Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 339/2004
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I 339/04

Urteil vom 7. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

V.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 4. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene V.________ arbeitete seit 1985 als Kontrolleurin bei der
Firma X.________ AG. Am 21. August 2001 erlitt sie anlässlich eines
Verkehrsunfalles ein HWS-Distorsionstrauma Grad I. Bereits vor diesem
Ereignis bestand seit 5. März 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge
eines chronischen Panvertebralsyndroms. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende
Januar 2002 aufgelöst. V.________ meldete sich am 27. Februar 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Aargau (SVA, IV-Stelle) klärte den medizinischen Sachverhalt
unter anderem durch Beizug von Abklärungsberichten über einen stationären
Aufenthalt an der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 24. April bis 16.
Mai 2001 und der Rehaklinik Q.________ vom 26. November 2001 (Hospitalisation
vom 31. Oktober bis 21. November) sowie eines Berichts des behandelnden
Hausarztes, Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 27.
März 2002 ab. Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Vorbescheid vom 24.
Oktober 2002 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie mit einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % noch leichte Arbeiten verrichten könne und bei
einem Invaliditätsgrad von 65 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe,
reichte diese ein orthopädisches Gutachten von Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 8. November 2002 zu den
Akten, worin dieser bescheinigte, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bei
einem seit 13 Jahren bestehenden chronischen lumbo-vertebralen Syndrom
vorliege. Es handle sich um einen nicht zu verbessernden Dauerzustand. Die
IV-Stelle erliess in der Folge eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
und sprach V.________ ab März 2002 eine halbe Invalidenrente nebst
Zusatzrente für den Ehegatten zu (Verfügung vom 16. April 2003). Daran wurde
auch auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2004 ab.

C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %
zuzüglich Verzugszins zu 5 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2004 lässt V.________ ein Gutachten von Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 27. Juli 2004
einreichen und beantragen, dieses sei zum Beweis zuzulassen und es seien ihr,
nebst einer Parteientschädigung, die Gutachtenskosten von Fr. 3488.40
zuzusprechen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art.
4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG)
und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs.1 IVG in der bis Ende
2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die
Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung
und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw.4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002
S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.

1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit
stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und
dessen Ausführungsverordnungen zu entscheiden (noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit
Hinweis auf BGE 130 V 329).
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4.
IVG-Revision, AS 2003 3837) finden keine Anwendung, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 23.
Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweis).

Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar
ist.

1.3 Anzumerken bleibt, dass das seitens der Beschwerdeführerin nachgereichte
orthopädische Gutachten vom 27. Juli 2004 materiell und im Rahmen der
Parteientschädigung (BGE 115 V 62) unberücksichtigt bleiben muss, da nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keine neuen Akten mehr eingebracht
werden können (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 127 V 353). Entscheidwesentliche
Bedeutung wäre ihm ohnehin nicht beizumessen (vgl. die Ausführungen in
Erwägung 3.2 hienach).

2.
Strittig und zu beurteilen ist vorerst, ob das als Grundlage des
Rentenentscheids (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003) dienende
medizinische Dossier ein umfassendes Bild der entscheidungserheblichen
gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt und ob der Verwaltungsakt auf einer
zutreffenden Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen beruht. Dabei gilt es zu
beachten, dass einzig der Sachverhalt zu prüfen ist, wie er sich bis zum
Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat. Eventuelle seitherige
Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, wären im Sinne eines Revisionsgesuches bei der
verfügenden Behörde geltend zu machen.

2.1 IV-Stelle und Vorinstanz stützen ihre Beurteilung auf einen Bericht des
Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, über eine vom 24. April 2001 bis 15. Mai 2001 dauernde
Hospitalisation vom 16. Mai 2001, auf einen Bericht vom 26. November 2001
über einen stationären Aufenthalt vom 31. Oktober bis 21. November 2001 in
der Rehaklinik Q.________ sowie einen Bericht des damaligen Hausarztes der
Beschwerdeführerin, Dr. med. K.________, vom 27. März 2002. Es werden darin
übereinstimmende Diagnosen eines chronischen Panvertebralsyndrom linksbetont
mit/bei lumbospondylogener Akzentuierung links, muskulärer Dysbalance im
Becken-, Nacken- und Schultergürtel, einer Haltungsinsuffizienz, einer
Osteochondrose L5/S1 bei Hemilumbalisation S1 links und einer Fehlform der
Wirbelsäule (linkskonvexe thorakale Skoliose und anteriorer Beckenkippung)
gestellt. Im Weiteren berichten die Ärzte des Spitals Y.________, ein
psychiatrisches Konsilium habe keine Anzeichen für eine schwere depressive
Symptomatik ergeben; auffällig sei indessen ein ausgeprägtes
Schmerzverhalten. In der Rehaklinik Q.________ werden neben den genannten
noch die Diagnosen einer Fibromyalgie, einer Symptomausweitung und eines
depressiven Zustandbildes gestellt. Einig ist man sich darüber, dass aus
medizinischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit
möglich sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin stützte sich bereits im Einspracheverfahren, vor
dem kantonalen Gericht, wie auch letztinstanzlich auf die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des orthopädischen Chirurgen Dr. med.
B.________. Dieser schliesst sein Gutachten vom 8. November 2002 mit der
medizinischen Beurteilung: "Aufgrund der klinischen Untersuchung und der
eingehenden Untersuchung der Röntgenbefunde bin ich der Ansicht, dass die
Patientin bei diesem chronisch lumbo-vertebralen Syndrom, das seit 13 Jahren
besteht, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Es handelt sich hier um einen
Dauerzustand, welcher durch medizinische Massnahmen nicht zu verbessern ist "

3.
3.1 Beweis zu führen ist im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Ebenfalls dem Beweis zugänglich
ist das funktionelle Leistungsvermögen, über welches eine versicherte Person
in Anbetracht des erhobenen Gesundheitszustandes noch verfügt. Die Arztperson
hat demnach lediglich zu der so - im Sinne des funktionellen
Leistungsvermögens - verstandenen Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, das
heisst zu erläutern, ob und inwiefern die versicherte Person in ihren
körperlichen oder geistigen Funktionen durch ihre Leiden eingeschränkt ist.
Dabei äussert sich die Arztperson vorab zu jenen Funktionen, welche für die
Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (Meyer-Blaser,
Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 47ff.). Die ärztlichen Angaben bilden
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit weiterer
Arbeitsleistungen (BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine und seitherige
Rechtsprechung, vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O. Anhang 2 S. 105).

3.2 Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten
medizinischen Unterlagen berücksichtigt und erwogen, die Beurteilung der
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin durch die Verwaltung und die
daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere hinsichtlich der ihr
zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, leichten
Tätigkeit, erschienen angesichts der erhobenen Befunde als stichhaltig,
schlüssig und nachvollziehbar. Der Bericht von Dr. med. B.________
unterscheide sich - bei gleichen Befunden - lediglich hinsichtlich der
attestierten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Im
Gutachten des Dr. med. B.________ fehlt es an einer Begründung, warum der
Beschwerdeführerin in funktioneller Hinsicht überhaupt keine - auch nicht
eine rückenschonende, leichte - Tätigkeit mehr zumutbar sein soll. Blosse
Schmerzäusserungen ohne somatisches Korrelat durch die Betroffene reichen
indessen nicht aus, um sämtliche Tätigkeiten als unzumutbar zu beurteilen. Zu
berücksichtigen ist auch, dass die Atteste der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik des Spitals Y.________, wie auch der Rehaklinik
Q.________ auf je mehrwöchigen Beobachtungen beruhen. Da sich schliesslich in
den Akten keine Anhaltspunkte für eine eigentliche psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin finden lassen - ein depressives Zustandsbild ist keine
psychiatrische Diagnose -, besteht bis zu dem hier relevanten Zeitpunkt kein
Bedarf für eine psychiatrische Begutachtung.

4.
4.1 Zu prüfen bleiben die für den Einkommensvergleich massgebenden
Vergleichseinkommen. Die Invaliditätsbemessung hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden. Die daraus sich ergebende Erwerbseinbusse bezogen
auf das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgedrückt in
Prozenten, entspricht dem Invaliditätsgrad (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Dabei sind
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln.
Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Einspracheentscheid sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und 128 V 174).

4.2 Nachdem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf
den 5. März 2001 festzusetzen ist, sind Verwaltung und Vorinstanz in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtigerweise von einem Rentenbeginn
per März 2002 ausgegangen. Demnach sind die hypothetischen Einkommen im Jahre
2002 zu vergleichen.

4.2.1 Verwaltung und Vorinstanz sind von einem Valideneinkommen von Fr.
56'680.-, entsprechend einem 13 Mal ausgerichteten Monatslohn von Fr. 4360.-,
ausgegangen. Sie stützen sich dabei auf die Angaben gemäss Fragebogen
Arbeitgeber vom 7. März 2002. Indessen ergibt sich aus der ebenfalls in
diesem Fragebogen notierten Zusammenstellung für das letzte Jahr vor Eintritt
der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - 2000 - ein tatsächlicher
Jahresverdienst von Fr. 59'588.90. Aus der Unfallmeldung an die SUVA vom 28.
September 2001 ist zu entnehmen, dass sich die Differenz aus einer
Erfolgsbeteiligung von Fr. 327.-/Monat ergibt. Gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass
ihr Verdienst bei der letzten Arbeitgeberin seit ihrem Eintritt in den
Betrieb im Jahre 1985 kontinuierlich gestiegen ist. Es ist daher davon
auszugehen, dass dies - wäre sie gesund geblieben - auch weiterhin der Fall
gewesen wäre. Rechnet man den im Jahre 2000 tatsächlich erhaltenen Lohn von
Fr. 59'589.- mit den vom Bundesamt für Statistik ermittelten
Nominallohnerhöhungen für Arbeiterinnen (Tabelle T1A.39) bis 2002 auf,
resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62'554.-.
4.2.2 Die IV-Stelle hat ihrer Berechnung des Invalideneinkommens einen Lohn
von Fr. 19'800.- zugrundegelegt. Obwohl sie sich dabei auf die statistischen
Angaben gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) - unter Berücksichtigung
eines Abzuges von 12 % - beruft, ergibt die tatsächliche Berechnung, wie die
Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, ein massgebendes Invalideneinkommen von
Fr. 21'026.-. Der von der Verwaltung vorgenommene und vom kantonalen Gericht
geschützte Abzug von 12 % ist auch letztinstanzlich nicht zu beanstanden. Er
liegt im praxisgemässen Ermessensbereich.

4.2.3 Vergleicht man die so errechneten Validen- und Invalideneinkommen,
resultiert ein Einkommensverlust von 66,39 %. Angesichts der bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG, wonach die Grenze
zwischen dem Anspruch auf eine halbe oder aber eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 66,66 % lag, ist die Bedeutung einer genauen
Berechnung hoch. Es rechtfertigt  sich demnach abzuklären, wie hoch das
Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Firma X.________ AG im Jahre 2002,
inklusive aller Lohnbestandteile, für welche Sozialversicherungsprämien
geschuldet würden, tatsächlich gewesen wäre, wenn sie aus gesundheitlichen
Gründen an ihrem langjährigen Arbeitsplatz hätte verbleiben können. Dies umso
mehr, als aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin errechnet werden kann,
dass die Lohnerhöhungen in den Jahren 1999 (+ 4,56 %) und 2000 (+ 1,5 %)
grösser ausfielen, als dies gemäss dem gesamtschweizerischen Durchschnitt
laut Tabelle T1.2.93 des Nominallohnindexes 1997-2002 (Lohnstrukturerhebungen
2002, S. 33) zu erwarten gewesen wäre, welcher für die selben Jahre
Erhöhungen von + 0,1 % bzw. 1,2 % ausweist. Die Sache wird zu diesem Zweck an
die IV-Stelle zurückgewiesen, die auch über den Verzugszins entscheiden wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2004 und
der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. Mai 2003
aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: