Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 307/2004
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I 307/04

Urteil vom 22. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

B.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg
Sutter, Untertor 11, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. April 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1973, erlitt anlässlich eines Unfalles am 4. Juli 1998
eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) mit
Hinterkantenfragment. Es wurde eine ventrale Spondylose mit Spaninterposition
BWK11/BWK12 durchgeführt. Ab Januar 1999 konnte sie ihre angestammte
Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin wieder im Rahmen einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit aufnehmen. Da sie weiterhin nur noch geringe Gewichte von
maximal 3 kg heben, sich nicht bücken und weder lange sitzen noch stehen
konnte, ermittelte die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA, IV-Stelle),
nach Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. September 1999, einen
Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10.
Juli 2000 rückwirkend ab Juli 1999 eine halbe Invalidenrente zu.

Im Rahmen einer Rentenrevision meldete B.________, dass sie im Mai 2001 eine
Tochter geboren habe und nunmehr auch als Gesunde keiner vollen
Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde. Die IV-Stelle klärte wiederum die
gesundheitliche Situation ab, indem sie diverse Berichte des Dr. med.
R.________, Spezialarzt Rheumatologie FMH, einholte und einen
Abklärungsbericht über die Haushaltstätigkeit in Auftrag gab. In der Folge
teilte sie B.________ mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 35 %
keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe (Verfügung vom 12. Mai 2003). Im
Entscheid vom 14. Juli 2004 über die dagegen erhobene Einsprache hielt sie -
bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 37,5 % - daran fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2004 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr weiterhin eine halbe, eventuell
eine Viertelsrente auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der
Rentenverfügung vom 10. Juli 2000 (Zusprechung einer halben Invalidenrente
rückwirkend auf den 1. Juli 1999) und dem Einspracheentscheid vom 14. Juli
2003 (Aufhebung der Rente per Ende Juni 2003) eine Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise
Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
[in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassung; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 IVG),
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen
in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl.
bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar
2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie
Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Revision der
Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV [in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung und der Rentenrevision
keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 und 130 V 349 ff. Erw.
3.5), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann,
da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs.
1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem
In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht
zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen
ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG,
sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt.
28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls
nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der
Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten
Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125
V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128
V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im
Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl.
namentlich BGE 125 V 146; 130 V 393; zur Weitergeltung der
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit
Hinweis).

3.
Die Beschwerdeführerin legt dar, ihr Valideneinkommen im Bereiche der
Erwerbsarbeit sei höher, als im angefochtenen Entscheid angenommen. Zudem
bemängelt sie an der Invaliditätsbemessung von Verwaltung und Vorinstanz die
prozentuale Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalts- und
Erziehungsarbeit im Gesundheitsfall.

4.
4.1 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere
Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche
Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter normalerweise
vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür
besehen, dass er einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme
eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw.
5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1997 S. 206).

4.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) ist die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2003 -
bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 - von einem Betrag
von Fr. 29'543.60 (bei einem 50 % Arbeitspensum) ausgegangen. Dieser Lohn für
die Tätigkeit als Praxisassistentin ist an sich unbestritten. Im Hinblick auf
eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung macht die
Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Arbeitszeugnis des Dr. med.
H.________ vom 31. Juli 1998 und eine in Stenographie abgefasste
Besprechungsnotiz ihres Rechtsvertreters vom 21. Oktober 1998 geltend, sie
hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Jahr 1998 eine Ausbildung
als Rettungssanitäterin begonnen und diese drei Jahre später abgeschlossen.
Als solche hätte sie als Berufsbeginnerin mindestens Fr. 5'700.- im Monat
verdient. Das Valideneinkommen sei zuzüglich Schicht- und Wochenendzuschläge
auf mindestens Fr. 76'700.- (bei einem vollen Pensum) zu veranschlagen.

4.3 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Im Zwischenzeugnis des airport
medical center (Dr. med. H.________) vom 25. Juni 1998 ist vermerkt: "Frau
B.________ hat den Wunsch geäussert, sich im Arbeitsgebiet des Notfallwesens
weiter ausbilden zu lassen". Im Zeugnis vom 31. Juli 1998 - mithin bereits
nach dem Unfall vom 4. Juli 1998 - wird ausgeführt: "Frau B.________ verlässt
uns auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine Weiterausbildung im
Rettungswesen". Der in Stenographie abgefassten Gesprächsnotiz vom 21.
Oktober 1998 lässt sich entnehmen, dass die Ausbildung zwar beabsichtigt,
aber noch nicht konkret organisiert war ("war im tun"). So legt die
Beschwerdeführerin denn auch keinen Ausbildungs-/Arbeitsvertrag vor. Damit
ist davon auszugehen, dass sie ihre ehemalige Arbeitsstelle gekündigt hatte,
ohne dass ihr bereits eine neue konkret zugesichert worden wäre. Allein
aufgrund des Arbeitszeugnisses ist nicht hinlänglich ausgewiesen, dass
wirklich eine entsprechende berufliche Veränderung erfolgt wäre. Die
Beschwerdeführerin hatte im Verfahren um die ursprüngliche Rentenverfügung
denn auch niemals erwähnt, dass sie im Unfallzeitpunkt vor einem
Berufswechsel gestanden hätte. Der blosse Wunsch auf eine entsprechende
Weiterbildung belegt noch nicht, dass diese tatsächlich angefangen und
erfolgreich abgeschlossen worden wäre. Unter den dargelegten Umständen ist
jedenfalls mit Blick auf die Bemessung des Valideneinkommens nicht in
genügender Weise ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne
Gesundheitsschaden als Rettungssanitäterin angestellt wäre. Damit hat es bei
dem von der Verwaltung ermittelten Valideneinkommen sein Bewenden.

5.
5.1 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich die
Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was
die versicherte Person - bei im Übrigen gleich gebliebenen Umständen - täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150, 98 V 264
und 268 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten u.a. auch bei der Rentenrevision.
Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen
kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der
erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung
im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE
105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a), sondern auch dadurch, dass
in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt
wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt
relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige
Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die
alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der
Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits
einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).

5.2 Die Parteien sind sich einig, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
seit der Rentenzusprechung in dem Sinne wesentlich verändert haben, als die
Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 2001 nicht mehr in
einem vollen Pensum erwerbstätig wäre. Während die IV-Stelle und das
kantonale Gericht von einer je hälftigen Aufteilung zwischen Erwerbsarbeit
und Tätigkeit im Aufgabengebiet ausgehen, legt die Beschwerdeführerin dar, im
Gesundheitsfall würde sie zu 66 bis 75 % einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgehen.

5.3 Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 29. Juli 2002, welche Veränderungen in
der Erwerbstätigkeit als Folge der Geburt eines Kindes tatsächlich erfolgt
sind bzw. erfolgt wären, wenn kein Gesundheitsschaden vorliegen würde,
antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfalle noch zu einem
Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Auch anlässlich des am 16. Dezember 2002
durchgeführten Abklärungsverfahrens im Haushalt äusserte sie sich
dahingehend, dass sie die Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, als Gesunde
jedoch im Rahmen von 50 % weiterhin ausserhäuslich tätig geblieben wäre.
Mithin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in einem wesentlichen
Umfang darüber gelegen hätte. Zu prüfen sind die Verhältnisse im
Revisionszeitpunkt im Juli 2003. Die Argumentation gründet sich auf die
Annahme, dass sie ohne bleibende Unfallfolgen eine Ausbildung als
Rettungssanitäterin absolviert hätte (vgl. Erwägung 4 hievor) und als solche
mit Pikett-, Nacht- und Sonntagsdiensten bei einer 50%igen Präsenz zu einem
weit höheren anrechenbaren Erwerbsanteil gekommen wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, welchen Beruf die
Beschwerdeführerin als Gesunde im Jahre 2003 ausgeübt hätte, besteht keine
Veranlassung, von ihren eigenen Angaben über den Anteil einer
Erwerbstätigkeit gegenüber den Haushaltsaufgaben abzuweichen. Die je hälftige
Aufteilung hat sie nicht nur eigenhändig auf dem Fragebogen der Verwaltung
notiert, sondern auch gegenüber der sie besuchenden Abklärungsperson
bestätigt. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen
nicht zu überzeugen. Zwar erscheint die dargestellte Entwicklung als möglich.
Indessen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die sie als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Abweichen von den wiederholten eigenen
Angaben der Betroffenen führte zur reinen Spekulation. Damit hat es mit der
je hälftigen Aufteilung sein Bewenden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: