Sozialrechtliche Abteilungen I 327/2004
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I 327/04 Urteil vom 7. April 2006 IV. Kammer Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Fr sard; Gerichtsschreiberin Hofer M.________, 1960, Beschwerdef hrerin, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern (Entscheid vom 10. Mai 2004) Sachverhalt: A. A.a Die 1960 geborene M.________, Mutter zweier 1990 und 1995 geborener T chter ist gelernte Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Diesen Beruf bte sie nach der Geburt des ersten Kindes noch im Rahmen von rund 10 % aus und gab ihn Mitte 1997 schliesslich ganz auf. Nach der Trennung vom Ehemann im Jahre 1997 versuchte sie, als selbstst ndige Masseuse Fuss zu fassen. Seit einer Handoperation im Jahre 2000 kann sie diese T tigkeit indessen nicht mehr aus ben. Am 26. Februar 2001 meldete sich M.________ unter Hinweis auf postoperative Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des PD Dr. med. Y.________ ein und veranlasste eine Abkl rung der hauswirtschaftlichen Verh ltnisse an Ort und Stelle, ber deren Ergebnisse am 31. August 2001 Bericht erstattet wurde. Gest tzt darauf verneinte sie mit Verf gung vom 18. M rz 2002 einen Rentenanspruch. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verf gung mit Entscheid vom 3. Februar 2003 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur ck, damit diese die von der Versicherten geltend gemachten Herz- und Schulterbeschwerden weiter abkl re und einen neuen Haushaltbericht einhole. A.b In Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids holte die IV-Stelle den Bericht der Klinik X.________ vom 22. Juli 2002 und den Operationsbericht des PD Dr. med. Y.________ vom 24. Mai 2002 ber die Schulterbehandlung ein. Zudem zog sie die Berichte des die Versicherte wegen Herzproblemen behandelnden PD Dr. med. O.________ vom 13. M rz 2003 und des PD Dr. med. Y.________ vom 14. M rz 2003 bei. Des Weitern liess sie M.________ durch Dr. med. U.________ begutachten (Gutachten vom 20. August 2003) und neue Erhebungen vor Ort im Haushalt durchf hren (Bericht vom 2. September 2003). Aufgrund dieser Unterlagen ermittelte sie nach der gemischten Methode (Anteil Haushalt 40 %) einen Invalidit tsgrad von 14 % und verneinte mit Verf gung vom 30. September 2003 einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 fest. B. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, es sei bei PD Dr. med. Y.________ ein erg nzender Bericht einzuholen und bei einem Herzspezialisten sowie einem Chirurgen ein Gutachten in Auftrag zu geben. Zudem sei ihr eine Liste von fachlich ausgewiesenen Schmerzspezialisten zuzustellen, damit in Absprache mit der IV-Stelle ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben werden k nne. Des Weitern sei eine neue Beurteilung an ihrem Wohnort durchzuf hren. Gest tzt auf die Ergebnisse der erg nzenden Abkl rungen sei der Anspruch auf Invalidenrente neu zu beurteilen. Die IV-Stelle sei zu beauftragen, die zumutbaren Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt f r Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen verlangt. 1.1 Gem ss Art. 128 OG beurteilt das Eidgen ssische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verf gungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds tzlich nur Rechtsverh ltnisse zu berpr fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust ndige Verwaltungsbeh rde vorg ngig verbindlich - in Form einer Verf gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 Mit durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 best tigter Verf gung vom 30. September 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten einzig hinsichtlich des erhobenen und gepr ften Anspruchs auf Invalidenrente ab. Zu einem allf lligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Verwaltung nicht Stellung genommen. Diesbez glich fehlt es daher an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren in diesem Verfahren nicht einzutreten ist. 2. In zeitlicher Hinsicht sind grunds tzlich diejenigen Rechtss tze massgebend, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Da keine laufenden Leistungen im Sinne der bergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, ber welche noch nicht rechtskr ftig verf gt worden ist, beurteilt sich der Streit, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, f r die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausf hrungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden nderungen des IVG vom 21. M rz 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und bergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. Im Einspracheentscheid, worauf die Vorinstanz verweist, werden die gesetzlichen Bestimmungen ber die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der alten und neuen Fassung) und ber die Invalidit tsbemessung bei teilzeitlich erwerbst tigen Hausfrauen nach der gemischten Methode (vgl. dazu auch BGE 130 V 393 mit Hinweis auf BGE 125 V 146 sowie Urteil H. vom 6. Februar 2006 [I 599/05] zur seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage) zutreffend dargelegt. 3. Verwaltung und Vorinstanz sind davon ausgegangen, die Beschwerdef hrerin w rde ohne gesundheitliche Beeintr chtigung neben der F hrung des Haushaltes im Umfang eines 60%igen Arbeitspensums erwerbst tig sein. Dies entspricht den Angaben der Versicherten gegen ber der Abkl rungsperson, wonach sie zu 60 % erwerbst tig sein m sste, um den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Haushaltbericht vom 2. September 2003). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt sie nun an, seit der Ehescheidung vom .. .. .. m sste sie einer Erwerbst tigkeit von mindestens 80 % nachgehen, da die Alimentenzahlungen ab 1. Januar 2005 auf die H lfte des bisherigen Betrages reduziert w rden. Abgesehen davon, dass dies einen Tatbestand beschl gt, der ber den f r die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 27. Januar 2004 hinausgeht (vgl. Erw. 2), erscheint diese Angabe insofern als widerspr chlich, als der im gleichen Haushalt lebende Partner entgegen fr heren Beteuerungen die Kinderbetreuung offenbar doch nicht bernehmen k nnte. Abgesehen davon w rde sich im Ergebnis ohnehin nichts ndern, wenn die Erwerbst tigkeit auf 80 % veranschlagt w rde, wie sich aus den nachstehenden Erw gungen ergibt (vgl. Erw. 5.4). Nach der Rechtsprechung resultiert der Invalidit tsgrad aus der Summe der je gewichteten erwerbs- und nichterwerbsbezogenen Behinderungsgrade. Die IV-Stelle hat einen vom kantonalen Gericht best tigten Invalidit tsgrad von 14 % (= 0.60 x 10 % 0.40 x 21 %) ermittelt. 4. 4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens wesentlich auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. August 2003 abgestellt. Nach Auffassung der Beschwerdef hrerin ist dieser Arzt jedoch befangen, weil er im Auftrag der IV-Stelle gehandelt hat und f r diese laut seinen eigenen Aussagen wiederholt Gutachten zu erstellen hat. Zudem ussert sie Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Experten f r die Beurteilung ihres Beschwerdebildes, zumal dieser auf die Schmerzsituation und die seelischen Probleme nicht eingegangen sei. 4.2 Den von der Verwaltung eingeholten Gutachten von externen Spezial rzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er rterung der Befunde zu schl ssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweisw rdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl ssigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Dr. med. U.________ f hrt eine Praxis f r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er von der IV-Stelle wiederholt f r die Erstellung von Gutachten beigezogen w rde, k nnte aus diesem Umstand allein nicht auf mangelnde Objektivit t und auf Befangenheit geschlossen werden (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193). Wenn derselbe Arzt sodann erkl rt hat, er sei von der IV-Stelle lediglich beauftragt worden, die "mechanische Seite" der Beschwerden zu beurteilen, so kann dies nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Verwaltung ihn um ein rheumatologisches und nicht um ein psychiatrisches Gutachten ersucht hat. Dass er die Schmerzsituation aus diesem Grund g nzlich ausgeklammert h tte, trifft nicht zu. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, gibt das umfassende und eingehend begr ndete Gutachten keinen Anlass zur Annahme, dass gewisse Schmerzen nicht ber cksichtigt oder ihnen bei den Schlussfolgerungen nicht Rechnung getragen worden w re. Eine der versicherten Person nicht genehme rztliche Beurteilung vermag keine Befangenheit des Gutachters zu begr nden. Auch wenn an die Unparteilichkeit eines medizinischen Experten ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 123 V 176 Erw. 3d), ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf mangelnde Objektivit t oder Voreingenommenheit des Dr. med. U.________ schliessen liessen. Solches kann auch nicht aus dessen angeblicher usserung abgeleitet werden, die in den bildgebenden Untersuchungen erkennbaren leichten Sch digungen der Achselsehnen seien altersbedingt und m ssten nicht behandelt werden. Im Gutachten bezeichnet der Experte ein operatives Vorgehen der lediglich mit der suprasensitiven Kernspintomografie objektivierbaren partiellen Supraspinatussehnenl sion als verfr ht und empfiehlt je nach Verlauf Physiotherapie und den Einsatz von nicht-steroidalen Antiphlogistika. 4.3 Mit Bezug auf den Bericht des PD Dr. med. O.________ vom 13. M rz 2003 r gt die Beschwerdef hrerin, dieser bagatellisiere in f r sie unverst ndlicher Weise die tats chliche Situation ihres Gesundheitszustandes. Zudem habe der Arzt erkl rt, als ehemaliger Begutachter der IV-Stelle wisse er, wie ein Arztbericht abzufassen sei, damit er vom Versicherer akzeptiert werde. Als die Versicherte seit Juni 1999 behandelnder Herzspezialist war dieser pr destiniert, aus kardiologischer Sicht die Auswirkungen ihrer Herzprobleme auf die Arbeitsf higkeit zu beurteilen. Dass er diese zu gering eingesch tzt h tte, l sst sich vor dem Hintergrund der Diagnose eines Mitralklappenprolaps ohne Mitralinsuffizienz, paroxysmalen supraventrikul ren Herzrhythmusst rungen und insignifikanten Herzger uschen nicht sagen. Das Misstrauen in eine sachverst ndige Person muss in objektiver Weise als begr ndet erscheinen, damit Anschein von Befangenheit und Gefahr der Voreingenommenheit angenommen werden k nnen. Das subjektive Empfinden einer Partei gen gt nicht (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a). Insbesondere ist auszuschliessen, dass PD Dr. med. O.________ unter direktem Einfluss der IV-Stelle steht, zumal er offenbar nicht mehr f r diese als Gutachter t tig ist. 4.4 Weiter bringt die Beschwerdef hrerin vor, die IV-Stelle habe darauf verzichtet, bei PD Dr. med. Y.________ Arzt- und Operationsberichte einzufordern. Entgegen dieser Behauptung hat die IV-Stelle sehr wohl Berichte dieses Arztes eingeholt. Es sind dies namentlich der Operationsbericht vom 24. Mai 2002, der Bericht an die Z rich Versicherungsgesellschaft vom 28. Juni 2002 und der Bericht vom 14. M rz 2003. 5. Zu pr fen ist weiter, ob die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts erlaubt. Die Vorinstanz hat dies bejaht, w hrend die Beschwerdef hrerin erg nzende Abkl rungen in kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie mit Bezug auf den Bewegungsapparat beantragt. 5.1 Das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. August 2003 beruht auf umfassenden eigenen Untersuchungen am Bewegungsapparat. Es betrifft dies insbesondere die geltend gemachten Schmerzen in den Bereichen Schultern, H nde und Knie. Nach den Feststellungen des Rheumatologen korreliert das Ausmass der Beschwerden indessen schlecht mit den pathologisch objektivierbaren Befunden. Hinweise f r eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion ergaben sich keine. Auch bez glich der bisher gestellten Diagnosen zeigten sich keine neuen Aspekte. F r leicht- bis m ssiggradig k rperlich belastende Arbeiten ohne repetitive und zwingende Bewegungen, die nicht mit einem Elevieren der Arme ber die Schulterh he mit einer Gewichtsbelastung von mehr als 5 kg oder einem maximalen Flektieren und Extendieren im Handgelenk verbunden sind, ist die Arbeitsf higkeit nach Einsch tzung des Gutachters zu 10 % bis 20 % eingeschr nkt. Aus internistisch-kardiologischer Sicht ergibt sich gem ss Bericht des PD Dr. med. O.________ vom 13. M rz 2003 keine zus tzliche Behinderung, worauf auch Dr. med. U.________ hinweist. 5.2 Die von PD Dr. med. Y.________ im Bericht vom 14. M rz 2003 attestierte Arbeitsunf higkeit von 100 % seit 3. April 2000 bezieht sich auf die bisher ausge bte Massaget tigkeit. Schmerzen und verminderte Kraft in den Schultern und Handgelenken liessen diese Besch ftigung als unzumutbar erscheinen. Zur Frage, ob die verbleibenden F higkeiten in einer anderen T tigkeit besser verwertet werden k nnten, nimmt der behandelnde Arzt nicht konkret Stellung, da dies durch erg nzende medizinische Untersuchungen noch abzukl ren sei. Das Ergebnis dieser Abkl rungen liegt mit dem Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. August 2003 nunmehr vor. Dieses erweist sich f r die streitigen Belange als umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, ber cksichtigt die geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenh nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Damit erf llt es die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 5.3 Da der medizinische Sachverhalt somit umfassend abgekl rt worden ist und von erg nzenden rztlichen Stellungnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen. Damit er brigt sich auch die Bekanntgabe einer Liste von Fach rzten, welche allenfalls als Gutachter in Frage kommen k nnten. 5.4 Der von der Verwaltung durchgef hrte Einkommensvergleich, welcher bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 28'496.- und einem gest tzt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f r Statistik ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 25'747.- ausgeht, wurde nicht beanstandet. Es ist darauf abzustellen, womit sich die Einschr nkung im Erwerbsbereich auf rund 10 % bel uft. 6. 6.1 Bez glich der Behinderung im Haushaltbereich haben Verwaltung und Vorinstanz auf den Abkl rungsbericht vom 2. September 2003 abgestellt. Die Beschwerdef hrerin bezweifelt, dass es sich dabei um eine unabh ngige Beurteilung handelt. Nach der Rechtsprechung ist der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens ber Invalidit t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung eingeholte Bericht ber die Abkl rung vor Ort im Regelfall das geeignete Mittel zur Ermittlung des Invalidit tsgrades von im Haushalt t tigen Versicherten (SVR 2005 Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte daf r, dass die Abkl rungsperson befangen gewesen w re oder sich nicht von objektiven Kriterien hat leiten lassen, werden nicht konkret dargetan und sind auch sonst wie nicht ersichtlich. Insbesondere gen gt der pauschale Hinweis der Versicherten nicht, um an der Objektivit t der Beurteilung zu zweifeln. 6.2 F r den Beweiswert von Berichten ber Abkl rungen an Ort und Stelle gelten hnliche Faktoren wie bez glich der Beweiskraft von Arztberichten (vgl. BGE 130 V 63 Erw. 6.2, 128 V 93 Erw. 4, 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2). Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der rtlichen und r umlichen Verh ltnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeintr chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des oder der Versicherten zu ber cksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begr ndet und mit Bezug auf die konkreten Einschr nkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben bereinstimmen. Trifft dies zu, ist der Abkl rungsbericht voll beweiskr ftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abkl rungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinsch tzungen oder Anhaltpunkte f r die Unrichtigkeit der Abkl rungsresultate (z.B. infolge von Widerspr chlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abkl rungsperson n her am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zust ndige Gericht. Der Abkl rungsbericht vom 2. September 2003 erf llt die beweism ssigen Voraussetzungen, so dass auf ihn abgestellt werden kann. 6.3 Was die Quantifizierung der Einschr nkung in den einzelnen Teilbereichen anbelangt, enth lt der Bericht jeweils eine kurze, nachvollziehbare Begr ndung. Praxisgem ss ist von einer Mithilfe der Angeh rigen auszugehen, welche im Rahmen des Zumutbaren ber das im Gesundheitsfall bliche Mass hinausgeht (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Was die Gesundheitsprobleme des im gleichen Haushalt lebenden Partners der Beschwerdef hrerin betrifft, gilt es darauf hinzuweisen, dass Feststellungen ber den Umfang seiner Mithilfe ebenfalls im Rahmen der Abkl rung an Ort und Stelle zu erheben sind. Aus dem Bericht ergibt sich, dass dieser seit 1991 eine ganze Invalidenrente bezieht. Seine Mithilfe ist daher in einem relativ grossen Umfang zu vermuten, wobei die einzelnen von ihm bernommenen Aufgaben im Bericht detailliert aufgef hrt werden. Der Einsatz der beiden T chter beschr nkt sich im Wesentlichen auf die Hilfe bei allt glichen Arbeiten, der Besorgung des eigenen Zimmers, Schuhe putzen und gelegentliches von der lteren Tochter bernommenes Backen, was nicht als unverh ltnism ssig bezeichnet werden kann. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die bernahme der Kinderbetreuung durch den Lebenspartner sei zwar gut gemeint, praktisch aber nicht realisierbar, widerspricht dies den Angaben der Beschwerdef hrerin anl sslich der Haushaltabkl rung. Abgesehen davon wurde diesem Aspekt nur hinsichtlich der Frage Rechnung getragen, in welchem Umfang eine ausserh usliche T tigkeit m glich w re, w hrend in Ziffer. 6.6 unter dem Titel "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh rigen" ber cksichtigt wurde, dass der Partner der Versicherten die Kinder in die Schule f hrt. Dass die weiteren gem ss Abkl rungsbericht ihm bertragenen Aufgaben gesundheitlich nicht zumutbar w ren, ist in keiner Art und Weise erstellt. Damit hat es bei der Einschr nkung von 21 % im Bereich Haushalt sein Bewenden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: