Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 343/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 343/04

Urteil vom 3. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,

betreffend M.________

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 11. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1986 geborene M.________ leidet an einer juvenilen Skoliose, für deren
Behandlung die Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zugesprochen
hat. Wegen depressiver Störungen musste zudem eine psychotherapeutische
Behandlung eingeleitet werden. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau erteilte mit
Verfügung vom 7. Juli 2003 Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach
ärztlicher Verordnung für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 29. Februar 2004.
Mit Schreiben vom 9. September 2003 ersuchte die Klinik X.________ die
IV-Stelle um Kostengutsprache für die stationäre Behandlung, welche wegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich wurde. Die IV-Stelle
wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. November 2003 ab. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 fest.

B.
Die von der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung dagegen
erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit
Entscheid vom 11. Mai 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Concordia geltend, es sei die
IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten der stationären Psychotherapie von
M.________ als medizinische Massnahme zu übernehmen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die zum Verfahren beigeladene
M.________ lässt durch ihre Eltern sinngemäss Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden.

1.2 Streitig ist, ob die Kosten der stationären Psychotherapie als
medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Die
Versicherte stand vom 2. Dezember 2002 bis 29. Januar 2003 und ab 11. April
2003 in stationärer Behandlung der Klinik X.________. Bei der Prüfung eines
allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003
entstandenen Leistungsanspruchs der Invalidenversicherung sind die
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen -
auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten. Demzufolge ist der Anspruch auf
medizinische Massnahmen für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch
nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I
690/03).

1.3 Nach Art. 12 IVG (in der hier anwendbaren bis zum In-Kraft-Treten der 4.
IV-Revision am 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung) und Art. 2 Abs. 1 IVV
besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die
Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens
relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der
Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden,
um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor
wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S.
104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).

1.4 Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder
Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5
Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon
dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des
einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung
übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein
anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden
Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen,
wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer
korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich
behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (AHI 2000 S. 64
Erw. 1; BGE 105 V 19 f.; ZAK 1981 S. 548 Erw. 3a). Geht es darum, die
Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie
hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, wird ein stabiler
Defekt weder geheilt noch verhindert. Nicht entscheidend ist, ob eine
Sofortmassnahme (z. B. Operation) oder eine zeitlich ausgedehntere (aber
nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird (ZAK 1984 S. 501). Es muss sich um
eine erwerblich bedeutsame Heilung eines Leidens handeln, das ohne
vorbeugende medizinische Vorkehr sich zu einem stabilen pathologischen
Zustand entwickeln würde, wobei in einem solchen Fall der Eintritt eines
stabilen Defektes verhindert werden soll (ZAK 1981 S. 548 Erw. 3a). Diese zur
altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt auch nach dem
In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin massgebend (Urteil B. vom 27. August 2004,
I 670/03).

1.5 Art. 12 IVG regelt nicht nur den Anspruch auf medizinische Massnahmen,
sondern bezweckt gleichzeitig, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung
einerseits und der sozialen Krankenversicherung anderseits gegeneinander
abzugrenzen. Mangels anderer gesetzlicher Normen bleibt es der Rechtsprechung
und der Verwaltungspraxis überlassen, bei der Anwendung von Art. 12 IVG die
Abgrenzung der Leistungspflicht für Vorkehren medizinischer Art vorzunehmen.
Kriterien dafür sind namentlich die Praktikabilität und die Rechtssicherheit.

1.6 Nach Rz 645-647/845-847.4 des Kreisschreibens des BSV über die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME)
schliessen das Vorliegen von Krankheiten und Defekten, die nach heutiger
Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können
(z.B. Schizophrenien, manisch-depressive Psychosen) medizinische Massnahmen
der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für
Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen und
ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (z.B. hyperkinetische
Störungen, Anorexien). Gemäss Rz 645-647/845-847.5 sind bei Minderjährigen
die Voraussetzungen einer Kostenübernahme gegeben bei schweren erworbenen
psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem
Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss
spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden
darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die
Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass
verhindert werden kann. Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch
Berichte, Arztrechnung und dergleichen belegt sein. Die Rechtsprechung hat
diese Weisung als gesetzeskonform betrachtet (BGE 105 V 20, AHI 2000 S. 64
Erw. 1).

2.
2.1 Im vorliegenden Fall stellen die medizinischen Vorkehren eindeutig eine
Behandlung des Leidens an sich dar. Über eine damit allenfalls erreichbare
Stabilisierung des Leidens lässt sich keine zuverlässige Prognose stellen.
Gemäss Bericht der dipl. Ärztin S.________ vom 11. Juli 2002 leidet die
Versicherte seit mehreren Jahren an einer schweren depressiven Entwicklung
schwankender Intensität mit familiärer Vorbelastung endogener psychischer
Störungen. Nach Frau Dr. med. G.________ trat im Herbst 2001 nach der
Diagnose einer operationsbedürftigen Skoliose eine Exazerbation und
psychische Dekompensation ein mit massiven Ängsten und Depression bis zur
Suizidalität (Bericht vom 1. März 2002). Für die Hausärztin bestanden zum
damaligen Zeitpunkt indessen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische
Erkrankung, welche eine Dauerbehandlung erforderlich machen würde (vgl.
Bericht vom 13. Juni 2002). Die behandelnde Psychotherapeutin ging dagegen
aufgrund der Vorgeschichte von einer langen Therapiedauer aus (Bericht vom
11. Juli 2002). Von August 2001 bis Januar 2002 und von Mai bis Dezember 2002
erfolgte eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in der Klinik
X.________ Vom 2. Dezember 2002 bis 29. Januar 2003 und ab 11. April 2003
wurde die Behandlung stationär durchgeführt, wobei wegen der Zuspitzung der
posttraumatischen Symptomatik im Sommer 2003 die vorübergehende Verlegung in
die geschlossene Abteilung notwendig wurde. Die Diagnose lautete gemäss
Bericht vom 9. September 2003 auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1) und schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD 10:
F32.2). Wegen akustischen Halluzinationen, Insuffizienz- und Schuldgefühlen
sowie Aggressionshemmung verbunden mit einer hohen Anspannung wurde die
Diagnose ab November 2003 auf eine schwere depressive Störung mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) abgeändert. Wie dem Schreiben der
Klinik X.________ an den Vertrauensarzt der Concordia vom 16. Dezember 2003
zu entnehmen ist, haben sich die akustischen Halluzinationen in der Folge
zurückgebildet, doch tauchte die Erinnerung an die im Herbst 2001 durchlebte
traumatische Erfahrung immer wieder auf und löste Suizidgedanken aus. Den
Gesundheitszustand bezeichneten die Ärzte als besserungsfähig, während sie
die Frage der IV-Stelle, ob durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit
einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden
könne verneinten. Nach der Entlassung aus der Klinik am 27. Februar 2004
führten am 13. März 2004, trotz weiterer Behandlung, nach dem Versuch, den
Schulbesuch in einem Internat aufzunehmen, Suizidgedanken und Angstzustände
mit akustischen Halluzinationen erneut zum Klinikeintritt. Der
Gesundheitszustand konnte in der Folge wieder stabilisiert werden.
Prognostisch wurde der Zustand jedoch als labil eingestuft. Mit Rückfällen
selbst bei verminderten Anforderungen muss nach den Ausführungen der Ärzte im
Bericht an den Vertrauensarzt der Concordia vom 14. April 2004 gerechnet
werden. Im Bericht an die IV-Stelle vom 15. April 2004 gingen die Mediziner
der Klinik X.________ davon aus, dass eine langjährige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendig sein werde.

2.2 Aus dem bisherigen Krankheitsverlauf und der ärztlichen Prognose ist zu
schliessen, dass die Versicherte an einem Gesundheitsschaden leidet, der auf
unbestimmte Zeit der ärztlichen Behandlung bedarf, wobei die Art der
durchzuführenden Massnahmen vom weiteren Verlauf der Krankheit abhängt. Zwar
wurden in der Behandlung Fortschritte verzeichnet. Diese konnten in der Folge
jedoch nur dank psychotherapeutischen und medikamentösen Massnahmen
einigermassen im Gleichgewicht gehalten werden. Während die Klinikärzte im
Bericht vom 16. Dezember 2003 noch von einer Behandlungsdauer von mindestens
drei Monaten ausgingen, revidierten sie diese Auffassung im Bericht vom April
2004, indem sie nunmehr eine langjährige Behandlungsdauer eines weiterhin
labilen Gesundheitszustandes prognostizierten. Damit fehlt es bei der
medizinischen Massnahme jedoch am von Art. 12 Abs. 1 IVG geforderten
überwiegenden Eingliederungscharakter. Zwar fällt bei Minderjährigen die
Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb
ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre
andauernden Behandlung geht oder weil die psychischen Beschwerden schon seit
längerem bestehen (Urteil M. vom 6. Mai 2003, I 16/03). Der bisherige
Krankheitsverlauf lässt aber durchaus Schlüsse auf den zu erwartenden
Behandlungserfolg und die zu stellende Prognose zu, weshalb er nicht
unbeachtet bleiben kann. Mit Bezug auf die Versicherte fällt in diesem
Zusammenhang ins Gewicht, dass nicht erst seit dem schweren traumatischen
Erlebnis im Jahre 2001 psychische Probleme bestehen, sondern bei ihr bereits
im Jahre 1996 die Diagnose einer schweren depressiven Entwicklung gestellt
wurde. Die posttraumatische Belastungsstörung hat sich somit vor dem
Hintergrund einer vorbestandenen depressiven Symptomatik entwickelt. Selbst
wenn die posttraumatische Belastungsstörung gemäss den Ausführungen der
Concordia nach medizinischer Beurteilung behandlungsfähig und heilbar ist,
muss das Krankheitsbild als ganzes betrachtet und auch die schwere depressive
Störung in die Beurteilung miteinbezogen werden. Die
Eingliederungswirksamkeit der medizinischen Massnahme ist auch bei
Jugendlichen zu verneinen, wenn ein auch auf längere Sicht labiles
pathologisches Geschehen vorliegt und dem drohenden Defekt somit in
absehbarer Zeit nicht eingliederungswirksam vorgebeugt werden kann. Daran
ändert nichts, dass die medizinische Behandlung auch der Ausbildung zugute
kommt, indem gleichzeitig mit den medizinischen Massnahmen Schritte im
Hinblick auf eine schulische Wiedereingliederung unternommen werden können.
Insbesondere kann aus diesem Umstand nicht auf eine zeitlich begrenzte Dauer
der medizinischen Vorkehr geschlossen werden. Selbst wenn keine stationäre
Behandlung mehr notwendig sein dürfte, wird die Versicherte aufgrund der
Ausführungen der Ärzte der Klinik X.________ im Bericht an die IV-Stelle vom
15. April 2004 weiterhin auf eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein. Während die
Klinikärzte in diesem Bericht festhielten, an der bisherigen Diagnosestellung
habe sich nichts geändert, erwähnten sie im Bericht an den Vertrauensarzt der
Concordia vom 14. April 2004 einen Status nach paranoider Depression (IDC-10:
F32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine
akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0). Daraus kann indessen nicht
geschlossen werden, die schwere depressive Störung mit psychotischen
Symptomen sei als geheilt zu betrachten, wurde doch die Versicherte am 13.
März 2004 erneut wegen Suizidgedanken, Angstzuständen und akustischen
Halluzinationen in die Klinik eingewiesen.

3.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 hatte die IV-Stelle der Versicherten die
Kostenübernahme für die ambulante Psychotherapie vom 1. Februar 2002 bis 29.
Februar 2004 zugesprochen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu
und Glauben ist die IV-Stelle daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin
verpflichtet, die in der Folge durchgeführte stationäre psychotherapeutische
Behandlung zu übernehmen. Gemäss Feststellungsblatt vom 30. Juni 2003 stützte
sich die Verwaltung bei der Kostengutsprache auf Berichte der Hausärztin Dr.
med. G.________. Aus der Leistungszusicherung für die ambulante Behandlung
kann indessen nicht auf eine Leistungspflicht für die stationäre Behandlung
geschlossen werden, da es sich zum einen um unterschiedliche Massnahmen
handelt und zum andern in der Zwischenzeit eine neue Situation mit einem
veränderten Krankheitsbild eingetreten ist, von welchem die IV-Stelle erst
aufgrund des Gesuchs der Klinik X.________ vom 9. September 2003 umfassende
Kenntnis erhielt. Unter diesen Umständen fällt eine Kostenpflicht der
IV-Stelle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ausser Betracht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und M.________ zugestellt.

Luzern, 3. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: