Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 316/2004
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I 316/04

Urteil vom 23. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Jancar

B.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 29. April 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1946, ist ausgebildete Malermeisterin und arbeitete seit
1975 im Malergeschäft ihres Vaters, welches sie seit 1987 selbstständig als
Einzelfirma weiterführte. Am 14. Februar 2001 erlitt sie einen Unfall, als
sie in einen Bus einsteigen wollte, dessen Türen sich unvermittelt schlossen
und ihre Schultern einklemmten. In der Folge musste sie sich am 23. Mai 2001
einer operativen Revision der linken Schulter (Teilresektion des AC-Gelenkes
links und Plastik der Rotatorenmanschette links) unterziehen, war in ihrem
angestammten Beruf als Malerin nur noch beschränkt arbeitsfähig und gab ihr
Geschäft aus gesundheitlichen Gründen im Januar 2003 auf. Am 15. Januar 2002
meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle Bern holte verschiedene ärztliche Berichte ein, klärte die
beruflichen Verhältnisse ab und zog Akten des beteiligten
Privatunfallversicherers (Helsana) bei. Mit Verfügung vom 19. September 2002
gewährte sie der Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten. Mit weiterer Verfügung vom 3. Juni 2003 sprach
sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2003 auf
Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Die
Befristung der Rente begründete sie damit, dass der Versicherten laut
ärztlicher Feststellung ab 26. Februar 2003 eine angepasste Tätigkeit voll
zumutbar sei und sie damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermöchte. Mit Verfügungen vom 23. und 24. Juli 2003 erteilte die IV-Stelle
der Versicherten Kostengutsprachen für die Umschulung zur
Immobilien-Verwalterin. Die gegen die Rentenverfügung vom 3. Juni 2003
erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. November 2003 ab.

B.
Hiegegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente auch für die Zeit nach
dem 31. Mai 2003. Am 11. Dezember 2003 reichte sie ein Gutachten des Dr. med.
S.________, Facharzt FMH für Chirurgie spez. Allgemeinchirurgie und
Unfallchirurgie Viszeralchirurgie, Chefarzt, Spital X.________, vom 19.
November 2003 ein. Mit Entscheid vom 29. April 2004 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C.
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr auch für die
Zeit nach dem 31. Mai 2003 eine angemessene Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die am 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht anwendbar sind (BGE 129 V 356
Erw. 1).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 332 f. Erw. 2.2 und 2.3
kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa
der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit
materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG
abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs -
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und
- bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1
und 1bis (Letzterer aufgehoben per 1. Januar 2004) IVG sowie - bezüglich der
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03;
zitiert in ZBJV 140/2004 S. 753). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen
insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen
Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art.
16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im
Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen
entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Gleiches gilt hinsichtlich
der bisherigen Rechtsprechung zur Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG (seit
1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1
Abs. 1 IVG]; BGE 130 V 344 ff. Erw. 2-3.6).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (alt Art. 4 Abs. 1 IVG; Art.
7 und 8 ATSG; BGE 130 V 346 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen), die
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (alt Art. 28 Abs. 1 und
1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (alt Art. 28 Abs. 2 IVG;
Art. 16 ATSG; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), die
Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE
129 V 224 Erw. 4.3.1), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach
Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI
2002 S. 62 ff.) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt zur Revision der
Invalidenrente und zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (alt Art. 41
IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV; BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 125 V 369
Erw. 2, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), zur analogen
Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen bei Fällen, in
welchen rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird
(BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a), sowie zum Beweiswert von
Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

2.2 Beizufügen ist Folgendes: Die Rechtsprechung leitet die Pflicht des
Versicherten zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der
Schadenminderung ab; der Versicherte soll alles ihm Zumutbare unternehmen, um
die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern,
denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der
Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder
vermindern kann (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 114 V 285 Erw. 3a; in RKUV 2004 Nr. U
501 S. 179 nicht publ. Erw. 1.3). Die Frage, ob und gegebenenfalls welche
berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht
zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem
Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas
Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 4
Rz 26 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im
staatlichen Leistungsrecht, ASR 494, Bern 1985, S. 17; Rudolf Rüedi, Im
Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz
bei der Invaliditätsbemessung nach dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33). Vom Versicherten kann daher nur
eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles
zumutbar ist (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa;
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 ff.), d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde
und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln (ZAK 1989
S. 321 Erw. 4a). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels
sind insbesondere das Alter des Versicherten, die Art und Dauer seiner
bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige
Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung
der sozialen Stellung des Versicherten, seine persönlichen und familiären
Verhältnisse sowie seine entsprechend grössere oder geringere Flexibilität
hinsichtlich seines Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch
die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren
Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind
zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei
Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer
neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (BGE
113 V 32 f. Erw. 3d; AHI 2001 S. 283 f. Erw. 5a/aa und bb; Thomas Locher, Die
Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75
Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 425 f.).

3.
3.1 Mit der streitigen Verfügung vom 3. Juni 2003 hat die Verwaltung der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen, welche sie auf den 31. Mai 2003 befristet hat. Auf die verfügte
Befristung sind praxisgemäss die Bestimmungen über die Rentenrevision (alt
Art. 41 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV) analog anwendbar (Erw. 2.1
hievor). Streitig ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
zugesprochene ganze Rente bis am 31. Mai 2003 befristet hat oder ob die
Beschwerdeführerin auch danach Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zu
prüfen ist also, ob sich im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache
per 1. Februar 2002 die gesundheitlichen oder die erwerblichen Verhältnisse
am 1. Juni 2003 in anspruchsrelevantem Mass verändert haben.

3.2 Die Verwaltung und die Vorinstanz bejahten das Vorliegen einer solchen
Änderung mit der Begründung, mit der Aufgabe des Malergeschäfts im Januar
2003 hätten sich die erwerblichen Verhältnisse verändert und in
gesundheitlicher Hinsicht wäre der Beschwerdeführerin ab März 2003 eine
behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit sie ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in ihrer angestammten
Tätigkeit als selbstständige Malermeisterin sei sie weiterhin zu 75 %
arbeitsunfähig und es sei ihr nach der gesundheitsbedingten Aufgabe ihres
Malergeschäfts angesichts ihres Alters und der langen selbstständigen
Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, eine einfache unselbstständige Tätigkeit
aufzunehmen. Soweit sie ihre Restarbeitsfähigkeit teilweise verwerte, erfolge
dies im Rahmen der verbliebenen 25%igen Arbeitsfähigkeit im Bereich der
angestammten Tätigkeit.

4.
4.1 Gemäss Bericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie,
vom 1. Februar 2002 erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 14. Februar
2001 ein Schultertrauma beidseits, vor allem links, mit Partialruptur der
Supra- sowie Infraspinatussehne sowie Dystension des AC-Gelenkes links. Sie
war in ihrem bisherigen Beruf zunächst zu 100 % und ab 7. Januar 2002 bis auf
Weiteres zu 75 % arbeitsunfähig; im Beiblatt zum Arztbericht erachtete PD Dr.
med. L.________ Büroarbeiten als möglich, hingegen keine Arbeiten über
Schulterhöhe, Kraftaufwendungen und kein Tragen von Lasten. Nach einer
Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2003 beurteilte PD Dr.
med. L.________ die Arbeitsunfähigkeit von 75 % im bisherigen Beruf als
Malermeisterin rückwirkend ab 21. Januar 2002 als definitiv; für eine andere
geeignete Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe attestierte er der
Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 7. März 2003). Diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird von den Parteien nicht bestritten.
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab 26. Februar 2003
in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, was - wie
auch die unbestrittene Geschäftsaufgabe per Januar 2003 - eine wesentliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich mit dem Zeitpunkt des
Rentenbeginns am 1. Februar 2002 darstellt.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ein Berufswechsel sei ihr
nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Malermeisterin mit eigenem Betrieb nicht
zumutbar. Soweit sie in ihrem bisherigen Beruf zu 75 % arbeitsunfähig ist,
kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es für die
Invaliditätsbemessung nicht auf die Berufs-, sondern auf die
Erwerbsunfähigkeit ankommt (BGE 109 V 29). Nachdem die Versicherte ihr
Malergeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, muss nicht geprüft
werden, ob eine Geschäftsaufgabe zumutbar gewesen wäre. Es geht allein um die
Frage, ob von ihr in Konkretisierung der Schadenminderungspflicht (vgl. Erw.
2.2 hievor) zumutbarerweise verlangt werden kann, eine leidensangepasste
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ist zu bejahen. In einer
angepassten Tätigkeit ist sie voll arbeitsfähig; lediglich Arbeiten über
Schulterhöhe sind ihr gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Die Aufnahme
einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit vollem Pensum
ermöglicht im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeit von 75 % im bisherigen Beruf
eine wesentlich bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit. Dieser
berufliche Wechsel ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände
(Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit,
persönliche Lebensumstände) zumutbar (ZAK 1983 S. 256; Urteil F. vom 12.
September 2001 Erw. 2b, I 145/01, mit Hinweisen). Als Kleinunternehmerin mit
temporär angestellten Mitarbeitern hat die Beschwerdeführerin hauptsächlich
handwerklich gearbeitet und dabei auch weniger qualifizierte Arbeiten
ausgeführt (vgl. Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 29. August 2002). Die
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, selbst auf einer
untergeordneten Stufe, stellt deshalb keine unzumutbare berufliche
Veränderung dar (ZAK 1982 S. 495). Im Ergebnis wird die Zumutbarkeit durch
die zwischenzeitlich - allerdings in geringem Umfang - erfolgte Aufnahme
einer unselbstständigen Teilzeiterwerbstätigkeit (Bereich
Immobilienverwaltung) durch die Beschwerdeführerin bestätigt. Als
Selbstständigerwerbende hat die Beschwerdeführerin überdies kein besonders
hohes Einkommen erzielt (Einkommen von 1990 bis 2000 zwischen Fr. 29'100.-
und Fr. 79'700.-; vgl. IK-Auszug), weshalb der Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit erhöhtes Gewicht zukommt. Dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung (31. Mai 2003) fast das 57. Altersjahr erreicht
hat, steht einem Berufswechsel bei einer Aktivitätsperiode von immerhin noch
sieben Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung grundsätzlich nicht entgegen
(vgl. auch Urteil Z. vom 7. November 2003 Erw. 6, I 246+247/02, mit
Hinweisen), umso mehr als von ihr auf Grund ihrer Ausbildung und
Berufserfahrung eine im Vergleich zu weniger qualifizierten Personen erhöhte
Anpassungsfähigkeit erwartet werden kann. Mit der Vorinstanz ist deshalb
davon auszugehen, dass der Versicherten ein Berufswechsel und die Aufnahme
einer behinderungsangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar
sind.

5.
5.1
5.1.1Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im
massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U
168 S. 100 Erw. 3b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129
V 224 Erw. 4.3.1; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b). Bei
Selbstständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen
starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen
aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit
Hinweisen).
Laut Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG
(bzw. alt Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich mutmassliche jährliche
Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Der Wortlaut
dieser Verordnungsbestimmung verlangt (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a-c
erwähnten Ausnahmen) grundsätzlich eine Gleichstellung des für die
Invaliditätsbemessung massgeblichen Einkommensbegriffs mit dem für die
AHV-Beitragspflicht relevanten Erwerbseinkommensbegriff. Bei der Ermittlung
der Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden sind jedoch abweichend
von der AHV-Beitragsbemessung invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge
aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten
vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen
nachgewiesen werden (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 72 f. Erw. 4b).

5.1.2 Beim Valideneinkommen stellten Verwaltung und Vorinstanz auf den
Durchschnitt der Geschäftsergebnisse der letzten fünf Jahre (1996 bis 2000)
ab, einerseits wegen erheblichen Einkommensschwankungen und anderseits weil
die Geschäftsjahre 1999 und 2000 im Rahmen des Übergangs von der
Vergangenheits- in die Gegenwartsbesteuerung in die steuerliche
Bemessungslücke fielen.
Die Beschwerdeführerin verlangt hingegen ein Abstellen auf das Ergebnis des
letzten Geschäftsjahres 2000 vor dem Unfall vom 14. Februar 2001, weil sich
in den letzten Jahren das Betriebsergebnis kontinuierlich verbessert habe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto weist das Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten
zehn Jahren - wie bereits zuvor - erhebliche Schwankungen auf (das höchste
Einkommen wurde 1992 und 1993 mit je Fr. 79'700.- und das tiefste Einkommen
1994 und 1995 mit je Fr. 29'100.- erfasst). Das steuerrechtlich in eine
Bemessungslücke fallende Geschäftsjahr 2000 mit einem Betriebsgewinn von Fr.
66'595.- weicht bei praktisch unverändertem Umsatz erheblich von den vier
Vorjahren mit Betriebsergebnissen zwischen Fr. 35'931.- und Fr. 51'603.- ab
(vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 15. Oktober 2003
sowie die Jahresrechnungen 1996 bis 2000), weshalb es nicht als repräsentativ
gelten kann und im Ergebnis auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist. Dass die Verwaltung und die
Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens in Abweichung von der
gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV an sich vorgesehenen Parallelisierung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen auf
die sich aus den Jahresrechnungen ergebenden Geschäftsergebnisse und nicht
auf die etwas tieferen IK-Einträge abgestellt haben, wirkt sich zu Gunsten
der Beschwerdeführerin aus, ist aber hier ohne entscheidende Bedeutung (die
entsprechenden Meldungen der Steuerbehörden, welche für die IV-Stelle
grundsätzlich verbindlich sind [SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b am Ende]
liegen hier nicht vor). Im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2000 ergibt sich
auf Grund der Geschäftsergebnisse (vgl. Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 15. Oktober 2003) ein Einkommen der
Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende von Fr. 46'300.-, was
rechnerisch unbestritten ist. Unter Berücksichtigung des seit 1993 erzielten
Zusatzeinkommens von jährlich Fr. 1000.- als Unselbstständigerwerbende (vgl.
IK-Auszug) resultiert für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr.
47'300.-. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den Folgejahren nach
2000 im Gesundheitsfall eine kontinuierliche Steigerung des Ertrages
stattgefunden hätte, ist von einer Erhöhung des Verdienstes im Rahmen der
allgemeinen Einkommensentwicklung auszugehen, wobei auf die Nominallöhne
abzustellen ist. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen von 2,5 %
für das Jahr 2001, von 2,3 % für das Jahr 2002 und von 1,7 % für das Jahr
2003 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, S. 39 T1.2.93; BGE 129 V
410 Erw. 3.1.2) ergibt sich per 2003 ein massgebendes Valideneinkommen von
Fr. 50'441.-.
5.2 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person -
wie hier die Beschwerdeführerin mit einem reduzierten Pensum von ca. 20 % bis
25 % bzw. an zwei Halbtagen pro Woche - nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich
bestätigte Rest-Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 76 f. Erw.
3b/bb). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den
Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)
beschäftigte Frauen abgestellt (Tabelle A1). Im Jahr 2002 betrug dieses
Einkommen monatlich Fr. 3820.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr.
45'840.-. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7
Stunden im Jahre 2003 (vgl. www.statistik.admin.ch: Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1999 bis 2003)
sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 1,7 %
für das Jahr 2003 resultiert ein Einkommen von Fr. 48'601.-.
Der behinderungsbedingten Einschränkung sowie allfälligen weiteren
lohnmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug von höchstens 25
% Rechnung getragen werden (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Bei
Vornahme des Maximalabzugs, der in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sein
dürfte, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'451.-. Wird dieser
Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 50'441.- gegenübergestellt, ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 27,7 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Der
vorinstanzliche  Entscheid erweist sich demnach diesbezüglich im Ergebnis als
rechtens.

5.3 Zu bestätigen ist schliesslich auch der Zeitpunkt der verfügten
Rentenaufhebung. Die Beschwerdeführerin war nach dem Bericht des PD Dr. med.
L.________ vom 7. März 2003 nach der Untersuchung vom 26. Februar 2003 ab
sofort in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die
Rente daher zu Recht auf Ende Mai 2003 befristet bzw. aufgehoben worden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: