Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 299/2004
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I 299/04

Urteil vom 12. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 29. April 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1947 geborene D.________, seit 1986 als Raumpflegerin bei der Firma
B.________ AG tätig, meldete sich am 23. Oktober 1996 unter Hinweis auf seit
ca. einem Jahr bestehende chronische Beschwerden im linken Knie und im Rücken
bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und
medizinischer Hinsicht ab, wobei sie u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des
Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 14. Januar 1998 einholte.
Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 10. September
1998 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1997 - basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 40 % - eine Viertelsrente sowie, auf der
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, ab 1. März 1997 eine halbe Rente
zu. Diese Verwaltungsakte erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

A.b Anlässlich der Beantwortung eines "Fragebogens für Rentenrevision" gab
die Versicherte am 2. August 2000 eine seit Mai 2000 eingetretene
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an. Die IV-Stelle zog in der
Folge einen Bericht des Hausarztes Dr. med. V.________, Arzt für
Allgemeinmedizin vom 6. September 2000, eine weitere Expertise des ZMB vom
26. September 2002 sowie - auf ein Schreiben des Dr. med. V.________ vom 14.
April 2003 hin - eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der
Invalidenversicherung (RAD) vom 1. Mai 2003 bei. Am 13. Juni 2003 hielt sie
verfügungsweise fest, dass keine rechtserhebliche, sich auf den
Invaliditätsgrad auswirkende Veränderung der Verhältnisse habe festgestellt
werden können, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13.
Oktober 2003).

B.
Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren wurden weitere Berichte des Dr.
med. V.________ vom 30. Januar 2004 und des RAD vom 19. Februar 2004
aufgelegt. Mit Entscheid vom 29. April 2004 hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen das Rechtsmittel gut, hob den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und sprach der Versicherten revisionsweise eine ganze
Rente zu. Es wies die Sache zur Ermittlung des Revisionszeitpunkts und des
Rentenbetrages sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung
zurück.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides. Sie reicht eine Stellungnahme des RAD
Ostschweiz, Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie, vom 26. Mai
2004 zu den Akten.

Während das kantonale Gericht und die Versicherte auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der
Rentenverfügung vom 10. September 1998 und dem Einspracheentscheid vom 13.
Oktober 2003 (Bestätigung der halben Rente) - wie von der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht und vorinstanzlich bejaht - eine Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Erhöhung
der bisherigen Rente rechtfertigt.

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003
werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (ab 1.
Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis
31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
[in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur
Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG [und Art. 87 ff. IVV; in den bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur
altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8
des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit
Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann,
da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach
materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten
laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung
gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1.
Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach
den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich
inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich
übernommen und weitergeführt werden (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten
Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt.
28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).

3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4 mit Hinweisen).
Treffen verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammen, überschneiden
sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der
Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen
umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse
Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder
geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72
S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw. 6.4.1 mit Hinweisen). Bei
Mitbeteiligung körperlich ausgewiesener Beschwerden hat der Psychiater seine
eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf die
gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig bezüglich
Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumatologischen, neurologischen,
orthopädischen sowie internistischen) Aspekte geklärt sein muss, abzugeben.
Optimal ist, wenn bei polydisziplinärer Begutachtung die abschliessende,
gesamthafte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines
Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den
einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können (Meyer-Blaser,
Arbeitsunfähigkeit, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 89 mit Hinweisen; Urteil B. vom 13.
Juli 2004, I 87/04, Erw. 3).

4.
4.1 Vorinstanz und Versicherte gehen davon aus, dass im vorliegend relevanten
Prüfungszeitraum (vgl. Erw. 1 hievor) insofern eine Veränderung im
psychischen Gesundheitszustand eingetreten sei, als sich zusätzlich zu den
bereits im Jahre 1998 bestehenden Beschwerden eine schwere paranoide
Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, welche es der Beschwerdegegnerin
nicht mehr erlaube, die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auch zu
verwerten. Namentlich sei die Reintegration der Versicherten in den
Arbeitsprozess für einen möglichen Arbeitgeber sozial-praktisch nicht
tragbar. Demgegenüber vertritt die IV-Stelle - zur Hauptsache unter Verweis
auf die Ausführungen der Frau Dr. med. H.________ in deren Stellungnahme vom
26. Mai 2004 - die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin durchaus in der
Lage sei, das ihr bescheinigte Leistungsvermögen von 50 % in zumutbarer Weise
umzusetzen.

4.2
4.2.1Gestützt auf die unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer
Unterlagen erhobenen spezialärztlichen Untersuchungsbefunde - abgeklärt
wurden namentlich der allgemeinmedizinische, der orthopädische, der
internistische und der psychiatrische Status - waren die ZMB-Gutachter im
Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung mit Expertise vom 14. Januar 1998
zum Ergebnis gelangt, dass die Versicherte hauptdiagnostisch an einer - die
Arbeitsfähigkeit beeinflussenden - dissoziativen Störung gemischt (multiple
psychosomatische Symptome im Sinne einer Konversionssymptomatik),
histrionischen Persönlichkeitsstörung, Adipositas permagna sowie an
belastungsabhängigen Schmerzen in den Kniegelenken (deutlicher links bei
beginnender Femoropatellararthrose und etwas laxen Bandverbindungen) leide.
Zur Arbeitsfähigkeit befragt gaben die Ärzte an, dass die Explorandin sowohl
ihrer bisherigen Beschäftigung als Raumpflegerin wie auch jeder anderen
geeigneten Verweisungstätigkeit im Umfang von 50 % (halbtägige Tätigkeit mit
vollem Rendement) nachzugehen vermöchte. Ihr sei insbesondere eine
Willensanstrengung zur zumindest teilweisen Überwindung ihres Leidens
zumutbar.

4.2.2 In ihrem anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Gutachten vom
26. September 2002 nannten die ZMB-Experten, wiederum in Kenntnis der
vollständigen Aktenlage sowie auf Grund eigener fachärztlicher Erhebungen,
als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine histrionische
und paranoide Persönlichkeitsstörung (bei sehr einfach strukturierter
Persönlichkeit), eine dissoziative Störung, gemischt (Konversionsstörung),
differenzialdiagnostisch somatoforme Schmerzstörung, Adipositas permagna, ein
lumbal- und cervicalbetontes Panvertebralsyndrom, eine leichte OSG-Arthrose
links bei Status nach Osteosynthese wegen Malleolarfraktur sowie eine mässige
linksbetonte Gonarthrose. Des Weitern führten sie aus, dass im somatischen
Bereich, ausser dem Umstand, dass die Versicherte weiter an Gewicht
zugenommen und die Adipositas permagna sich entsprechend verschärft habe,
keine wesentlichen neuen Befunde oder Veränderungen gegenüber den Ergebnissen
des Jahre 1998 hätten festgestellt werden können. Hinsichtlich des
psychischen Beschwerdebildes läge nach wie vor eine sehr stark histrionisch
strukturierte Persönlichkeit vor, die über wenige intellektuelle Ressourcen
verfüge und aus diesem Grunde eine Konfliktsituation paranoid verarbeitet
sowie ein paranoides System entwickelt habe, dessen Basis aber nicht eine
Schizophrenie, sondern die intellektuelle Minderbegabung darstelle. Insgesamt
seien keine wesentlichen Veränderungen oder Verschlechterungen des
medizinischen Befundes ersichtlich, weshalb die Leistungsfähigkeit als
Reinigungsangestellte immer noch 50 % betrage. Bei zumutbarer
Willensanstrengung sei es ihr weiterhin möglich, eine entsprechende Tätigkeit
ohne Gefährdung ihrer psychischen und physischen Gesundheit auszuüben.
Gleiches gelte sodann auch für Verweisungstätigkeiten.

4.3 Entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts bestehen keine
Anhaltspunkte, welche die Aussagekraft des zweiten ZMB-Gutachtens,
insbesondere mit Blick auf die gesamthaft als unverändert eingestufte
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, zu erschüttern
vermöchten. Die Beschwerdegegnerin wurde anlässlich der Begutachtungen im ZMB
erstmals fachärztlich psychiatrisch untersucht, wohingegen der behandelnde
Arzt Dr. med. V.________, welcher der Patientin gerade im psychischen Bereich
einen erheblich verschlechterten Gesundheitszustand und ein darauf
zurückzuführendes vollständiges Leistungsunvermögen bescheinigt (Berichte vom
6. September 2000, 14. April 2003 und 30. Januar 2004), keinen Fachausweis
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ausweisen kann. Demnach beruhen einzig
die beiden ZMB-Gutachten auf einer - überdies durch Frau Dr. med. H.________,
ebenfalls psychiatrische Fachspezialistin, mit Stellungnahme vom 26. Mai 2004
vollumfänglich bestätigten - qualifizierten psychiatrischen Exploration sowie
einer sämtliche Behinderungen umfassenden interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (vgl. Erw. 3 hievor). Insoweit kommt den hausärztlichen
Angaben zu den psychiatrischen Befunden nicht dieselbe Beweiskraft wie
denjenigen der Fachexperten zu.

4.3.1 Was die sozial-praktische Verwertbarkeit der verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit von 50 % in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit
anbelangt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie einzig gestützt
auf die Vorbringen der Versicherten bzw. deren Rechtsvertreterin erwogen hat,
die festgestellte paranoide Persönlichkeitsstörung habe sich insofern
weiterentwickelt, als aktuell nicht mehr nur eine Person (Nachbarin) Gefahr
laufe, "Gegenstand eines paranoiden Ideengebäudes" zu werden, sondern dass
dies nun jede Person, also auch einen potentiellen Arbeitgeber treffen könne.
Eine erwerbliche Beschäftigung der Beschwerdegegnerin erscheine unter diesen
Umständen als unzumutbar, sodass eine Verwertung der
(medizinisch-theoretischen) Restarbeitsfähigkeit von 50 % höchstens in
geschützter Umgebung, nicht aber auf dem - allein massgeblichen - allgemeinen
und ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage käme.

4.3.2 Wohl ist für die Frage, ob eine fachärztlich festgestellte psychische
Krankheit zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt, die nach
einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung
entscheidend, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens
die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar
und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
Darin ist dem kantonalen Gericht grundsätzlich beizupflichten. Zur
entsprechenden Problematik im hier zu prüfenden Fall hat sich Frau Dr. med.
H.________ in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2004 indessen überzeugend,
nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei wie folgt geäussert:
" ... Die Versicherte macht geltend, dass sie aufgrund ihrer schweren
paranoiden Fehlentwicklung für keinen Arbeitgeber mehr tragbar sei. Hierzu
ist anzumerken, dass sich die Ausdehnung des Wahnsystems vornehmlich auf
einige Fremdangaben stützt, wie die Schilderung eines kleinen Eklats in einer
Bank und die Befürchtungen der Versicherten, ihre Post werde abgefangen. Dass
diese wahnhaften Verarbeitungsmuster zwangsläufig auch bei einem eventuellen
neuen Arbeitgeber auftreten würden, ist aus psychiatrischer Sicht keineswegs
zu erwarten. Dass aufgrund dieser gelegentlichen wahnhaften
Verarbeitungsmuster von schwierigen Konflikten eine völlige
Arbeitsunfähigkeit resultieren soll, ist aus psychiatrischer Sicht nicht
nachvollziehbar. Es handelt sich hier allenfalls um eine vorübergehene
Akzentuierung einer wahnhaften Symptomatik in einer (nach der Aktenlage) auch
für die Versicherte schwierigen sozialen Situation (sie pflegt ihren Mann).
Die in der Urteilsbegründung auf Seite 8 aufgeführte Argumentation, dass die
Annahme zwingend getroffen werden müsse, dass jede Person, die mit der
Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] in Kontakt kommt, Gefahr
läuft, Gegenstand eines paranoiden Ideengebäudes der Beschwerdeführerin
[recte: Beschwerdegegnerin] zu werden, ist psychiatrisch in dieser Form nicht
nachzuvollziehen. Meines Erachtens ist die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit gemäss der ausführlichen Begutachtung am ZMB auch aus
psychiatrischer Sicht korrekt. Das vorübergehende Auftreten einer wahnhaften
Symptomatik im Rahmen einer - möglicherweise länger dauernden - insgesamt
schwierigen Situation der Versicherten stellt keinen medizinischen
Sachverhalt dar, der eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte. Selbst
wenn die Versicherte gelegentlich wahnhafte Ideen in Bezug auf einen
eventuellen künftigen Arbeitgeber hätte, hiesse das noch nicht automatisch,
dass dies das Arbeitsverhältnis in nennenswerter Weise beeinträchtigen würde.
Wahnhafte Interpretationen und Gedanken sind in der Psychiatrie relativ
häufige Symptome und beeinflussen die Arbeitsfähigkeit bzw. soziale
Funktionsfähigkeit häufig nicht oder nur in geringem Masse."
Gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 26. September 2002 wie auch die
Stellungnahme der Frau Dr. med. H.________ vom 26. Mai 2004 ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin - auch in Berücksichtigung der
Auswirkungen der paranoiden Persönlichkeitsstörung - jedenfalls in einer
leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und ihr die
Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist.

5.
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zur
Bemessung des Einkommens, das die Versicherte ohne Beeinträchtigung (als
Raumpflegerin) zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), auf das den
Verfügungen vom 10. September 1998 zu Grunde gelegte - unbestrittene -
Valideneinkommen von Fr. 41'300.- (hypothetischer Verdienst der
Beschwerdegegnerin im bisherigen Reinigungsdienst im Jahre 1998) abzustellen
und dieses in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung auf das Jahr 2002
hochzurechnen (1999: 0,8 %; 2000: 1,2 %, 2001: 1,8 %; 2002: 2,1 %;
Lohnentwicklung 2002, S. 33, Tabelle T1.2.93 Nominallohnindex, Frauen,
1997-2002, Abschnitt M, N, O [Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen;
sonstige öffentliche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen]). Das
massgebliche Valideneinkommen beläuft sich im vorliegenden Revisionsverfahren
somit auf Fr. 43'788.96.
5.2 In Bezug auf das Einkommen, welches die Beschwerdegegnerin mit ihren
gesundheitlichen Problemen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage durch eine
zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), sind - die
Versicherte geht seit Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses bei der Firma
B.________ AG keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach - die Tabellenlöhne
gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit
Hinweisen). Ihr stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der
Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Nach
Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor
einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende
Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.-
monatlich oder Fr. 45‘840.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft,
9/2004, S. 86, Tabelle B9.2, Total) ergibt sich daraus - bezogen auf ein
50%-Pensum - ein Einkommen von Fr. 23'894.10. Die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Vorliegend ist, weil
sich die Beschwerdegegnerin auf Grund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen möglicherweise auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit
mit einem geringeren Verdienst begnügen muss, einzig das Kriterium der
leidensbedingten Einschränkung in Betracht zu ziehen, wohingegen sich die
Faktoren Alter und Beschäftigungsgrad sogar eher lohnerhöhend auswirken (vgl.
LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9 und S. 28, Tabelle T8*). Auch die Nationalität
der über das schweizerische Bürgerrecht verfügenden Versicherten vermag
alsdann keine Herabsetzung der tabellarischen Ausgangswerte zu begründen.
Selbst wenn zusätzlich der Umstand der (mangelnden) Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu aber BGE 126 V 79
Erw. 5a/cc mit Hinweisen), trägt ein Abzug von insgesamt 15 % den konkreten
Gegebenheiten hinlänglich Rechnung. Für eine darüber hinausgehende Kürzung
des Tabellenlohnes lässt sich in den Akten keine Stütze finden.

Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 43'788.96) und Invalideneinkommen
(Fr. 20'309.99) resultiert ein Invaliditätsgrad von 54 % (zur Rundung: vgl.
BGE 130 V 121), weshalb der Beschwerdegegnerin unverändert eine halbe Rente
auszurichten ist. Auch unter Annahme eines maximal zulässigen Abzugs von 25 %
(BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc) ergäbe sich im Übrigen
kein Anspruch auf eine ganze (bzw. - ab 1. Januar 2004 - Dreiviertels-)Rente.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: