Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 373/2004
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I 373/04

Urteil vom 14. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Grunder

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

L.________, 1998, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Eltern E.________
und I.________, und diese vertreten durch den Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 8. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Die am 29. September 1998 geborene L.________ leidet an einer kongenitalen
(nemalinen) Myopathie mit ausgeprägter Muskelschwäche (Ziff. 184 GgV Anhang),
weswegen ihr die IV-Stelle Glarus verschiedene Eingliederungsmassnahmen
(namentlich Physiotherapie) zusprach. Am 30. April 2003 ersuchte Dr. med.
M.________, Facharzt für Pädiatrie FMH, im Namen der Eltern von L.________ um
Abgabe des Therapiegeräts Giger MD medical device kid. Gestützt auf eine
Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 23. Mai 2003
lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 28. Mai 2003),
an welchem Ergebnis sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 festhielt.

B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus fest, L.________ habe Anspruch auf
Abgabe oder Vergütung der Anschaffungskosten des beantragten Therapiegeräts
und wies die Sache zur Festsetzung der Leistungen an die Vorinstanz zurück
(Entscheid vom 8. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid
sei aufzuheben.

L. ________, handelnd durch ihre Eltern, lässt auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und weitere Berichte des Spitals
X.________ vom 1. und 6. September 2004 sowie des T.________, Schw. dipl.
Physiotherapeut, vom 29. August 2004 einreichen. Das BSV hat sich dazu mit
Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 geäussert.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines
Geburtsgebrechens von Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 3
Abs. 2 ATSG; Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs.
3 GgV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu wiederholen und zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung eine
Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
entsprechend (Art. 2 Abs. 3 GgV) gilt, wenn sie von Forschern und Praktikern
der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das
Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer
bestimmten Therapie (BGE 115 V 195 Erw. 4b mit Hinweisen).

1.3 Vorausgesetzt ist in Art. 2 Abs. 3 GgV weiter, dass die medizinischen
Massnahmen den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise
anstreben. Der darin enthaltene Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschlägt die
Relation zwischen den Kosten der medizinischen Massnahme einerseits und dem
mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck andererseits. Eine
betragsmässige Begrenzung der notwendigen Massnahmen käme mangels einer
ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung bloss in Frage, wenn zwischen der
Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis
bestände, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin
nicht verantworten liesse (BGE 115 V 204 Erw. 4e/cc mit Hinweis). Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang, dass die Geburtsgebrechen in der
Invalidenversicherung eine Sonderstellung einnehmen. Denn Versicherte können
gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr
unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das
Erwerbsleben die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen
medizinischen Massnahmen beanspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung
oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen
Beeinträchtigung (115 V 205 Erw. 4e/cc). Schliesslich hat der Versicherte nur
Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit
sicherstellen, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE
124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

1.4 Nach ständiger Rechtsprechung (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5; Urteile
W. vom 2. August 2004, I 721/03 und B. vom 26. Januar 2000, I 268/99) kann
die Invalidenversicherung die Kosten für ein Behandlungsgerät übernehmen,
wenn es einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür ist
entscheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der
Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht.

2.
Zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung das erwähnte Therapiegerät zur
individuellen Benützung zu Hause abzugeben hat. Dabei ist unbestritten, dass
die Versicherte keinen auf Art. 21 IVG bzw. der entsprechenden
Hilfsmittelliste abgestützten Anspruch auf das beantragte Gerät hat. Somit
ist einzig der Frage nachzugehen, ob ein derartiger Anspruch im Rahmen von
Art. 13 IVG besteht.

2.1 Gemäss Berichten des Spitals X.________ (vom 1. und 6. September 2004,
27. April 2004 und 11. April 2003) kommt es bei schwerer Myopathie zu einer
lebensbedrohlichen Schwächung der Atemorgane. Die krankheitsbedingte
Inaktivität, die mangelnden Atemexkursionen und der schwache Hustenausstoss
hemmen die Sekretmobilisation, es bilden sich Atelektasen (nicht entfaltete
Lungenbezirke) und das Lungenvolumen ist vermindert (restriktive
Lungenstörung). Diese Störungen können zu ernsthaften Infektionen
(Bronchitis, Lungenentzündungen) führen. Prophylaktisch und therapeutisch
kommt in erster Linie eine allgemeine Aktivierungs- und Bewegungstherapie
unter Einbezug der thorakalen Atemmuskulatur in Frage. Eine dauerhafte
Aktivierung sei beim immobilen Kind mit schwerer Myopathie schwierig
durchzuführen. Es habe sich gezeigt, dass dies mit dem Giger-Gerät möglich
sei. Die deutliche Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes
falle zeitlich auf die Einführung der Behandlung mit dem Giger-Gerät
zusammen, wobei die Wirkung dieser Therapie nicht bewiesen werden könne. Die
anhaltende Stabilisierung der respiratorischen Funktion und die Schilderung
der Eltern, die Aktivierung auf dem Giger-Gerät verbessere die
Sekretmobilisation, machten einen positiven Effekt dieser Therapie sehr
wahrscheinlich. So hätte die Anzahl der Physiotherapiesitzungen von fünf- auf
einmal wöchentlich bzw. der Antibiotikaverbrauch von ca. einmal monatlich auf
ein- bis zweimal jährlich reduziert werden können.

Laut Angaben der behandelnden Therapeutinnen Frau Y.________, Physiotherapie
für Kinder (Bericht vom 7. Mai 2003), und Frau C.________, Ergotherapeutin,
Bobaththerapeutin (Berichte vom 12. Mai 2003 und 21. April 2004), sind die
Bewegungsmöglichkeiten der Versicherten durch die ausgeprägte Muskelschwäche
stark eingeschränkt. Sie könne Alltagsaktivitäten wie Anziehen oder Essen
wegen fehlender Kraft in Armen und Beinen sowie ungenügender Kopf- und
Rumpfkontrolle nicht selbstständig vornehmen, obwohl sie feinmotorisch dazu
in der Lage sei. Seit Einsatz des Giger-Gerätes habe eine deutliche
Kräftigung der Muskulatur erreicht werden können, sodass die Versicherte
nunmehr auf einem Stuhl am Tisch sitzen und auch in grösserer Distanz
wegliegende Gegenstände erreichen und damit hantieren könne.

2.2 Auf Grund dieser Auskünfte steht fest, dass die Installation des
umstrittenen Geräts zu Hause eine einfache und zweckmässige Massnahme bildet.
Die Versicherte ist in der Lage, täglich mehrmals ohne Aufsicht zu üben,
wobei das vermehrte aktive Training massgeblich zur Prophylaxe sowie
Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen beiträgt. Die Häufigkeit
von Sitzungen bei der Physiotherapeutin, ärztlichen Konsultationen und
Spitalaufenthalten konnte deutlich reduziert werden, was nach unbestritten
gebliebenen Angaben der Eltern zu einer erheblichen Kostensenkung geführt
hat. Mit dem kantonalen Gericht ist daher anzunehmen, dass die an sich hohen
Kosten (Anschaffungspreis von Fr. 13'685.- gemäss Offerte der Firma
O.________ AG vom 14. März 2003) in einem vernünftigen Verhältnis zum
Eingliederungserfolg stehen. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass das
häusliche Training in einem engen Zusammenhang mit der ärztlich verordneten
Physiotherapie steht und als notwendiger Bestandteil derselben erscheint.

2.3 Zu prüfen ist weiter, ob es sich beim Giger-Gerät um eine im Sinne von
Art. 2 Abs. 3 GgV nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
angezeigte Massnahme handelt. Mit dieser Frage hatte sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht bislang in zwei Fällen (Urteile Sch. vom 31. März 2004,
I 265/01 und W. vom 2. August 2004, I 721/03) zu befassen. Im erstgenannten
Urteil hat es die wissenschaftliche Anerkennung dieser Geräte nicht
ausdrücklich beurteilt, jedoch auf eine Stellungnahme des Dr. med. habil.,
Dr. rer. nat., Dipl. Ing. S.________ sowie verschiedene Beiträge von
Schalow/Zäch, in: Physiotherapie 1999, Zeitschrift des Schweizerischen
Physiotherapeuten-Verbandes (SPV), Sonderdruck, und die Fallstudie von
Schalow/Kuntoutuskeskus/Nyffeler, in: Physiotherapie 2000/2001, S. 3ff.,
verwiesen. Demnach handelt es sich beim Giger-Gerät um eine spezielle
Vorrichtung zur Durchführung der Koordinationsdynamik-Therapie, die auf
einfache Weise koordinierte Bewegungen von Armen, Beinen und Rumpf erlauben.
Die Koordinationstherapie beruht auf nunmehr rund 20-jähriger
human-neurophysiologischer Forschungsarbeit und ist die einzige Methode der
Wiederherstellung von Funktionen des Zentralnervensystems (ZNS), die auf
neuro-elektrophysiologischen Messungen beruht, also eine
anerkannt-wissenschaftliche Grundlage hat. Gestützt darauf hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zweitgenanntem Urteil festgestellt,
dass die Giger-Geräte in Institutionen (Kliniken, Rehabilitationszentren,
Spezialpraxen) sowie bei Physiotherapeuten, Ärzten und Privatpersonen
verbreitet Anwendung finden und wissenschaftliche Studien für deren
Wirksamkeit bestehen, weshalb es die Frage bejahte, ob es sich bei der
Behandlung mit Giger-Geräten um eine nach bewährter Erkenntnis der
medizinischen Wissenschaft angezeigte Massnahme handelt. Das vom BSV
eingereichte Gutachten des Prof. Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, vom 30. Juli 2002 (welches das BSV auch im vorliegenden Verfahren
eingereicht hat) sprach nicht gegen dieses Ergebnis, zumal dieser Experte es
auf Grund neurophysiologischer Erkenntnisse für möglich hielt, dass die
Giger-Geräte die behinderten Extremitäten in ein sinnvolles Bewegungsmuster
einzubauen helfen, und schliesslich sowohl als Arzt wie als Wissenschafter
die Abgabe des Instruments an den betroffenen Versicherten befürwortete.

2.4 Den zitierten Urteilen Sch. und W. lagen die Geburtsgebrechen Ziff. 381
GgV Anhang (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute) bzw.
Ziff. 390 (Angeborene cerebrale Lähmungen) und 395 GgV Anhang (Leichte
cerebrale Bewegungsstörungen) zu Grunde, welche im Titel "Zentrales,
peripheres und autonomes Nervensystem" eingereiht sind. Zur Behandlung
solcher Erkrankungen steht die Koordinationsdynamik-Therapie zur Verfügung,
die zum Ziel hat, durch eine funktionelle Reorganisation des verletzten (oder
pathologisch funktionierenden) ZNS physiologische Funktionen
wiederherzustellen (Erw. 3.1 des Urteils Sch.), wofür die Giger-Instrumente
erfolgreich eingesetzt werden. Was für die genannten Geburtsgebrechen
anerkannt ist, muss nicht ohne weiteres auch für die Behandlung von den in
Ziff. 184 GgV Anhang genannten Dystrophia musculorum progressiva und anderen
congenitalen Myopathien gelten, jedenfalls dann nicht, wenn wie vorliegend
keine motorischen Ausfälle vorliegen. Zwar steht der therapeutische Effekt
auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin fest. Aus einem behandelten und
beobachteten Einzelfall können jedoch keine Rückschlüsse auf bewährte
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft gewonnen werden. Gemäss
letztinstanzlich aufgelegtem Bericht vom 29. August 2004 gelingt es
T.________ mit dem von ihm seit 13 Jahren eingesetzten Therapieinstrument
Giger MD, die meistens bereits gehunfähigen, an Muskeldystrophien und
Myopathien leidenden Patienten bei täglichem Training wieder zu mobilisieren.
Diese Angaben sind als Indiz zu werten, dass die zur Durchführung der
Koordinationsdynamik-Therapie entwickelte Vorrichtung in der Praxis der
Physiotherapeuten auch bei Muskelkrankheiten mit Erfolg verbreitet Anwendung
finden. Wie es sich damit verhält, lässt sich jedoch an Hand der Akten nicht
abschliessend beurteilen. Die von T.________ zitierte medizinische Literatur
belegt die Wirksamkeit der Koordinationsdynamik-Therapie bei am ZNS oder
cerebral Geschädigten. Ob und inwieweit sich diese wissenschaftlichen und
therapeutischen Erfahrungen auch auf Personen mit Muskeldystrophien und
Myopathien oder diesen vergleichbare Erkrankungen beziehen oder übertragen
lassen, ist nicht ersichtlich. Lässt sich nach dem Gesagten an Hand der Akten
nicht abschliessend beurteilen, ob die mit den Giger-Geräten durchgeführte
Koordinationsdynamik-Therapie auch bei Muskelerkrankungen der vorliegenden
Art von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter
Basis anerkannt ist oder nicht, durfte die Vorinstanz den Anspruch auf Abgabe
des beantragten Behandlungsgeräts nicht ohne weiteres bejahen. Die Sache ist
daher an sie zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen trifft
und die kantonale Beschwerde neu beurteilt.

2.5 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abschliessend mit Hinweis auf
die Rechtsprechung (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f.
Erw. 1b) vorgebracht, mangels wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit
seien die Giger-Geräte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht
als Pflichtleistung anerkannt, weshalb sie auch keine medizinische
Eingliederungsmassnahme nach Art. 13 IVG sein könnten. Das BSV übersieht,
dass die ärztlich angeordnete Physiotherapie den Anforderungen der erwähnten
Praxis unbestrittenermassen entspricht, das rechtliche Thema aber die Frage
bildet, ob die beantragte Vorrichtung einen wesentlichen Bestandteil dieser
medizinischen Massnahme bildet. In einem solchen Fall ist gemäss der in den
Erwägungen 1.4 und 2.3 zitierten Rechtsprechung nicht entscheidend, dass ein
Behandlungsgerät durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht zu
übernehmen ist. Die Beurteilung der wissenschaftlich nachgewiesenen
Wirksamkeit der streitigen therapeutischen Massnahme
(Koordinationsdynamik-Therapie mit dem Giger-Gerät) obliegt nach dem Gesagten
auch nicht einer im Bereich der Krankenpflegeversicherung vorgesehenen
Fachkommission, sondern der Verwaltung und - im Streitfall - dem Gericht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid vom 8. Juni 2004 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
aufgehoben und die Sache an Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der IV-Stelle Glarus und der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: