Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 358/2004
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I 358/04

Urteil vom 2. November 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 29. April 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1951 geborene K.________, ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin und
Mutter von drei Kindern (geboren 1976, 1978 und 1982), meldete sich am 28.
März 1996 unter Hinweis auf die Folgen eines am 20. März 1995 erlittenen
Verkehrsunfalles (Verletzung der Halswirbelsäule [HWS]) bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer
sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht, wobei insbesondere ein Bericht
Haushalt vom 20. August 1996 veranlasst wurde, sprach die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen der Versicherten auf der Basis einer Einschränkung in der
vollen Haushaltstätigkeit von 47 % mit Verfügung vom 26. März 1997
rückwirkend ab 1. März 1996 eine Viertelsrente (samt dreier Kinderrenten) zu.
Dieser Verwaltungsakt erwuchs in Rechtskraft.

A.b Anlässlich des im Januar 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die
IV-Stelle u.a. wiederum die Verhältnisse vor Ort abklären (Bericht Haushalt
vom 7. April 1998). Unter Annahme einer im Gesundheitsfall nunmehr zu 50 %
ausgeübten Erwerbstätigkeit ging sie von einer vollständigen erwerblichen
Arbeitsunfähigkeit sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich von 44 %
aus, woraus gewichtet eine Gesamtinvalidität von 72 % resultierte. Gestützt
darauf verfügte sie am 25. Juni 1998 die Ausrichtung einer ganzen Rente
(einschliesslich Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Januar 1998, was ebenfalls
unangefochten blieb.

A.c Im Februar 2000 überprüfte die Verwaltung die Sachlage abermals unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten. Sie zog dabei namentlich einen Bericht
des Hausarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie FMH, vom
2. Oktober 2000 bei und führte erneut Erhebungen bezüglich der haushaltlichen
Situation durch. Auf Grund der Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom
18. Dezember 2000 stellte sie vorbescheidweise fest, dass K.________
lediglich noch in einem Ausmass von 14 % in der Verrichtung ihrer häuslichen
Tätigkeiten beeinträchtigt sei, weshalb - bei im Übrigen unveränderten
Verhältnissen - ein gewichteter Invaliditätsgrad von insgesamt 57 % bestehe.
Auf Einwendungen der Versicherten hin erhöhte die IV-Stelle die für den
Haushaltsbereich angenommene Einschränkung auf 23 %, woraus sich eine
Invalidität von 62 % ergab. Die bisherige ganze Rente wurde folglich per 1.
April 2001 auf eine halbe herabgesetzt (Verfügung vom 29. März 2001 [welche
diejenige vom 6. März 2001 insofern ersetzte, als nur noch Kinderrenten für
den 1976 geborenen Sohn P.________ sowie die 1982 geborene Tochter
T.________, nicht mehr aber für die 1978 geborene Tochter A.________,
zugesprochen wurden]). Das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren schrieb das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 9. Juli 2001 zufolge Widerrufs
der Verfügungen (vom 6. und 29. März 2001) durch die Verwaltung - zum Zwecke
der vertieften medizinischen Abklärung - sowie Rückzugs des Rechtsmittels ab.
Am 22. November 2001 verfügte die IV-Stelle unter Zugrundelegung des
bisherigen Invaliditätsgrades von 72 % die Ausrichtung einer ganzen Rente
(samt Kinderrenten für die beiden 1976 und 1982 geborenen Kinder) für die
Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2001 sowie einer ganzen Rente (samt Kinderrente
für die 1982 geborene jüngste Tochter) für die Zeit ab 1. Juni 2001. Sie
beauftragte im Folgenden die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit der
Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens, welches am 23. April 2003
erstattet wurde. Ferner holte sie u.a. einen Bericht des internen
Berufsberaters vom 9. Dezember 2002 ein. Ausgehend von einer Einschränkung im
Erwerbsanteil von 74 % sowie einer solchen im Haushalt von 23 % legte sie am
27. März 2003 eine gewichtete Gesamtinvalidität von 50 % fest und verfügte
die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente per Ende des der
Verfügungszustellung folgenden Monats. Auf Einsprache hin kündigte sie mit
Schreiben vom 19. Mai 2003 die beabsichtigte Abänderung der Verfügung zu
Ungunsten der Versicherten (tieferer Invaliditätsgrad) an und räumte dieser
Gelegenheit zum allfälligen Rückzug der Rechtsvorkehr ein. Nachdem davon kein
Gebrauch gemacht worden war, bezifferte die Verwaltung die erwerbliche
Arbeitsunfähigkeit auf 40 % sowie die Behinderung in den
Haushaltsverrichtungen auf 14 % und ermittelte eine - rentenausschliessende -
Invalidität von gesamthaft 27 % (0,5 x 40 % + 0,5 x 14 %); auf dieser
Grundlage hob sie die bisherige ganze Rente per Ende April 2003 auf
(Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides
insofern teilweise gut, als es feststellte, dass die Versicherte ab 1. Mai
2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Entscheid vom 29. April
2004).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides.
Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der
Rentenverfügung vom 25. Juni 1998 (Erhöhung der bisherigen halben auf eine
ganze Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Januar 1998) und dem
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 (Aufhebung der ganzen Rente per Ende
April 2003) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist,
die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente
rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich
sind demgegenüber, da lediglich den Verwaltungsakt vom 25. Juni 1998
hinsichtlich des Invaliditätsgrades bestätigend, die Verfügungen vom 22.
November 2001 (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3
mit Hinweisen), zumal damit in erster Linie - per 1. April 2001 - die bisher
für die 1978 geborene Tochter A.________ bzw., auf den 1. Juni 2001, die für
den erstgeborenen Sohn P.________ zugesprochenen Kinderrenten aufgehoben
werden sollten.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
[in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassung; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 IVG),
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen
in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl.
bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar
2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie
Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Revision der
Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV [in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Zu präzisieren ist, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG und dessen Ausführungsverordnungen hinsichtlich der
invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachten (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen
Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR
830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt
deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da
materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs.
1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem
In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht
zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen
ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG,
sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner
handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in
aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen
zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich
übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und
3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f.
Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt.
28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls
nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der
Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten
Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125
V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128
V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im
Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl.
namentlich BGE 125 V 146; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes
Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03; zur Weitergeltung der
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit
Hinweis).

3.
Während das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass
die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ab 1998 eine
Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen hätte - und damit die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt -, macht
die IV-Stelle, wie auch schon in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort,
geltend, angesichts der familiären sowie beruflichen Verhältnisse sei eine
reine Beschäftigung im Haushalt anzunehmen und der Invaliditätsgrad folglich
nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu ermitteln.

3.1 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich die
Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was
die versicherte Person - bei im Übrigen gleich gebliebenen Umständen - täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150, 98 V 264
und 268 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten u.a. auch bei der Rentenrevision.
Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen
kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der
erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung
im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE
105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a), sondern auch dadurch, dass
in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt
wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt
relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige
Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die
alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der
Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits
einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.2
3.2.1Die Beschwerdegegnerin absolvierte nach dem Besuch der Primar- und
Sekundarschulen ab 1969 eine Ausbildung zur Arbeits- und
Hauswirtschaftslehrerin, welche sie 1973 mit dem Lehrerpatent erfolgreich
abschloss. In der Folge war sie in ihrem erlernten Beruf tätig
(Primarschulgemeinde R.________), den sie auch nach ihrer Heirat im Juli 1975
beibehielt und erst 1976 allmählich reduzierte. Ab der Geburt ihres ersten
Kindes im Mai 1976 war sie ausschliesslich im Haushalt tätig. Anlässlich des
ersten, am 19. August 1996 durchgeführten Abklärungsverfahrens im Haushalt
äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass ursprünglich per 1998 der
Wiedereinstieg in ihren früheren Beruf als Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerin zu einem Pensum von ca. 50 % geplant gewesen sei, da
ihre jüngste, 1982 geborene Tochter in diesem Zeitpunkt ihre Schulzeit
beendet bzw. bereits ihre Lehre begonnen haben würde. Im Rahmen der Abklärung
vor Ort vom 23. März 1998 wiederholte sie ihre Aussage aus dem Jahre 1996,
wonach sie aktuell ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer
Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen würde. Die Kinder seien nun
gross und sie habe sich gefreut, wieder eine Arbeit auszuüben. Die gleichen
Angaben lassen sich ferner dem zwei Jahre später erstellten Abklärungsbericht
Haushalt vom 18. Dezember 2000, der persönlichen Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin zu den Ergebnissen der Haushaltserhebung sowie dem
MEDAS-Gutachten vom 23. April 2002, namentlich dem neuropsychologischen
Teilgutachten vom 13. März 2002, entnehmen.
In konsequenter Umsetzung dieser in sich widerspruchsfreien und über die
Jahre stets gleichlautenden Aussage zur beruflichen Situation bzw. zur
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall hat die Verwaltung
ihrer mit Verfügung vom 26. März 1997 vorgenommenen Invaliditätsbemessung
eine - seitens der Versicherten unwidersprochen gebliebene - 100 %ige
Haushaltsbeschäftigung zugrunde gelegt. Erst anlässlich der mit
Verwaltungsakt vom 25. Juni 1998 durchgeführten Revision wurde alsdann eine
hälftige Teilung der Aufgabenbereiche Erwerbs- und Haushaltstätigkeit
angenommen und in der Folge beibehalten (vgl. die aufgehobene Verfügung vom
6. März 2001; Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003).

3.2.2 Dieses Vorgehen lässt sich, wie bereits das kantonale Gericht mit
zutreffender Begründung erkannt hat, im Lichte der zuvor wiedergegebenen
Aktenlage nicht beanstanden. Sofern die IV-Stelle letzt- wie vorinstanzlich
im Rahmen der Beschwerdeantwort nunmehr geltend macht, der ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung behauptete berufliche Wiedereinstieg
erscheine unwahrscheinlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere geht
das Argument, die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt des Unfalles vom 20.
März 1995 nicht gearbeitet, obwohl die Kinder damals schon relativ unabhängig
gewesen seien, fehl. Die Versicherte hat auf die Frage, ob sie als Valide
erwerbstätig wäre, stets betont, dass sie auf Grund ihrer Erfahrungen als
Lehrerin bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit der Kinder für
diese habe da sein wollen (vgl. u.a. die Stellungnahme der Versicherten vom
14. Dezember 2000). Sie wäre somit jedenfalls bis im Jahre 1998, in welchem
die jüngste Tochter das 16. Altersjahr erreichte, auch bei guter Gesundheit
keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Was die Folgezeit anbelangt,
in welcher ihr gemäss MEDAS-Expertise vom 23. April 2002 -
unbestrittenermassen (vgl. Erw. 4.1 hiernach) - eine Arbeitsfähigkeit in
einer stressfreien, selbstständig organisierbaren
kaufmännisch-administrativen Tätigkeit von 60 % attestiert wurde, scheint sie
das ihr verbliebene Leistungsvermögen bevorzugt in die Führung eines
möglichst reibungslosen Haushalts sowie die optimale Unterstützung ihrer
Kinder investiert zu haben. Wie den verschiedenen Aussagen der Versicherten
zu ihrer Haushaltsbeschäftigung entnommen werden kann, legt sie grossen Wert
auf eine gepflegte Umgebung, strebt nach einem "perfekten Haushalt" und
bezeichnet sich selber als sehr "pingelig". Um dieses Ziel, welches unter
Berücksichtigung des gesundheitlichen Leidens der Beschwerdegegnerin einen um
einiges grösseren zeitlichen Aufwand als vor dem Unfall erfordert,
verwirklichen zu können, benötigt sie glaubhaft alle ihr noch zur Verfügung
stehenden Kraft- und Zeitreserven. Aus ökonomischer Sicht besteht zudem
offenbar kein zwingend notwendiger Bedarf an zusätzlichen finanziellen
Mitteln, der einen beruflichen Wiedereinstieg erforderlich gemacht hätte.
Nach dem Unfall hat sich die Versicherte, wie sie gegenüber den Ärzten der
MEDAS ausführte, somit primär darauf konzentriert, die Haushaltsführung so
gut wie möglich wieder selbst zu erledigen. Daraus indessen den Schluss
ziehen zu wollen, dass sie ohne Gesundheitsschaden ebenfalls einer rein
haushaltlichen Tätigkeit nachginge, hiesse dem ausweislich der Akten doch
beträchtlichen Leistungspotential der Beschwerdegegnerin vor dem Unfall
(Führung eines Fünfpersonenhaushalts [6-Zimmer-Einfamilienhaus auf drei
Etagen mit grossem Umschwung [Früchte- und Gemüsegarten] samt Hund, Betreuung
der Schwiegereltern, Aktuarstätigkeit im Turnverein, Sport, diverse
gemeinnützige Aktivitäten etc.) nicht gerecht zu werden.

Es ist demnach mit dem kantonalen Gericht eine im Gesundheitsfall je hälftige
Teilung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt anzunehmen, wovon im
Übrigen auch die Verwaltung über Jahre hinweg ausgegangen ist.

4.
4.1 Gestützt auf die unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer
Unterlagen erhobenen spezialärztlichen Untersuchungsbefunde - abgeklärt
wurden namentlich der internistische, der neurologische, der
neuropsychologische und der psychiatrische Status - waren die MEDAS-Gutachter
im Rahmen ihrer multidisziplinären Konsens-Konferenz vom 18. April 2002 zum
Ergebnis gelangt, dass die Versicherte an einem Zustand nach Verkehrsunfall
am 20. März 1995 mit/bei milder traumatischer Hirnverletzung, möglicher
Distorsion der HWS, aktuell leichter kognitiver Leistungsminderung sowie
intermittierend auftretenden, zervikogen getriggerten Spannungskopfschmerzen
leide. Zur Arbeitsfähigkeit befragt gaben die Ärzte an, dass die Explorandin
auf Grund der neuropsychologischen Defizite zwar nicht mehr in ihrem
angestammten Beruf als Hauswirtschaftslehrerin arbeiten könne, ihr jedoch
eine leidensangepasste kaufmännisch-administrative Tätigkeit im Ausmass von
60 % zumutbar sei. Dieser Beurteilung wird zu Recht von keiner Seite
opponiert.

4.2 Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten
Gesundheitsschadens, wobei die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich im
Zeitpunkt der vorliegend fraglichen revisionsrechtlichen Änderung des
Invaliditätsgrades, d.h. im Jahr 2003, dargestellt haben.

4.2.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdegegnerin ohne
gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist
zu berücksichtigen, dass seit der Geburt des ersten Kindes im Mai 1976 keine
entgeltliche ausserhäusliche Tätigkeit mehr aufgenommen worden ist. Entgegen
der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung erscheint ein Wiedereinstieg in
die angestammte Tätigkeit als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin angesichts
der beinahe dreissigjährigen Berufsabstinenz als wenig wahrscheinlich, zumal
es den Beruf in der von der Versicherten erlernten Form heute wohl kaum mehr
gibt. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre ehemals
erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Handarbeit und
Hauswirtschaft durch die Führung eines grossen Haushalts, die dabei gewonnene
praktische Übung sowie die freiwillige Weitergabe ihres Wissens an
Schülerinnen und Schüler im Schulhaus ihres als Lehrer und Rektor tätigen
Ehemannes beibehalten hat, ebenso wenig etwas zu ändern, wie ihr
grundsätzliches Weiterbildungsinteresse (Patent in Turnen und Schwimmen). Wie
nachfolgend indes aufgezeigt wird (vgl. Erw. 4.2.2 in fine und 6), kann
letztlich offen bleiben, ob der vom kantonalen Gericht gewählte Ansatz gemäss
der Besoldungsordnung für Volksschullehrer im Kanton St. Gallen (Gesetz über
die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 1971 [sGS 213.51]), unter
die auch Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen fallen, oder aber der von
der IV-Stelle im Rahmen ihrer Verfügung vom 27. März 2003 - gestützt auf die
Empfehlungen des Berufsberaters vom 9. Dezember 2002 - herangezogene
schweizerische Durchschnittslohn gelernter und ungelernter Arbeitnehmerinnen
im Jahr 2003 von Fr. 69'500.- zur Anwendung gelangt. In Bezug auf die
lohnmässige kantonale Anfangseinstufung, welche die Vorinstanz, in Anrechnung
von 13 Dienstjahren für die frühere Berufstätigkeit und die Kindererziehung
in der Familie (zwei Jahre Kindererziehung entsprechen laut Art. 13 der
Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte vom 23.
Februar 1999 [sGS 213.14] einem anrechenbaren Dienstjahr), unter
Zugrundelegung der Besoldungsstufe C1 vorgenommen hat, bleibt anzumerken,
dass, wenn überhaupt, nicht die Besoldungszahlen für 2004 (Fr. 89'327.35 [mit
13. Monatsgehalt] gemäss Anhang des Regierungsbeschlusses über die
Besoldungsansätze für die Volksschul-Lehrkräfte im Jahr 2004 vom 2. Dezember
2003 [sGS 213.513]), sondern diejenigen des Jahres 2003 zu berücksichtigen
wären (Fr. 82'456.- für die Besoldungsstufe C1 nach dem IX. Nachtrag zum
Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vom 3. April 2003 [sGS
213.51]). Als Basis für das Valideneinkommen sicherlich nicht gerechtfertigt
ist demgegenüber das im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 für massgeblich
erachtete Jahreseinkommen von Hilfsarbeiterinnen gemäss Anhang 2 der
IVG-Ausgabe des BSV im Jahre 2001 in Höhe von Fr. 46'911.-. Wie namentlich
der IV-Berufsberater in seinem Bericht vom 9. Dezember 2002 überzeugend
dargelegt hat, wäre die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall wahrscheinlich
in einem ihrem erlernten Beruf verwandten, neigungskonformen Bereich tätig
bzw. hätte einen entsprechenden, ihrer Berufsqualifikation nahe kommenden
Wiedereinstieg gesucht und sich zusätzlich qualifiziert. Es erscheint dagegen
wenig glaubwürdig, dass die Versicherte sich - wie im Einspracheentscheid
angedeutet - im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte mit einer
einfachen Hilfsarbeiterinnenstelle begnügt hätte.

4.2.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da
die Beschwerdegegnerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen
verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen (vgl. die exemplarische Aufstellung
möglicher Beschäftigungen im Bericht des IV-Berufsberaters vom 9. Dezember
2002), weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl
relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 beträgt dieser für im privaten
Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr.
3820. - monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. In Nachachtung der 2002/2003
eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Gehältern von Arbeitnehmerinnen von
1,6 % (Die Volkswirtschaft, 10/2004, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich daraus
- aufgerechnet auf die im Jahre 2002 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Total [die
Angaben für 2003 sind noch nicht erhältlich]) - ein Einkommen von Fr.
48'552.81 bzw. in Anbetracht eines 50 %igen Arbeitspensums (vgl. Erw. 3.2.2
in fine hievor) von Fr. 24'276.40. Dieser Betrag ist entgegen der im
angefochtenen Entscheid vertretenen Betrachtungsweise nicht um den maximal
zulässigen Abzug von 25 % zu kürzen (BGE 126 V 78 ff.; AHI 2002 S. 67 ff.
Erw. 4), fällt vorliegend doch einzig lohnmindernd ins Gewicht, dass die
Beschwerdegegnerin gemäss ärztlicher Einschätzung auch in einer
leidensangepassten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit zufolge ihrer
neuropsychologischen Defizite namentlich Stresssituationen und
Parallelbeanspruchungen zu meiden hat und sich möglichst selbstständig
organisieren können muss. Vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere das
Kriterium der Teilzeitbeschäftigung bei Frauen sogar eher lohnerhöhend
auswirkt (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*), trägt ein Abzug von insgesamt
10 % den konkreten Verhältnissen vollumfänglich Rechnung. Das
Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 21'848.76.
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert, wobei
für das Valideneinkommen ebenfalls von einem 50 %-Pensum auszugehen ist (vgl.
Erw. 3.2.2 in fine hievor), ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von
- ungewichtet - 47 % ([Fr. 82'456.- : 2]/Fr. 21'848.76) bzw. 37,12 % ([Fr.
69'500.- :2]/ Fr. 21'848.76).

5.
Zu beurteilen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung im
häuslichen Bereich auswirkt. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dabei
von einer Einschränkung von 23 % ausgehen, veranschlagt die
Beschwerdeführerin diese auf lediglich 14 %.

5.1 Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Dezember 2000 wurde die
damalige Behinderung zunächst auf insgesamt 13,46 % geschätzt. Nach
Intervention der Versicherten auf den das Ergebnis der Haushaltsabklärung
übernehmenden Vorbescheid vom 17. Januar 2001 erhöhte die IV-Stelle die
Einschränkung in der Verrichtung "Wäsche und Kleiderpflege" von bisher 0 %
auf 10 %, woraus sich eine gesamthafte Behinderung von 23,46 % ergab. Dieser
Ansatz bildete in der Folge u.a. Basis für die den Verfügungen vom 6. und 29.
März 2001, 22. November 2001 sowie 27. März 2003 zugrunde gelegte
Invaliditätsbemessung. Erst im Rahmen des Einspracheentscheides vom 23. Juni
2003 sowie der kantonalen Beschwerdeantwort vom 17. September 2003 vertrat
die Verwaltung wiederum die Auffassung einer sich lediglich auf 14 %
belaufenden Einschränkung im Haushalt.

5.2 Zu berichtigen ist vorab, dass die von der IV-Stelle mit Schreiben vom 2.
Februar 2001 zugesicherte - auf einer gleichentags ergangenen Stellungnahme
der IV-Abklärungsperson beruhenden - 10 %ige Erhöhung der Einschränkung in
der Wäschebesorgung angesichts einer Gewichtung dieses Bereichs im Rahmen der
ganzen Haushaltstätigkeit von 16,49 % lediglich zu einer Behinderung von
1,649 % und damit zu einer haushaltlichen Gesamtinvalidität von 15,109 % -
und nicht 23,46 % (13,46 % + 10 %) - führt. Da die Versicherte jedoch aus
überwiegend neurologischen und neuropsychologischen Gründen in der Ausübung
ihrer Aufgaben beeinträchtigt ist, sind den ärztlichen Feststellungen zur
Fähigkeit der Beschwerdegegnerin, die Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu
können, zwar - anders als im Falle eines rein psychischen Beschwerdebildes
(vgl. AHI 2004 S. 137 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil C. vom 9.
November 1987, I 277/87) - nicht grundsätzlich erhöhtes Gewicht gegenüber den
Ergebnissen der Haushaltsabklärung beizumessen. Diese sind aber, liegen doch
auch keine rein körperlichen Gebrechen vor, für deren Beurteilung der zur
Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend
konzipiert ist, im Rahmen einer Gesamteinschätzung jedenfalls als
gleichwertige Beurteilungsgrundlagen zu würdigen.

5.3
5.3.1In seinem Bericht vom 2. Oktober 2000 hielt Dr. med. M.________ fest,
dass hinsichtlich des gesundheitlichen Verlaufs von einer zunehmenden
Besserung gesprochen werden könne, die aber nur allmählich vonstatten ginge
und immer wieder von leichten Rückfällen begleitet werde. Er schätze das
aktuelle Haushaltsdefizit - in Übereinstimmung mit der Patientin - auf
höchstens noch 30 % ein, was heisse, dass der Haushalt zu gut 70 %
selbstständig durch die Versicherte zu erledigen sei. Die MEDAS-Gutachter
kamen mit Gutachten vom 23. April 2002 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit
im Haushalt gemäss ihrer multidisziplinären Exploration 75 % betrage. Die
Einschränkungen resultierten aus der neurologischen Beurteilung sowie den
neuropsychologischen Befunden und stimmten somit "recht gut" mit dem Resultat
der im November 2000 durchgeführten Haushaltsabklärung überein. Sie gingen
dabei, wie den anamnestischen Angaben zu entnehmen ist, von einer bereits
nach oben korrigierten gesamthaften Einschränkung von 23 % aus.

5.3.2 Angesichts dieser medizinischen Aktenlage erscheint die von der
IV-Stelle ehemals getroffene Annahme einer um 23,46 % beeinträchtigten
Haushaltstätigkeit, wenn auch vorab auf einem Berechnungsfehler beruhend, im
Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung als im Ergebnis doch überzeugend,
zumal die Beschwerdegegnerin mit dieser Einschätzung ihres noch verbliebenen
Leistungsvermögens im Haushalt letztinstanzlich ebenfalls einig geht. Sofern
die Beschwerdeführerin nunmehr eine seit 2000 bestehende Behinderung von
lediglich 14 % behauptet, finden sich dafür in den Unterlagen auch in
Anbetracht einer noch im Jahre 1998 festgestellten haushaltlichen
Einschränkung von 44 % demgegenüber keine genügende Stütze. Eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes ist in diesem Zeitraum zwar ärztlicherseits
attestiert, aber nicht in derart hohem Masse bestätigt worden, dass daraus
eine 30 %ige Steigerung der Leistungsfähigkeit zu folgern wäre. Es ist
demnach von einer massgeblichen Behinderung im Haushalt von 23,46 %
auszugehen.

6.
Unter Gewichtung beider Teilbereiche beläuft sich der Invaliditätsgrad somit
auf rentenausschliessende 35 % (0,5 x 47 % + 0,5 x 23,46 %) bzw. 30 % (0,5 x
37,12 % + 0,5 x 23,46 %) (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121). Mit
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 hat die Beschwerdeführerin folglich zu
Recht - nach Ankündigung der beabsichtigten Schlechterstellung (vgl. dazu
Art. 12 Abs. 2 ATSV) - die am 27. März 2003 nach Massgabe des Art. 88a Abs. 1
(in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) in Verbindung mit
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende April 2003 verfügte Herabsetzung der
bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in eine Aufhebung der Rente auf den
gleichen Zeitpunkt abgeändert.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: