Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 300/2004
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I 300/04

Urteil vom 19. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

R.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian
Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 30. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene R.________, verheiratet und Mutter dreier 1992, 1995 und
1997 geborener Kinder, war seit dem 6. Oktober 1998 zu 50 % in der
Alterssiedlung X.________ in Y.________ als Krankenschwester tätig. Nachdem
sie am 28. Dezember 2000 ein Verhebetrauma erlitten und vom 13. Dezember 2001
bis 3. Januar 2002 einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik
V.________, Rheuma- und Rehabilitationszentrum, absolviert hatte, meldete sie
sich - sie war ihrer Arbeit seit Ende Mai 2001 krankheitsbedingt
ferngeblieben - am 14. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte Berichte und
Gutachten der Klinik V.________ vom 22., 24. Januar, 23. April 2002 und 6.
Februar 2003 sowie des Hausarztes Dr. med. B.________, Fachspezialist FMH für
Innere Medizin, vom 4./5. März 2002 ein und führte Erhebungen vor Ort durch
(Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2002). Gestützt darauf verneinte
sie mit Verfügung vom 3. April 2003 einen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad, wobei sie von einer im Gesundheitsfall je hälftigen
Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt, einer Einbusse im
Erwerbsbereich in Höhe von 32 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen
Verrichtungen von 31 %, d.h. einer gewichteten Gesamtinvalidität von 31,55 %
(0,5 x 32 % + 0,5 x 31 %) ausging. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 11. September 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, u.a. nach Einsichtnahme in einen weiteren Bericht des Dr. med.
B.________ vom 20. November 2003, ab (Entscheid vom 30. Januar 2004).

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze
Invalidenrente ab 29. Mai 2001 zuzusprechen; eventualiter sei zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades bezüglich der Schlafstörungen und der damit
zusammenhängenden chronischen Müdigkeit sowie der
Konzentrationsschwierigkeiten ein spezialärztliches Gutachten einzuholen;
eventualiter sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hinsichtlich der
depressiven Anpassungsstörungen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen;
eventualiter sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den Bereich der
Haushaltstätigkeit ein zweiter Haushaltsbericht einzuholen; eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, Ersteres soweit darauf einzutreten
sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 11. September 2003, welcher rechtsprechungsgemäss
die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V
4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen
zugute hat. Nicht im Streite liegt demgegenüber der Anspruch der Versicherten
auf mit der IV-Anmeldung beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen, hat
die Verwaltung dazu doch weder verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen, noch wird die Durchführung derartiger Vorkehren vor- wie
letztinstanzlich durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht. Vielmehr ist
aus den Akten, namentlich dem Schlussbericht des IV-Berufs- und
Laufbahnberaters vom 22. Januar 2003, ersichtlich, dass Umschulungs- wie auch
arbeitsvermittelnde Massnahmen geprüft, schlussendlich aber - in Übereinkunft
mit der Versicherten - als wenig aussichtsreich verworfen wurden.

1.2 Die Rentenfrage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG,
sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig
verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend
- für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03,
Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung
publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden
dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21.
März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit
einhergehenden Anpassungen des ATSG.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
[in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar
2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten
Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis
31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2
IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung
beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16
ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen
Fassungen]). Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c;
vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt.
28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls
nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der
Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten
Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125
V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128
V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im
Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu
altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl.
namentlich BGE 125 V 146; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes
Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu je 50 %
erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat.
Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der gesundheitsbedingten
Einschränkung sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltsbereich, welche im
Folgenden zu prüfen ist.

4.
4.1 Hinsichtlich des erwerblichen Leistungsvermögens ist davon auszugehen,
dass der Versicherten, bedingt durch ihre Rückenbeschwerden, körperlich
schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, sie in Bezug auf leichte,
wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeiten indes mindestens zu 50 %
arbeitsfähig ist. Der entsprechenden Stellungnahme der Klinik V.________
(Gutachten vom 23. April 2002 samt Ergänzung vom 6. Februar 2003), anknüpfend
an die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits bei
Fehlform der Wirbelsäule, von Diskopathien L4/5 und L5/S1 (Diskusprotrusion
L5/S1, Diskusbulging L4/5) sowie von mässiggradigen Spondylarthrosen L4 bis
S1, kommt, wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, voller Beweiswert im
Sinne der Rechtsprechung zu (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001
S. 113 ff. Erw. 3 mit Hinweisen).

4.2
4.2.1Sofern die Beschwerdeführerin, wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren, erneut vorbringt, sie leide an einer sich zusätzlich
leistungsvermindernd auswirkenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion, ist ihr mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass die
entsprechende Diagnose seitens des psychiatrischen Fachpersonals der Klinik
V.________ gemäss deren Austrittsbericht vom 22. Januar 2002 zwar gestellt
worden war, eine akute psychotherapeutische Intervention bzw.
Psychopharmaka-Therapie jedoch als nicht notwendig erachtet wurde und
diesbezüglich keine pathologischen Werte mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hatten festgestellt werden können. Konsequenterweise finden
sich in den nachfolgenden Berichten der Klinik (vom 24. Januar und 23. April
2002 sowie 6. Februar 2003) denn auch keine Hinweise mehr auf ein die
Leistungsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden. Dass Dr. med.
B.________ am 4./5. März 2002 wiederum eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion diagnostizierte, deutet vor diesem Hintergrund wie auch
angesichts des Umstands, dass seine Gesamtdiagnose wortwörtlich derjenigen im
Austrittsbericht der Klinik V.________ vom 22. Januar 2002 entspricht, auf
eine reine Wiedergabe der - vorerst - erhobenen Klinikbefunde hin, ohne dass
eine eigene umfassende Beurteilung des psychischen Zustandes der Versicherten
stattgefunden haben dürfte. Für diese Schlussfolgerung spricht neben der
Tatsache, dass es sich bei Dr. med. B.________ nicht um einen psychiatrischen
Fachspezialisten handelt, das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines psychischen Leidens im hausärztlichen Bericht vom 20.
November 2003.

4.2.2 Im Hinblick auf die geltend gemachten Schlafstörungen samt Folgen
(Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit), welche die Leistungsfähigkeit
gemäss Aussage der Beschwerdeführerin weiter reduzierten, kann auf die
gutachtlichen Ausführungen der Ärzte der Klinik V.________ vom 23. April 2002
verwiesen werden. Daraus geht klar hervor, dass sich die Experten der
Schlafproblematik durchaus bewusst waren, ihr aber keine zusätzlich
leistungseinschränkende Wirkung bescheinigten bzw. diese als mit der auf 50 %
geschätzten Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens abgegolten erachteten.
Anlässlich der am 26. August 2002 durchgeführten Erhebungen im Haushalt
unterliess es die Versicherte im Übrigen, auf Schlafstörungen und damit in
Zusammenhang stehende körperliche Defizite hinzuweisen.

4.2.3 Ebenso wenig äusserten sich die involvierten Ärzte ferner dahingehend,
dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Schmerzen - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht - spätestens alle 45 Minuten
während 10 bis 15 Minuten eine Tätigkeit unterbrechen müsse und dadurch über
die attestierte 50 %ige Leistungsverminderung hinaus behindert sei. Es
handelt sich dabei - der Verwaltung ist hierin ebenfalls Recht zu geben -
offensichtlich um vom Rechtsvertreter zitierte Selbstangaben der
Beschwerdeführerin, welche medizinisch nicht objektiviert werden konnten und
denen damit keine Rechtswirksamkeit zukommt.

4.2.4 Nichts zu ihren Gunsten kann die Versicherte sodann aus dem im
kantonalen Verfahren eingereichten Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 20.
November 2003 ableiten. Nebst dem Umstand, dass es nach dem im hier zu
beurteilenden Verfahren relevanten Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (vom 11. September 2003; vgl. Erw. 1.1 hievor) erstellt
worden ist, enthält es lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsschätzung (von 80 %)
für rückenbelastende, nicht aber für leidensadaptierte - und damit
rückenschonende - Tätigkeiten.

4.3 Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, wie sie die
Beschwerdeführerin im Eventualantrag hinsichtlich der Schlafstörungen sowie
des psychischen Gesundheitszustandes beantragt, sind nach dem Gesagten keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann
(antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen
auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

5.
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten
Gesundheitsschadens.

5.1 Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden
Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines
allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind
dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. - seit
Einführung der Einsprachemöglichkeit auch im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 52 ATSG) - des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V
222). Die Beschwerdeführerin ist unstreitig seit Ende Mai 2001 in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb der mögliche Rentenbeginn gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG (je in den bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassungen) auf Mai 2002 zu veranschlagen ist und die zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind. Entgegen
den Ausführungen der Versicherten vor dem kantonalen Gericht konnte
angesichts des Beschwerdeverlaufs im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe Ende Mai
2001 noch nicht von einem irreversiblen Gesundheitsschaden gesprochen werden,
welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem
Masse beeinträchtigen würde (vgl. dazu BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen;
AHI 1999 S. 79 ff.; SVR 2002 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2a), sodass lit. b des Art.
29 Abs. 1 IVG - und nicht lit. a der Bestimmung - zur Anwendung gelangt. Da
zudem keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. September 2003 ersichtlich
sind, erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs.

5.2
5.2.1Das hypothetische Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen im Jahre 2002 in ihrer bisherigen Tätigkeit
als Krankenschwester zu erzielen vermocht hätte (Valideneinkommen), beläuft
sich gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin
unbestrittenermassen auf Fr. 36'000.-.
5.2.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist - die
Versicherte geht seit Ende Mai 2001 keiner Beschäftigung mehr nach - auf die
vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit
Hinweisen). Die von der Verwaltung verwendeten zwei DAP (Dokumentation von
Arbeitsplätzen)-Löhne genügen den von der Rechtsprechung formulierten
Voraussetzungen (BGE 129 V 472) offenkundig nicht, weshalb der
Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der LSE zugrunde zu legen
sind. Da der Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen
stehen, ist der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl
massgeblich. Laut Tabelle TA1 der LSE 2002 beträgt dieser für im privaten
Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr.
3'820.- monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre
2002 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft,
9/2004, S. 86, Tabelle B9.2 [Total]) ergibt sich daraus in Berücksichtigung
einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr.
23'894.10.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und
beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78
ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc). Im vorliegenden Fall kann in
Anbetracht der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen davon ausgegangen
werden, dass die Versicherte im Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
eine behinderungsgeeignete Beschäftigung zu 50 % (halbtags mit voller
Leistung) ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere
gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen
hätte (vgl. auch Erw. 4.2.3 hievor). Da ferner das Kriterium des Alters, wenn
überhaupt, nur sehr minim ins Gewicht fällt (2002: 34 Jahre; vgl. LSE 2002,
S. 55, Tabelle TA9]), die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor
abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw.
5a/cc mit Hinweisen), und die Faktoren Teilzeit sowie
Nationalität/Aufenthaltskategorie der über das schweizerische Bürgerrecht
verfügenden Beschwerdeführerin sich sogar - stets bezogen auf das in Betracht
fallende Arbeitssegment - eher lohnerhöhend auswirken (vgl. LSE 2002, S. 28,
Tabelle T8* und S. 59, Tabelle TA12), rechtfertigt sich vorliegend, entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Kürzung des Tabellenlohnes.

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine
Erwerbseinbusse von 33,62 %.

6.
Zu prüfen bleibt, inwieweit die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt im
Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist.

6.1 Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2002, auf welchen
die Verwaltung, bestätigt durch die Vorinstanz, abgestellt hat, beträgt das
Ausmass der Behinderung in den verschiedenen Betätigungsbereichen der
Haushaltführung (einschliesslich der Kindererziehung) gesamthaft 31,1 %.
Dieser Ansatz wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern bemängelt,
als die Einschränkung sich insgesamt auf mindestens 67,4 % belaufe.
Namentlich sei in der "Ernährung" von einer Behinderung von 50 und nicht 15
%, in der "Wohnungspflege" von 90 und nicht 70 %, im Bereich "Einkauf und
weitere Besorgungen" von 80 und nicht 30 %, in der "Wäsche und
Kleiderpflege", welche mit mindestens 20 % - statt der angeführten 14 % - zu
gewichten sei, von 80 und nicht 60 %, in der "Betreuung von Kindern oder
anderen Familienangehörigen", die nurmehr mit 10 % ins Gewicht falle, von 80
und nicht 20 % auszugehen sowie die Betätigung "Verschiedenes" bei nicht
vorhandener Einschränkung mit lediglich noch 3 % zu gewichten.

6.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, beruhen die Ergebnisse
des Abklärungsberichtes Haushalt vom 31. August 2002 - entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Sichtweise - auf in allen Teilen
nachvollziehbaren und überzeugenden Erhebungen der Verhältnisse vor Ort und
erfüllen die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine
diesbezüglich zuverlässige Entscheidungsgrundlage (zu den Kriterien für
beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE
130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; Urteil S.
vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Namentlich bestehen auch auf Grund der ärztlichen Feststellungen keine
Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der IV-Abklärungsperson, welche eine
gerichtliche Ermessenskorrektur rechtfertigten.

6.2.1 Den Akten kann insbesondere entnommen werden, dass die Versicherte
anlässlich der Begutachtung in der Klinik V.________ vom 15. April 2002
angab, den Haushalt ohne wesentliche Einschränkung bewältigen zu können und
einzig im Umfang von ca. 10 % Fremdunterstützung "bei grösseren Putzarbeiten
und beim Wäschewaschen" zu benötigen.

6.2.2 Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 26. August 2002, mithin zwei
Monate nach dem Unfall ihres Ehemannes (vom 28. Juni 2002), erklärte die
Beschwerdeführerin ferner, dass ihr Ehegatte sie aktuell vermehrt im Haushalt
unterstütze und an seinen freien Arbeitstagen während fünf bis sechs Stunden
Haushaltsarbeiten erledige. Daran vermögen - wie die Beschwerdegegnerin
bereits in ihrer kantonalen Beschwerdeantwort richtig erkannt hat - weder die
Stellungnahme des Rechtsvertreters an den Unfallversicherer des Ehemannes vom
3. Juli 2003 noch der durch Prof. Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für
Neurochirurgie, ausgestellte Unfallschein UVG etwas zu ändern, worin dem
Ehegatten eine seit dem 3. Oktober 2002 bestehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Ausschlaggebend für die Feststellung der
Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der
Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch die Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person)
erhoben wird (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und
seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den
Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz
Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 55 f.;
AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1). Es ist nicht
einsehbar, weshalb dieser Grundsatz nicht auch im Hinblick auf die Ermittlung
des - aus gesundheitlicher Sicht - zumutbaren Umfangs der Mithilfe
Familienangehöriger gelten sollte.

6.2.3 Darauf hinzuweisen bleibt zudem, dass die bei im Haushalt tätigen
Versicherten als zumutbar erachtete familiäre Unterstützung weiter geht, als
die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Mithilfe (noch nicht
in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02,
Erw. 8 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.). Neben der erweiterten
haushaltlichen Hilfestellung durch den Ehemann ist deshalb auch zu
berücksichtigen, dass jedenfalls der älteste Sohn (Jahrgang 1992) nach und
nach vermehrt Haushaltsaufgaben übernehmen kann (wie etwa das Aufräumen des
eigenen Zimmers, Einkäufe, Abwasch, Pflanzengiessen etc.), was von Vorinstanz
und Verwaltung noch gar nicht angerechnet wurde. Als
invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Mehraufwand ist demgegenüber der
Einsatz der Schwägerin zu werten, welcher zweimal monatlich in Form einer
Grossreinigung der Wohnung gegen Entgelt erfolgt. Diesem Umstand wurde
jedoch, da gegenüber der Abklärungsperson erwähnt, bereits im Rahmen der
Bemessung der Einschränkungen im August 2002 Rechnung getragen.

6.2.4 Weitere Anhaltspunkte für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemachten vermehrten Behinderungen in den einzelnen Verrichtungen
sind aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die Ärzte der Klinik V.________
in ihrem Bericht vom 24. Januar 2002 zwar von einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit von 50 % ausgingen, die
Ausübung einer leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden,
rückenadaptierten Beschäftigung unter Vermeidung von Hebe- und
Lagerungstätigkeit indes sogar während maximal acht Stunden pro Tag als
grundsätzlich möglich bezeichneten. Auch wenn diese Angaben mit Blick auf das
erwerbliche Leistungsvermögen erfolgten, lässt sich daraus für den
Aufgabenbereich Haushalt, welcher zeitlich noch flexibler einteil- und
gestaltbar ist als die berufliche Arbeit, doch jedenfalls keine über die auf
insgesamt 31,1 % geschätzte Einschränkung hinausgehende Behinderung ableiten.
Bei den vom Rechtsvertreter geschilderten zusätzlichen Beeinträchtigungen
scheint es sich demnach primär um die Wiedergabe - nicht rechtserheblicher -
subjektiver Eindrücke der Versicherten zu handeln.

6.2.5 Für die letztinstanzlich erwähnten "ausgewiesenen
Sprachschwierigkeiten" der seit 1987 in der Schweiz wohnhaften und stets als
Krankenschwester tätig gewesenen Versicherten anlässlich der ohne Dolmetscher
durchgeführten Haushaltsabklärung finden sich in den Unterlagen sodann
ebenfalls keine genügenden Hinweise.

6.3 Nachdem es folglich bei der von Vorinstanz und Verwaltung angenommenen
Einschränkung im Haushaltsbereich von 31,1 % bleibt - die Einholung eines
weiteren Abklärungsberichtes erweist sich nach dem Ausgeführten, auch in
Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Verrichtungen, als nicht indiziert -,
resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gesamthaft
32 % (0,5 x 33,62 % + 0,5 x 31,1 %) (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: