Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 327/2004
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I 327/04

Urteil vom 7. April 2006
IV. Kammer

Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Fr sard;
Gerichtsschreiberin Hofer

M.________, 1960, Beschwerdef hrerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 10. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1960 geborene M.________, Mutter zweier 1990 und 1995 geborener
T chter ist gelernte Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Diesen Beruf  bte
sie nach der Geburt des ersten Kindes noch im Rahmen von rund 10 % aus und
gab ihn Mitte 1997 schliesslich ganz auf. Nach der Trennung vom Ehemann im
Jahre 1997 versuchte sie, als selbstst ndige Masseuse Fuss zu fassen. Seit
einer Handoperation im Jahre 2000 kann sie diese T tigkeit indessen nicht
mehr aus ben. Am 26. Februar 2001 meldete sich M.________ unter Hinweis auf
postoperative Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des PD Dr. med.
Y.________ ein und veranlasste eine Abkl rung der hauswirtschaftlichen
Verh ltnisse an Ort und Stelle,  ber deren Ergebnisse am 31. August 2001
Bericht erstattet wurde. Gest tzt darauf verneinte sie mit Verf gung vom 18.
M rz 2002 einen Rentenanspruch. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern die Verf gung mit Entscheid vom 3. Februar 2003 auf und wies
die Sache an die Verwaltung zur ck, damit diese die von der Versicherten
geltend gemachten Herz- und Schulterbeschwerden weiter abkl re und einen
neuen Haushaltbericht einhole.

A.b In Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids holte die IV-Stelle den
Bericht der Klinik X.________ vom 22. Juli 2002 und den Operationsbericht des
PD Dr. med. Y.________ vom 24. Mai 2002  ber die Schulterbehandlung ein.
Zudem zog sie die Berichte des die Versicherte wegen Herzproblemen
behandelnden PD Dr. med. O.________ vom 13. M rz 2003 und des PD Dr. med.
Y.________ vom 14. M rz 2003 bei. Des Weitern liess sie M.________ durch Dr.
med. U.________ begutachten (Gutachten vom 20. August 2003) und neue
Erhebungen vor Ort im Haushalt durchf hren (Bericht vom 2. September 2003).
Aufgrund dieser Unterlagen ermittelte sie nach der gemischten Methode (Anteil
Haushalt 40 %) einen Invalidit tsgrad von 14 % und verneinte mit Verf gung
vom 30. September 2003 einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 fest.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, es sei bei PD Dr.
med. Y.________ ein erg nzender Bericht einzuholen und bei einem
Herzspezialisten sowie einem Chirurgen ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Zudem sei ihr eine Liste von fachlich ausgewiesenen Schmerzspezialisten
zuzustellen, damit in Absprache mit der IV-Stelle ein entsprechendes
Gutachten in Auftrag gegeben werden k nne. Des Weitern sei eine neue
Beurteilung an ihrem Wohnort durchzuf hren. Gest tzt auf die Ergebnisse der
erg nzenden Abkl rungen sei der Anspruch auf Invalidenrente neu zu
beurteilen. Die IV-Stelle sei zu beauftragen, die zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt f r Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen verlangt.

1.1 Gem ss Art. 128 OG beurteilt das Eidgen ssische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf gungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds tzlich nur
Rechtsverh ltnisse zu  berpr fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust ndige
Verwaltungsbeh rde vorg ngig verbindlich - in Form einer Verf gung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf gung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verf gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Mit durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 best tigter Verf gung
vom 30. September 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch der
Versicherten einzig hinsichtlich des erhobenen und gepr ften Anspruchs auf
Invalidenrente ab. Zu einem allf lligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
hat die Verwaltung nicht Stellung genommen. Diesbez glich fehlt es daher an
einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren
in diesem Verfahren nicht einzutreten ist.

2.
In zeitlicher Hinsicht sind grunds tzlich diejenigen Rechtss tze massgebend,
die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds tzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S.
101).
Da keine laufenden Leistungen im Sinne der  bergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen,  ber welche noch
nicht rechtskr ftig verf gt worden ist, beurteilt sich der Streit, den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, f r die Zeit bis 31.
Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen des ATSG und dessen Ausf hrungsverordnungen (BGE 130 V 445).
Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden  nderungen des
IVG vom 21. M rz 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und
 bergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision)
sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

Im Einspracheentscheid, worauf die Vorinstanz verweist, werden die
gesetzlichen Bestimmungen  ber die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der alten und neuen Fassung) und  ber
die Invalidit tsbemessung bei teilzeitlich erwerbst tigen Hausfrauen nach der
gemischten Methode (vgl. dazu auch BGE 130 V 393 mit Hinweis auf BGE 125 V
146 sowie Urteil H. vom 6. Februar 2006 [I 599/05] zur seit 1. Januar 2004
geltenden Rechtslage) zutreffend dargelegt.

3.
Verwaltung und Vorinstanz sind davon ausgegangen, die Beschwerdef hrerin
w rde ohne gesundheitliche Beeintr chtigung neben der F hrung des Haushaltes
im Umfang eines 60%igen Arbeitspensums erwerbst tig sein. Dies entspricht den
Angaben der Versicherten gegen ber der Abkl rungsperson, wonach sie zu 60 %
erwerbst tig sein m sste, um den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl.
Haushaltbericht vom 2. September 2003). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gibt sie nun an, seit der Ehescheidung vom .. .. .. m sste sie einer
Erwerbst tigkeit von mindestens 80 % nachgehen, da die Alimentenzahlungen ab
1. Januar 2005 auf die H lfte des bisherigen Betrages reduziert w rden.
Abgesehen davon, dass dies einen Tatbestand beschl gt, der  ber den f r die
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 27. Januar
2004 hinausgeht (vgl. Erw. 2), erscheint diese Angabe insofern als
widerspr chlich, als der im gleichen Haushalt lebende Partner entgegen
fr heren Beteuerungen die Kinderbetreuung offenbar doch nicht  bernehmen
k nnte. Abgesehen davon w rde sich im Ergebnis ohnehin nichts  ndern, wenn
die Erwerbst tigkeit auf 80 % veranschlagt w rde, wie sich aus den
nachstehenden Erw gungen ergibt (vgl. Erw. 5.4). Nach der Rechtsprechung
resultiert der Invalidit tsgrad aus der Summe der je gewichteten erwerbs- und
nichterwerbsbezogenen Behinderungsgrade. Die IV-Stelle hat einen vom
kantonalen Gericht best tigten Invalidit tsgrad von 14 % (= 0.60 x 10 % 0.40 x
21 %) ermittelt.

4.
4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens
wesentlich auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20.
August 2003 abgestellt. Nach Auffassung der Beschwerdef hrerin ist dieser
Arzt jedoch befangen, weil er im Auftrag der IV-Stelle gehandelt hat und f r
diese laut seinen eigenen Aussagen wiederholt Gutachten zu erstellen hat.
Zudem  ussert sie Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Experten f r
die Beurteilung ihres Beschwerdebildes, zumal dieser auf die Schmerzsituation
und die seelischen Probleme nicht eingegangen sei.

4.2 Den von der Verwaltung eingeholten Gutachten von externen Spezial rzten,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er rterung der Befunde zu
schl ssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweisw rdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverl ssigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Dr. med.
U.________ f hrt eine Praxis f r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er von der IV-Stelle wiederholt f r die
Erstellung von Gutachten beigezogen w rde, k nnte aus diesem Umstand allein
nicht auf mangelnde Objektivit t und auf Befangenheit geschlossen werden
(RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193). Wenn derselbe Arzt sodann  erkl rt hat, er sei
von der IV-Stelle lediglich beauftragt worden, die  "mechanische Seite" der
Beschwerden zu beurteilen, so kann dies nur in dem Sinne verstanden werden,
dass die Verwaltung ihn um ein rheumatologisches und nicht um ein
psychiatrisches Gutachten ersucht hat. Dass er die Schmerzsituation aus
diesem Grund g nzlich ausgeklammert h tte, trifft nicht zu. Wie bereits die
Vorinstanz dargelegt hat, gibt das umfassende und eingehend begr ndete
Gutachten keinen Anlass zur Annahme, dass gewisse Schmerzen nicht
ber cksichtigt oder ihnen bei den Schlussfolgerungen nicht Rechnung getragen
worden w re. Eine der versicherten Person nicht genehme  rztliche Beurteilung
vermag keine Befangenheit des Gutachters zu begr nden. Auch wenn an die
Unparteilichkeit eines medizinischen Experten ein strenger Massstab anzulegen
ist (vgl. BGE 123 V 176 Erw. 3d), ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche
auf mangelnde Objektivit t oder Voreingenommenheit des Dr. med. U.________
schliessen liessen. Solches kann auch nicht aus dessen angeblicher  usserung
abgeleitet werden, die in den bildgebenden Untersuchungen erkennbaren
leichten Sch digungen der Achselsehnen seien altersbedingt und m ssten nicht
behandelt werden. Im Gutachten bezeichnet der Experte ein operatives Vorgehen
der lediglich mit der suprasensitiven Kernspintomografie objektivierbaren
partiellen Supraspinatussehnenl sion als verfr ht und empfiehlt je nach
Verlauf Physiotherapie und den Einsatz von nicht-steroidalen Antiphlogistika.

4.3 Mit Bezug auf den Bericht des PD Dr. med. O.________ vom 13. M rz 2003
r gt die Beschwerdef hrerin, dieser bagatellisiere in f r sie
unverst ndlicher Weise die tats chliche Situation ihres Gesundheitszustandes.
Zudem habe der Arzt erkl rt, als ehemaliger Begutachter der IV-Stelle wisse
er, wie ein Arztbericht abzufassen sei, damit er vom Versicherer akzeptiert
werde. Als die Versicherte seit Juni 1999 behandelnder Herzspezialist war
dieser pr destiniert, aus kardiologischer Sicht die Auswirkungen ihrer
Herzprobleme auf die Arbeitsf higkeit zu beurteilen. Dass er diese zu gering
eingesch tzt h tte, l sst sich vor dem Hintergrund der Diagnose eines
Mitralklappenprolaps ohne Mitralinsuffizienz, paroxysmalen supraventrikul ren
Herzrhythmusst rungen und insignifikanten Herzger uschen nicht sagen. Das
Misstrauen in eine sachverst ndige Person muss in objektiver Weise als
begr ndet erscheinen, damit Anschein von Befangenheit und Gefahr der
Voreingenommenheit angenommen werden k nnen. Das subjektive Empfinden einer
Partei gen gt nicht (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a). Insbesondere ist
auszuschliessen, dass PD Dr. med. O.________ unter direktem Einfluss der
IV-Stelle steht, zumal er offenbar nicht mehr f r diese als Gutachter t tig
ist.

4.4 Weiter bringt die Beschwerdef hrerin vor, die IV-Stelle habe darauf
verzichtet, bei PD Dr. med. Y.________ Arzt- und Operationsberichte
einzufordern. Entgegen dieser Behauptung hat die IV-Stelle sehr wohl Berichte
dieses Arztes eingeholt. Es sind dies namentlich der Operationsbericht vom
24. Mai 2002, der Bericht an die Z rich Versicherungsgesellschaft vom 28.
Juni 2002 und der Bericht vom 14. M rz 2003.

5.
Zu pr fen ist weiter, ob die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts erlaubt. Die Vorinstanz hat dies bejaht, w hrend
die Beschwerdef hrerin erg nzende Abkl rungen in kardiologischer und
psychiatrischer Hinsicht sowie mit Bezug auf den Bewegungsapparat beantragt.

5.1 Das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. August 2003 beruht auf
umfassenden eigenen Untersuchungen am Bewegungsapparat. Es betrifft dies
insbesondere die geltend gemachten Schmerzen in den Bereichen Schultern,
H nde und Knie. Nach den Feststellungen des Rheumatologen korreliert das
Ausmass der Beschwerden indessen schlecht mit den pathologisch
objektivierbaren Befunden. Hinweise f r eine psychosomatische oder
psychiatrische Affektion ergaben sich keine. Auch bez glich der bisher
gestellten Diagnosen zeigten sich keine neuen Aspekte. F r leicht- bis
m ssiggradig k rperlich belastende Arbeiten ohne repetitive und zwingende
Bewegungen, die nicht mit einem Elevieren der Arme  ber die Schulterh he mit
einer Gewichtsbelastung von mehr als 5 kg oder einem maximalen Flektieren und
Extendieren im Handgelenk verbunden sind, ist die Arbeitsf higkeit nach
Einsch tzung des Gutachters zu 10 % bis 20 % eingeschr nkt. Aus
internistisch-kardiologischer Sicht ergibt sich gem ss Bericht des PD Dr.
med. O.________ vom 13. M rz 2003 keine zus tzliche Behinderung, worauf auch
Dr. med. U.________ hinweist.

5.2 Die von PD Dr. med. Y.________ im Bericht vom 14. M rz 2003 attestierte
Arbeitsunf higkeit von 100 % seit 3. April 2000 bezieht sich auf die bisher
ausge bte Massaget tigkeit. Schmerzen und verminderte Kraft in den Schultern
und Handgelenken liessen diese Besch ftigung als unzumutbar erscheinen. Zur
Frage, ob die verbleibenden F higkeiten in einer anderen T tigkeit besser
verwertet werden k nnten, nimmt der behandelnde Arzt nicht konkret Stellung,
da dies durch erg nzende medizinische Untersuchungen noch abzukl ren sei. Das
Ergebnis dieser Abkl rungen liegt mit dem Gutachten des Dr. med. U.________
vom 20. August 2003 nunmehr vor. Dieses erweist sich f r die streitigen
Belange als umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, ber cksichtigt
die geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenh nge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Damit erf llt es die von der Rechtsprechung
hinsichtlich des Beweiswertes gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a).

5.3 Da der medizinische Sachverhalt somit umfassend abgekl rt worden ist und
von erg nzenden  rztlichen Stellungnahmen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind, ist davon abzusehen. Damit er brigt sich auch die Bekanntgabe
einer Liste von Fach rzten, welche allenfalls als Gutachter in Frage kommen
k nnten.

5.4 Der von der Verwaltung durchgef hrte Einkommensvergleich, welcher bei
einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 28'496.- und einem gest tzt auf
die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f r Statistik
ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 25'747.- ausgeht, wurde nicht
beanstandet. Es ist darauf abzustellen, womit sich die Einschr nkung im
Erwerbsbereich auf rund 10 % bel uft.

6.
6.1 Bez glich der Behinderung im Haushaltbereich haben Verwaltung und
Vorinstanz auf den Abkl rungsbericht vom 2. September 2003 abgestellt. Die
Beschwerdef hrerin bezweifelt, dass es sich dabei um eine unabh ngige
Beurteilung handelt. Nach der Rechtsprechung ist der durch die IV-Stelle
entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens  ber Invalidit t
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung eingeholte Bericht  ber die
Abkl rung vor Ort im Regelfall das geeignete Mittel zur Ermittlung des
Invalidit tsgrades von im Haushalt t tigen Versicherten (SVR 2005 Nr. 21 S.
84 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte daf r, dass die Abkl rungsperson
befangen gewesen w re oder sich nicht von objektiven Kriterien hat leiten
lassen, werden nicht konkret dargetan und sind auch sonst wie nicht
ersichtlich. Insbesondere gen gt der pauschale Hinweis der Versicherten
nicht, um an der Objektivit t der Beurteilung zu zweifeln.

6.2 F r den Beweiswert von Berichten  ber Abkl rungen an Ort und Stelle
gelten  hnliche Faktoren wie bez glich der Beweiskraft von Arztberichten
(vgl. BGE 130 V 63 Erw. 6.2, 128 V 93 Erw. 4, 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2003 S.
218 Erw. 2.3.2). Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer
qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der  rtlichen und
r umlichen Verh ltnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen
ergebenden Beeintr chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
des oder der Versicherten zu ber cksichtigen und divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss
inhaltlich plausibel, begr ndet und mit Bezug auf die konkreten
Einschr nkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben  bereinstimmen. Trifft dies zu, ist der
Abkl rungsbericht voll beweiskr ftig. Das Gericht greift diesfalls in das
Ermessen der Abkl rungsperson nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinsch tzungen oder Anhaltpunkte f r die Unrichtigkeit der
Abkl rungsresultate (z.B. infolge von Widerspr chlichkeiten) vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abkl rungsperson n her am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zust ndige Gericht. Der Abkl rungsbericht vom 2. September 2003 erf llt die
beweism ssigen Voraussetzungen, so dass auf ihn abgestellt werden kann.

6.3 Was die Quantifizierung der Einschr nkung in den einzelnen Teilbereichen
anbelangt, enth lt der Bericht jeweils eine kurze, nachvollziehbare
Begr ndung. Praxisgem ss ist von einer Mithilfe der Angeh rigen auszugehen,
welche im Rahmen des Zumutbaren  ber das im Gesundheitsfall  bliche Mass
hinausgeht (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Was die
Gesundheitsprobleme des im gleichen Haushalt lebenden Partners der
Beschwerdef hrerin betrifft, gilt es darauf hinzuweisen, dass Feststellungen
 ber den Umfang seiner Mithilfe ebenfalls im Rahmen der Abkl rung an Ort und
Stelle zu erheben sind. Aus dem Bericht ergibt sich, dass dieser seit 1991
eine ganze Invalidenrente bezieht. Seine Mithilfe ist daher in einem relativ
grossen Umfang zu vermuten, wobei die einzelnen von ihm  bernommenen Aufgaben
im Bericht detailliert aufgef hrt werden. Der Einsatz der beiden T chter
beschr nkt sich im Wesentlichen auf die Hilfe bei allt glichen Arbeiten, der
Besorgung des eigenen Zimmers, Schuhe putzen und gelegentliches von der
 lteren Tochter  bernommenes Backen, was nicht als unverh ltnism ssig
bezeichnet werden kann. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
gemacht wird, die  bernahme der Kinderbetreuung durch den Lebenspartner sei
zwar gut gemeint, praktisch aber nicht realisierbar, widerspricht dies den
Angaben der Beschwerdef hrerin anl sslich der Haushaltabkl rung. Abgesehen
davon wurde diesem Aspekt nur hinsichtlich der Frage Rechnung getragen, in
welchem Umfang eine ausserh usliche T tigkeit m glich w re, w hrend in
Ziffer. 6.6 unter dem Titel "Betreuung von Kindern oder anderen
Familienangeh rigen" ber cksichtigt wurde, dass der Partner der Versicherten
die Kinder in die Schule f hrt. Dass die weiteren gem ss Abkl rungsbericht
ihm  bertragenen Aufgaben gesundheitlich nicht zumutbar w ren, ist in keiner
Art und Weise erstellt. Damit hat es bei der Einschr nkung von 21 % im
Bereich Haushalt sein Bewenden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. April 2006

Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: