Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 341/2004
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I 341/04

Urteil vom 22. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

S.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 7. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1956 geborene mazedonische Staatsangehörige S.________ arbeitete seit
1985 - vorerst als Saisonnier, später ganzjährig - als Maurer in der Schweiz.
Am 27. Juni 1996 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung wegen
eines Rückenleidens zum Leistungsbezug, insbesondere für berufliche
Massnahmen, an. Zu jenem Zeitpunkt stand er in keinem Arbeitsverhältnis mehr,
nachdem das letzte per 31. Dezember 1995 aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt worden war. Das Sozialversicherungsamt Schaffhausen (IV-Stelle)
eröffnete dem Versicherten am 11. April 1997, er habe keinen Anspruch auf
eine Umschulung, da sein Invaliditätsgrad lediglich 17 % betrage. Das
Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte diese Verfügung mit Entscheid
vom 9. April 1998.

A.b Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, machte mit
Arztbericht vom 22. Juni 1998 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seines Patienten geltend. S.________ leide an einer massiven pathologischen
Schmerzverarbeitung. Die IV-Stelle liess ihn in der Folge bei der MEDAS
X.________ begutachten. Es wurde eine aus medizinischer Sicht zu 50 %
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Expertise vom 12. Mai 1999). Mit
Verfügung vom 6. August 1999 gewährte die IV-Stelle S.________ eine halbe
Invalidenrente nebst Kinderrenten ab 1. Januar 1999. Die Verfügung blieb
unangefochten.

A.c Im November 2000 wandte sich Dr. med. K.________ erneut mit einem
Revisionsgesuch an die IV-Stelle. Zu den chronischen Rückenschmerzen habe
sich eine starke Veränderung der Persönlichkeit mit chronischer
Angstsymptomatik und Depressivität hinzugesellt. In einem Arztbericht vom 21.
November 2001 legt er dar, die Somatisierung der Schmerzproblematik, wie auch
die depressive Entwicklung, seien zu stark fortgeschritten und festgefahren
und deshalb therapeutischen Ansätzen nicht mehr zugänglich. Im erneut in
Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 13. August 2002 schätzen die Experten
die Arbeitsfähigkeit - unter Ausklammerung von sozialen Faktoren - für
körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere
Stressbelastungen oder Zwangshaltungen weiterhin auf 50 %. Neue medizinische
Fakten seien nicht hinzugekommen. Während Dr. K.________ an seiner
Einschätzung, auch Arbeiten mit leichter körperlicher Belastung seien in
Folge der massiven psychischen Veränderungen nicht mehr denkbar, festhielt,
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Gesuch um Rentenerhöhung
werde abgelehnt (Verfügung vom 21. März 2003). Daran wurde auch auf
Einsprache hin festgehalten. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Einspracheverfahren wurde auf eine separate Verfügung
verwiesen (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Invalidenrente auf der
Basis eines 100 %igen Invaliditätsgrades ab November 2000,  eine weitere
Begutachtung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, auch im
Verwaltungsverfahren, beantragt wurden, wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 7. Mai 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern. Zudem beantragt er auch letztinstanzlich
die unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es sei ihm für das
Einspracheverfahren bei der IV-Stelle die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren. Auf dieses bereits vor dem kantonalen Gericht gestellte Begehren
ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil die IV-Stelle darüber noch nicht
verfügt hatte. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend erneut darum ersucht,
die IV-Stelle dazu zu verhalten, ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren, kann darauf auch letztinstanzlich nicht eingetreten werden, da
keine entsprechende Verfügung vorliegt. Sollte sich der Antrag des
Beschwerdeführers gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid in diesem
Verfahrenspunkt richten, ist dieser abzuweisen, da die Vorinstanz aus den
dargelegten Gründen zu Recht nicht auf dieses Begehren eingetreten ist.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Ebenfalls
richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie die für
den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V
352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

Zu ergänzen ist, dass wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers
in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, gemäss Art. 41 IVG
beziehungsweise Art. 17 ATSG die Rente für die Zukunft entsprechend zu
erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob
eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw.
1b).

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenrevision keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung
gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1])
ergangene Judikatur (z.B. BGE BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt
deshalb grundsätzlich anwendbar (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw.
3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen
bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die
Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG untersteht, oder
aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten
Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend
auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach
Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die revisionsweise
Erhöhung der Invalidenrente auf Grund verschlechterter gesundheitlicher
Verhältnisse abgelehnt hat. Entsprechend sind die verschiedenen Arztzeugnisse
- insbesondere diejenigen von Dr. med. K.________, auf die sich der
Beschwerdeführer beruft, und die beiden MEDAS-Gutachten, auf welche sich die
IV-Stelle stützt - daraufhin zu würdigen, ob sie für den Zeitraum seit
Rentenbeginn (vgl. dazu BGE 129 V 222) bis zum Einspracheentscheid (vgl. BGE
129 V 4, 121 V 366 Erw. 1b; vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis
auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) eine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes beschreiben. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob
der Sachverhalt genügend abgeklärt ist oder ob - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - ein weiteres Gutachten erforderlich
ist.

3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf
einem polydisziplinären Gutachten der MEDAS X.________ vom 12. Mai 1999. Es
wurden damals die Hauptdiagnosen einer Schmerzverarbeitungsproblematik im
Rahmen einer dissoziativen Störung bei einer einfachen Persönlichkeit und
eines chronischen diffusen, wenig objektivierbaren Schmerzsyndroms lumbal,
cervical und linksthoracal mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden
gestellt. Als Nebendiagnose wird ein chronischer psychogener Singultus
beschrieben. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führen die Ärzte aus, das
diffus ausgebreitete Schmerzsyndrom sei klinisch und radiologisch nur wenig
objektivierbar. Es fänden sich hingegen viele Zeichen für ein
nichtorganisches Krankheitsverhalten. Nachdem im psychiatrischen Konsilium
die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychischen Gründen auf 30 % (Diagnose:
Schmerzverarbeitungsproblematik im Rahmen einer dissoziativen Störung [ICD-10
F 44.4] bei einer einfachen Persönlichkeit) geschätzt wurde, erachteten die
Gutachter die Arbeitsunfähigkeit unter allen Aspekten als zu 50 %
eingeschränkt. Damit wurde den wenig objektivierten chronischen Schmerzen
Rechnung getragen. Die IV-Stelle hat in der Folge die Erwerbsunfähigkeit ohne
konkrete Berechnung auf 50 % festgesetzt und dem Beschwerdeführer ab Januar
1999 eine halbe Rente ausgerichtet.

3.2 Dr. med. K.________ stellte im November 2000 ein Revisionsgesuch mit der
Begründung, zu den chronischen Rückenbeschwerden sei inzwischen eine starke
Veränderung der Persönlichkeit mit chronischer Angstsymptomatik und
Depressivität hinzugekommen. Im MEDAS-Gutachten vom 13. August 2002 werden
die Diagnosen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1),
verzahnt mit einer dissoziativen Störung (ICD-10 F 44.4), und eines diffusen
chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms mit multiplen vegetativen
Begleitbeschwerden gestellt. Als Nebendiagnosen werden wiederum der
chronische psychogene Singultus und neu eine Adipositas erwähnt. Gegenüber
dem Befund bei der MEDAS-Begutachtung von 1999 - insbesondere dem
psychiatrischen Konsilium vom 28. April 1999 - sei der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers unverändert geblieben. Entsprechend erachtet der
psychiatrische Experte die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich seines Fachgebiets
weiterhin als zu 30 % eingeschränkt. Die Gesamtarbeitsfähigkeit wird im
MEDAS-Gutachten 2002 wiederum auf 50 % geschätzt.

3.3 Dr. med. K.________ erachtet auch Arbeiten mit leichter körperlicher
Belastung in Folge der massiven psychischen Veränderungen als nicht mehr
denkbar (ärztliches Zeugnis vom 25. Oktober 2002). Dieser Einschätzung war
der Hausarzt indessen bereits im Juni 1998, als er gegenüber der IV-Stelle im
Arztbericht vom 22. Juni festgehalten hatte, ab 20. Januar 1998 bestehe eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit des "sehr ängstlichen, verspannten, depressiven
Patienten". Sowohl längeres Stehen als auch Sitzen seien ihm unmöglich. Erst
nach Erlass der Verfügung über den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im
August 1999 attestierte er dem Beschwerdeführer in der Folge eine 50 %ige
Arbeitsfähigkeit für alle nicht rückenbelastenden Tätigkeiten.

3.4 Im MEDAS-Gutachten vom 13. August 2002 wird eine Veränderung des
Gesundheitszustandes ausdrücklich verneint. Im psychiatrischen Konsilium vom
24. Juli 2002 (Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) ist zudem festgehalten, die Diagnosen einer Angststörung oder
einer depressiven Störung könnten aus fachärztlicher Sicht nicht gestellt
werden. Dieser expliziten Verneinung der vom Hausarzt gestellten Diagnose
durch den Facharzt kommt vorliegend entscheidende Bedeutung zu.

3.4.1 Wird, wie beim Beschwerdeführer, eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert, ist die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das
zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 130 V 352 und 396).
Hiefür in Frage kommen namentlich schwerwiegende Ausprägungen neurotischer
Störungen (F40-F42 ICD-10), insbesondere der dissoziativen Störungen (F44
ICD-10) (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine
Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich
in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 35 f.). Die Annahme einer solchen Komorbidität bedingt, dass es sich
um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden
handelt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81
Anm. 135).

3.4.2 Von einer selbstständigen - von der somatoformen Schmerzstörung
unabhängigen - psychischen Erkrankung geht auch Dr. K.________ nicht aus. Die
somatoforme Schmerzstörung ist damit für die invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit vorliegend unbeachtlich, womit in dieser Hinsicht
allenfalls festgestellte Verschlechterungen keine Auswirkungen auf den
Rentenanspruch haben. Verwaltung und Vorinstanz haben das Revisionsgesuch
daher zu Recht abgewiesen.

3.5 Daran könnte auch eine erneute fachärztliche Begutachtung nichts ändern.
Die Expertise vom 13. August 2002, einschliesslich des psychiatrischen
Teilgutachtens vom 24. Juli 2002, entsprechen den höchstrichterlichen
Kriterien einer beweiskräftigen medizinischen Sachverhaltsfeststellung.
Diesbezüglich ist auf die richtigen und ausführlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid zu verweisen. Insbesondere ist auch dem Argument, das
Gutachten sei nicht mehr aktuell, zu widersprechen, liegen doch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vom August 2002 bis Oktober 2003 (Zeitpunkt des
Einspracheentscheides) wesentlich verschlechtert hätte. Der Antrag auf
Durchführung eines erneuten Gutachtens ist daher abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer ersucht im Weiteren darum, es sei ihm sowohl vor dem
kantonalen Gericht, wie auch letztinstanzlich die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren.

4.1
4.1.1Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine
Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).

4.1.2 Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach
kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich
verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die
Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Damit wird der im Sinne
einer Mindestgarantie bundesverfassungsrechtlich gewährleistete (Art. 29 Abs.
3 Satz 2 BV)  Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG
erfassten Regelungsgebiete gesetzlich verbürgt. Mit In-Kraft-Treten des neuen
Rechts hat sich indes im Bereich des Invalidenversicherungsrechts inhaltlich
nichts geändert, da ein bundesgesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung durch den mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmenden, per 1.
Januar 2003 nunmehr aufgehobenen Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit
Art. 69 IVG bereits vorher ausdrücklich gewährleistet war. Angesichts dieser
materiellrechtlichen Kontinuität zwischen altem und neuen Recht hat die zu
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft
des ATSG unverändert Geltung (vgl. das in SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17
veröffentlichte Urteil D. vom 21. August 2003 [H 106/03] Erw. 2.1).
4.1.3 Praxisgemäss sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der
Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch
einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47; vgl. auch BGE 128
I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen und BGE 125 V 35 f. Erw. 4b).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können;
dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn
Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 119 Ia 253 Erw. 3b
mit Hinweis). Die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung wird nicht
allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der
Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 125 V 36 Erw. 4b mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Vertretung mit der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Die
Rechtsvertreterin des Versicherten habe um die strenge Rechtsprechung zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung und ihre speziellen Richtlinien
betreffend Einordnung der medizinischen Berichte und Gutachten kennen müssen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in Bezug auf die Aussichtslosigkeit
lediglich ausgeführt, der Einspracheentscheid ginge von falschen, erkennbaren
tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Den klaren und fundierten Erkenntnissen, wie sie dem MEDAS-Gutachten vom 13.
August 2002 zu entnehmen sind - insbesondere der Feststellung, dass sich in
medizinischer Hinsicht seit der ersten Begutachtung nichts verändert hat und
auch keine neue psychiatrische Diagnose gestellt werden könne - stehen einzig
die wiederholt vorgetragenen Äusserungen des Dr. med. K.________, eine
Eingliederung seines Patienten in den Arbeitsprozess sei nicht mehr möglich,
entgegen. Da sich dieser Arzt nicht fundiert mit dem genannten Gutachten
auseinandersetzt und in seinen Zeugnissen weiterhin von einer Depression
spricht, obwohl eine solche vom Facharzt nicht diagnostiziert worden ist,
gibt es keine Anhaltspunkte, um eine weitere Begutachtung zu veranlassen. Der
Versicherte vermag in keiner Weise eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes zu belegen. Eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, hätte sich nicht zur Anfechtung des
Einspracheentscheides entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher
als die Gewinnaussichten waren. Damit hat die Vorinstanz weder Bundesrecht
verletzt, noch ihren Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten (vgl.
Erwägung 4.1.1 hievor), als sie das Verfahren als aussichtslos qualifizierte.
Auch in dieser Hinsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

4.3 Das eben Dargelegte gilt auch für das letztinstanzliche Verfahren. Wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung auch vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht nicht erfüllt. Die Frage der Bedürftigkeit und der
Notwendigkeit der Verbeiständung kann offen gelassen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: