Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 288/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 288/04

Urteil vom 13. April 2006
II. Kammer

Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin
Berger G tz

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdef hrerin,

gegen

J.________, 1955, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, Luzern

(Entscheid vom 16. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene J.________ war seit 16. Februar 1998 als Hilfsarbeiterin in
der G rtnerei L._________ t tig. Die G rtnerei l ste das Arbeitsverh ltnis
mit Schreiben vom 29. M rz 2001 per 31. Mai 2001 auf und stellte die
Mitarbeiterin ab 1. April 2001 frei. Am 24. Oktober 2001 meldete sich
J.________ unter Hinweis auf starke Schmerzen in der Wirbels ule und in
beiden Beinen, Muskelkrankheit, Thrombose, starke Kopfschmerzen und Schwindel
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an. Nach
Abkl rungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte
die IV-Stelle Luzern einen Anspruch auf Invalidenrente und gab zur Begr ndung
an, dass eine T tigkeit als Hilfsarbeiterin weiterhin zumutbar sei (Verf gung
vom 11. Februar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003).

B.
J.________ liess dagegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei
ihr ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei
die Sache zur weiteren Abkl rung an die IV-Stelle zur ckzuweisen. Ferner
liess sie darum ersuchen, es sei ihr im Beschwerde- wie auch im
Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung zu
gew hren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies das Gesuch um
unentgeltliche Verbeist ndung mit Verf gung vom 24. September 2003 ab. Die
Beschwerde hiess das kantonale Gericht in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur ckwies, damit
diese die Abkl rungen im Sinne der Erw gungen vornehme und neu verf ge
(Dispositiv-Ziffer 2); zudem wies es den Antrag auf unentgeltliche
Verbeist ndung im Verwaltungsverfahren ab (Dispositiv-Ziffer 1) und
verpflichtete die IV-Stelle, J.________ f r das kantonale Gerichtsverfahren
eine Parteientsch digung von Fr. 3673.25 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3;
Entscheid vom 16. April 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, Dispositiv-Ziffer
2 des kantonalen Gerichtsentscheides vom 16. April 2004 sei aufzuheben.

J. ________ l sst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
soweit darauf einzutreten sei; ihrer Eingabe liegt die "Carte maladie pour
l'assurance collective maladie" bei, in welcher die behandelnden  rzte Frau
Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. S.________,
Psychiatrie/Psychotherapie, eine 100 %ige Arbeitsunf higkeit seit 30. M rz
2001 attestieren. Das Bundesamt f r Sozialversicherung verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 sowie 24. Mai und 4. Oktober 2005 l sst
J.________ darauf hinweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand
zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Den Schreiben sind jeweils aktuelle
 rztliche Zeugnisse der Frau Dr. med. G.________ und des Dr. med. S.________
angef gt, welche beide unver ndert von einer 100 %igen Arbeitsunf higkeit
ausgehen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Nach der Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts stellt der
R ckweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art.
128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgen ssische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverf gung dar. Anfechtbar ist grunds tzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begr ndung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines R ckweisungsentscheides ausdr cklich auf die Erw gungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
geh ren, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, f r die Beh rde, an die die Sache
zur ckgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erw gungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten.

2.
2.1 Am 1. Januar 2004 sind die Bestimmungen der 4. IV-Revision in Kraft
getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds tzlich diejenigen Rechtss tze
massgebend sind, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: 18. Juni 2003) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen), sind die bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bereits im Oktober 2001 bei der
Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet; damit ist
teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem
In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V
329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht
etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass f r die Anwendbarkeit
materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bez glich im Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verf gungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die  bergangsrechtlichen Grunds tze
massgebend, welche f r den Fall einer  nderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erkl ren, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen f hrende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Rentenleistungen
(zumindest f r den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden
Bestimmungen des IVG abzustellen. F r den Verfahrensausgang ist dies indessen
insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen
Umschreibungen der Arbeitsunf higkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunf higkeit
(Art. 7 ATSG in der vor 1. Januar 2004 g ltig gewesenen Fassung) und der
Invalidit t (Art. 8 ATSG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen
Fassung) den bisherigen von der Rechtsprechung im
Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grunds tzen
entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
 nderung der fr heren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Demzufolge
hat - obschon die Anwendung sowohl des vor dem 1. Januar 2003 geltenden
Rechts wie auch der seither massgebenden Normen in Betracht f llt - keine
getrennte Anspruchspr fung f r die Zeit vor und die Zeit nach dem 1. Januar
2003 zu erfolgen.

In diesem Sinne kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen f r einen
Leistungsanspruch gegen ber der Invalidenversicherung auf den angefochtenen
Gerichtsentscheid verwiesen werden. Es betrifft dies insbesondere die
dortigen Ausf hrungen  ber die Erwerbsunf higkeit (Art. 7 ATSG), die
Invalidit t (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die
Voraussetzungen f r einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (alt Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG).

3.
Streitig und zu pr fen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem
Rahmen insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinsichtlich der
Arbeitsf higkeit rechtsgen glich abgekl rt ist.

Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind der Ansicht, es sei auf Grund
der vorliegenden medizinischen Akten nicht m glich, den Gesundheitszustand -
insbesondere in psychischer Hinsicht - und damit auch die Arbeits- und
Eingliederungsf higkeit zuverl ssig zu beurteilen. Demgegen ber vertritt die
Beschwerdef hrerin die Meinung, es sei insbesondere mit Blick auf das
Gutachten des Instituts f r Medizinische Begutachtung vom 21. August/14.
Oktober 2002 (nachfolgend: IMB-Gutachten) erstellt, dass keine
Arbeitsunf higkeit vorliege.

4.
4.1 Um den Invalidit tsgrad bemessen zu k nnen, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die  rztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf gung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der  rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez glich welcher T tigkeiten
die versicherte Person arbeitsunf hig ist. Im Weiteren sind die  rztlichen
Ausk nfte eine wichtige Grundlage f r die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden k nnen (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

4.2 Das IMB-Gutachten setzt sich aus einem somatisch-medizinischen Bericht
des Dr. med. W.________, Facharzt f r Chirurgie FMH, vom 21. August 2002 und
aus einer psychiatrischen Expertise des Dr. med. T.________, Facharzt f r
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2002 zusammen. Beide
 rzte konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf higkeit stellen.
Die Versicherte leide an massivem  bergewicht und an einer medikament sen
behandelten arteriellen Hypertonie. Diese Gesundheitsbeschwerden wirkten sich
nicht einschr nkend auf die Arbeitsf higkeit aus. Nach Ansicht des Dr. med.
T.________ ist von einer  ber 70 %igen Arbeitsf higkeit auszugehen, falls man
" usserst grossz gig die leichte Verstimmung, die definitionsgem ss nicht den
Grad einer leichten oder gar mittelgradigen depressiven Episode erreicht,
miteinbezieht".

4.3 Im Bericht vom 18. Mai 2001 gibt Dr. med. B.________, Innere Medizin und
Rheumatologie FMH, an, die Beschwerdegegnerin leide an einem
Panvertebralsyndrom bei Hohl-/Rundr cken, falschem HWS-/BWS-Schulterg rtel
und LWS-Beckenstereotypen mit durchgehender Muskeldysbalance, ausgepr gter
muskul rer Dekonditionierung, Adipositas und generalisierter Fibromyalgie
sowie an einer chronisch-ven sen Insuffizienz beider unterer Extremit ten,
nach Angabe der Versicherten im Rahmen einer vor drei Jahren erlittenen
ven sen Thrombose mit anschliessender Antikoagulation. Zur Arbeitsf higkeit
 ussert sich der Rheumatologe nicht. Auf seine Veranlassung wurde eine
angiologische Untersuchung durchgef hrt, anl sslich welcher gem ss Schreiben
des Dr. med. D.________, Innere Medizin/Angiologie FMH, vom 4. Juli 2001 ein
intaktes oberfl chliches und tiefes Leitvenensystem beidseits, eine
symptomatische Lipomatose beider Beine bei Adipositas, Besenreiser, kleinere
retikul re Varizen beidseits und ein leichtes Lymph dem der F sse beidseits
festgestellt worden sind. Aus angiologischer Sicht seien keine
therapeutischen Massnahmen zu ergreifen. Die geklagten Beschwerden seien
wahrscheinlich muskuloskelettaler oder lumbovertebraler Genese, allenfalls
verbunden mit einer psychosomatischen Komponente.

4.4 Vom 24. Juli bis 9. August 2001 hielt sich die Versicherte in der
Rehaklinik R.________ auf. Dort wurde gem ss Bericht vom 5. September 2001
eine schwere generalisierte Fibromyalgie mit lumbaler Akzentuierung, eine
chronisch ven se Insuffizienz ersten Grades (Status nach Thrombose beidseits)
und Adipositas diagnostiziert. Bei Eintritt sei die Beschwerdegegnerin
depressiv verstimmt gewesen und habe auf jede Ber hrung mit Schmerzen
reagiert.  ber allf llige Einschr nkungen in der Arbeitsf higkeit wurden
keine Angaben gemacht.

4.5 Die behandelnde Frau Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH,
attestiert f r die bisherige T tigkeit eine 100 %ige Arbeitsunf higkeit ab
30. M rz 2001 bis auf weiteres und gibt an, leichte Hilfsarbeiten seien im
Rahmen von zwei bis drei Stunden t glich zumutbar, sie k nne sich allerdings
"real keine T tigkeit vorstellen, bei der die Pat. mitmachen w rde". Sie
stellt die Diagnose einer schweren generalisierten Fibromyalgie mit lumbaler
Akzentuierung, einer chronisch ven sen Insuffizienz ersten Grades, dicker
schmerzhafter Unterschenkel, einer Adipositas und - ohne Auswirkung auf die
Arbeitsf higkeit - einer Hypertonie (Bericht vom 4. Dezember 2001). Mit
 rztlichem Zeugnis vom 21. Februar 2003 best tigt Frau Dr. med. G.________
eine 100 %ige Arbeitsunf higkeit als Hilfsarbeiterin und gibt an, im Haushalt
bestehe eine 70 %ige Einschr nkung. Frau Dr. med. A.________,
Stellvertreterin w hrend der Ferienabwesenheit der Haus rztin, gelangt zu
denselben Schl ssen und f hrt zudem aus, es liege eine schwere
Chronifizierung des jahrelang dauernden Schmerzsyndroms bei einer
Pers nlichkeitsst rung mit limitierter Verarbeitungsm glichkeit und einer
Anpassungsst rung vor (Bericht vom 31. Juli 2003).

4.6 Dr. med. V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem die
Versicherte seit 2. September 2003 in Behandlung ist, diagnostiziert in
seinem Bericht vom 15. November 2003 eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), bestehend seit ungef hr zwei bis drei
Jahren im Rahmen einer generalisierten Fibromyalgie und anderer somatischer
Erkrankungen. Als organische Beschwerden nennt er  bergewicht mit
entsprechenden Konsequenzen (Plattf sse mit Oedemen beidseits, Varizen,
Thrombose an den Unterschenkeln seit drei Jahren). Er sch tzt die
Arbeitsunf higkeit auf 100 % und gibt an, der abweichenden Beurteilung des
Dr. med. T.________ k nne er nicht folgen, weil sie den bestehenden
somatischen und psychischen Leiden nicht Rechnung trage.

4.7 Der im letztinstanzlichen Verfahren beigebrachten "Carte maladie pour
l'assurance collective maladie" l sst sich - ohne weitere Begr ndung -
entnehmen, dass die behandelnden  rzte weiterhin eine 100 %ige
Arbeitsunf higkeit attestieren.

5.
5.1 Die Fibromyalgie ist eine rheumatologische Erkrankung, die von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannt ist (ICD-10 M79.0). Sie wird
charakterisiert durch einen generalisierten und chronischen Schmerz des
osteo-artikul ren Systems und wird generell begleitet von einer Konstellation
essenziell subjektiver St rungen (wie M digkeit, Schlafst rungen, Gef hl der
Niedergeschlagenheit, Kopfschmerzen, funktionelle Probleme des Harn- und
Stuhldrangs); die diagnostischen Kriterien, erstmals durch die Amerikanische
Rheumatologische Vereinigung festgelegt, sind die Kombination eines
generalisierten Schmerzes betreffend die K rperachse, die linke und rechte
K rperh lfte, zugleich oberhalb und unterhalb der Taille, der mindestens 3
Monate andauert, sowie von Druckschmerzen an mindestens 11 ("tender points")
von 18 Schmerzpunkten (Pierre-Alain Buchard, Peut-on encore poser le
diagnostic de fibromyalgie, in: Revue m dicale de la suisse romande, 2001, S.
444). Es existieren zwei Formen der Fibromyalgie, die prim re und die
sekund re Fibromyalgie (vgl. Pschyrembel, Klinisches W rterbuch, Berlin 2004,
S. 568 f.; Springer Lexikon Medizin, Berlin 2004, S. 691 f.). W hrend sich
die fibromyalgischen Symptome bei beiden Formen auf die gleiche Art
manifestieren, unterscheidet sich die sekund re - die in der Bev lkerung
dreimal h ufiger verbreitet ist - von der prim ren Fibromyalgie dadurch, dass
sie mit anderen Krankheiten (z.B. degenerativ rheumatologischen) verbunden
ist. F r die prim re Form der Fibromyalgie, die ausschliesslich
diagnostiziert wird (schmerzhafte Druckpunkte in Absenz jeder anderen,
insbesondere entz ndlichen Krankheit), konnte bisher keine  tiologie
ermittelt werden.

Die Diagnose der Fibromyalgie ist in der medizinischen Wissenschaft seit
Jahren kontrovers. Da die Fibromyalgie auf Grund ihrer ungewissen  tiologie
weder in die Kategorie der psychischen oder psychosomatischen noch in
diejenige der organischen Gesundheitssch digungen eingeordnet werden kann,
entwickelt sich in der Literatur eine generelle Tendenz, von einer
Kombination dieser beiden Elemente mit einem Vorrang der psychosomatischen
Faktoren auszugehen.

5.2 In einem k rzlich ergangenen Urteil (zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04) hat das
Eidgen ssische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Fibromyalgie und
die anhaltende somatoforme Schmerzst rung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer
klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese aufweisen. Bei beiden
Beschwerdebildern erweist es sich in gleichem Masse schwierig, das Ausmass
der Arbeitsunf higkeit zu eruieren, weil sich eine allf llige Einschr nkung
in der Arbeitsf higkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzst rung oder einer Fibromyalgie ableiten l sst.
Insbesondere erlaubt die Befunderhebung allein keinerlei R ckschl sse auf die
Intensit t der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten
Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken sind - aus rechtlicher
Sicht und angesichts des gegenw rtigen Standes der medizinischen Wissenschaft
- die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen
Schmerzst rungen entwickelt hat, in F llen, in welchen die Frage zu kl ren
ist, ob die diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat,
analog anzuwenden (erw hntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw.
4.1).
Auch bei einer Fibromyalgie besteht damit die Vermutung, dass diese
Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
 berwindbar sind (BGE 131 V 50). Wie bei den anhaltenden somatoformen
Schmerzst rungen k nnen allerdings bestimmte Umst nde, welche die
Schmerzbew ltigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht
 ber die f r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf gt. Ob
ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Falle einer
Fibromyalgie anhand der nachfolgenden - f r die Beurteilung der Auswirkungen
einer anhaltenden somatoformen Schmerzst rung aufgestellten - Kriterien. Im
Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit t von
erheblicher Schwere, Auspr gung und Dauer. Massgebend sein k nnen auch
weitere Faktoren, so: chronische k rperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrj hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver nderter oder
progredienter Symptomatik ohne l ngerdauernde R ckbildung; ein sozialer
R ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl ckten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbew ltigung (prim rer Krankheitsgewinn;
"Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef hrten
ambulanten oder station ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr gter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die
Voraussetzungen f r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen.
Schliesslich ist sowohl bei einer diagnostizierten Fibromyalgie wie auch bei
einer anhaltenden somatoformen Schmerzst rung davon auszugehen, dass
regelm ssig keine versicherte Gesundheitseinschr nkung vorliegt, wenn die
Leistungseinschr nkung auf Aggravation oder einer  hnlichen Konstellation
beruht. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche
Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten
oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren
Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverst ndigen unglaubw rdig wirken; schwere Einschr nkungen im Alltag
behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist
(erw hntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw. 4.2.1 und 4.2.2).

6.
6.1 Vorliegend l sst sich den medizinischen Berichten entnehmen, dass die
Versicherte an starken Schmerzen leidet. F r das Ausmass der geklagten
Schmerzen konnte allerdings keine somatische Ursache gefunden werden. Dr.
med. B.________ diagnostiziert ein "Vollbild einer Fibromyalgie" und hat bei
seinen eingehenden Abkl rungen keine Hinweise f r ein entz ndliches,
arthropatisches oder spondarthropatisches Leiden gefunden. Dr. med.
W.________ kommt in seiner "somatisch-medizinischen" Expertise vom 21. August
2002 gest tzt auf eine gr ndliche Untersuchung zu den gleichen Ergebnissen
und gibt mit nachvollziehbarer Begr ndung an, dass die Schmerzangaben mit dem
Krankheitsbild der Fibromyalgie einhergehen. Als Folge der Adipositas und
einer ausgepr gten muskul ren Dekonditionierung bestehen die von Dr. med.
V.________ am 15. November 2003 erw hnten Beschwerden, welche aber, wie dem
IMB-Gutachten im Ergebnis schl ssig entnommen werden kann, ohne Auswirkung
auf die Arbeitsf higkeit bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
 ndert der Umstand, dass Dr. med. W.________ als Facharzt f r Chirurgie am
IMB-Gutachten beteiligt war, an der Massgeblichkeit der Expertise nichts,
weil die Beschwerdegegnerin bereits vor der Untersuchung durch Dr. med.
W.________ umfassend auf allf llige k rperliche Leiden abgekl rt worden ist,
womit das somatische Teilgutachten - welches zu keinen neuen Erkenntnissen
gelangt - eigentlich gar nicht mehr notwendig war. Immerhin war es Dr. med.
T.________ auf Grund der Mitwirkung eines Somatikers m glich, abschliessende
Angaben zur Arbeitsf higkeit zu machen, nachdem sich insbesondere Dr. med.
B.________ aus rheumatologischer Sicht nicht zu allf lligen
Leistungseinbussen ge ussert hat. Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin
bestehen keine Hinweise darauf, dass die IMB-Experten bei der Untersuchung
auf - das Abkl rungsergebnis beeinflussende - sprachliche
Verst ndigungsschwierigkeiten gestossen w ren. Sodann kann auf die nicht
weiter begr ndeten Angaben der behandelnden  rzte nicht abgestellt werden.
Der Ansicht des Dr. med. V.________ in Bezug auf seine erhobenen Befunde und
deren Auswirkungen auf die Arbeitsf higkeit kann ebenfalls nicht gefolgt
werden. Abgesehen davon, dass er offenbar f lschlicherweise davon ausgeht,
dass eine chronisch ven se Thrombose seit drei Jahren besteht - im Bericht
des Dr. med. B.________ vom 18. Mai 2001 ist demgegen ber die Rede von einer
Thrombose vor drei Jahren - begr ndet er das Vorliegen einer schweren
depressiven Episode einzig mit dem Hinweis darauf, dass das k rperliche
Leiden der Versicherten real sei und psychische Beschwerden mit sich bringe.
Zudem ist bei der Beurteilung seines Berichtes der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde  rzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf llen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil F. vom 9.
Februar 2006 Erw. 4, I 736/05). Auch Dr. med. V.________ nimmt aber im
 brigen an, dass sich das psychische Leiden im Rahmen einer Fibromyalgie ("et
d'autres maladies somatiques d j  mentionn es") entwickelt habe, und weist
auf die unter Medizinern ungekl rten Fragen im Zusammenhang mit dem
Krankheitsbild der Fibromyalgie hin.

6.2 Massgebend ist somit, ob konkrete Umst nde bestehen, welche den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen. Dr. med. T.________
gibt im IMB-Gutachten vom 21. August/14. Oktober 2002 an, es f nden sich
keine Anhaltspunkte f r eine hirnorganische Erkrankung, f r endogene
Psychosen oder f r pers nlichkeitsbedingte St rungen (wie abnorme
Erlebnisreaktionen oder Psychopathien). Es liege keine Depression von
Erheblichkeit oder mit Krankheitswert vor. Allenfalls bestehe eine leichte
depressive Verstimmung als Reaktion auf die subjektive Symptomatik oder auf
die Nichterf llung von Entsch digungsw nschen. Eine solche depressive
Verstimmung kann aber nicht mit einer psychischen Komorbidit t von
erheblicher Schwere, Auspr gung und Dauer (BGE 127 V 299 Erw. 5a)
gleichgesetzt werden. Damit ist eine psychische Komorbidit t zu verneinen.
Angesichts der Erhebungen der Experten besteht kein Grund, welcher die
Beschwerdegegnerin hindern w rde, einer vollzeitigen Besch ftigung
nachzugehen. Es ist daran zu erinnern, dass die von der Rechtsprechung im
Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzst rung aufgestellten
Kriterien (welche analog auch beim Erscheinungsbild der Fibromyalgie gelten)
den Experten, der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht Anhaltspunkte
f r die Beurteilung der Frage liefern sollen, ob die versicherte Person  ber
die f r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf gt und ob
sie folglich in der Lage ist, die diagnostizierte St rung mit einer
zumutbaren Willensanstrengung zu  berwinden; die Kriterien bilden eine Hilfe
zur gesamthaften W rdigung der Schmerzsituation in einem Einzelfall.
Vorliegend ist Dr. med. T.________ in seinen Schlussfolgerungen nicht klar.
Einerseits gibt er an, aus psychiatrischer Sicht k nne kein Befund erhoben
werden, welcher die Arbeitsf higkeit beeintr chtigen w rde, und anderseits
sch tzt er die gegenw rtige Arbeitsf higkeit auf  ber 70 %, falls man
" usserst grossz gig" die leichte Verstimmung, welche definitionsgem ss nicht
den Grad einer leichten oder gar mittelgradigen depressiven Episode erreiche,
einbeziehe und ihr eine Verminderung der Arbeitsf higkeit zuerkenne.
Allerdings steht auf Grund seiner Abkl rungen fest, dass nur leichte
Verstimmungszust nde vorliegen, welche nicht geeignet sind, die
Arbeitsf higkeit zu beeinflussen. Nach der Aussage des Gutachters ergibt sich
offenbar eine leichte Einschr nkung in der Arbeitsf higkeit nur, wenn man auf
die subjektive Sichtweise der Beschwerdegegnerin abstellt. Das Mass des
Forderbaren wird allerdings weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31.Januar 2000, I 138/98];
vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten des
Dr. med. T.________ in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar ist.
Weitere Abkl rungen, insbesondere zur Frage, ob eine somatoforme
Schmerzst rung vorliege, k nnen dennoch unterbleiben (antizipierte
Beweisw rdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4
[Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]). Aus der vollst ndig vorhandenen
Anamnese und aus den eigenen Erhebungen der IMB-Experten ergibt sich n mlich,
dass keines der von der Rechtsprechung f r die Beurteilung der Auswirkungen
einer anhaltenden somatoformen Schmerzst rungen aufgestellten - und im Falle
einer Fibromyalgie analog heranzuziehenden - Kriterien erf llt ist. Es
spricht somit nichts daf r, dass eine nach weiteren Beweisvorkehren
fach rztlich allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzst rung die
Beschwerdegegnerin derart intensiv und konstant behinderte, dass die
Wiederaufnahme einer ganzt gigen, leidensangepassten T tigkeit aus
rechtlicher Sicht als unzumutbar zu gelten h tte. Im Lichte dieser Umst nde
ist mit dem Beweisgrad der  berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
die Beschwerdegegnerin - im hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum
Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2003 -  ber beachtliche
Ressourcen zur Schmerzbew ltigung verf gte, welche ihr die Wiederaufnahme
einer Erwerbst tigkeit ohne gesundheitliches Risiko einer objektiven
Verschlimmerung der subjektiven Schmerzen oder der leichten Verstimmung
erm glicht h tten. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Rentenanspruchs
durch die Verwaltung nicht zu beanstanden.

7.
Aus den Schreiben vom 16. Dezember 2004 sowie 24. Mai und 4. Oktober 2005, in
welchen die Beschwerdegegnerin darauf hinweisen l sst, dass sich ihr
Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe, und aus den
beiliegenden  rztlichen Zeugnissen der Frau Dr. med. G.________ und des Dr.
med. S.________, welche ohne weitere Begr ndung unver ndert von einer 100
%igen Arbeitsunf higkeit ausgehen, ergeben sich keine zus tzlichen
Erkenntnisse. Zudem beschlagen diese Aussagen zum Gesundheitszustand und zu
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsf higkeit allesamt den Sachverhalt nach
dem - Grenze der richterlichen  berpr fungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 18. Juni 2003 (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2
[Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]). Unter diesen Umst nden kann
offen bleiben, ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne zweiten
Schriftenwechsel - welchen anzuordnen keine Veranlassung besteht (Art. 110
Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, Urteil G. vom 13. August 2003,
I 204/02) - aufgelegten neuen Beweismittel  berhaupt zu ber cksichtigen sind
(BGE 127 V 357 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2
und 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16.
April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. April 2006
Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Die Pr sidentin der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: