Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 353/2004
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I 353/04

Urteil vom 26. September 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1963, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric
Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene A.________ leidet an einer komplexen Blasenfunktionsstörung
mit Inkontinenz bei Status nach Wertheim-Operation infolge eines
Zervixkarzinoms und Nachbestrahlung. Am 25. Oktober 2000 hat sie sich zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Seit 1. März 2001
geht sie einer Teilzeittätigkeit bei der Firma M.________ als Mitarbeiterin
in Restaurant und Küche nach. Nach Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügungen vom 12.
Dezember 2001 rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine ganze und ab 1. Januar 2000
eine halbe Invalidenrente zu. Dabei fand Berücksichtigung, dass A.________
von August 1997 bis September 1999 krankheitsbedingt vollständig
arbeitsunfähig war und seit Oktober 1999 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
bestand. Infolge verspäteter Anmeldung konnten Rentenleistungen erst ab 1.
Oktober 1999 ausgerichtet werden. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades
(Prozentvergleich) für die Zeit ab 1. Januar 2000 hatte die Verwaltung auf
ein Valideneinkommen von Fr. 45'900.- abgestellt. Im Rahmen einer im Februar
2003 von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle Angaben über
die aktuellen Einkommensverhältnisse ein und gelangte in der Folge zur
Auffassung, dass sie bis anhin von einem falschen Valideneinkommen
ausgegangen war. Mit Verfügung vom 13. März 2003 hob sie die Rente
wiedererwägungsweise per Ende April 2003 auf; zur Begründung gab sie an, der
Invaliditätsgrad betrage bei einem (berichtigten) Valideneinkommen von Fr.
42'900.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'289.- lediglich 36 %,
weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 3. September 2003).

B.
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei
ihr ab 1. Mai 2003 mindestens eine Viertelsrente bzw. - bei Vorliegen eines
Härtefalles - weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. In
Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den
Einspracheentscheid vom 3. September 2003 auf (Ziffer 1); zudem hiess es das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gut, wies die
Sache zur masslichen Festsetzung der Entschädigung an die IV-Stelle zurück
(Ziffer 2), und verpflichtete die Verwaltung, A.________ für das kantonale
Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2860.05 zu bezahlen
(Ziffer 3; Entscheid vom 19. Mai 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, Ziffer 1 des
Entscheides des kantonalen Gerichts vom 19. Mai 2004 sei aufzuheben.

A. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen;
eventuell sei ihr ab 1. Mai 2003 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
Ferner lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4.
IVG-Revision sind vorliegend nicht anwendbar, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (3. September
2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 130 V 446 Erw.
1.2 mit Hinweisen).

2.
Die IV-Stelle führt zur Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der
rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Dezember 2001 an, sie sei ursprünglich
davon ausgegangen, dass das Einkommen der Beschwerdegegnerin aus ihrer
Tätigkeit bei der Firma M.________ im Jahresschnitt einem 50%igen
Arbeitspensum entspreche. Daraus habe sie eine 50%ige Erwerbseinbusse
abgeleitet. Das Invalideneinkommen hätte demnach Ende 2001 prozentmässig die
Hälfte des Valideneinkommens betragen müssen. Anlässlich des amtlich
eingeleiteten Revisionsverfahrens habe sich anhand der aktuellen Lohnangaben
der Arbeitgeberin für das Jahr 2001 (aufgerechnet auf zwölf Monate) ein
effektives Invalideneinkommen von Fr. 27'565.- ergeben. Auf Anfrage habe die
Firma M.________ informiert, dass eine ungelernte Küchenhilfe in den Jahren
2001 und 2002 bei einem Vollzeitpensum jeweils einen Jahreslohn von Fr.
42'900.- erzielt habe. Dieser Lohn stelle das korrekte Valideneinkommen dar.
Die erwerbliche Einbusse, welche die Beschwerdegegnerin im Jahr 2001 zufolge
ihrer Gesundheitsschädigung habe erleiden müssen, betrage demnach Fr.
15'335.- (Fr. 42'900.- abzüglich Fr. 27'565.-). Vergleiche man Validen- und
Invalideneinkommen, resultiere lediglich ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit
kein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Bei dieser Sachlage müsse davon
ausgegangen werden, dass die Versicherte über längere Zeit aktenkundig
erheblich mehr als 50 % gearbeitet habe, ohne dadurch eine gesundheitliche
Verschlechterung erlitten zu haben. Für das Jahr 2002, in welchem ein
effektives Invalideneinkommen von Fr. 27'289.- erzielt worden sei, ergebe
sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 42'900.- ebenfalls keine
rentenbegründende Invalidität. Somit sei der Sachverhalt zweifellos unrichtig
festgestellt worden, weshalb der Verwaltung die Möglichkeit der
Wiedererwägung offen stehen müsse. Für den Einkommensvergleich sei der
tatsächliche Verdienst als Invalideneinkommen heranzuziehen, weil sich in
medizinischer Hinsicht keine Veränderung ergeben habe, womit die über lange
Zeit erbrachte höhere Arbeitsleistung klar zumutbar gewesen sei.

2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue
Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem
Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr.
KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in
Kraft (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Diese Regelung wurde in Anlehnung an die vor dem
In-Kraft-Treten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das
Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des
Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262).

2.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, ist das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein
wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige
Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die
Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von
Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht,
laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der
Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag
eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher
oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als
zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158
Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
(beispielsweise der Invalidität) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf
gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen,
Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach-
und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B.
vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251;
ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet
indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der
Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im
Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG),
im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt
werden dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt auf die Konkretisierung
einzelner begrifflicher Elemente der Invalidität beschränkt (vgl. dazu Ulrich
Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.; Urteil B. vom 19. Dezember
2002, I 222/02, Erw. 3.2).
2.3 Basis der Rentenzusprechung im Dezember 2001 bildete vorliegend ein
Prozentvergleich, welchen die IV-Stelle mit umgekehrten Vorzeichen
durchgeführt hatte. Sie ging nämlich von einer auf Grund der medizinischen
Aktenlage klar ausgewiesenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus und nahm an, die
Versicherte würde ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer - erst nach Eintritt der
Invalidität aufgenommenen - Beschäftigung als Küchenhilfe voll, somit in
einem 50%igen Pensum, umsetzen. Gestützt auf das Schreiben der Arbeitgeberin
vom 25. April 2001, wonach die Beschwerdegegnerin im Jahr 2001
durchschnittlich zu 50 % arbeite, ermittelte die Verwaltung einen Jahreslohn
von Fr. 22'950.-, welchen sie mit dem Invalideneinkommen gleichsetzte, und,
durch Verdoppelung des Invalideneinkommens, ein Valideneinkommen von Fr.
45'900.-.
2.4 Das Vorgehen, bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits- auf die
Erwerbsunfähigkeit zu schliessen, ist nach der Rechtsprechung zwar
grundsätzlich unzulässig (BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272
Erw. 3b; Urteile F. vom 31. August 2001, I 414/01, und T. vom 5. Mai 1999, I
195/99) und darf nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen (Urteil S. vom 30.
Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a). Es gestattet aber dennoch nicht den Schluss auf
zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen. Um
eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste
vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich
des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Vorliegend
wirft der Schätzungsvergleich der Verwaltung in der Tat Fragen auf. Die
Versicherte ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 bis zum
Eintritt der gesundheitlich bedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
(August 1997) nicht erwerbstätig gewesen. Infolge der Ehetrennung im November
1997 und der anschliessenden Scheidung anfangs 2001 war sie allerdings aus
finanziellen Gründen gezwungen, sich eine Beschäftigung zu suchen. Entgegen
der impliziten Annahme der Verwaltung kann nicht davon ausgegangen werden,
dass ihr als Gesunde einzig eine (vollzeitige) Anstellung bei der Firma
M.________ als Küchenhilfe zu einem Jahreslohn von Fr. 42'900.- offen
gestanden hätte. Die Beschwerdegegnerin hat nach Primar- und Sekundarschule
eine dreijährige Berufsausbildung am Landwirtschaftlichen Technikum in
S.________/Bulgarien, Fachrichtung Blumen züchten, absolviert und besitzt
einen Berufsabschluss als Landmaschinenführerin. Stellt man zur Berechnung
des hypothetischen Einkommens, welches die Beschwerdegegnerin im Jahr 2001
ohne Eintritt der Invalidität bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte
erzielen können (Valideneinkommen), auf die Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) ab, ergibt sich mit Blick auf die vorhandenen Berufskenntnisse im
Gartenbau Folgendes. Gemäss Tabelle A1 der LSE 2000 belief sich der
monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von
40 Wochenstunden) der mit Berufs- und Fachkenntnisse erfordernden Arbeiten
(Anforderungsniveau 3) im Gartenbau beschäftigten Frauen auf Fr. 3665.-.
Unter Berücksichtigung der im Sektor Gartenbau und Forstwirtschaft
betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 43,2 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 94, Tabelle B 9.2) und der bis 2001
eingetretenen Nominallohnerhöhung auf Frauenlöhnen von 2,5 % (Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung 2002, Tabellen 1.2.93, S. 33, und 1P.39, S. 38;
über die Nominallohnerhöhung auf Frauenlöhnen im Sektor
Gartenbau/Forstwirtschaft liegen keine statistischen Werte vor) resultiert
ein Einkommen von Fr. 48'685.85 jährlich. Im Vergleich zum Invalideneinkommen
des Jahres 2001 von Fr. 27'565.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 43 %
(zur Rundung: BGE 130 V 121).

2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung) hat die Versicherte somit für die fragliche Zeit ab 1. Januar 2000 -
die ganze Rente für die Zeit von Oktober bis Dezember 1999 steht nicht zur
Debatte (Art. 88a Abs. 1 IVV) - Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung. Die Ermittlung des Valideneinkommens, wie sie die
IV-Stelle in den Verfügungen vom 12. Dezember 2001 vorgenommen und in der
Folge der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt hat, ist somit tatsächlich
fehlerhaft. Weil zudem ausgewiesen ist, dass eine korrekte
Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Rentenanspruchs zu einem anderen
Ergebnis führt, müssen die Verwaltungsakte als zweifellos unrichtig gelten.
Die IV-Stelle hat die Verfügungen vom 12. Dezember 2001 demzufolge in
Wiedererwägung ziehen dürfen. Für eine Rentenaufhebung bestand dabei
allerdings nach dem Gesagten kein Anlass. Geboten ist jedoch unter den
vorliegenden Umständen die wiedererwägungsweise Herabsetzung der halben Rente
auf eine Viertelsrente.

3.
Die IV-Stelle bringt vor, falls eine Wiedererwägung der ursprünglichen
Rentenverfügungen vom 12. Dezember 2001 nicht zulässig sei, so müsse die
Rentenaufhebung auf Ende April 2003 unter dem Gesichtspunkt der Revision
geschützt werden. Diesfalls sei nämlich davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin offensichtlich mehr als 50 % arbeite und ein
dementsprechend höheres Einkommen erziele. Weil sich ihr Gesundheitszustand
nicht verschlechtert habe, sei anzunehmen, dass die Änderung der erwerblichen
Situation dauerhaft sei.

3.1 Gemäss Art. 41 IVG beziehungsweise Art. 17 ATSG ist die Rente für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der
Grad der Invalidität einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers in einer
für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob
eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw.
1b). Das ATSG hat hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenrevision keine
substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen
Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG)
ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 349
Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang,
offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die
Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG untersteht, oder
aber Art. 82 Abs. 1 ATSG - wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten
Forderungen) nicht anwendbar sind - dem Wortlaut entsprechend dahin gehend
auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach
Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.

3.2 Es steht auf Grund der Akten fest und ist zu Recht unbestritten, dass
sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit den Rentenverfügungen vom
12. Dezember 2001 nicht verändert hat. Im erwerblichen Bereich haben sich
allerdings ebenfalls keine Änderungen manifestiert. Die Versicherte ist seit
1. März 2001 unverändert teilzeitlich bei der Firma M.________ als
Mitarbeiterin in Restaurant und Küche tätig. Dabei hat sie im Jahr 2001
(aufgerechnet auf ein Jahr) brutto Fr. 27'565.- und im Jahr 2002 brutto Fr.
27'289.- (jeweils ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen und der
Entschädigung für Berufskleidung) verdient. Der Stundenansatz von netto Fr.
18.60 im Jahr 2001 war für das Jahr 2002 auf netto Fr. 18.90 angehoben
worden. Unter diesen Umständen kann von einer seit Erlass der ursprünglichen
Verfügungen vom 12. Dezember 2001 eingetretenen Veränderung im erwerblichen
Bereich, etwa im Sinne einer effektiven Pensumserhöhung durch Leistung von
mehr Überzeit - auch mit Blick auf die durchschnittliche monatliche
Arbeitszeit von 97,63 Stunden im Jahr 2001 und 85,44 Stunden im Jahr 2002 -
keine Rede sein. Damit fällt eine revisionsweise Rentenaufhebung per Ende
April 2003 nicht in Betracht.

4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens steht der
Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der
IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist
ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der
unentgeltlichen Verbeiständung, gegenstandslos. Im Übrigen kann dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden, weil die dafür nach Gesetz
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 19. Mai 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 3.
September 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Eric
Schuler für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Gastrosocial Ausgleichskasse,
Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: