Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 297/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 297/04

Urteil vom 30. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Ackermann

K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Urs Späti, Stadthausgasse 16, 8200 Schaffhausen,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 23. April 2004)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1961, arbeitete ab 1987 bis zur wegen personeller
Redimensionierung erfolgten Entlassung per Ende Februar 2002 im Bereich der
Flugzeugfracht als Betriebsmitarbeiter für die Firma C.________ AG. Seit
April 2002 ist er im Umfang von 50 % für die Firma S.________ tätig.
K.________ meldete sich am 14. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Schaffhausen - neben Abklärungen in
erwerblicher Hinsicht - mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, beizog und eine Abklärung in der Klinik
X.________ veranlasste (Bericht vom 8. Januar 2002 mit Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit vom 17./18. Dezember 2001). Mit Verfügung
vom 6. Juni 2003 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung ab und erachtete K.________ in einer leidensangepassten
Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig. Dies wurde durch Einspracheentscheid
vom 8. Oktober 2003 bestätigt, wobei auch der in der Einsprache eventualiter
geltend gemachte Umschulungsanspruch verneint wurde, da K.________ bereits
vor der Invalidität in einer Hilfsfunktion tätig gewesen sei und seine
kognitiven Fähigkeiten einen Umschulungserfolg als fraglich erscheinen
liessen.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 23. April 2004 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung, eventualiter Umschulung,
zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Bestimmungen der 4. IVG-Revision in Kraft
getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(Oktober 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S.
101), sind die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.

1.2  Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) sowie
die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die massgebenden Bestimmungen und
Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen
(Art. 8 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG; BGE 124 V 109
Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2000 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG
abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs -
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und
- bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter
Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8
ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der
Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und
Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine
substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung,
eventualiter auf Umschulung.

2.1 Die Vorinstanz hat auf die Einschätzung der Klinik X.________ abgestellt
und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
angenommen. Im Weiteren hat das kantonale Gericht das Einkommen ohne
Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) anhand des zuletzt erzielten
Verdienstes festgesetzt und das Einkommen nach Eintritt der Invalidität
(Invalideneinkommen) einerseits aufgrund der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und andererseits
aufgrund der Angaben der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bestimmt, was
jeweils zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte. Schliesslich
ist der Umschulungsanspruch verneint worden, weil ein Erfolg wegen der
mangelnden kognitiven Fähigkeiten "mehr als fraglich" sei; zudem liege das
Potenzial des Versicherten eher im handwerklichen Bereich, wofür er keiner
Umschulung bedürfe.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, er sei in seiner
aktuellen Arbeitsstelle (bei einem Pensum von 50 %) optimal eingegliedert,
was auch Berufsberater und Hausarzt bestätigt hätten; die von der Klinik
X.________ angenommene volle Arbeitsfähigkeit sei dagegen unrealistisch. Im
Weiteren verfüge er über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Umschulung,
so habe er denn auch eine Lehre absolviert und nicht nur - wie im
angefochtenen Entscheid angenommen - eine Anlehre.

2.2 Die Klinik X.________ geht in ihrem Gutachten vom 8. Januar 2002 von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelasteten
körperlichen Tätigkeit aus (d.h. kein repetitives Bücken und Heben, Gewichte
über 5 kg nur gelegentlich gehoben oder bewegt). Diese Expertise ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen
(insbesondere auch auf einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend
und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit
kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Der Bericht des
Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2002 spricht nicht gegen die
Zuverlässigkeit der Einschätzungen der Klinik X.________ (vgl. BGE 125 V 353
Erw. 3b/bb), da diese Äusserungen in sich widersprüchlich sind: Einerseits
geht der Hausarzt unter dem Titel "Bemerkung" davon aus, eine leichte
Tätigkeit ohne rotatorische Belastung der Wirbelsäule sei zu 100 % möglich,
während er andererseits im gleichen Formularbericht ausführt, eine
leidensangepasste Tätigkeit (unter anderem keine Rotation im Bereich der
Wirbelsäule unter Belastung) sei mit einem zeitlichen Pensum von etwa 50 %
möglich.
Somit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten leichten Tätigkeit auszugehen.

2.3 Massgeblich für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist der hypothetische
ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG resp. bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2
IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen
und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, anderseits
bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der
un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich
im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw.
3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291).
Dem Beschwerdeführer stehen - trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen -
auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte
Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von
realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist
vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt
werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). So geht es beim als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene
Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten,
welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den
konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I
758/02).

2.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der
Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen oder die DAP-Zahlen herangezogen
werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Auf das aktuell erzielte Einkommen bei der Firma S.________ kann schon
deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bloss um eine Beschäftigung im
Umfang von 50 % handelt. Da der Versicherte in einer leidensangepassten
Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist (Erw. 2.2 hievor), hat er mit dieser
Tätigkeit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise
voll ausgeschöpft. Damit kann offen bleiben, ob die aktuelle Arbeit
gesundheitlich optimal ist, da bei der Tätigkeit als Wachmann schwere
Brandschutztüren bewegt werden müssen. Ebenfalls nicht massgebend sind die
Zahlen der DAP, da nur drei DAP-Blätter der Bestimmung des massgebend
Betrages zugrunde liegen, nach der Rechtsprechung in der Regel jedoch auf
mindestens fünf DAP-Blätter abzustellen ist (BGE 129 V 480) und ein Abweichen
vom Regelfall hier nicht ausgewiesen ist. Damit ist das Invalideneinkommen
anhand der Angaben der Lohnstrukturerhebung 2002 festzusetzen. Gemäss Tabelle
A1 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4557.- brutto. Dieser Betrag ist
auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden
(Die Volkswirtschaft 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2 Zeile A) umzurechnen, was
einen Betrag von Fr. 4750.65 monatlich und Fr. 57'007.80 jährlich ergibt.
Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz vorgenommenen - und nicht zu
beanstandenen (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6) - behinderungsbedingten Abzuges (BGE
126 V 78 Erw. 5) in Höhe von 5 % resultiert ein massgebendes
Invalideneinkommen von Fr. 54'157.40.
2.5 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist
entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U
168 S. 100 f. Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Dem
Versicherten ist die letzte Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
worden; entgegen dem Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben die
gesundheitlichen Probleme für die Entlassung kaum eine Rolle gespielt, da die
Arbeitgeberin infolge des ausgelaufenen Krankentaggeldes dem Versicherten
ohnehin keine Leistungen mehr erbringen musste. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Versicherte auch im Gesundheitsfall nicht mehr am
angestammten Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Dies ist letztlich auch die
Auffassung des kantonalen Gerichts, geht es doch davon aus, dass der
Versicherte heute ohne Gesundheitsschaden einer vergleichbaren Arbeit
nachginge. Kann jedoch nicht auf den letzten erzielten Lohn abgestellt
werden, müssen statistische Zahlen die Grundlage des Valideneinkommens
bilden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte im
Gesundheitsfall eine vergleichbare Tätigkeit im Verkehrsbereich ausüben
würde, sodass auf die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2002 abzustellen ist; im Gegensatz zur Bestimmung des
Invalideneinkommens (Erw. 2.4 hievor) ist hier jedoch nicht der Zentralwert,
sondern der spezifische Branchenwert massgebend: Gemäss Tabelle A1, Zeile
60-64 (Verkehr, Nachrichtenübermittlung), verdient ein Mann im privaten
Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4558.- brutto.
Dieser Betrag ist auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit
von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2 Zeile I)
umzurechnen, was ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 4785.90 monatlich
und Fr. 57'430.80 jährlich ergibt. Bei einem Invalideneinkommen von Fr.
54'157.40 resultiert ein Invaliditätsgrad von 6 %; dieser schliesst sowohl
den Renten- (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 massgebenden
Fassung) als auch den Umschulungsanspruch (BGE 124 V 110 Erw. 2b) aus.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: