Sozialrechtliche Abteilungen I 294/2004
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I 294/04 Urteil vom 11. April 2006 IV. Kammer Pr sident Ursprung, Bundesrichter Sch n und Fr sard; Gerichtsschreiberin Bollinger Bundesamt f r Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdef hrer, gegen M.________, 1980, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Daniel Peyer, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal (Entscheid vom 28. Januar 2004) Sachverhalt: A. Die 1980 geborene M.________ wuchs in schwierigen Familienverh ltnissen auf. Bereits in der Primarschule war sie hyperaggressiv und litt an Legasthenie, Dyskalkulie und Konzentrationsst rungen. Eine 1997 aufgetretene Anorexie f hrte zusammen mit weiterhin bestehenden psychischen Problemen zum Abbruch der Realschule. In der Folge litt M.________ an einer Angstkrankheit mit schweren Panikattacken, die es ihr verunm glichten, eine Stelle ausserhalb ihres Zuhauses anzutreten. Die als selbstst ndige Coiffeuse t tige Mutter versuchte, M.________ im Sinne einer Anlehre als Coiffeuse in ihrem eigenen Betrieb zu besch ftigen. Am 11. Dezember 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T tigkeit) an. Die IV-Stelle des Kantons Z rich holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 1999 ein, veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juli 1999, und f hrte erwerbliche Abkl rungen durch. Am 10. September 1999 verf gte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 und teilte M.________ am 16. September 1999 mit, es seien derzeit aus gesundheitlichen Gr nden keine beruflichen Massnahmen durchf hrbar. Anl sslich einer Rentenrevision von Amtes wegen f hrte Dr. med. R.________ am 4. Dezember 2000 aus, M.________ habe zwischenzeitlich an Selbstsicherheit und psychischer Stabilit t gewonnen; sie sei nach X.________ gezogen, habe einen neuen, verst ndnisvollen Freund, leide kaum mehr an Panikattacken und beabsichtige eine berufliche Ausbildung an einer Tanzschule. Seines Erachtens seien die psychischen Voraussetzungen f r eine solche oder eine hnliche Ausbildung erf llt, wobei M.________ weiterhin auf psychologische Unterst tzung angewiesen sei und eine 70%ige Arbeitsunf higkeit bestehe. Mit unangefochten gebliebener Verf gung vom 8. August 2001 teilte die IV-Stelle M.________ mit, die Abkl rungen h tten ergeben, dass sie vor Aufnahme einer Ausbildung w hrend einer gewissen Zeit in einem Arbeitsverh ltnis stehen m sse, wobei eine T tigkeit in einem Verkaufsgesch ft ideal w re und die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erm gliche. Der Invalidit tsgrad betrage neu 27 %, weshalb die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Von August 2001 bis Juni 2002 absolvierte M.________ ein Praktikum an der heilp dagogischen Schule Y.________. Am 7. November 2002 schrieb sie der infolge Wohnsitzverlegung zust ndig gewordenen IV-Stelle Basel-Landschaft, sie habe am 1. August 2002 eine dreij hrige vollzeitliche Ausbildung zur Bewegungsp dagogin begonnen und warte seit Juni 2002 auf eine Antwort der Invalidenversicherung zur Frage der bernahme der Ausbildungskosten. Mit Bericht vom 27. November 2002 f hrte Dr. med. K.________ aus, nachdem von 1997 bis ca. 2000 eine vollst ndige Arbeitsunf higkeit bestanden habe, sei der Gesundheitszustand nun deutlich besser und es tr ten keine Panikattacken mehr auf. Die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin sei voraussichtlich zu bew ltigen; aus medizinischer Sicht best nden keine Einschr nkungen und die Prognose sei gut. Dr. med. R.________ teilte der IV-Stelle am 11. Dezember 2002 mit, seit Anfang 2001 sei M.________ vollst ndig arbeitsf hig. Zwischenzeitlich habe sich der psychische Zustand noch weiter stabilisiert; akute ngste, Panikattacken und Depressionen seien nie mehr aufgetreten. Die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin sei psychisch zumutbar und k nne die M glichkeiten f r eine sp tere Erwerbst tigkeit deutlich verbessern. Auf entsprechende Frage der IV-Stelle f hrte Dr. med. R.________ am 10. M rz 2003 aus, seines Erachtens sei die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin derzeit f r M.________ die am besten geeignete. Da sie die Schule abgebrochen habe, seien ihr viele Ausbildungen nicht m glich. T tigkeiten mit k rperlicher Bewegung und P dagogik seien auf die Versicherte gut zugeschnitten; entsprechend absolviere sie die Ausbildung bis anhin mit grossem Erfolg. Mit Verf gung vom 14. M rz 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da keine behinderungsbedingten Mehrkosten entst nden und die sp teren Erwerbsaussichten als Bewegungsp dagogin usserst schlecht seien. Am 1. April 2003 teilte Dr. med. R.________ der IV-Stelle mit, vern nftigerweise sei M.________ keine andere Ausbildung als die bereits begonnene zumutbar. Werde sie gezwungen, eine andere T tigkeit aufzunehmen, w rde sie in eine unzumutbare psychische Krise gest rzt. Am 19. April 2003 pr zisierte Dr. med. R.________, die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin sei psychisch zumutbar, hingegen sei M.________ eine Erwerbst tigkeit in der freien Wirtschaft mit dem entsprechenden Leistungsdruck nicht m glich. Aktuell sei die Aufnahme einer Arbeitst tigkeit im Umfang von mehr als 30 % aus psychischen Gr nden nicht m glich; dies gelte voraussichtlich noch f r mindestens zwei weitere Jahre. Auf Einsprache der Versicherten hin best tigte die IV-Stelle am 8. August 2003 die Ablehnung der Kosten bernahme. Mit Verf gung vom 24. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch von M.________, da sie den zumutbaren Abkl rungen (psychiatrische Begutachtung) keine Folge geleistet habe. Auf ein entsprechendes Wiedererw gungsgesuch hin hob die IV-Stelle ihre Verf gung am 12. Oktober 2003 wieder auf. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2003 liess M.________ Beschwerde erheben; kurz darauf erging das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________, FMH f r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2003. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde am 28. Januar 2004 gut und wies die IV-Stelle an, die Ausbildungskosten zur Bewegungsp dagogin als berufliche Massnahme zu bernehmen. C. Das Bundesamt f r Sozialversicherung (BSV) f hrt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Best tigung der Verf gung vom 14. M rz 2003. M.________ l sst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; gleichzeitig ersucht sie um Gew hrung der unentgeltlichen Verbeist ndung. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. Bei der Pr fung eines allf lligen schon vor In-Kraft-Treten des ATSG (am 1. Januar 2003) entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gem ss welchen - auch bei einer nderung der gesetzlichen Grundlagen - grunds tzlich diejenigen Rechtss tze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen f hrenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch f r die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu pr fen (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweisen). Verschiedene in Art. 6-11 ATSG enthaltene Legaldefinitionen, insbesondere der Arbeitsunf higkeit, der Erwerbsunf higkeit und der Invalidit t, beinhalten eine formellgesetzliche Fassung der h chstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG g ltig gewesenen Begriffen, weshalb sich inhaltlich keine nderung ergibt (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (8. August 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhalts nderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht ber cksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2. Streitig ist der Anspruch auf bernahme der Kosten f r die erstmalige berufliche Ausbildung zur Bewegungsp dagogin durch die Invalidenversicherung. Das BSV bringt im Wesentlichen vor, die Versicherte sei bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht invalid gewesen; selbst wenn von einer Invalidit t ausgegangen werde, verursache die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin keine invalidit tsbedingten Mehrkosten. 3. Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invalidit tsfalles (BGE 126 V 242 Erw. 4). Im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) bedeutet dies u.a., dass ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn der versicherten Person aus Gr nden eines bleibenden oder l ngere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invalidit tsbedingt, in wesentlichem Umfang zus tzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV). Basis f r die Ermittlung allf lliger invalidit tsbedingter Mehrkosten bilden die Aufwendungen, die Nichtbehinderten f r die Erreichung des gleichen Berufsziels entstehen und zwar unabh ngig davon, ob die Versicherte ohne Invalidit t m glicherweise einen anderen (k rzeren und kosteng nstigeren) Ausbildungsweg beschritten h tte (Art. 5 Abs. 3 IVV; AHI 1997 S. 158 Erw. 2). 4. 4.1 Unstreitig hatte die Versicherte aus psychischen Gr nden die Realschule vorzeitig abgebrochen. Den damals erstellten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass ohne Zweifel psychische Auff lligkeiten mit Krankheitswert bestanden, wobei offen bleiben kann, ob die Kriterien einer Pers nlichkeitsst rung nach ICD-10 (F60.7) im Einzelnen erf llt sind. Der Einwand des BSV, wonach im damaligen Zeitpunkt keine Invalidit t vorgelegen habe, ist angesichts der widerspruchsfreien und umfassenden rztlichen Einsch tzungen nicht stichhaltig. Die Versicherte konnte demnach wegen ihrer invalidisierenden Krankheit keine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren, weshalb die nunmehr nachzuholende Ausbildung invalidit tsbedingt versp tet erfolgt. 4.2 Aus den rztlichen Stellungnahmen des Dr. med. K.________ (vom 27. November 2002) und des Dr. med. R.________ (vom 11. Dezember 2002, 10. M rz 2003 und 1. und 19. April 2003) sowie aus dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 17. November 2003 geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin von der bereits in der Kindheit aufgetretenen psychischen Symptomatik, welche in den Jahren 1997/1998 zu einer Angsterkrankung und zu einer vollst ndigen Arbeitsunf higkeit f hrte, etwa Anfang 2001 weitgehend erholt hatte. Nach bereinstimmender Einsch tzung der untersuchenden rzte ist sie nunmehr in der Lage, ohne Schwierigkeiten eine Ausbildung zur Bewegungsp dagogin zu absolvieren. Aktenkundig vermag sie problemlos und sogar mit grossem Erfolg die an sie gestellten Anforderungen zu erf llen, ohne dass sie besonderer Hilfsmittel oder der F rderung in einer spezialisierten, gegen ber den regul ren Ausbildungsst tten teureren Schule bed rfte. Wenn die Kombination von Bewegung und P dagogik ihren F higkeiten und Neigungen in idealer Weise entspricht und zus tzlich zur Stabilisierung der psychischen Situation beitr gt, ndert dies an der entscheidenden Tatsache nichts, dass Nichtbehinderte dieselben Kosten zu tragen haben und der Versicherten somit keine invalidit tsbedingten Mehrkosten entstehen. Soweit die Vorinstanz erw gt, die Ausbildung zur Bewegungstherapeutin sei "offenbar die Einzige mit Erfolgschancen", verkennt sie, dass eine Kosten bernahme durch die Invalidenversicherung nicht davon abh ngt, wie viele Ausbildungsm glichkeiten einer versicherten Person offen stehen und zumutbar sind, sondern nur dann und insoweit in Frage kommt, als invalidit tsbedingt h here Aufwendungen anfallen. Ob die Beschwerdegegnerin die kostspielige Ausbildung (allein das Schulgeld f r die drei Jahre betr gt Fr. 45'000.-) auch dann in Angriff genommen h tte, wenn sie nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gelitten h tte und ber einen regul ren Schulabschluss verf gen w rde, ist nicht entscheidwesentlich. Denn ein Anspruch auf bernahme der Kosten einer aus invalidit tsbedingten Gr nden gew hlten erstmaligen Ausbildung, die m glicherweise im Vergleich zu einer ohne Invalidit t ergriffenen anderen Ausbildung h her ausfallen, l sst sich aus Art. 5 Abs. 3 IVV nicht ableiten (AHI 1997 S. 158 Erw. 2; Erw. 3 hievor). 4.3 4.3.1 Erfolgt eine erstmalige berufliche Ausbildung invalidit tsbedingt versp tet und ist die angestrebte oder bereits begonnene Ausbildung notwendig und geeignet (Art. 8 Abs. 1 IVG), hat die versicherte Person f r die Dauer der Ausbildung Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 22 Abs. 1 IVG). Ein Taggeldanspruch setzt voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweist, d.h. die versicherte Person in die Lage versetzt, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vern nftigen Verh ltnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit). Schliesslich hat die Massnahme der versicherten Person unter Ber cksichtigung ihrer pers nlichen Verh ltnisse zumutbar zu sein (pers nliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 103 V 16 Erw. 1b, 101 V 53 Erw. 3d, je mit Hinweisen; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 ff. mit Hinweisen). 4.3.2 Die IV-Stelle liess im Einspracheentscheid vom 8. August 2003 "mangels hinreichender Eingliederungsf higkeit und Eingliederungswirksamkeit" der Ausbildung offen, ob Anspruch auf ein entsprechendes Taggeld bestehe. Das kantonale Gericht erwog, die IV-Stelle habe die Ausbildungskosten zu bernehmen, ohne sich zur Frage der Taggeldberechtigung zu ussern. Da das Eidgen ssische Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten nicht an die Antr ge der Parteien gebunden ist (Art. 132 OG) und grunds tzlich auch materiell abschliessend Leistungen zusprechen oder verweigern kann, wenn die Vorinstanz nicht endg ltig entschieden hat (vgl. Urteil B. vom 9. August 2004, I 74/04), er brigt sich eine R ckweisung an die Vorinstanz zum Entscheid ber den Taggeldanspruch. 4.3.3 Wie die IV-Stelle in ihrer Verf gung vom 14. M rz 2003 festgehalten hat, sind Vollzeitstellen f r Bewegungstherapeutinnen praktisch inexistent. Der Berufsverband f r Gymnastik und Bewegung Schweiz (BGB) weist in einem Schreiben an die Berufsberaterinnen und Berufsberater vom 10. April 2003 explizit darauf hin, "dass eine lebensunterhaltssichernde Berufsausbildung im heutigen Umfeld nicht einfach" sei. Auch ein Blick auf den aktuellen elektronischen Stellenanzeiger des BGB (www.bgb-schweiz.ch) zeigt, dass beispielsweise zwischen 6. April und 29. September 2004 zwar 12 Stellen ausgeschrieben wurden, jedoch mit Ausnahme von drei Angeboten (Gesch fts bergabe eines Kurs- und Trainingszentrums im Jahre 2005; 40 %-Stelle bei der Z.________ AG; 50 %-Stelle im R cken Center Q.________) lediglich stunden- bzw. lektionenweise T tigkeiten an unterschiedlichen Orten in der Schweiz zu vergeben waren. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich der Stellenmarkt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (8. August 2003) nicht wesentlich anders pr sentierte. Entgegen den vorinstanzlichen Erw gungen ist somit eine Kombination mehrerer Teilzeitstellen praktisch nicht oder nur sehr eingeschr nkt m glich. Angesichts der d rftigen Erwerbsaussichten fehlt der Massnahme deshalb die sachliche Angemessenheit, da die Versicherte dadurch nicht bef higt wird, f r einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten aufzukommen. Das j hrliche Schulgeld der dreij hrigen Vollzeitausbildung betr gt gem ss Ausbildungsvertrag vom 21. Juni 2002 Fr. 15'000.-. Dabei sind die Kosten f r die obligatorische Eignungspr fung sowie die Aufwendungen f r Schulmaterial/Fachb cher/Reisespesen u. . (ungef hr Fr. 800.-) und der j hrliche Aufwand f r pers nliches Schulmaterial, Fachb cher, Skripten, fakultative Veranstaltungen, Exkursionen etc. und die Diplompr fung nicht inbegriffen (vgl. Kostenblatt der Gymnastik Schule [f r das Schuljahr 2004/05],). Ob angesichts der hohen Kosten - selbst unter Ber cksichtigung der noch langen verbleibenden Aktivit tsdauer der Versicherten - die wirtschaftlich-finanzielle Angemessenheit bejaht werden k nnte, ist zumindest fraglich, braucht aber nicht weiter gepr ft zu werden. Zwar trifft es zu, dass der fehlende Schulabschluss der Beschwerdegegnerin eine Reihe von Ausbildungsm glichkeiten verschliesst. Sowohl Dr. med. K.________ (Bericht vom 27. November 2002) als auch und Dr. med. F.________ (Gutachten vom 17. November 2003) vertreten jedoch die Auffassung, dass die Ausbildung als Bewegungstherapeutin den F higkeiten und Neigungen der Versicherten zwar optimal angepasst ist, ihr aber auch andere T tigkeiten oder Ausbildungen zuzumuten sind. Soweit Dr. med. R.________ auf mehrmaliges Nachfragen der IV-Stelle schliesslich die Meinung vertrat, lediglich die bereits begonnene Ausbildung sei der Beschwerdegegnerin zumutbar, ist zu ber cksichtigen, dass auf die Aussagen behandelnder Spezialisten nicht unbesehen abgestellt werden kann, da diese, hnlich wie Haus rzte, im Hinblick auf einen m glichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (Urteil Z. vom 5. April 2004, I 814/03). Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte auch ausserhalb der gew hlten Ausbildung in angemessener Weise wirksam eingegliedert werden k nnte. 5. 5.1 Der unterliegenden Beschwerdegegnerin kann die unentgeltliche Verbeist ndung gew hrt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erf llt sind. Sie wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach sie dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls sie dereinst dazu im Stande sein sollte. 5.2 Bei diesem Ergebnis wird die Vorinstanz noch ber das bei ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeist ndung zu befinden haben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. Januar 2004 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Zufolge Gew hrung der unentgeltlichen Prozessf hrung wird Advokat Daniel Peyer, Reinach, f r das Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht eine Parteientsch digung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4. Die Akten werden dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zugestellt, damit es ber das Gesuch um unentgeltliche Verbeist ndung f r das kantonale Verfahren entscheide. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der IV-Stelle Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt. Luzern, 11. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: