Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 36/2004
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I 36/04

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bollinger

A.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Dr. med. G.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene A.________, Mutter zweier erwachsener Kinder, absolvierte
nach Beendigung der Primarschule keine Berufslehre, sondern war bei
verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiterin tätig. Sie war wiederholt
arbeitslos, wurde per Ende 1995 ausgesteuert und bezieht Leistungen der
Fürsorge. Ende 1997 unterzog sie sich einer ersten Operation an den
Handgelenken. Am 22. Juni 1999 meldete sie sich wegen chronischer
Rückenschmerzen und chronischer Schmerzen in den Handgelenken, bestehend seit
etwa zehn Jahren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Arbeitsvermittlung, Rente) an. Im September 1999 liess sich A.________ ein
zweites Mal an den Handgelenken operieren. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
führte erwerbliche Abklärungen durch, holte Berichte des damaligen Hausarztes
Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. August 1999
und 19. Januar 2000 ein, liess die Versicherte in der Medizinischen
Abklärungsstelle der Kliniken Y.________ (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom
2. November 2000) und sprach ihr am 19. Januar 2001 eine Berufsberatung zu.
Anlässlich dieser Beratung berichtete A.________ über eine Verschlechterung
der gesundheitlichen Verhältnisse und wies auf eine bevorstehende
Untersuchung im Spital X.________ hin. Am 19. Juli 2001 teilte Dr. med.
E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle
mit, A.________, die sich gleichentags erstmals zu ihm in Behandlung begeben
hätte, sei psychisch sehr stark beeinträchtigt und zu 80-100 %
arbeitsunfähig. Am 4. September 2001 erging der Schlussbericht der
Berufsberatung, demgemäss eine Eingliederung wegen mangelnder Bereitschaft
der Versicherten nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 14. November 2001
informierte Dr. med. E.________ die IV-Stelle, die Versicherte sei sicherlich
zu 70 % arbeitsunfähig. In der daraufhin von der IV-Stelle bei der MEDAS in
Auftrag gegebenen psychiatrischen Reevaluation vom 27. Mai 2002 kamen die
Ärzte zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche
Einschränkung für eine den somatischen Beschwerden angepasste
Arbeitstätigkeit. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die
behandelnden Ärzte Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________, Innere
Medizin FMH, speziell Kardiologie, diverse Einwände erhoben hatten, verfügte
die IV-Stelle am 29. Januar 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Mit
Einspracheentscheid vom 11. April 2003 hielt sie an ihrer Ablehnung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2003 ab.

C.
A.________ lässt, vertreten durch Dr. med. G.________,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss die Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben; ferner stellt das Sozialversicherungsrecht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. April 2003)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2 Es kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG die Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8
ATSG) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zu
berücksichtigen sind. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 30. April
2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

1.3 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung]), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 107 V 20 Erw. 2b; vgl. auch BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur
Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125
V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere
das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

3.
Aus somatischer Sicht stehen die rheumatologischen Beschwerden im
Vordergrund, zumal die Herzbeschwerden unbestrittenerweise keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Diagnosen im Gutachten der MEDAS vom 2.
November 2000 und in den Berichten des Spitals X.________ (Rheumaklinik und
Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 30. Juli und 14.
August 2002 stimmen zwar nicht exakt überein. Sämtliche untersuchenden Ärzte
beschreiben aber Weichteilschmerzen, die - nach den unbestritten gebliebenen
Einschätzungen des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 18. März 2003 -
grundsätzlich einem Fibromyalgiesyndrom entsprechen. Darüber hinaus stellten
die Ärzte (übereinstimmend) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und
Schmerzen in den Handgelenken fest. Inwieweit die gesundheitlichen
Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränken, wird jedoch nicht einheitlich
beantwortet. Die Ärzte der MEDAS kamen im Untergutachten vom 8. November 2000
zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht sei ein Arbeitspensum von 100 % in
einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit zumutbar. Demgegenüber
führten die Ärzte am Spital X.________ am 30. Juli 2002 aus, die starke
subjektive Beschwerdesymptomatik und die anhaltende Behinderung könnten aus
rheumatologischer Sicht nur ungenügend erklärt werden. Es spielten sicher
nicht-rheumatologische Faktoren, in erster Linie psychosoziale
Rehabilitationshindernisse, eine Rolle. Aus rheumatologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit für eine geeignete, körperlich leichte Tätigkeit mit der
Möglichkeit zu Wechselpositionen höchstens um ca. 40-50 % eingeschränkt.
Rechtsprechungsgemäss hat das Vorliegen eines (polydisziplinären) Gutachtens
der MEDAS allein noch nicht zur Folge, dass dieses ohne weitere Prüfung als
überzeugend zu qualifizieren ist (Urteil M. vom 9. Januar 2003, I 380/02).
Der Bericht der Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und
Rehabilitation am Spital X.________ vom 30. Juli 2002 ist jedoch hinsichtlich
der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sehr vage und lässt erkennen, dass
die untersuchenden Ärzte eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geltend
gemachten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festgestellt hatten.
Demgegenüber enthält das in Kenntnis der Vorakten ergangene, nachvollziehbar
begründete und auf umfassenden Untersuchungen beruhende Gutachten der MEDAS
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eine klare und eindeutige Aussage. Wenn
Vorinstanz und Verwaltung auf Letztere abgestellt und - aus rheumatologischer
Sicht - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit angenommen haben, ist dies
nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Beurteilung der Ärzte am
Spital X.________ der Annahme eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades
nicht zum Vornherein entgegensteht und auch aus den Berichten des Dr. med.
M.________ hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden
Gründen ("pavor laboris") einer Arbeitsaufnahme ablehnend gegenübersteht. Von
weiteren Abklärungen in somatischer Hinsicht kann abgesehen werden, da davon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

4.
4.1 Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 8. November 2000 äusserten
die Ärzte der MEDAS einen Verdacht auf Dyskalkulie in der Jugend (ICD 10 F.
81.2) und führten aus, ansonsten sei das psychopathologische Beschwerdebild
weitgehend unauffällig. In einer den somatischen Beschwerden angepassten
Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Allerdings limitiere die Dyskalkulie die Art der Tätigkeit,
wobei die bisherigen Tätigkeiten durchaus angepasst gewesen seien. Der
behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ attestierte dagegen im Anschluss
an die erste Konsultation der Versicherten eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit
(Schreiben vom 19. Juli 2001). Am 14. November 2001 führte er aus, die
Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit
schizoiden und histrionischen Symptomen (ICD 10 F60.1 und F60.4). Aus
psychiatrischer Sicht bestehe sicherlich eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit;
allenfalls sei die Versicherte an einem betreuten Arbeitsplatz zu 50 %
einsetzbar. In der daraufhin von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Reevaluation durch die MEDAS vom 27. Mai 2002 konnten die
Ärzte keine Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Sie
diagnostizierten aber akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1) mit
teils selbstunsicheren und abhängigen Merkmalen, Probleme verbunden mit
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10 Z73, Z63) und wiederholten
den Verdacht auf Dyskalkulie in der Jugend. Weiter führten sie aus, die
geltend gemachten Stimmungstiefs erreichten die Kriterien für eine Brief
Recurrent Depression nicht; eine solche Störung schränke aber die
Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht ein und sei behandelbar. Bezüglich der von Dr.
med. E.________ aufgeführten Persönlichkeitsstörung fehlten wesentliche
Kriterien (keine schizoiden Züge, insbesondere keine emotionale Kühle oder
flache Affektivität, keine einzelgängerische Lebensweise oder gänzlicher
Mangel an vertrauensvollen Beziehungen; kein andauernd und gleichförmig
gestörtes Verhaltensmuster). Für eine histrionische Persönlichkeitsstörung
seien nicht ansatzweise Symptome eruierbar; so habe ein theatralisches
Verhalten, ein übertriebener Ausdruck von Gefühlen, labile und oberflächliche
Affektivität und/oder unangemessenes und übertriebenes Verhalten nicht
festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt etwas
selbstunsicher gewirkt und abhängige Züge gezeigt, doch seien diese Merkmale
klar unter die akzentuierten Persönlichkeitszüge subsumierbar. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Haupthindernis einer beruflichen Wiedereingliederung dürfte die erhebliche
Dekonditionierung, aber auch die feste Krankheitsüberzeugung sein. Sodann
hielten die Ärzte fest, obwohl nicht die vollständige Diagnose einer
Depression gestellt werden könne, werde angesichts der anamnestisch
beschriebenen kurzzeitigen rezidivierenden Stimmungseinbrüche und auch im
Hinblick auf die chronischen Schmerzen eine schmerzdistanzierende
antidepressive Behandlung empfohlen.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Ärzte der MEDAS seien
hinsichtlich des psychiatrischen Zusatzgutachtens befangen gewesen. Diese
Rüge ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren
Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters oder der
Richterin (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen)
zu prüfen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit
und der Gewichtung solcher Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht
begründet sein (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Aus dem Zusatzgutachten vom 27. Mai 2002 ergeben sich keine Anhaltspunkte,
welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit der Experten
schliessen liessen. Die gut begründete und nachvollziehbare Beurteilung
erging in Kenntnis der Vorakten und beruht auf einer umfassenden Anamnese,
einem detailliert umschriebenen psychopathologischen Befund sowie etlichen
psychiatrischen Zusatzuntersuchungen. Auch wenn an die Unparteilichkeit der
Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d; AHI
1997 S. 306 Erw. 3d, je mit Hinweis), liegen insgesamt keine Gründe vor,
welche die Schlüssigkeit der psychiatrischen Reevaluation in Frage zu stellen
vermöchten (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

4.3 Persönlichkeitsstörungen im Sinne der ICD-10 F60-F62 umfassen tief
verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man
bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der
betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen
und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil
und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen
Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer
Funktions- und Leistungsfähigkeit einher (Weltgesundheitsorganisation,
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl., ICD-10 Kapitel
V [F], Genf 2000, S. 225).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte ihre zwei Kinder alleine
aufzog, eine Zeit lang den Fanclub Z._________ leitete, viel herumreiste und
auf einen Kreis guter Freunde zählen kann, mit denen sie gerne zusammen ist
und beispielsweise ins Kino geht. Nach ihren eigenen Angaben kann sie sich
gut freuen, insbesondere am Enkelkind. Zwar bestünden Spannungen mit der
Schwiegertochter und die Gefühle würden auch manchmal "Achterbahn" fahren.
Hinweise darauf, dass ihr nur wenige oder überhaupt keine Tätigkeiten
Vergnügen bereiten, sie an emotionaler Kühle, Distanziertheit oder flacher
Affektivität leidet und keine engen Freunde oder vertrauensvolle Beziehungen
hat, fehlen jedoch. An der von Dr. med. E.________ gestellten Diagnose einer
schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.1) bestehen daher einige
Zweifel und auch die Bemerkung des ehemaligen Hausarztes Dr. med. M.________,
wonach die Versicherte sozial desinteressiert und desintegriert sei, findet
in den übrigen Akten keine Stütze. Ausser in den Schilderungen des Dr. med.
E.________ fehlen in den Unterlagen - insbesondere in den zahlreichen
Eingaben der Versicherten selbst - auch Hinweise auf theatralisches
Verhalten, übertriebenen Ausdruck von Gefühlen oder auf labile und
oberflächliche Affektivität und/oder unangemessenes und übertriebenes
Verhalten. Zwar geht aus den Unterlagen hervor, dass die Versicherte einige
akzentuierte Charakterzüge, insbesondere eine Selbstunsicherheit und auch
eine gewisse Abhängigkeit, aufweist, sie unter Gefühlsschwankungen leidet und
ihr Bildungsniveau eher gering ist. Dass keine invalidisierende psychische
Erkrankung vorliegt, wird jedoch auch durch die erhobenen Testresultate
(Montgomery-Asperg Depression Rating Scale [MADRS]; Symptom-Checklist nach
Derogatis [SCL-90-R]; Freiburg-Persönlichkeits-Inventar [FPI-R]) untermauert,
die keine Anzeichen für eine schizoide oder histrionische
Persönlichkeitsstörung ergaben. Wenn die Gutachter der MEDAS zum Schluss
gelangten, es bestünden keine Hinweise auf eine histrionische
Persönlichkeitsstörung (früher: hysterische Persönlichkeiten; vgl. Norbert
Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart/New York 2000, S. 153),
ist dies nach Lage der Akten überzeugend. Es ist somit davon auszugehen, dass
auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
besteht.

5.
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich wurden keine Einwände erhoben
und es ist nichts ersichtlich, was diesen als unrichtig erscheinen liesse. Es
bleibt damit bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 %.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: