Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 324/2004
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I 324/04

Urteil vom 4. November 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

M.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. März 2004)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
ein Rentengesuch von M.________ (geb. 1954) ab. Diese Verfügung bestätigte
die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. August 2003.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 30. März 2004 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihr eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 61,6 %
auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum
Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 8 und 16 ATSG; altArt. 28
Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 129 V
224 Erw. 4.3.1; 126 V 75; 125 V 261 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht
zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

2.1 Dr. med. N.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erachtet die
Versicherte im Bericht vom 17. September 2001 als Fabrikarbeiterin zu 100 %
arbeitsunfähig ab 26. Mai 2000. Die Arbeitsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten lasse sich nur in einem Arbeitsversuch respektive Arbeitstraining
ermitteln. Im Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) vom
19. September 2002 über eine polydisziplinäre Untersuchung kommen die
Experten zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin nicht
mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe für nicht schwer wirbelsäulenbelastende
Tätigkeiten ohne Heben und Ziehen von Lasten über 10 kg und abwechslungsweise
sitzendem und stehendem Arbeiten ohne Zwangspositionen und ohne repetitive
Torsionsbewegungen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht seien die Befunde relativ
gering und erklärten die subjektiv empfundenen Einschränkungen nicht. Der
Beschwerdeführerin sei vom psychischen Gesichtspunkt aus gesehen jede
Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten. Unter Berücksichtigung aller Leiden
insgesamt könne die Versicherte eine körperlich leichte und adaptierte Arbeit
medizinisch-theoretisch zu 80 % ausüben. Das Pensum könne ganztägig mit
leicht eingeschränkter Leistungsfähigkeit erbracht werden. Um die
medikamentös behandelbare Erkrankung langfristig zu stabilisieren, schlagen
die Experten sodann dringend medizinische Massnahmen vor. Dr. N.________
bezeichnet diese Einschätzung im Kurzbericht vom 28. Februar 2003 als nicht
nachvollziehbar, während der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV in der
Notiz vom 4. April 2003 angibt, es könne auf das Gutachten abgestellt werden.

2.2 Die Vorinstanz hat die Widersprüche zwischen dem ABI und dem Hausarzt
richtig gewürdigt und zu Recht dem Gutachten den Vorzug gegeben. Was die
Beschwerdeführerin hiegegen vorträgt, dringt nicht durch. Immerhin gibt auch
Dr. N.________ an, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse
in einem Arbeitsversuch ermittelt werden. Namentlich besteht gemäss den
Experten ungeachtet der therapieresistenten Hypertonie in einer angepassten
Verweisungstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine solche lässt
sich auch nicht aus einer Addition verschiedener Teilarbeitsfähigkeiten
gewinnen, wie es die Beschwerdeführerin zu tun versucht. Sodann ist der
medizinische Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt worden. Vielmehr ist auf
Grund der eindeutig formulierten Schlussfolgerungen im Gutachten erstellt,
dass die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten in einer geeigneten Tätigkeit
unter Berücksichtigung aller Leiden noch 80 % beträgt.

2.3 Beim Einkommensvergleich bemängelt die Beschwerdeführerin, der von der
Vorinstanz beim hypothetischen Invalideneinkommen gewährte Abzug von 10 % von
den Tabellenlöhnen sei zu niedrig. Auch hier kann ihr nicht gefolgt werden.
Laut Gutachten des ABI ist der Versicherten ein ganztägiges Pensum zuzumuten,
bei welchem die Leistung 80 % beträgt. Demnach ist eine behinderungsbedingte
Einschränkung bereits berücksichtigt. Der Abzug von 10 % und der im Übrigen
nicht beanstandete Einkommensvergleich der Vorinstanz sind daher rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: