Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 2/2004
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I 2/04

Urteil vom 6. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

F.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene F.________ war nach der obligatorischen Schulzeit bis 1981
bei der Firma S.________ als gelernter Betriebsarbeiter und
Stationspraktikant tätig. Ab 1983 absolvierte er eine Ausbildung zum eidg.
dipl. Landwirt. In der Folge arbeitete er vorwiegend als Bauschreiner und
Gartenarbeiter. Nachdem er diese Beschäftigung wegen Rückenbeschwerden hatte
aufgeben müssen, war er ab April 2001 während eines Jahres im Rahmen eines
Vorpraktikums im Heilpädagogischen Heim W.________ tätig. Von Oktober 2002
bis Juli 2003 besuchte er alsdann am Zentrum E.________ einen Kurs zur
Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung der Hochschule für Sozialarbeit.

Am 7. Februar 2001 hatte sich F.________ bei der Invalidenversicherung
angemeldet und um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit
ersucht. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und
beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Berichte des
Dr. med. Z.________ vom 22. März 2001, des Dr. med. K.________ vom 12. April
2001 und des Dr. med. M.________ vom 18. September 2001 bei. Zudem
veranlasste sie das psychiatrisch/ neurochirurgische Gutachten von Dr. med.
H.________ und Dr. med. L.________ vom 11. Februar 2002. Des Weitern holte
sie den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. N.________ vom 13.
August 2002 ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle das
Leistungsgesuch ab mit der Begründung, dem Versicherten sei eine angepasste
Tätigkeit mit einer Einschränkung von 30% zumutbar; sobald er die
Aufnahmeprüfung der Hochschule für Sozialarbeit bestanden oder sich in der
beruflichen Situation eine Änderung ergeben habe, könne er sich wieder
melden. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. April
2003 abgewiesen, da die angestrebte Ausbildung wegen der psychischen
Beeinträchtigungen eher ungeeignet sei, die neue Tätigkeit gegenüber der
bisherigen nicht als gleichwertig gelten könne und der Invaliditätsgrad zudem
lediglich 30% betrage.

B.
Die von F.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer
Umschulung oder einer Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 18. April 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Es kann offen bleiben, ob aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Rechtspraxis zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zum Anspruch
auf Umschulung als berufliche Massnahme (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 109 Erw. 2), zur
Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über die erforderlichen Merkmale
beweiskräftiger medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner
bisherigen Tätigkeit als Bauschreiner und im Gartenbau aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr nachgehen kann. Gemäss Gutachten von Dr. med. L.________
vom 6. Februar 2002 ist ihm wegen der festgestellten degenerativen
Veränderungen im gesamten LWS-Bereich und einer Spondylolisthesis LWK 5 eine
körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auch den erlernten Beruf
als Landwirt kann er aus diesem Grund nicht ausüben (Bericht des Dr. med.
K.________ vom 12. April 2001). Der Versicherte ist somit invalid und bedarf
wegen seines Gesundheitsschadens beruflicher Eingliederung, um die
verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
(BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) wieder verwerten zu können.
Unbestritten ist weiter, dass er in einer ohne zusätzliche berufliche
Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20% erreicht (BGE 124 V 110 Erw. 2b).
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt es indessen am Erfordernis der im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 IVG von der Rechtsprechung geforderten annähernden
Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit.
Bei einem von der Verwaltung ermittelten Valideneinkommen von Fr. 37'740.-
gewähre die gewünschte Umschulung dem Beschwerdeführer angesichts des
Anfangslohnes eines Sozialarbeiters gemäss Besoldungsordnung des Kantons Bern
von Fr. 64'310.- eine höherwertige Erwerbsmöglichkeit. Zudem bestünden
gewisse Zweifel darüber, ob der angestrebte Beruf wegen der psychischen
Beeinträchtigungen für den Versicherten überhaupt geeignet sei, was vorgängig
durch einen Facharzt bestätigt werden müsste.

2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, gemäss den
im Individuellen Konto (IK) seit 1981 ausgewiesenen Zahlen habe der
Beschwerdeführer stets ein auffallend niedriges Einkommen erzielt. Das
entspreche nicht dem, was er bei guter Gesundheit hätte verdienen können. Wie
sich den medizinischen Unterlagen entnehmen lasse, hätten sich aufgrund der
seit der Jugendzeit bestehenden psychischen Probleme Minderwertigkeitsgefühle
entwickelt, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufswahl
ausgewirkt  hätten mit der Folge, dass er sich während Jahren mit einem
bescheidenen Einkommen begnügt habe. An seinen Selbstzweifeln sei auch der
Wunsch gescheitert, den elterlichen Bauernhof zu übernehmen. Als
hypothetisches Valideneinkommen sei daher der Verdienst heranzuziehen, den
sein Bruder auf dem Hof erwirtschafte. Dieser erziele aus Landwirtschaft und
Gartenbau ein Jahreseinkommen von insgesamt rund Fr. 83'000.-.

3.
3.1 Unter dem Valideneinkommen ist dasjenige zu verstehen, welches die
versicherte Person ohne Invalidität, also im Gesundheitsfall, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung
hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte
Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter
Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür
hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischen Feststellungen
in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden
wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig
der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung
angepasste Verdienst (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S.
100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs-
und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie beispielsweise in der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
enthalten sind. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur
unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205 f.). Ist aufgrund einer
gesamthaften Beurteilung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich
eine versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer
bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch
wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92
Erw. 4a).

3.2 Geht es dagegen im Rahmen des Umschulungsanspruchs im Sinne von Art. 17
Abs. 1 IVG um die Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit (vgl. BGE 124
V 110 Erw. 2a), ist nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf
abzustellen, die die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden durch
berufliche Weiterentwicklung allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte;
entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Invaliditätseintritts (Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 129 mit Hinweis auf
das unveröffentlichte Urteil D. vom 18. Dezember 1992, I 123/91). Aus diesem
Grund und weil im Übrigen auch nicht genügend konkrete Indizien dafür
bestehen, dass der Beschwerdeführer wie sein Bruder als Landwirt und
Gartenbauer tätig wäre und dabei ein jährliches Einkommen von rund 83'000.-
erzielen würde, kann nicht auf dieses in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemachte Vergleichseinkommen abgestellt werden.

3.3 Aufgrund der Akten erscheint es indessen glaubhaft, dass sich der
Beschwerdeführer nicht auf Dauer mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen
begnügen wollte. In den medizinischen Unterlagen wird denn auch eine seit
Jahren bestehende Unentschlossenheit auf beruflicher und beziehungsmässiger
Ebene bestätigt, welche auf ein durch traumatische Jugenderlebnisse
mitbeeinflusstes Krankheitsbild zurückzuführen ist. Gemäss Gutachten des Dr.
med. H.________ vom 11. Februar 2002 leidet der Versicherte an emotionaler
instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31).
Ungünstige persönliche und soziale Faktoren würden mithelfen, dass er
beruflich nicht ankomme. Aus diesem Grund begab sich der Beschwerdeführer
schliesslich in die ambulante psychiatrische Behandlung des med. pract.
N.________. Dieser führte im Bericht vom 13. August 2002 aus, aufgrund der
prägenden Erfahrungen in der Jugendzeit bestehe eine tiefgreifende Ambivalenz
zu Gegenleistungen für eigens erbrachte Leistungen. Der Versicherte habe
jedoch erkannt, dass sein Bild des Versagers, der sich keine Erfolge gönnen
dürfe, im Kontrast stehe zu seinen geistigen und psychischen Qualitäten. Ziel
der Therapie sei es, die Fähigkeit zu fördern, sich in einer spezifischen
Situation für oder gegen ein alternatives Verhalten zu entscheiden.

3.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die IV-Stelle
den von der Vorinstanz als Vergleichseinkommen herangezogenen Verdienst von
Fr. 37'740.- berechnet hat. Dies braucht indessen auch nicht näher abgeklärt
zu werden. Da der Beschwerdeführer, obwohl er über eine Anlehre bei der Firma
S.________ und eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, aus den soeben
dargelegten gesundheitlichen Gründen bisher ein weit unterdurchschnittliches
Einkommen erzielte, rechtfertigt es sich, bei der Prüfung der annähernden
Gleichwertigkeit die Verdienstmöglichkeiten eines Sozialarbeiters mit jenem
Einkommen zu vergleichen, das der Versicherte in der bisher ausgeübten
Tätigkeit als Bauschreiner und Hilfsgärtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zumutbarerweise hätte verdienen können, wenn er nicht invalid geworden wäre.

3.5 Nach Tabelle TA1 der LSE 2000 betrug der statistische Mittelwert einer
Arbeit im Bereich Gartenbau für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) Fr. 3542.- oder umgerechnet auf die betriebsübliche
Arbeitszeit von 43.2 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 2003 Heft 1 S. 94
Tabelle B9.2) Fr. 3825.-, mithin Fr. 45'904.- jährlich. Im Bereich Be- und
Verarbeitung von Holz beträgt das Einkommen gemäss LSE 2000 für einfache und
repetitive Tätigkeiten monatlich Fr. 4303.- und umgerechnet auf die
betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft,
a.a.O.) Fr. 4443.-, somit jährlich Fr. 53'314.-. Das Einkommen im
Gesundheits- und Sozialwesen beträgt demgegenüber im Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nach LSE 2000 Fr. 5490.- im Monat,
was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die
Volkswirtschaft, a.a.O.) Fr. 5723.- im Monat oder Fr. 68'680.- im Jahr
ergibt. Es kann somit nicht gesagt werden, die begonnene Ausbildung zum
Sozialarbeiter bewirke im Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität
möglich gewesenen Erwerbsmöglichkeiten eine erhebliche Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse, welche das Erfordernis der Gleichwertigkeit im
Sinne der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 109 unten f.
Erw. 2a mit Hinweisen) ausschlösse.

4.
4.1 Nach dem Gutachten des Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2002 ist die
psychische Störung aufgrund der Testergebnisse nicht sehr ausgeprägt. Nach
Ansicht des Psychiaters könnte es mit Hilfe einer stabilen
Arzt/Patientenbeziehung gelingen, die chaotische Lebensführung zu ordnen und
zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer in Richtung Verwahrlosung abgleitet.
Aus psychiatrischer Sicht seien Umschulungsmassnahmen zu unterstützen, doch
könne damit erst begonnen werden, wenn sich der Zustand soweit stabilisiert
habe, dass der Versicherte diese auch durchstehen könne. Der behandelnde
Psychiater med. pract. N.________ stellte gemäss Bericht vom 13. August 2002
eine gute Prognose. Zur Leistungsfähigkeit in einem Sozialberuf führte er
aus, bezüglich der Fähigkeit im praktischen Umgang mit zu Betreuenden bestehe
keine Einschränkung. Indessen schätzte er die Fähigkeit, sich auf deren
psychische Problematik einzulassen und diese im Team zu erörtern als zu rund
50% eingeschränkt ein. Diese Schwierigkeiten liessen sich indessen durch die
ambulante Psychotherapie verbessern.

4.2 Ob die Umschulung auf den Beruf eines Sozialarbeiters wegen der damit
verbundenen psychischen Belastungen eine geeignete Massnahme darstellt, lässt
sich aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beantworten.
Unklar ist insbesondere, ob sich die Persönlichkeitsstruktur mittels der
begonnenen Psychotherapie soweit stabilisieren lässt, dass der
Beschwerdeführer den anspruchsvollen Anforderungen genügen kann. Sollte dies
nicht der Fall sein, müsste die Geeignetheit und damit die
Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Umschulung verneint werden.
Verwaltung und Vorinstanz haben zu dieser Frage, welche praxisgemäss anhand
einer prognostischen Betrachtungsweise zu beantworten ist (BGE 110 V 102 mit
Hinweis), nicht abschliessend Stellung genommen. Wie es sich diesbezüglich
verhält, bedarf der näheren Abklärung. Die Sache ist daher an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit diese dazu ergänzende medizinische Abklärungen vornehme
und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Sozialarbeiter
erneut befinde. Sollten weitere Abklärungen die derzeit bestehenden Zweifel
nicht beseitigen können, hätte die IV-Stelle zu prüfen, ob allenfalls andere
Umschulungsmassnahmen ins Auge zu fassen sind.

4.3 Das Eventualbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ist mit Blick
auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 17 und Art. 28 Abs. 2
IVG sowie Art. 16 ATSG; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 284 Erw. 5a/bb;
Ulrich Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente",
in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 9 ff.)
insoweit verfrüht. Die Frage, ob allenfalls ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad gegeben ist, wird erst rechtserheblich, wenn feststeht, dass
ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht gegeben ist oder nachdem solche
abgeschlossen oder gescheitert sind. Je nachdem wird die Verwaltung auch die
Ansprüche auf Warte- und Eingliederungstaggeld (Art. 22 IVG; Art. 18 IVV)
sowie einen allenfalls vorgängig nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG), entstandenen Rentenanspruch (BGE 122 V 77 Erw. 2, 121 V 190 Erw.
4, 116 V 86 Erw. 4) prüfen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2003 und
der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 18. April 2003 aufgehoben
werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsberechtigung
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: