Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 330/2004
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I 330/04

Urteil vom 29. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hochuli

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Anwander-Walser, Bahnhofstrasse 21, 9101 Herisau,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 13. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1972, bezog wegen verschiedener Geburtsgebrechen (z.B.
angeborene Epilepsie und Strabismus) im Kindesalter medizinische Massnahmen
von der Invalidenversicherung. Infolge hoher Myopie,
Kontaktlinsen-Unverträglichkeit und Astigmatismus ersuchte er bei der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 3. April 2003 um Übernahme einer
beidseitigen Implantation von Artisanlinsen zur Myopiekorrektur als
medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab und
hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Mai 2004
teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur
weiteren Abklärung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während die Vorinstanz und S.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, ersucht die IV-Stelle um
Gutheissung derselben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorweg ist festzuhalten, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) hier keine Anwendung
finden, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: vom 29. September 2003) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische
Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern
unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung
des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung
labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt in der
Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung
oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände
oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und
Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen
lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen).
Art. 12 VG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der
Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und
Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung
beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer
Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den
Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw.
1, 102 V 41 f.).
2.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid (S. 7) aus, das
Eidgenössische Versicherungsgericht habe schon früh den Koordinationszweck
des Art. 12 Abs. 1 IVG aus den Augen verloren. Dies deshalb, weil es auch
dann von einem stabilen (bzw. relativ stabilisierten) Defektzustand  -  also
nicht von der Behandlung des Leidens an sich  -  ausgehe, wenn es sich dabei
um ein spontan zur Ruhe kommendes und dann unverändert bleibendes Leiden
handle. Auch ein ohne Operation auf unbestimmte Zeit unverändert bleibendes
Leiden müsse als labil bezeichnet werden, wenn es durch eine Operation
gelindert oder gar geheilt werden könne.

Würde man der vorinstanzlichen Auffassung folgen, bliebe im Rahmen von Art.
12 Abs. 1 IVG kein Raum für die Übernahme (einzelner besonderer) operativer
Vorkehren als medizinische Eingliederungsmassnahmen. Denn wäre jedes Leiden,
welches einem operativen Eingriff zugänglich ist, als labiles pathologisches
Geschehen zu bezeichnen, würde hinsichtlich einer solchen Vorkehr nie ein
Anspruch auf Übernahme durch die Invalidenversicherung als medizinische
Eingliederungsmassnahme entstehen können. Die vom kantonalen Gericht an der
Rechtsprechung geäusserte Kritik ist unbegründet. Die von der
Invalidenversicherung nicht übernommene "Behandlung des Leidens an sich" darf
nicht im Sinne der Umgangssprache ausgelegt werden, sondern ist ein
juristischer Begriff. Rechtlich umfasst er insbesondere jede medizinische
Vorkehr  -  sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf
dessen Folgeerscheinungen gerichtet  -, solange "labiles pathologisches
Geschehen" vorhanden ist. Durch diesen von der Praxis eingeführten Ausdruck
wird der juristische Gegensatz zu relativ stabilisierten Verhältnissen
hervorgehoben (ZAK 1970 S. 616 Erw. 1 mit Hinweisen). Erst wenn die Phase des
labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich -
bei volljährigen Versicherten - die Frage stellen, ob eine medizinische
Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt
daher in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur
stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern
sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 115 V 195 Erw. 3 mit
Hinweisen). Entgegen der vorinstanzlich geäusserten Kritik besteht keine
Veranlassung, von der ständigen Praxis abzuweichen.

3.
Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Invalidenversicherung die
Implantation von Artisanlinsen zur Myopiekorrektur als medizinische
Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat.

3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt bisher in konstanter
Rechtsprechung (Urteile R. vom 29. Dezember 2003, I 500/03, R. vom 11. März
2003, I 757/02, W. vom 10. Dezember 2002, I 277/02, und S. vom 25. Oktober
2001, I 120/01) daran fest, dass die Invalidenversicherung die Implantation
von Artisanlinsen zur Myopiekorrektur nicht als medizinische
Eingliederungsmassnahme zu übernehmen habe. Das Gericht begründete dies im
Urteil S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, unter anderem wie folgt:
[Erw. 2a] In der Invalidenversicherung besteht eine Leistungspflicht bei
medizinischen Massnahmen (Art. 12 IVG) unter anderem nur, wenn die Massnahmen
nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und
den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art.
2 Abs. 1 Satz 2 IVV). Nach BGE 115 V 195 f. Erw. 4b fand dabei die auf dem
Gebiet der Krankenversicherung - unter der Herrschaft des alten KUVG -
geltende Definition der Wissenschaftlichkeit grundsätzlich auch auf die
medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. War mithin eine
Vorkehr mangels Wissenschaftlichkeit nicht als Pflichtleistung der
Krankenkassen nach KUVG anerkannt, so konnte sie auch nicht als medizinische
Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (BGE 123
V 60 Erw. 2b/cc mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch unter dem
geltenden Recht des KVG analog Anwendung [...].

[Erw. 2b] Die Implantation von Myopie-Linsen gehört nicht zu den
Pflichtleistungen der Krankenkassen (Ziffer 6 in Anhang I zur KLV [SR
832.112.31] gemäss der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung),
sondern befindet sich derzeit als neue oder umstrittene Leistung (im Sinne
von Art. 33 lit. c KVV [SR 832.102] in Verbindung mit Art. 1 lit. c KLV) in
Evaluation.

[Erw. 2c] Steht demnach gestützt auf den entsprechenden Eintrag zur
"Implantation von Myopie-Linsen" unter Ziffer 6 in Anhang I zur KLV fest,
dass die empfohlene Operation nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die
erforderlichen Voraussetzungen zur krankenversicherungsrechtlichen
Anerkennung als Pflichtleistung nicht erfüllt, ist daraus unter den
dargelegten Umständen praxisgemäss (vgl. Erw. 2a) zu schliessen, dass dieser
Eingriff auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu
Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen ist, weshalb der entsprechend
geltend gemachte Anspruch von der IV-Stelle zu Recht abgelehnt wurde, weshalb
sich die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen erübrigen.
Im Urteil B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, führte das Eidgenössische
Versicherungsgericht zur Begründung ergänzend aus
[Erw. 5.1] Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie
von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis
anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im
Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 115 V 195 Erw. 4b und AHI 2001 S. 76
f. Erw. 1b je mit Hinweisen). [...]

[Erw. 5.2] Die bisherige Praxis zur Voraussetzung der Wissenschaftlichkeit im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV [...] geht davon aus, dass in der gesamten
Sozialversicherung von einem einheitlichen Wirkungsnachweis ausgegangen
werden soll. Daran ist festzuhalten. Die Einschränkung, wonach eine Vorkehr
nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG übernommen
werden kann, wenn sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
mangels Wissenschaftlichkeit nicht als Pflichtleistung anerkannt ist,
erscheint um so gebotener, als die Invalidenversicherung die medizinischen
Massnahmen als Naturalleistungen erbringt und auf Grund des dieser
Leistungsart innewohnenden Eingliederungsrisikos nach Art. 11 IVG bzw. Art.
23 IVV im Falle eines Behandlungsmisserfolgs unter Umständen haftbar werden
könnte (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc, 114 V 26 Erw. 2d; AHI 2001 S. 77 Erw. 1b).

3.2 Die Vorinstanz wirft dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vor, seine
Praxis verletze "in krasser Weise den Untersuchungsgrundsatz". Im Ergebnis
vertritt das kantonale Gericht die Auffassung, die IV-Stelle habe in
Verletzung ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung die Frage der
Wissenschaftlichkeit unbeantwortet gelassen. Die Sache sei "zur Ergänzung der
Sachverhaltserhebung (nötigenfalls zur Sistierung des Verwaltungsverfahrens
bis zum Entscheid betreffend Wissenschaftlichkeit im KV-Bereich)" an die
Verwaltung zurückzuweisen. Im Anwendungsbereich des Art. 12 IVG könne der
Verweis auf die Liste im Anhang 1 zur KLV nur eine Beweismassnahme zur
Abklärung der Wirksamkeit der konkret anbegehrten medizinischen Vorkehr
darstellen. Wo die Frage der Wissenschaftlichkeit der betreffenden
medizinischen Massnahme gemäss Liste im Anhang 1 zur KLV in Evaluation und
somit für den Krankenversicherungsbereich noch nicht beantwortet sei,
verändere dies für den Invalidenversicherungsbereich nur die Beweislage.
Ergebe die Evaluation, dass diese Art von Massnahmen als wissenschaftlich zu
betrachten sei, müsse dies notwendigerweise auch für alle gleichen, in der
Vergangenheit bereits durchgeführten Massnahmen gelten. Eine
intertemporalrechtliche Einschränkung der Anwendung des
Evaluationsergebnisses auf Neufälle sei nicht zulässig. Im vorliegenden Fall
sei die Sachverhaltsabklärung so lange nicht abgeschlossen, wie die Frage
nach der Wissenschaftlichkeit der Implantation von Myopie-Linsen nicht
endgültig beantwortet sei.

3.3 Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Sistierung derjenigen Fälle, welche
sich gemäss Liste im Anhang 1 zur KLV in Evaluation befinden, bis zur
Beantwortung der Frage nach der Wissenschaftlichkeit im
Krankenversicherungsbereich ist schon aus Praktikabilitätsgründen abzulehnen,
dauert doch das Evaluationsverfahren in Bezug auf einige dieser Vorkehren (so
z.B. betreffend die Implantation von Myopie-Linsen) schon seit mehreren
Jahren an. Der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung, wonach die
IV-Stelle im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre,
die Frage der Wissenschaftlichkeit der Implantation von Myopie-Linsen bei
fehlender Antwort in der Liste im Anhang 1 zur KLV selber zu beantworten,
kann nicht gefolgt werden. Denn obwohl die besagte Liste grundsätzlich nicht
vollständig ist (vgl. RKUV 2003 Nr. KV 260 S. 304 Erw. 3.2 mit Hinweisen),
hat die zur Beratung des Departements in der Bestimmung der Leistungen
insbesondere auch nach Art. 33 lit. c KVV zuständige Fachkommission (Eidg.
Kommission für allgemeine Leistungen [ELK]; Art. 37d KVV) anlässlich ihrer
Sitzung vom 2. Februar 1999 ausdrücklich mit Blick auf den hier zur
Diskussion stehenden Eingriff einer Implantation von Myopie-Linsen
entschieden, diese medizinische Massnahme einstweilen als
Nichtpflichtleistung mit dem Zusatz "in Evaluation" in die KLV aufzunehmen
(vgl. Urteil S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, Erw. 2b). Es handelt sich
somit nicht um eine neue, bisher unbekannte, sich nicht auf der Liste im
Anhang 1 zur KLV befindliche Leistung, sondern um eine bereits 1999 von der
dafür zuständigen Leistungskommission hinsichtlich Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüfte Vorkehr, welche sich in Bezug
auf einen oder mehrere dieser drei Aspekte bis zum Vorliegen eines
anderslautenden Evaluationsergebnisses weiterhin in Abklärung befindet. Bei
diesem einstweiligen Evaluationsergebnis des gesetzlich vorgesehenen, für
diese Abklärung zuständigen Gremiums muss es sein Bewenden haben. Handelt es
sich bei der fraglichen Vorkehr gemäss Liste im Anhang 1 zur KLV um eine
Nichtpflichtleistung in Evaluation, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Übernahme dieses Eingriffs als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten
der Invalidenversicherung. Entgegen der sinngemässen Argumentation im
angefochtenen Entscheid kann der Beweis für eine bestehende Leistungspflicht
in Bezug auf einen heute geltend gemachten Leistungsanspruch betreffend eine
explizit in der Liste im Anhang 1 KLV als Nichtpflichtleistung in Evaluation
aufgeführte Massnahme nicht durch das Abwarten einer zukünftigen
wunschgemässen Ausweitung der Leistungspflicht erbracht werden.

3.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe für ein Abweichen von der ständigen
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ersichtlich. Deshalb
bleibt es dabei, dass ein Eingriff, welcher mangels erwiesener
Wissenschaftlichkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(einstweilen) als Nichtpflichtleistung in Evaluation auf der Liste im Anhang
1 KLV aufgeführt und somit (noch) nicht als Pflichtleistung anerkannt ist,
auch nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG zu
übernehmen ist. Die IV-Stelle lehnte daher die Übernahme der Implantation von
Artisanlinsen zur Myopiekorrektur als medizinische Eingliederungsmassnahme zu
Recht ab.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen zugestellt.

Luzern, 29. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: