr. D.________ die
streitige Hilfsmittelversorgung im vorliegenden Fall als funktionell
notwendig.

4.2 Aufgrund der angef hrten Berichte von Arbeitgeberfirma und Hausarzt sowie
des medizinischen Gutachtens des Rehabilitationsfachmanns Dr. D.________ ist
unter den Prozessbeteiligten an sich zu Recht unbestritten, dass die Abgabe
einer Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk insofern f r die Erhaltung
der Erwerbsf higkeit des Beschwerdegegners notwendig und geeignet ist (Art. 8
Abs. 1 IVG), als dieser seine bisherige Arbeitsstelle als CEO einer
international f hrenden Erstellerin von industriellen Grossanlagen auf die
L nge nur mehr mit einer die Sturzgefahr deutlich herabsetzenden Beinprothese
mit integriertem Kniegelenk der neuen Generation weiter versehen kann.
Angesichts der gegen ber dem Gutachter der Rehaklinik Bellikon und im Bericht
der Arbeitgeberfirma geschilderten St rze, bei denen der Versicherte nur mit
Gl ck gravierenden Verletzungen entging, ist die Weiterf hrung der im Ausland
zu verrichtenden Aufgaben, namentlich der Besuch von Werksanlagen w hrend
deren Bauphase, dem Beschwerdegegner mit einer herk mmlichen
Prothesenversorgung nicht mehr zumutbar. Was die (von der Notwendigkeit
begrifflich zu unterscheidende) Angemessenheit anbelangt (vgl. Erw. 3.2.2
hievor), sind die Teilaspekte der sachlichen und pers nlichen Angemessenheit
ebenfalls unbestrittenermassen gegeben: Der Beschwerdegegner kommt mit der
vom C-Leg-System verlangten neuen Gehtechnik und mit der Prothese selber
m helos zurecht (pers nliche Angemessenheit). Diese Feststellung gilt auch
unter dem Blickwinkel der - im Zusammenhang mit der Durchf hrung von
Eingliederungsmassnahmen stets zu beachtenden - prognostischen Beurteilung
der Anspruchsberechtigung (BGE 110 V 102 oben; RKUV 2004 Nr. U 508 S. 269
Erw. 5.3.5 [U 105/03]). In Anbetracht des hervorragenden gesundheitlichen
Allgemeinzustandes und der Tatsache, dass der Versicherte gem ss den
Ausf hrungen in Dr. D.________s Expertise w hrend den beinahe 40 Jahren als
Prothesentr ger nie Stumpfprobleme hatte - und dies bei einer Tragdauer der
Prothese von durchschnittlich 16 Stunden am Tag -, liess bereits im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung bei der Invalidenversicherung vom Juli 2002 prospektiv
erwarten, dass der Beschwerdegegner mit dem anbegehrten Hilfsmittel keine
Schwierigkeiten bekunden werde. Der Umstand, dass die Abgabe einer
Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk den Versicherten in die Lage versetzt,
seine besonders gehintensive berufliche T tigkeit (welche er bei
konventioneller prothetischer Versorgung h tte einstellen m ssen) in bis
anhin gewohnter Weise weiter auszu ben, f hrt zur Bejahung eines
hinreichenden Masses an Eingliederungswirksamkeit der C-Leg-Versorgung
(sachliche Angemessenheit). Streitig und im Folgenden zu pr fen sind hingegen
die finanzielle und die zeitliche Teilkomponente der Verh ltnism ssigkeit im
engeren Sinne.

4.3
4.3.1 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht
durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach
nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckm ssiger Ausf hrung
besteht; durch eine andere Ausf hrung verursachte zus tzliche Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Wie sich bereits aus vorstehenden Ausf hrungen
(Erw. 3.2 und 4.2) ableiten l sst, hat die versicherte Person in der Regel
nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,
notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst nden
bestm glichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die
Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch gen gend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg
einer Eingliederungsmassnahme in einem vern nftigen Verh ltnis zu ihren
Kosten stehen (BGE 131 V 19 Erw. 3.6.1, 170 Erw. 3, 130 V 173 Erw. 4.3.3, je
mit Hinweisen).

4.3.2 Das Beschwerde f hrende BSV bestreitet die finanzielle Angemessenheit,
weil die Versorgung mit dem C-Leg-System Kosten nach sich ziehe, welche mehr
als viermal so hoch seien wie die einer bisher gen genden und zweckm ssigen
Prothesenversorgung. Nebst der aufw ndigen Technik lasse bereits diese
Preisdifferenz darauf schliessen, dass es sich beim C-Leg-Kniegelenk um eine
"Luxusversorgung" handle, welche nicht in den "Zust ndigkeitsbereich der
Invalidenversicherung fallen" k nne. Zwischen einer einfachen und
zweckm ssigen Versorgung und derjenigen mit einer C-Leg-ausger steten
Beinprothese bestehe ein "krasses Missverh ltnis, welches die Abgabe eines
solch kostspieligen Hilfsmittels nicht verantworten" lasse. Sofern ein
Anspruch vom Orthop die-Techniker im Rahmen des Kostenvoranschlags
einleuchtend begr ndet und zus tzlich eventuell durch einen Arztbericht
best tigt werde, k nnte - als Alternative - zum Beispiel die Versorgung mit
einem "Activ-Line-Knie" von der Invalidenversicherung im Einzelfall verg tet
werden; die Abgabe einer Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk sei jedoch nicht
vorgesehen und deshalb im mit dem Schweizerischen Verband der
Orthop die-Techniker (SVOT) abgeschlossenen Tarifvertrag als "nicht
IV-leistungspflichtig gekennzeichnet" worden. Das Bundesamt habe zudem im
August 2003 die IV-Stellen explizit darauf aufmerksam gemacht, dass
Versorgungen mit einem C-Leg-Kniegelenk nicht als einfach und zweckm ssig zu
betrachten seien.

4.3.3 Soweit das BSV einmal mehr (vgl. BGE 130 V 163) den Charakter der
Einfachheit und Zweckm ssigkeit mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition (Art.
27 IVG) begr ndet, kann ihm von vornherein nicht beigepflichtet werden. Durch
Abschluss von Tarifvertr gen k nnen die formellgesetzlichen
Leistungsanspr che nicht in normativ verbindlicher Weise beschr nkt werden
(BGE 130 V 172 Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Der am 25. M rz 2002
abgeschlossene, mit Wirkung ab 1. April 2002 geltende Tarifvertrag zwischen
dem SVOT einerseits und den Versicherern gem ss Bundesgesetz  ber die
Unfallversicherung (vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG), dem
Bundesamt f r Milit rversicherung sowie der Invalidenversicherung (vertreten
durch das BSV) andererseits f hrt unter Position 418 345 das
C-Leg-Versorgungsset auf und bewertet es mit 16'847 Taxpunkten. Beigef gt ist
der Vermerk "o*", was gem ss Zeichenerkl rung im Anhang bedeutet, dass dieses
Hilfsmittel von der Unfallversicherung und der Milit rversicherung bei
vorg ngiger Zustimmung  bernommen werden kann, nicht hingegen von der
Invalidenversicherung. Diese Beschr nkung entfaltet jedoch im Verh ltnis
zwischen versicherter Person und Versicherung, also hinsichtlich des
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, keine Rechtswirksamkeit,
da Tarifvertr ge keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung
und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsm ssigen Bestimmungen
darstellen. Es handelt sich hiebei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der
Versicherung  ber die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszu ben
haben (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1). Dass das C-Leg-Kniegelenk von der Unfall-
und der Milit rversicherung  bernommen werden kann, von der
Invalidenversicherung aber nicht, geht schon deswegen nicht an, weil die
Einfachheits- und Zweckm ssigkeitsanforderung bez glich einer bestimmten
Leistung f r alle Sozialversicherungszweige die gleiche ist. Es handelt sich
- auch unter der Geltung des ATSG - um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, bei
dessen Konkretisierung auf die technische Entwicklung R cksicht zu nehmen
ist. Die einfache und zweckm ssige Hilfsmittelversorgung muss zeitgem ss sein
(Friedrich Bellwald, Der Begriff des Hilfsmittels in der Unfallversicherung,
in: SZS 2005 S. 309 ff., S. 311). Entgegen der offenbar vom BSV vertretenen
Auffassung kann sich die Invalidenversicherung als Einwohnerversicherung dem
Fortschritt, hier im Bereich technisch-orthop discher
Versorgungsm glichkeiten, die in bestimmten einzelnen F llen eine erheblich
bessere Eingliederung gew hrleisten, nicht einfach verschliessen. Zudem kann
der Grundsatz der Einfachheit gem ss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI
so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im
Einzelfall gew hlten Modells in einem vern nftigen Verh ltnis zu seinen
Kosten steht (Erw. 4.3.1 hievor in fine; vgl. auch Urteil H. vom 21.
September 2004, I 195/04).

4.3.4 Kommt das C-Leg-Kniegelenksystem somit grunds tzlich als
Hilfsmittelversorgung in Betracht, so ist sein Einsatz zu Lasten der
Invalidenversicherung doch auf jene F lle zu beschr nken, in denen ein
besonders gesteigertes Eingliederungsbed rfnis - hier: spezielle berufliche
Anforderungen an Gehf higkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos -
nachgewiesen ist. Es kann also nicht nur um die Respektierung der dargelegten
medizinischen Indikationen gehen, welche den Kreis von potenziellen
C-Leg-Bez gern auf 30 bis 50 Personen pro Jahr beschr nken (Erw. 2.2 hievor).
Vielmehr ist IV-rechtlich zus tzlich verlangt, dass die Versorgung mit einem
C-Leg-Kniegelenk im konkreten Fall berufsbedingt notwendig ist (vgl.
vorstehende Erw. 3.2.3). Diese Voraussetzungen sind im Falle des
Beschwerdegegners eindeutig erf llt, da er nur mehr mit einer solcherart
ausger steten Oberschenkel-Prothese in der Lage ist, den mit seiner
beruflichen Stellung verbundenen Aufgaben weiterhin uneingeschr nkt
nachzukommen. Das C-Leg-System reduziert n mlich die Sturz- und Stolpergefahr
namentlich auf unebenem Gel nde, mithin im Arbeitsumfeld, wie es der
Versicherte bei der Begehung ausl ndischer Industrieanlagen und
entsprechender Baustellen st ndig antrifft. Unter Ausklammerung nachfolgender
Erw. 4.4 und 4.5 erscheinen auf dem Hintergrund des Gesagten die
Versorgungskosten von rund Fr. 39'000.- (f r die Dauer von f nf Jahren) im
Vergleich zu denjenigen einer konventionellen Ausstattung von bis zu rund Fr.
8000.- nicht als finanziell unangemessen. Denn nach der Rechtsprechung vermag
nur ein grobes Missverh ltnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme
einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits
Unverh ltnism ssigkeit zu begr nden (BGE 131 V 171 Erw. 3 in fine, 122 V 380
Erw. 2b/cc, 115 V 205 Erw. 4e/cc mit Hinweis auf BGE 107 V 87, wo das
Eidgen ssische Versicherungsgericht Fr. 450.- pro Woche f r Transportkosten
eines Sondersch lers zwar als "aussergew hnlich hoch" bezeichnete,
gleichzeitig aber festhielt, es k nne nicht gesagt werden, die Kosten
"st nden zu dem mit der Sonderschulung angestrebten Eingliederungsziel in
einem unvern nftigen, ja geradezu unverantwortbaren Verh ltnis").

4.4
4.4.1 Unter dem Blickwinkel der zeitlichen Angemessenheit muss gew hrleistet
sein, dass der mit einer Eingliederungsmassnahme angestrebte Erfolg
voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist (BGE 130 V 491 mit Hinweisen;
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 85 f., J rg Maeschi, a.a.O., N 21 zu Art. 33 MVG).
F r die Verh ltnism ssigkeitspr fung schreibt Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz IVG
vor, dass "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber cksichtigen"
sei ("ce droit est d termin  en fonction de toute la dur e d'activit 
probable"; "per stabilire tale diritto,   considerata tutta la durata di
lavoro prevedibile"). Gem ss st ndiger Rechtsprechung seit dem Urteil B. vom
8. Juli 1969 (EVGE 1969 S. 151 Erw. 5) bemisst sich die "gesamte noch zu
erwartende Arbeitsdauer" nach den f r die Versicherten einer bestimmten
Altersstufe geltenden statistischen Daten (aktuell: 5. Aufl. der
Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle, Tafel 43) und umfasst somit namentlich
auch denjenigen Teil der mittleren Aktivit tsdauer, mit dem die versicherte
Person nach Eintritt in das AHV-Rentenalter noch rechnen kann; Besonderheiten
des konkreten Einzelfalles (Berufsart, Stellung im Beruf, allgemeiner
Gesundheitszustand) sind nur zu ber cksichtigen, wenn sich eine solche
Abweichung von der dargelegten Regel deutlich aufdr ngt (BGE 101 V 51 in
fine; ZAK 1982 S. 229 Erw. 3b, 1971 S. 275 Erw. 2a, 1970 S. 112;
unver ffentlichtes Urteil D. vom 30. Dezember 1993, I 180/93; Urteil P. vom
15. Juni 2004, I 248/03; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, S. 59 und 94).

Den letztgenannten Grundsatz hat die Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht
weiter versch rft: Zum einen darf den im Zeitpunkt der Beurteilung
bestehenden subjektiven Absichten der versicherten Person bez glich ihrer
zuk nftigen Aktivit t keine Bedeutung beigemessen werden; denn diese Vorhaben
lassen sich in der Regel nicht zuverl ssig feststellen und sind zudem in
hohem Masse der M glichkeit oder der Wahrscheinlichkeit einer sp teren
Gesinnungs nderung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sonstigen
pers nlichen oder famili ren Gr nden ausgesetzt. Zum andern ist schon aus
Gr nden der Rechtsgleichheit kein Unterschied zwischen
Unselbstst ndigerwerbenden (mit oder ohne Pensionsanspruch) und
Selbstst ndigerwerbenden zu machen (BGE 101 V 52 Erw. 3b; ZAK 1989 S. 455
Erw. 3, 1982 S. 229 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, S. 94).

Auf dieser objektivierten Grundlage ist nach der aufgezeigten Gerichtspraxis
zu pr fen, ob eine Eingliederungsvorkehr in zeitlicher Hinsicht angemessen
ist, weil sie den verlangten sachlichen Eingliederungserfolg w hrend der der
versicherten Person noch verbleibenden gesamten Aktivit tsperiode (oder
wenigstens w hrend eines bedeutenden Teils davon) erwarten l sst, wobei die
verbleibende Aktivit tsdauer noch verh ltnism ssig lange dauern muss (vgl.
BGE 104 V 83 Erw. 3b, 101 V 50 Erw. 3b; EVGE 1969 S. 151 Erw. 5 am Anfang).

4.4.2 Im hier zu beurteilenden Fall war der Beschwerdegegner, als er im Juli
2002 bei der IV-Stelle das Gesuch um Abgabe einer Beinprothese mit
C-Leg-Kniegelenk einreichte, 61 Jahre und 9 Monate alt. Nach der hievor
erw hnten Tafel 43 der 5. Aufl. von Stauffer/Schaetzle konnte er somit noch
mit einer Aktivit tsdauer von etwas mehr als 14 Jahren rechnen. Hinsichtlich
der damals noch zu erwartenden konkreten Arbeitsdauer des Versicherten liegt
seitens der Arbeitgeberfirma einzig die Auskunft vom 8. Oktober 2003 vor,
wonach eine vorzeitige Pensionierung nicht vorgesehen sei. Ferner hat der
Versicherte selber gegen ber dem  rztlichen Gutachter Dr. D.________ am 12.
Februar 2004 angegeben, die Arbeit mache ihm Spass und er habe
"gesch ftsintern keine Alterslimite". Die technisch (bzw. aufgrund der
Garantie des Herstellers) auf drei bis f nf Jahre angelegte, anschliessend zu
erneuernde C-Leg-Versorgung erlaubt es dem Beschwerdegegner, seine
Eingliederung im bisherigen Beruf w hrend der noch verbleibenden
Aktivit tsdauer oder zumindest eines erheblichen Teils davon zu bewahren.

Angesichts dieser Sachlage w re bei Heranziehen der bisherigen, in Erw. 4.4.1
hievor angef hrten Rechtsprechung (so letztmals im unver ffentlichten Urteil
D. vom 30. September 1993, I 180/93) die zeitliche Angemessenheit ebenfalls
erf llt, womit einer Zusprechung des anbegehrten Hilfsmittels an den
Versicherten nichts entgegenst nde. Im Folgenden (Erw. 4.5 hienach) wird
indessen der Frage nachgegangen, ob bei Versicherten, die in
unselbstst ndiger Stellung erwerbst tig sind und im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung relativ kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehen,
an der bisherigen Gerichtspraxis festzuhalten oder aber - in Abkehr davon -
grunds tzlich nicht mehr auf die verbleibende mittlere Aktivit tsdauer gem ss
Barwerttafeln abzustellen ist.

4.5
4.5.1 Zun chst ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des zweiten Satzes
von Art. 8 Abs. 1 IVG angezeigt:

Vor dem am 1. Januar 1968 erfolgten Inkrafttreten des  nderungsgesetzes vom
5. Oktober 1967 (AS 1968 29 42) fehlte es an einer dem zweiten Satz von Art.
8 Abs. 1 IVG entsprechenden Bestimmung in der urspr nglichen Fassung des IVG.
Im Zusammenhang mit der prognostisch zu beantwortenden Frage nach der
geforderten Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs von medizinischen
Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG hatte das Eidgen ssische
Versicherungsgericht unter altem Recht folgende Rechtsprechung entwickelt
(EVGE 1966 S. 212 Erw. 1e; vgl. auch EVGE 1967 S. 165 in fine und ZAK 1970 S.
114 Erw. 2 am Anfang):
"Bei  lteren Versicherten ist zu beachten, dass die erwerblich g nstigen
Auswirkungen auch hinsichtlich der Dauer wesentlich sein m ssen. Unter
welchen Umst nden das zutrifft, kann nicht abstrakt ein f r allemal
festgelegt werden. Doch verlangt die rechtsgleiche Behandlung aller
Versicherten eine objektive Grundlage f r die Abgrenzung der dauernden von
den nicht dauernden Auswirkungen. Diese Basis findet sich in Art. 10 Abs. 1
IVG. Danach geht die invalidenversicherungsrechtlich massgebende
Aktivit tsperiode mit der Entstehung des Anspruches auf eine AHV-Altersrente
zu Ende, f r M nner also mit der Zur cklegung des 65. Altersjahres (Art. 21
Abs. 1 AHVG). In diesem Sinne ist eine voraussichtlich g nstige Beeinflussung
der Erwerbsf higkeit hinsichtlich der Dauer dann als wesentlich anzusehen,
wenn sie, verglichen mit der nach dem IVG massgebenden Aktivit tsperiode,
bedeutend ist und sich ferner in entsprechendem Ausmass w hrend dieser
Periode auswirkt."
Diese Gerichtspraxis f hrte dazu, dass in vielen F llen bereits einige Jahre
vor Erreichen des AHV-Rentenalters ein Anspruch auf medizinische Massnahmen
der Invalidenversicherung verneint werden musste (unver ffentlichtes Urteil
D. vom 30. Dezember 1993, I 180/93). Die Eidgen ssische Expertenkommission
f r die 1. IVG-Revision vertrat demgegen ber einhellig die Auffassung, dass
bei der Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen stets die
gesamte noch zu erwartende Aktivit tsperiode der versicherten Person zu
ber cksichtigen sei (Protokoll der Sitzung der Expertenkommission vom 1.
Februar 1966, S. 4 f.; Bericht der Expertenkommission vom 1. Juli 1966 S. 30
f. und 144). Der Bundesrat trug dieser Empfehlung mit der Formulierung des
zweiten Satzes von Art. 8 Abs. 1 IVG seines Entwurfs Rechnung (BBl 1967 I 669
und 707 = FF 1967 I 694 et 737); die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung wurde
schliesslich von beiden Kammern des Parlaments diskussionslos angenommen
(Amtl. Bull. 1967 S 223 und N 438).

4.5.2 Die dargelegte Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden Norm zeigt,
dass die (im Wortlaut vollst ndig zum Ausdruck gelangende) Regelungsabsicht
des (historischen) Gesetzgebers dahin ging, bei der Beurteilung des Anspruchs
auf Eingliederungsmassnahmen die gesamte noch zu erwartende Aktivit tsperiode
einer versicherten Person zu ber cksichtigen, d.h. auch die Arbeitsdauer nach
Vollendung des AHV-Rentenalters. Diese gesetzgeberische Regelungsabsicht
bleibt f r das Gericht bestimmend. Denn obwohl die Auslegung des Gesetzes
nicht entscheidend historisch zu orientieren ist, ist sie im Grundsatz
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des
rechtsstaatlichen Normverst ndnisses nicht aus sich selbst begr nden l sst,
sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe
der herk mmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 126 II 230 Erw.
2a mit Hinweisen).

4.5.3 Diese Regelungsabsicht hindert indessen das Eidgen ssische
Versicherungsgericht nicht, insofern seine mit EVGE 1969 S. 151 Erw. 5
eingeleitete und seither stets best tigte (und sogar versch rfte)
Rechtsprechung zu  berdenken, als es seinerzeit den Begriff der "gesamten
noch zu erwartenden Arbeitsdauer" objektivierte, indem es sich f r deren
Beurteilung fortan restriktiv auf statistische Daten st tzte. Hier hat eine
weit individuellere Betrachtungsweise Platz zu greifen, welche nicht mehr
beinahe ausschliesslich auf die mittlere Aktivit tsdauer gem ss Barwerttafeln
abstellt, sondern die konkreten Umst nde des jeweils zu beurteilenden
Einzelfalles mit ber cksichtigt (beispielsweise sich aus den Akten ergebende
Hinweise bez glich der Absicht, auf einen bestimmten Zeitpunkt hin in den
Ruhestand zu treten, oder die u.U. von vornherein fehlende M glichkeit eines
Angestellten, sein Arbeitsverh ltnis  ber das vorgesehene Rentenalter hinaus
weiterzuf hren). Die geringere Praktikabilit t f r die rechtsanwendenden
Beh rden wird dabei durch gr ssere Sachgerechtigkeit und Lebensn he
aufgewogen: Gem ss der im Anhang 4 bei Stefan Spycher (Auswirkungen von
Regelungen des AHV-Rentenalters auf die Sozialversicherungen, den
Staatshaushalt und die Wirtschaft, hrsg. vom BSV, Bern 1997) angef hrten
Tabelle lag 1990 die schweizerische Erwerbsquote von 65-j hrigen und  lteren
M nnern bei 8,9 %, von Frauen dieser Altersgruppe bei nur mehr 3,0 %. Die
seit Jahrzehnten stetig sinkende Tendenz d rfte durch die Einf hrung der
obligatorischen beruflichen Vorsorge durch das BVG eine weitere Verst rkung
erfahren haben. Die grunds tzliche Mitber cksichtigung fallbezogener Umst nde
ist Ausdruck einer - von Wortlaut und gesetzgeberischer Regelungsabsicht
gedeckten - Akzentverschiebung bei der Interpretation des zweiten Satzes von
Art. 8 Abs. 1 IVG: Zu Fragen ist nicht in erster Linie nach der statistischen
Aktivit tserwartung im Sinne der theoretisch verbleibenden Arbeits- und
Erwerbsf higkeitsdauer als vielmehr nach der im konkreten Fall individuell
noch zu erwartenden Dauer der effektiven Erwerbst tigkeit.

4.5.4 Aufgrund vorstehender  berlegungen ist die bisherige Rechtsprechung -
wenigstens f r den Kreis relativ kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter
stehender Unselbstst ndigerwerbender - nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist
in solchen F llen bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen grunds tzlich davon auszugehen, dass
sich "die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer" im Sinne von Art. 8 Abs. 1
zweiter Satz IVG auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Vollendung des
64./65. Altersjahres beschr nkt und eine Abweichung hievon nur bei Vorliegen
ganz besonderer und konkreter Umst nde m glich ist, welche die Weiterf hrung
einer Erwerbst tigkeit  ber das Rentenalter hinaus prognostizieren lassen.

Anzumerken bleibt, dass sich die dargelegte neue Betrachtungsweise
ausschliesslich auf Eingliederungsmassnahmen bezieht, welche die
Erwerbsf higkeit der versicherten Person im Auge haben. Soweit es um
Vorkehren zur Eingliederung in den bisherigen Aufgabenbereich, etwa den
Haushalt, geht (vgl. die mit der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 hin
ge nderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG, welche indessen nur "im
Sinne einer vermehrten Klarheit" die mit Bezug auf den Begriff der
Erwerbsf higkeit schon bisher weite Auslegung des Eidgen ssischen
Versicherungsgerichts wiedergibt: BBl 2001 3266 f. = FF 2001 3109 sv. mit
Hinweis auf BGE 108 V 212 Erw. 1c; vgl. auch BGE 115 V 199 Erw. 5b), ist
hinsichtlich der Pr fung der zeitlichen Angemessenheit das Heranziehen der
statistischen Daten zur verbleibenden Aktivit tsdauer nicht zu beanstanden
(vgl. auch nachfolgende Erw. 4.5.5 in fine).

4.5.5 Die  nderung der bisherigen Gerichtspraxis steht in  bereinstimmung mit
der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Berechnung des
haftpflichtrechtlichen Invalidit ts- und Versorgerschadens im Falle
unselbstst ndiger Erwerbst tigkeit nicht mehr - wie nach der fr heren
Bundesgerichtspraxis (BGE 116 II 297 Erw. 3c, 104 II 309 Erw. 9c) - auf das
statistische Aktivit tsende, sondern auf das AHV-Rentenalter hin zu
kapitalisieren ist (BGE 126 II 240 ff. Erw. 4b-d, 124 III 226 Erw. 3a, 123
III 117 f. Erw. 6a-c). Im Erst- wie im Letztgenannten der unmittelbar hievor
angef hrten Urteile finden sich zahlreiche Literaturzitate; BGE 123 III 117
Erw. 6b ist zu entnehmen, dass die herrschende Doktrin die fr here
Rechtsprechung als  berholt betrachtete, weil "les personnes actives, tout au
moins les personnes de condition d pendante, c'est- -dire les salari s,
mettent en principe un terme   leur activit  lucrative   l' ge de la retraite
gr ce au d veloppement des assurances sociales et de la pr voyance
professionnelle". Dieser Argumentation konnte sich auch das Bundesgericht
nicht weiter verschliessen (a.a.O., S. 118 Erw. 6b in fine).

Die angef hrte  nderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung f hrte dazu,
dass in der aktuellen 5. Aufl. der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle der
Begriff der Aktivit t in der Ruhestandsphase nicht mehr an die
Erwerbsf higkeit gekn pft ist, sondern als F higkeit verstanden wird, autonom
zu handeln und beispielsweise den eigenen Haushalt zu f hren
(Schaetzle/Weber, Kapitalisieren - Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln,
5. Aufl. 2001, Rz 5.52). In dieser  nderung der Grundlagen von Tafel 43 ist
ebenfalls ein gewichtiges Argument gegen deren restriktive Heranziehung bei
der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit von Massnahmen zu erblicken,
welche der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen.

5.
Wie sich die dargelegte Rechtsprechungs nderung zum zweiten Satz von Art. 8
Abs. 1 IVG auf den vorliegenden Fall auswirkt, l sst sich aufgrund der
gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Namentlich kann weder
eindeutig bejaht noch verneint werden, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bei der IV-Stelle vom Juli 2002 (vgl. hiezu BGE 110 V 102 oben) ganz
besondere Umst nde im Sinne von Erw. 4.5.4 vorlagen, welche die Weiterf hrung
der Erwerbst tigkeit des Beschwerdegegners in der angestammten Funktion  ber
das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus prognostizieren liessen. Die
Verwaltung wird diesen Punkt, welchem nach der bisherigen Rechtsprechung
praktisch keine Bedeutung zukam (vgl. Erw. 4.4.1 hievor), n her abzukl ren
haben. Mit Bezug auf die zeitliche Angemessenheit kann einzig festgestellt
werden, dass eine C-Leg-Versorgung dem Versicherten auf jeden Fall erlauben
w rde, seine bisherige Funktion w hrend der gesamten noch verbleibenden
Aktivit tsperiode auszu ben, unabh ngig davon, ob diese nur bis zur
Vollendung des 65. Altersjahres (Regelfall der neuen Rechtsprechung) oder
aber dar ber hinaus andauert. Die IV-Stelle wird indessen - sowohl im einen
wie auch im anderen Fall - weiter zu beantworten haben, ob die verbleibende
Aktivit tsdauer  berdies noch als verh ltnism ssig lang gelten kann, was
unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Angemessenheit ebenfalls erforderlich
ist (Erw. 4.4.1 hievor in fine). W hrend nach dem Gesagten einem deutlich
j ngeren Versicherten bei sonst identischen Begleitumst nden das hier
streitige Hilfsmittel ohne weitere Abkl rungen zu Lasten der
Invalidenversicherung zuzusprechen w re (vgl. Erw. 4.2 ff. hievor,
insbesondere Erw. 4.3.4), wird die Verwaltung im vorliegenden Fall nach
erfolgter Aktenerg nzung dar ber zu befinden haben, ob die Versorgung des (im
Gesuchszeitpunkt) 61 3/4 Jahre alten Beschwerdegegners mit dem
C-Leg-Kniegelenksystem angesichts des zur Diskussion stehenden finanziellen
Eingliederungsaufwandes und des davon prospektiv zu erwartenden
Eingliederungsnutzens (Erhaltung vollst ndiger Erwerbsf higkeit in hoch
qualifizierter beruflicher T tigkeit) in zeitlicher Hinsicht angemesssen
(verh ltnism ssig) ist.

6.
6.1 Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb
kostenlos (Art. 134 OG).

Die Voraussetzungen f r die Zusprechung einer Parteientsch digung f r das
letztinstanzliche Verfahren (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) sind
nicht erf llt: Die R ckweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer
Abkl rung und neuer Verf gung gilt praxisgem ss als volles Obsiegen der
Beschwerde f hrenden Partei im Sinne von Art. 159 OG (BGE 110 V 57 Erw. 3a;
SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5; Urteil K. vom 10.
Februar 2004, U 199/02). Demzufolge steht dem Beschwerdegegner als im
vorliegenden Verfahren unterliegender Partei keine Entsch digung zu (Art. 159
Abs. 1 OG), w hrend dem obsiegenden BSV von Gesetzes wegen keine
Parteientsch digung zugesprochen werden kann (Art. 159 Abs. 2 OG).

6.2 Nach der zu altArt. 69 IVG in Verbindung mit dem fr heren Art. 85 Abs. 2
lit. f AHVG ergangenen Rechtsprechung gilt es auch im kantonalen
Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen)
Anspruchs auf eine Parteientsch digung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person
ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verf gung und die R ckweisung der Sache an die Verwaltung zu
erg nzender Abkl rung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 110 V 57 Erw. 3a;
SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5; Urteil K. vom 10.
Februar 2004, U 199/02). An dieser Gerichtspraxis ist auch im Hinblick auf
den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 61 lit. g ATSG (hier anwendbar
gem ss Art. 1 Abs. 1 IVG; Erw. 3.1.2 hievor) festzuhalten (so auch Kieser,
ATSG-Kommentar, N 100 zu Art. 61). Die durch das kantonale Gericht
zugesprochene Parteientsch digung an den heutigen Beschwerdegegner und
damaligen Beschwerdef hrer (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids)
ist demnach trotz des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu best tigen, h tte
doch der Versicherte seinerzeit unter dem Blickwinkel der
Parteientsch digungsfrage auch dann obsiegt, wenn bereits die Vorinstanz eine
R ckweisung der Streitsache zwecks Vornahme erg nzender Abkl rungen
angeordnet h tte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Z rich vom 10. Juni 2004 und die Verf gung vom 22. Oktober 2002
aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Z rich
zur ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl rung im Sinne der
Erw gungen,  ber den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine
Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk neu verf ge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientsch digung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Z rich, der IV-Stelle des Kantons Z rich und der Ausgleichskasse der
Schweizer Maschinenindustrie zugestellt.

Luzern, 10. April 2006
Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Die Pr sidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: