Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 294/2004
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I 294/04

Urteil vom 11. April 2006
IV. Kammer

Pr sident Ursprung, Bundesrichter Sch n und Fr sard; Gerichtsschreiberin
Bollinger

Bundesamt f r Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdef hrer,

gegen

M.________, 1980, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Daniel Peyer,
Hauptstrasse 47, 4153 Reinach,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 28. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene M.________ wuchs in schwierigen Familienverh ltnissen auf.
Bereits in der Primarschule war sie hyperaggressiv und litt an Legasthenie,
Dyskalkulie und Konzentrationsst rungen. Eine 1997 aufgetretene Anorexie
f hrte zusammen mit weiterhin bestehenden psychischen Problemen zum Abbruch
der Realschule. In der Folge litt M.________ an einer Angstkrankheit mit
schweren Panikattacken, die es ihr verunm glichten, eine Stelle ausserhalb
ihres Zuhauses anzutreten. Die als selbstst ndige Coiffeuse t tige Mutter
versuchte, M.________ im Sinne einer Anlehre als Coiffeuse in ihrem eigenen
Betrieb zu besch ftigen. Am 11. Dezember 1998 meldete sich M.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T tigkeit)
an. Die IV-Stelle des Kantons Z rich holte einen Bericht des behandelnden
Arztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 1999 ein,
veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. R.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 16. Juli 1999, und f hrte erwerbliche Abkl rungen
durch. Am 10. September 1999 verf gte sie die Ausrichtung einer
Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 und teilte M.________ am 16. September 1999
mit, es seien derzeit aus gesundheitlichen Gr nden keine beruflichen
Massnahmen durchf hrbar.
Anl sslich einer Rentenrevision von Amtes wegen f hrte Dr. med. R.________ am
4. Dezember 2000 aus, M.________ habe zwischenzeitlich an Selbstsicherheit
und psychischer Stabilit t gewonnen; sie sei nach X.________ gezogen, habe
einen neuen, verst ndnisvollen Freund, leide kaum mehr an Panikattacken und
beabsichtige eine berufliche Ausbildung an einer Tanzschule. Seines Erachtens
seien die psychischen Voraussetzungen f r eine solche oder eine  hnliche
Ausbildung erf llt, wobei M.________ weiterhin auf psychologische
Unterst tzung angewiesen sei und eine 70%ige Arbeitsunf higkeit bestehe. Mit
unangefochten gebliebener Verf gung vom 8. August 2001 teilte die IV-Stelle
M.________ mit, die Abkl rungen h tten ergeben, dass sie vor Aufnahme einer
Ausbildung w hrend einer gewissen Zeit in einem Arbeitsverh ltnis stehen
m sse, wobei eine T tigkeit in einem Verkaufsgesch ft ideal w re und die
Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erm gliche. Der
Invalidit tsgrad betrage neu 27 %, weshalb die Rente auf Ende des folgenden
Monats aufgehoben werde.
Von August 2001 bis Juni 2002 absolvierte M.________ ein Praktikum an der
heilp dagogischen Schule Y.________. Am 7. November 2002 schrieb sie der
infolge Wohnsitzverlegung zust ndig gewordenen IV-Stelle Basel-Landschaft,
sie habe am 1. August 2002 eine dreij hrige vollzeitliche Ausbildung zur
Bewegungsp dagogin begonnen und warte seit Juni 2002 auf eine Antwort der
Invalidenversicherung zur Frage der  bernahme der Ausbildungskosten. Mit
Bericht vom 27. November 2002 f hrte Dr. med. K.________ aus, nachdem von
1997 bis ca. 2000 eine vollst ndige Arbeitsunf higkeit bestanden habe, sei
der Gesundheitszustand nun deutlich besser und es tr ten keine Panikattacken
mehr auf. Die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin sei voraussichtlich zu
bew ltigen; aus medizinischer Sicht best nden keine Einschr nkungen und die
Prognose sei gut. Dr. med. R.________ teilte der IV-Stelle am 11. Dezember
2002 mit, seit Anfang 2001 sei M.________ vollst ndig arbeitsf hig.
Zwischenzeitlich habe sich der psychische Zustand noch weiter stabilisiert;
akute  ngste, Panikattacken und Depressionen seien nie mehr aufgetreten. Die
Ausbildung zur Bewegungsp dagogin sei psychisch zumutbar und k nne die
M glichkeiten f r eine sp tere Erwerbst tigkeit deutlich verbessern. Auf
entsprechende Frage der IV-Stelle f hrte Dr. med. R.________ am 10. M rz 2003
aus, seines Erachtens sei die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin derzeit f r
M.________ die am besten geeignete. Da sie die Schule abgebrochen habe, seien
ihr viele Ausbildungen nicht m glich. T tigkeiten mit k rperlicher Bewegung
und P dagogik seien auf die Versicherte gut zugeschnitten; entsprechend
absolviere sie die Ausbildung bis anhin mit grossem Erfolg.
Mit Verf gung vom 14. M rz 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab,
da keine behinderungsbedingten Mehrkosten entst nden und die sp teren
Erwerbsaussichten als Bewegungsp dagogin  usserst schlecht seien. Am 1. April
2003 teilte Dr. med. R.________ der IV-Stelle mit, vern nftigerweise sei
M.________ keine andere Ausbildung als die bereits begonnene zumutbar. Werde
sie gezwungen, eine andere T tigkeit aufzunehmen, w rde sie in eine
unzumutbare psychische Krise gest rzt. Am 19. April 2003 pr zisierte Dr. med.
R.________, die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin sei psychisch zumutbar,
hingegen sei M.________ eine Erwerbst tigkeit in der freien Wirtschaft mit
dem entsprechenden Leistungsdruck nicht m glich. Aktuell sei die Aufnahme
einer Arbeitst tigkeit im Umfang von mehr als 30 % aus psychischen Gr nden
nicht m glich; dies gelte voraussichtlich noch f r mindestens zwei weitere
Jahre.
Auf Einsprache der Versicherten hin best tigte die IV-Stelle am 8. August
2003 die Ablehnung der Kosten bernahme.
Mit Verf gung vom 24. September 2003 verneinte die IV-Stelle den
Rentenanspruch von M.________, da sie den zumutbaren Abkl rungen
(psychiatrische Begutachtung) keine Folge geleistet habe. Auf ein
entsprechendes Wiedererw gungsgesuch hin hob die IV-Stelle ihre Verf gung am
12. Oktober 2003 wieder auf.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2003 liess M.________ Beschwerde
erheben; kurz darauf erging das psychiatrische Gutachten des Dr. med.
F.________, FMH f r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2003.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde am 28. Januar 2004
gut und wies die IV-Stelle an, die Ausbildungskosten zur Bewegungsp dagogin
als berufliche Massnahme zu  bernehmen.

C.
Das Bundesamt f r Sozialversicherung (BSV) f hrt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides die Best tigung der Verf gung vom 14. M rz 2003.
M.________ l sst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen;
gleichzeitig ersucht sie um Gew hrung der unentgeltlichen Verbeist ndung. Die
IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Bei der Pr fung eines allf lligen schon vor In-Kraft-Treten des ATSG (am 1.
Januar 2003) entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung
sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gem ss
welchen - auch bei einer  nderung der gesetzlichen Grundlagen - grunds tzlich
diejenigen Rechtss tze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen f hrenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der
Leistungsanspruch f r die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu pr fen (BGE 130 V 446 Erw. 1
mit Hinweisen).
Verschiedene in Art. 6-11 ATSG enthaltene Legaldefinitionen, insbesondere der
Arbeitsunf higkeit, der Erwerbsunf higkeit und der Invalidit t, beinhalten
eine formellgesetzliche Fassung der h chstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG g ltig gewesenen Begriffen,
weshalb sich inhaltlich keine  nderung ergibt (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1.2,
3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der auf den 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(8. August 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhalts nderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht ber cksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Streitig ist der Anspruch auf  bernahme der Kosten f r die erstmalige
berufliche Ausbildung zur Bewegungsp dagogin durch die Invalidenversicherung.
Das BSV bringt im Wesentlichen vor, die Versicherte sei bereits im Zeitpunkt
der Rentenzusprache nicht invalid gewesen; selbst wenn von einer Invalidit t
ausgegangen werde, verursache die Ausbildung zur Bewegungsp dagogin keine
invalidit tsbedingten Mehrkosten.

3.
Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invalidit tsfalles
(BGE 126 V 242 Erw. 4). Im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen
(Art. 15 ff. IVG) bedeutet dies u.a., dass ein Anspruch auf erstmalige
berufliche Ausbildung besteht, wenn der versicherten Person aus Gr nden eines
bleibenden oder l ngere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit
invalidit tsbedingt, in wesentlichem Umfang zus tzliche Kosten entstehen
(Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV). Basis f r die
Ermittlung allf lliger invalidit tsbedingter Mehrkosten bilden die
Aufwendungen, die Nichtbehinderten f r die Erreichung des gleichen
Berufsziels entstehen und zwar unabh ngig davon, ob die Versicherte ohne
Invalidit t m glicherweise einen anderen (k rzeren und kosteng nstigeren)
Ausbildungsweg beschritten h tte (Art. 5 Abs. 3 IVV; AHI 1997 S. 158 Erw. 2).

4.
4.1 Unstreitig hatte die Versicherte aus psychischen Gr nden die Realschule
vorzeitig abgebrochen. Den damals erstellten medizinischen Berichten ist zu
entnehmen, dass ohne Zweifel psychische Auff lligkeiten mit Krankheitswert
bestanden, wobei offen bleiben kann, ob die Kriterien einer
Pers nlichkeitsst rung nach ICD-10 (F60.7) im Einzelnen erf llt sind. Der
Einwand des BSV, wonach im damaligen Zeitpunkt keine Invalidit t vorgelegen
habe, ist angesichts der widerspruchsfreien und umfassenden  rztlichen
Einsch tzungen nicht stichhaltig. Die Versicherte konnte demnach wegen ihrer
invalidisierenden Krankheit keine erstmalige berufliche Ausbildung
absolvieren, weshalb die nunmehr nachzuholende Ausbildung invalidit tsbedingt
versp tet erfolgt.

4.2 Aus den  rztlichen Stellungnahmen des Dr. med. K.________ (vom 27.
November 2002) und des Dr. med. R.________ (vom 11. Dezember 2002, 10. M rz
2003 und 1. und 19. April 2003) sowie aus dem Gutachten des Dr. med.
F.________ vom 17. November 2003 geht hervor, dass sich die
Beschwerdegegnerin von der bereits in der Kindheit aufgetretenen psychischen
Symptomatik, welche in den Jahren 1997/1998 zu einer Angsterkrankung und zu
einer vollst ndigen Arbeitsunf higkeit f hrte, etwa Anfang 2001 weitgehend
erholt hatte. Nach  bereinstimmender Einsch tzung der untersuchenden  rzte
ist sie nunmehr in der Lage, ohne Schwierigkeiten eine Ausbildung zur
Bewegungsp dagogin zu absolvieren. Aktenkundig vermag sie problemlos und
sogar mit grossem Erfolg die an sie gestellten Anforderungen zu erf llen,
ohne dass sie besonderer Hilfsmittel oder der F rderung in einer
spezialisierten, gegen ber den regul ren Ausbildungsst tten teureren Schule
bed rfte. Wenn die Kombination von Bewegung und P dagogik ihren F higkeiten
und Neigungen in idealer Weise entspricht und zus tzlich zur Stabilisierung
der psychischen Situation beitr gt,  ndert dies an der entscheidenden
Tatsache nichts, dass Nichtbehinderte dieselben Kosten zu tragen haben und
der Versicherten somit keine invalidit tsbedingten Mehrkosten entstehen.
Soweit die Vorinstanz erw gt, die Ausbildung zur Bewegungstherapeutin sei
"offenbar die Einzige mit Erfolgschancen", verkennt sie, dass eine
Kosten bernahme durch die Invalidenversicherung nicht davon abh ngt, wie
viele Ausbildungsm glichkeiten einer versicherten Person offen stehen und
zumutbar sind, sondern nur dann und insoweit in Frage kommt, als
invalidit tsbedingt h here Aufwendungen anfallen. Ob die Beschwerdegegnerin
die kostspielige Ausbildung (allein das Schulgeld f r die drei Jahre betr gt
Fr. 45'000.-) auch dann in Angriff genommen h tte, wenn sie nicht an einem
invalidisierenden Gesundheitsschaden gelitten h tte und  ber einen regul ren
Schulabschluss verf gen w rde, ist nicht entscheidwesentlich. Denn ein
Anspruch auf  bernahme der Kosten einer aus invalidit tsbedingten Gr nden
gew hlten erstmaligen Ausbildung, die m glicherweise im Vergleich zu einer
ohne Invalidit t ergriffenen anderen Ausbildung h her ausfallen, l sst sich
aus Art. 5 Abs. 3 IVV nicht ableiten (AHI 1997 S. 158 Erw. 2; Erw. 3 hievor).

4.3
4.3.1 Erfolgt eine erstmalige berufliche Ausbildung invalidit tsbedingt
versp tet und ist die angestrebte oder bereits begonnene Ausbildung notwendig
und geeignet (Art. 8 Abs. 1 IVG), hat die versicherte Person f r die Dauer
der Ausbildung Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 22 Abs.
1 IVG). Ein Taggeldanspruch setzt voraus, dass die berufliche
Eingliederungsmassnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit
aufweist, d.h. die versicherte Person in die Lage versetzt, wenigstens einen
Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der
Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit)
und in einem vern nftigen Verh ltnis zu den Kosten der Massnahme stehen
(finanzielle Angemessenheit). Schliesslich hat die Massnahme der versicherten
Person unter Ber cksichtigung ihrer pers nlichen Verh ltnisse zumutbar zu
sein (pers nliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 103 V 16 Erw. 1b, 101 V 53
Erw. 3d, je mit Hinweisen; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Die
Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen
Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung
Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 ff. mit Hinweisen).

4.3.2 Die IV-Stelle liess im Einspracheentscheid vom 8. August 2003 "mangels
hinreichender Eingliederungsf higkeit und Eingliederungswirksamkeit" der
Ausbildung offen, ob Anspruch auf ein entsprechendes Taggeld bestehe. Das
kantonale Gericht erwog, die IV-Stelle habe die Ausbildungskosten zu
 bernehmen, ohne sich zur Frage der Taggeldberechtigung zu  ussern. Da das
Eidgen ssische Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten nicht an die
Antr ge der Parteien gebunden ist (Art. 132 OG) und grunds tzlich auch
materiell abschliessend Leistungen zusprechen oder verweigern kann, wenn die
Vorinstanz nicht endg ltig entschieden hat (vgl. Urteil B. vom 9. August
2004, I 74/04), er brigt sich eine R ckweisung an die Vorinstanz zum
Entscheid  ber den Taggeldanspruch.

4.3.3 Wie die IV-Stelle in ihrer Verf gung vom 14. M rz 2003 festgehalten
hat, sind Vollzeitstellen f r Bewegungstherapeutinnen praktisch inexistent.
Der Berufsverband f r Gymnastik und Bewegung Schweiz (BGB) weist in einem
Schreiben an die Berufsberaterinnen und Berufsberater vom 10. April 2003
explizit darauf hin, "dass eine lebensunterhaltssichernde Berufsausbildung im
heutigen Umfeld nicht einfach" sei. Auch ein Blick auf den aktuellen
elektronischen Stellenanzeiger des BGB (www.bgb-schweiz.ch) zeigt, dass
beispielsweise zwischen 6. April und 29. September 2004 zwar 12 Stellen
ausgeschrieben wurden, jedoch mit Ausnahme von drei Angeboten
(Gesch fts bergabe eines Kurs- und Trainingszentrums im Jahre 2005; 40
%-Stelle bei der Z.________ AG; 50 %-Stelle im R cken Center Q.________)
lediglich stunden- bzw. lektionenweise T tigkeiten an unterschiedlichen Orten
in der Schweiz zu vergeben waren. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich
der Stellenmarkt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (8. August 2003)
nicht wesentlich anders pr sentierte. Entgegen den vorinstanzlichen
Erw gungen ist somit eine Kombination mehrerer Teilzeitstellen praktisch
nicht oder nur sehr eingeschr nkt m glich. Angesichts der d rftigen
Erwerbsaussichten fehlt der Massnahme deshalb die sachliche Angemessenheit,
da die Versicherte dadurch nicht bef higt wird, f r einen beachtlichen Teil
ihrer Unterhaltskosten aufzukommen.
Das j hrliche Schulgeld der dreij hrigen Vollzeitausbildung betr gt gem ss
Ausbildungsvertrag vom 21. Juni 2002 Fr. 15'000.-. Dabei sind die Kosten f r
die obligatorische Eignungspr fung sowie die Aufwendungen f r
Schulmaterial/Fachb cher/Reisespesen u. . (ungef hr Fr. 800.-) und der
j hrliche Aufwand f r pers nliches Schulmaterial, Fachb cher, Skripten,
fakultative Veranstaltungen, Exkursionen etc. und die Diplompr fung nicht
inbegriffen (vgl. Kostenblatt der Gymnastik Schule [f r das Schuljahr
2004/05],). Ob angesichts der hohen Kosten - selbst unter Ber cksichtigung
der noch langen verbleibenden Aktivit tsdauer der Versicherten - die
wirtschaftlich-finanzielle Angemessenheit bejaht werden k nnte, ist zumindest
fraglich, braucht aber nicht weiter gepr ft zu werden.
Zwar trifft es zu, dass der fehlende Schulabschluss der Beschwerdegegnerin
eine Reihe von Ausbildungsm glichkeiten verschliesst. Sowohl Dr. med.
K.________ (Bericht vom 27. November 2002) als auch und Dr. med. F.________
(Gutachten vom 17. November 2003) vertreten jedoch die Auffassung, dass die
Ausbildung als Bewegungstherapeutin den F higkeiten und Neigungen der
Versicherten zwar optimal angepasst ist, ihr aber auch andere T tigkeiten
oder Ausbildungen zuzumuten sind. Soweit Dr. med. R.________ auf mehrmaliges
Nachfragen der IV-Stelle schliesslich die Meinung vertrat, lediglich die
bereits begonnene Ausbildung sei der Beschwerdegegnerin zumutbar, ist zu
ber cksichtigen, dass auf die Aussagen behandelnder Spezialisten nicht
unbesehen abgestellt werden kann, da diese,  hnlich wie Haus rzte, im
Hinblick auf einen m glichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus
Begutachtung) mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (Urteil Z.
vom 5. April 2004, I 814/03). Es ist somit davon auszugehen, dass die
Versicherte auch ausserhalb der gew hlten Ausbildung in angemessener Weise
wirksam eingegliedert werden k nnte.

5.
5.1 Der unterliegenden Beschwerdegegnerin kann die unentgeltliche
Verbeist ndung gew hrt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125
V 202 Erw. 4a) erf llt sind. Sie wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG
hingewiesen, wonach sie dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls sie
dereinst dazu im Stande sein sollte.

5.2 Bei diesem Ergebnis wird die Vorinstanz noch  ber das bei ihr gestellte
Gesuch um unentgeltliche Verbeist ndung zu befinden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28.
Januar 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gew hrung der unentgeltlichen Prozessf hrung wird Advokat Daniel
Peyer, Reinach, f r das Verfahren vor dem Eidgen ssischen
Versicherungsgericht eine Parteientsch digung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Die Akten werden dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zugestellt, damit es
 ber das Gesuch um unentgeltliche Verbeist ndung f r das kantonale Verfahren
entscheide.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der IV-Stelle Basel-Landschaft und der
Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.
Luzern, 11. April 2006

Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: