Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 348/2004
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I 348/04
I 352/04
Urteil vom 19. November 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli

I 348/04
B.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin
Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin,

und

I 352/04
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin
Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 29. April 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1965, ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und
1998) und mit einem  -  wie sie selber  -  ebenfalls aus Bosnien und
Herzegowina stammenden Ehemann verheiratet, welcher seit Anfang der 90-er
Jahre eine ganze Invalidenrente bezieht. Sie arbeitete von 1991 bis gegen
Ende 2000 vollzeitlich in der Firma S.________ AG als Montageangestellte. Die
Arbeitgeberin löste dieses Arbeitsverhältnis per Ende September 2001 aus
gesundheitlichen Gründen auf. Am 13. Februar 2002 meldete sich die
Versicherte wegen seit 14. Dezember 2000 bestehender Schulterschmerzen bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen
Abklärungen, dem Beizug der medizinischen Akten und einer polydisziplinären
Begutachtung bot ihr die IV-Stelle Zug als Eingliederungsmassnahmen
Berufsberatung und Hilfeleistung bei der Arbeitsvermittlung an. Die
Versicherte lehnte dieses Angebot ab, weil die Schmerzproblematik die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliesse. Gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz
vom 7. März 2003 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) lehnte die IV-Stelle das
Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 29% mit Verfügung vom 23.
September 2003 ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. November
2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. April 2004 gut und sprach der
Versicherten mit Beginn ab 1. März 2002 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zu.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (Verfahren I 348/04)
mit den sinngemässen Anträgen, ihr sei mindestens eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die IV-Stelle
führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren I 352/04) und
beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
Während die Verwaltung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
B.________ schliesst, beantragt letztere die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle. Das kantonale Gericht trägt auf
Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden an. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) verzichtet in beiden Fällen auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren I 348/04 und I 352/04 zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den Anspruch auf
eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende
Angaben stets diese Fassung gemeint] sowie Art. 16 ATSG) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Beweiswert eines
Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Korrekt ist sodann der Hinweis darauf, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung
finden, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: vom 27. November 2003) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur
Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

3.
Streitig ist der Invaliditätsgrad.

4.
Vorweg ist zu prüfen, ob bei gegebenem Aktenstand beurteilt werden kann,
welche Tätigkeiten der Versicherten angesichts ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Entscheidend ist dabei die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu
erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch
zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es
sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich
allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw.
2.3.1).
4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c
mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.3 Verwaltung und Vorinstanz stellten in Bezug auf die Beurteilung der trotz
Gesundheitsschaden zumutbaren Leistungsfähigkeit nach umfassender Würdigung
der vorhandenen Akten zu Recht auf die Ergebnisse des polydisziplinären
MEDAS-Gutachtens ab. Die Versicherte vermag aus dem Bericht vom 26. Februar
2004 des Dr. med. E.________, Spital P.________, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Denn bereits das kantonale Gericht erkannte mit ausführlicher
Begründung zutreffend, dass sich aus dieser Beurteilung mit Blick auf die
Einschränkungen der Belastbarkeit der rechten oberen Extremität nur wenige
inhaltliche Abweichungen von den bisher bekannten Arztberichten zeigten.
Insbesondere stellt der neue Untersuchungsbericht die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten nicht in Frage.

Steht demnach fest, dass der Versicherten in einer körperlich leichten, die
rechte obere Extremität wenig belastenden, nicht repetitiv monotonen
Tätigkeit die erwerbliche Verwertung einer Arbeitsfähigkeit von 70% zumutbar
ist, und vermögen an diesem Ergebnis unter den gegebenen Umständen weiteren
Beweismassnahmen nichts zu ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten ist daher als unbegründet
abzuweisen.

5.
Es bleibt zu prüfen, welche Erwerbseinbusse die eben genannte
gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Dabei
ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob das kantonale Gericht bei der
Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu Recht einen sogenannten Behindertenabzug in
der Höhe von 20% vorgenommen hat.

5.1
5.1.1Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. März
2002, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129
V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).

5.1.2 Die Versicherte stand während zehn Jahren in demselben
Arbeitsverhältnis, welches schliesslich per 30. September 2001 aus
gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass sie diese angestammte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
nicht weiterhin ausgeübt hätte, weshalb es sich entgegen der Vorinstanz nicht
rechtfertigt, zur Bestimmung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen
gemäss LSE auszugehen. Den Angaben der Firma S.________ AG vom 12. März 2002
ist zu entnehmen, dass die Versicherte als Montageangestellte im Jahre 2002
einen Validenlohn von Fr. 46'277.- hätte verdienen können. Die
Berücksichtigung einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung vom Jahre 2001
auf das Jahr 2002 ist somit in Abweichung des von der Verwaltung
durchgeführten Einkommensvergleichs nicht angezeigt.

5.2
5.2.1Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können
nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (vgl. BGE
129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Hier ist wie
üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2002 S. 43 TA1 Anforderungsniveau
4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden im Jahre 2002 monatlich Fr. 3'820.- (LSE 2002, a.a.O., Zeile
"Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7
S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem Einkommen von monatlich Fr.
3'982.35 (= [Fr. 3'820.- : 40] x 41,7) und jährlich Fr. 47'788.20 (= Fr.
3'982.35 x 12) entspricht. Da die Versicherte nur zu 70% arbeitsfähig ist,
reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 33'451.75 (= Fr. 47'788.20 x 0,7).

5.2.2 Während die Verwaltung keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn
berücksichtigte, gewährte das kantonale Gericht mit Blick auf die Behinderung
einen solchen von 20%. Es begründete dies (im angefochtenen Entscheid S. 14)
wie folgt:
"Die Beschwerdeführerin, bosnisch-herzegowinischer Herkunft, ist heute
39Bjährig und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Sie kann
fürderhin nur noch in Teilzeit körperlich leichte Arbeiten ausführen, kann
nicht mit Krafteinsatz und über Kopf- respektive Schulterhöhe arbeiten und
sollte monoton repetitive Arbeiten für die rechte Hand, insbesondere den
rechten Arm und die rechte Schulter, meiden bzw. die rechte, dominante Hand
eigentlich nur noch als Hilfshand gebrauchen. Angesichts dessen erscheint ein
Leidensabzug von 20% gerechtfertigt zu sein."
5.2.3Zur Abzugspraxis sind den Erwägungen von BGE 126 V 75 drei Kernaussagen
zu entnehmen, nämlich, dass der Abzug nicht schematisch, sondern nach den
Umständen des Einzelfalles vorzunehmen ist, dass nicht für jedes Merkmal der
entsprechende Abzug zu quantifizieren und zusammenzuzählen ist und dass der
Abzug höchstens 25% betragen darf (AHI 2002 S. 69 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
Dabei stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar, welche
naturgemäss Ermessenszüge in sich trägt (vgl. Urteil F. vom 30. Dezember
2003, I 551/03, Erw. 2.2.1). Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen,
dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a
OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde
nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen
Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).

5.2.4 Die Voraussetzung dafür, dass der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug
von 20% sich auf Gegebenheiten abstützen lässt, welche diese im Vergleich zur
Verwaltung erheblich abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen, ist hier nicht erfüllt. Einmal berücksichtigte das
kantonale Gericht zu Unrecht das Lebensalter der Versicherten als
abzugsbegründender Faktor. Mit rund 40 Jahren befinden sich Frauen und Männer
ungefähr in der Mitte der Periode des Erwerbslebens, weshalb sich im
Vergleich zu den statistischen Mittelwerten gemäss LSE hinsichtlich des
Lebensalters hier kein Abzug von den Tabellenlöhnen rechtfertigt (vgl. BGE
126 V 79 Erw. 5a/cc). Sodann verkannte die Vorinstanz, dass sich
Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 und 89% auf allen
Anforderungsniveaus proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit sogar
tendenziell lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8*; vgl. auch
Urteile R. vom 19. Oktober 2004 Erw. 5.2.2, I 300/04, T. vom 9. September
2003 Erw. 3, I 72/03, T. vom 5. Mai 2003 Erw. 3.3.2, I 359/02, K. vom 21.
März 2003 Erw. 5.2.2, U 118/02, und D. vom 28. November 2002 Erw. 3.2, I
120/02).

5.2.5 Abgesehen von der leidensbedingten Einschränkung und der Tatsache, dass
die Versicherte Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C ist
(vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12), sind andere,
das Einkommen negativ beeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls im
Einzelfall für einen höheren Abzug sprechen könnten, nicht ersichtlich. Unter
Würdigung der gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in Betracht
fallenden Merkmale rechtfertigt sich nach pflichtgemässem Ermessen im
vorliegenden Fall kein höherer Abzug als 10%, so dass die Versicherte mit
einer behinderungsadaptierten Tätigkeit 2002 ein Jahreseinkommen von Fr.
30'106.60 (= Fr. 33'451.75 x 0,9) hätte erzielen können.

5.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. Erw. 5.1.2
und 5.2.5 hievor) resultiert eine Erwerbseinbusse von 35%.

5.4 Wenngleich die Verwaltung unter den gegebenen Umständen zu Unrecht keinen
Abzug berücksichtigte, bleibt nach dem Gesagten festzuhalten, dass sie im
Ergebnis das Leistungsgesuch der Versicherten zu Recht abgelehnt hat, weil
aus dem Einkommensvergleich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von
mindestens 40% resultiert. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle
ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren I 348/04 und I 352/04 werden vereinigt.

2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle Zug wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. April 2004
aufgehoben.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.________ wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie, Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: