Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 29/2004
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I 29/04

Urteil vom 17. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Bollinger

J.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A.
Schibli, Cordulaplatz 1, 5402 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 25. November 2003)

Sachverhalt:

A.
J.  ________, geboren 1952, reiste 1977 in die Schweiz ein und war seither an
verschiedenen Arbeitsstellen erwerbstätig. Zuletzt arbeitete er ab Mai 2000
als Chauffeur-Magaziner bei der Firma W.________ AG. Am 23. Juli 2001 meldete
er sich unter Hinweis auf Beschwerden an Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und
LWS) sowie auf eine Diskushernie, bestehend seit elf Jahren, bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aarau
führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des Hausarztes
Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 25. Juli/3. November 2001
ein. Auf Ergänzungsfragen hin reichte der Hausarzt weitere Berichte des NRCT
(Neurologie, Computertomographie, Magnetresonanz), vom 1. November 1991, des
Instituts B.________ vom 21. November 2000 und der Klinik F.________, vom 16.
Mai 2001 (Krankengeschichte mit Einträgen vom 25. April und 16. Mai 2002)
ein. Am 18. März 2002 teilte die IV-Stelle J.________ die Durchführung einer
medizinischen Abklärung in der Klinik F.________ mit, welche durch Dr. med.
M.________ vorgenommen werde. Am 23. März 2002 sprach sie J.________ eine
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu;
das Gutachten des Spital A.________ (Dr. med. M.________) erging am 23. April
2002. Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 liess der Versicherte unter anderem
einen Arztbericht des Dr. med. Q.________, Versicherungen, vom 5. Oktober
2001 einreichen. Am 26. Juni 2002 ersuchte die IV-Stelle Dr. med. E.________
um einen Verlaufsbericht, den dieser am 3. Juli 2002 einreichte. Ein
ebenfalls von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten
des Dr. med. N.________ erging am 21. Januar 2003. Mit Verfügung vom 27.
Februar 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des J.________
mangels Invalidität ab. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2003 hielt sie
an ihrer Leistungsabweisung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau am 25. November 2003 ab.

C.
J. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, die Gewährung beruflicher Massnahmen und die Zusprechung der
"gesetzlichen Geldleistungen" beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 5. Mai 2004 lässt der Versicherte einen weiteren Arztbericht zu den Akten
reichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil L. vom
4. Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass
Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese
Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter
Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich
diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor
dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der
Einspracheentscheid zwar nach Inkrafttreten des ATSG, sind jedoch auch vor
dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der
Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002
das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten
Einzelgesetzen zu Grunde zu legen. Materiellrechtliche Änderungen sind damit
nicht verbunden. Denn mit noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche
Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen
Recht entwickelte Judikatur kann somit übernommen und weitergeführt werden
(vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3).
Gleiches gilt für die Normierung des Art. 16 ATSG (Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs; Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).

1.2  Bezüglich der Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu
den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie der Arbeits- und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG) kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsgrundlagen zum
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG) und auf eine
Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S.
113 Erw. 3) und zur Schadenminderungspflicht der Versicherten (BGE 123 V 233
Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Einspracheentscheid vom 26. August 2003
entwickelt haben, in leistungsbegründendem Ausmass arbeitsunfähig war.

2.1  Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der
Administrativgutachten des Dr. med. M.________ vom 23. April 2002 einerseits
und des Dr. med. N.________ vom 21. Januar 2003 anderseits einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneint. Die mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Rügen beschränken sich über weite
Teile auf eine Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren angeführten
Begründung, welche das kantonale Gericht mit zutreffenden Erwägungen bereits
weitgehend entkräftet hat. Näher einzugehen ist auf das Vorbringen, der
Administrativgutachter Dr. med. M.________ sei vorbefasst und damit befangen
gewesen.

2.2  Behandelnden Ärzten sollten im Hinblick auf den möglichen Zielkonflikt
zwischen ihrer Stellung als Therapeuten einerseits und als begutachtende
Mediziner anderseits in umstrittenen Fällen mit Vorteil keine
Begutachtungsaufgaben übertragen werden (zuletzt Urteil P. vom 5. April 2004,
I 814/03, Erw. 2.4.2, unter Hinweis auf Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich
für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in:
Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S.
51). Allerdings schliesst der Umstand allein, dass sich ein Sachverständiger
schon einmal mit einer Person befasst hat, später dessen Beizug als Gutachter
nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht
vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt.
Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn
der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste. Darin
ist ein Ablehnungsgrund zu sehen (BGE 127 I 198 Erw. 2b; im gleichen Sinne
auch in RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 nicht publ. Erw. 5c).

2.3  Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte während des vom 25.
April
bis 16. Mai 2001 dauernden Aufenthalts in der Klinik F.________, am 7. Mai
2001 u.a. dem damals dort als Chefarzt tätig gewesenen Dr. med. M.________
vorgestellt worden war. Am 18. März 2002 erteilte die IV-Stelle demselben
Arzt einen Auftrag zur medizinischen Abklärung. Es ist einzuräumen, dass
angesichts der schon damals beim Versicherten vorhanden gewesenen Anzeichen
einer Symptomausweitung und den damit einhergehenden schwierigen, oft
umstrittenen Abgrenzungsfragen mit Vorteil ein bis dahin unbeteiligter
Sachverständiger hätte beigezogen werden sollen. Bei näherer Betrachtung des
Gutachtens des Dr. med. M.________ zeigt sich aber, dass dieses auf
umfassenden, detailliert beschriebenen Untersuchungen des Versicherten in
stehender und sitzender Position sowie in Bauch- und Rückenlage beruht. Auch
ist es unter Berücksichtigung der Röntgenbefunde ergangen, nachvollziehbar
begründet und widerspricht insbesondere der Beurteilung des Dr. med.

Q. ________ nicht, der ebenfalls feststellte, dass keine (vollständige)
Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur bestehe (Bericht vom 5. Oktober 2001).
Selbst die vom Versicherten für massgeblich erachteten Ärzte an der Klinik
F.________ bescheinigten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit lediglich bis 31.
Mai 2001 (Bericht vom 15. Mai 2002). Anhaltspunkte, die auf eine mangelnde
Objektivität der gutachterlichen Ausführungen des Dr. med. M.________
hindeuten, fehlen, zumal das Gutachten auch im Ton neutral und sachlich
gehalten ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände spricht somit nichts
dagegen, auf seine Angaben vom 23. April 2002 abzustellen.

2.4  Davon abgesehen sind Ablehnungs- und Ausstandsgründe praxisgemäss so
früh
als möglich geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen
Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren
vorzubringen, wenn und soweit der behauptete Mangel schon im vorangegangenen
Verfahren hätte festgestellt werden können. Wer sich nicht bei erster
Gelegenheit dagegen zur Wehr setzt, sondern sich stillschweigend auf den
Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten
Verfassungsbestimmung (BGE 115 V 262 Erw. 4b und 114 V 62 Erw. 2c mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 123 Erw. 2, 119 Ia 227 Erw. 5a mit weiteren
Hinweisen).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2001 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und in der Folge einen
Anwalt konsultiert hatte (vgl. Vollmacht und Auftrag vom 5. November 2001),
wurde er am 18. März 2002 darüber informiert, dass in der Klinik F.________
durch Dr. med. M.________ eine medizinische Abklärung erfolgen würde. Obwohl
der Versicherte wusste, dass er anlässlich des vom 25. April bis 16. Mai 2001
dauernden Klinikaufenthalts dem damals in der Klinik F.________ tätigen Dr.
med. M.________ bereits einmal vorgestellt worden war, opponierte er der in
Aussicht genommenen Begutachtung durch Dr. med. M.________ nicht. Mit der
erstmals letztinstanzlich erhobenen Rüge der unzulässigen Vorbefassung des
Dr. med. M.________ ist er somit nicht mehr zu hören.

3.
3.1 Hauptargument des Beschwerdeführers bleibt auch im letztinstanzlichen
Verfahren die Beanstandung, Dr. med. M.________ habe sich nicht mit seinem
eigenen oder mindestens von ihm genehmigten, in der Krankengeschichte
verurkundeten Standpunkt auseinandergesetzt, wonach eine schmerzbedingte
vollständige Arbeitsunfähigkeit und Therapieresistenz bestehe.

3.2
3.2.1Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzungen der Klinik
(Krankengeschichte vom 16. Mai 2001) und des Dr. med. M.________ (Gutachten
vom 23. April 2002) im Wesentlichen übereinstimmen, indem sämtliche
beteiligten Ärzte im Bereich der Halswirbelsäule (insbesondere im Segment C
5/6) ausgeprägte degenerative Veränderungen feststellten und ein
Wirbelsäulensyndrom diagnostizierten. Widersprüchlich beurteilt werden jedoch
die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Während am Ende
des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik aufgrund einer
starken, invalidisierenden, schmerzbedingten Einschränkung der ADL
(activities of daily life) bis 31. Mai 2001 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kam Dr. med. M.________ am 23. April
2002 zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht fehle es an Befunden, welche
die erhebliche subjektive Leistungsbeeinträchtigung erklären könnten. Es
bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Reaktion. Eine Erwerbstätigkeit sei
- mit Ausnahme von Schwerarbeit wie Zügeln oder Hilfsarbeiten auf dem Bau
etc. - praktisch uneingeschränkt zumutbar.

Zeitlich zwischen der Entlassung aus der Klinik und der Begutachtung durch
Dr. med. M.________ wurde der Versicherte im Auftrag der Krankenversicherung
am 5. Oktober 2001 durch Dr. med. Q.________ untersucht. Dieser stellte
ebenfalls degenerative Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule fest und
führte aus, es entwickle sich allmählich eine Symptomausweitung mit diffusen
Schmerzen der Weichteile, ohne dass eine Fibromyalgie vorliege. Aus rein
rheumatologischer Sicht könne die Symptompräsentation nicht erklärt werden,
zumindest nicht aufgrund der axialen Veränderungen. Unter Berücksichtigung
der Chronifizierung der Symptomatik und der lange dauernden
Arbeitsunfähigkeit müsse das Schwergewicht auf die berufliche Integration
gelegt werden, wobei der Versicherte nicht einfach arbeitsfähig geschrieben
werden könne, da er unweigerlich über chronische Schmerzen klagen werde. Er
würde deshalb keine Arbeitsstelle finden und in der Folge erneut
arbeitsunfähig.

3.2.2  Den medizinischen Unterlagen ist somit zu entnehmen, dass sich im
Anschluss an den erfolglosen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik
F.________, Baden, eine Chronifizierung der geklagten Beschwerden entwickelte
und sich eine somatoforme Entwicklung anbahnte, wobei weder Dr. med.

Q. ________ noch Dr. med. M.________ für die geklagten Beschwerden ein
äquivalentes organisches Substrat zu erheben vermochten und die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht mehr erklären konnten. Diese
Entwicklung, welche zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik F.________
noch nicht vorausgesehen werden konnte, erklärt die unterschiedlichen
Einschätzungen der Klinik F.________ und des Dr. med. M.________ zumindest
teilweise; insoweit schliessen sich die divergierenden Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit nicht aus.

3.3
3.3.1Sodann bestehen zwischen den Einträgen in der Krankengeschichte vom 25.
April und 16. Mai 2002 einerseits und dem Administrativgutachten des Dr. med.
M.________ vom 24. April 2002 anderseits wesentliche beweisrechtliche
Unterschiede.

3.3.2  Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist für den Beweiswert
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten ausschlaggebend, sondern dessen Inhalt. Gleichwohl hat es die
Rechtsprechung mit der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit
Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch zu berücksichtigen, dass
sich die Erstellung medizinischer Berichte und Gutachten stets nach dem
angestrebten Zweck richtet. So dienen Befundberichte vor allem dem
Informationsaustausch zwischen Haus- und Facharzt, Krankenhaus und/oder
Rehabilitationszentren. Im Vordergrund stehen Angaben zur Vorgeschichte, zu
bestehenden Beschwerden und zur bisherigen Therapie. Entlassungsberichte nach
stationären Behandlungen sollen dem Hausarzt die Entscheidung zur
Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erleichtern (vgl. Marx/Klepzig,
Basiswissen medizinische Begutachtung, Stuttgart/New York 1998, S. 52). Das
im sozialversicherungsrechtlichen Administrativ- oder Gerichtsverfahren in
Auftrag gegebene Gutachten dagegen hat zum Zweck, aus den durchgeführten
Untersuchungen Schlüsse zu ziehen, welche von der Rechtspflege verwertet
werden können (Marx/Klepzig,, a.a.O., S. 56; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw.
3b/aa mit Hinweisen).

3.3.3  Im Falle des Beschwerdeführers zeigt sich deutlich die Verschiedenheit
von Behandlungs- und Begutachtungssituation. Als der Versicherte auf
Veranlassung des Dr. med. E.________ im Frühjahr 2001 stationär in der Klinik
F.________ behandelt wurde, galt es, der Situation nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch die am 22. Februar 2001 auf Ende Mai 2001
ausgesprochene Kündigung und der vom Hausarzt ab 15. Dezember 2000
attestierten Arbeitsunfähigkeit zu begegnen. Im Vordergrund stand für die
beteiligten Ärzte, den therapeutisch richtigen Weg zu finden, um aus der
schwierigen Situation (massive, eine geregelte Arbeit verunmöglichende
Nacken-/Halsbeschwerden, hauptsächlich aufgrund einer muskulären Dysbalance,
ohne wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule [HWS]
und ohne wesentliche Pathologie des oberen Abschnitts der Beckenwirbelsäule
[BWS]) herauszukommen. Es ging damals nicht um eine Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und auch nicht um die Abklärung eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs, weshalb den entsprechenden
Arbeitsunfähigkeitseinträgen in der Krankengeschichte kein für die
sozialversicherungsrechtliche Leistungsprüfung entscheidender Beweiswert
zukommen kann.

4.
Schliesslich bringt der Versicherte vor, mit einer am 9. Januar 2004
erfolgten Operation eines "seit mehreren Monaten" bestehenden subacromialen
Impingements und einer ACG-Arthrose an der rechten Schulter habe eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können.

Praxisgemäss ist auf die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (hier: 26. August 2003) abzustellen (BGE 129 V 4 Erw.

1.2 ). Damals waren zwar Nacken-/Halsschmerzen mit Ausstrahlung in beide
Schultern aktenkundig. Bei den in Zusammenhang mit dem Impingement-Syndrom
geltend gemachten Schmerzen handelt es sich jedoch nicht um in die Schulter
ausstrahlende, sondern um in dieser selbst lokalisierte Schmerzen (vgl.
Echtermeyer/Sangmeister, Praxisbuch Schulter, Stuttgart/New York 1996, S. 107
ff.). Die geltend gemachten, vom Impingement-Syndrom herrührenden
Schulterbeschwerden vermögen daher die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung nicht mehr zu beeinflussen. Davon abgesehen dürfte es diesen
Beschwerden auch an der erforderlichen Dauerhaftigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG)
fehlen, steht doch aufgrund der eingereichten Berichte fest, dass sie nach
weniger als einem Jahr seit ihrem Auftreten erfolgreich therapeutisch haben
angegangen werden können.

5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung, um das Bild eines Simulanten, welches die Akten von ihm zeichnen
würden, zu reparieren. Diesbezüglich ist dem Versicherten zu entgegnen, dass
die beteiligten Ärzte ihn keineswegs als Simulanten bezeichnen. Die
Leistungsberechtigung scheitert vielmehr letztlich am Umstand, dass in den
gesamten verfügbaren medizinischen Unterlagen keine einer weiteren
Expertierung bedürftigen Befunde enthalten sind, welche erklären, weshalb der
Versicherte nicht in seinem angestammten Beruf weiterhin im Wesentlichen
uneingeschränkt hätte weiterarbeiten können, obwohl er dies - seit langem mit
Beschwerden kämpfend - während Jahren getan hatte. Eine objektiv
feststellbare Progredienz der medizinischen Befunde fehlt. Im Übrigen hätte
der Antrag praxisgemäss im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt werden
müssen (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163
Erw. 4d; SVR 2002 ALV Nr. 4 S. 10 Erw. 3a). Zur Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung besteht kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.