Sozialrechtliche Abteilungen I 288/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004
I 288/04 Urteil vom 13. April 2006 II. Kammer Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger G tz IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdef hrerin, gegen J.________, 1955, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern (Entscheid vom 16. April 2004) Sachverhalt: A. Die 1955 geborene J.________ war seit 16. Februar 1998 als Hilfsarbeiterin in der G rtnerei L._________ t tig. Die G rtnerei l ste das Arbeitsverh ltnis mit Schreiben vom 29. M rz 2001 per 31. Mai 2001 auf und stellte die Mitarbeiterin ab 1. April 2001 frei. Am 24. Oktober 2001 meldete sich J.________ unter Hinweis auf starke Schmerzen in der Wirbels ule und in beiden Beinen, Muskelkrankheit, Thrombose, starke Kopfschmerzen und Schwindel zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an. Nach Abkl rungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch auf Invalidenrente und gab zur Begr ndung an, dass eine T tigkeit als Hilfsarbeiterin weiterhin zumutbar sei (Verf gung vom 11. Februar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003). B. J.________ liess dagegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abkl rung an die IV-Stelle zur ckzuweisen. Ferner liess sie darum ersuchen, es sei ihr im Beschwerde- wie auch im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung zu gew hren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeist ndung mit Verf gung vom 24. September 2003 ab. Die Beschwerde hiess das kantonale Gericht in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur ckwies, damit diese die Abkl rungen im Sinne der Erw gungen vornehme und neu verf ge (Dispositiv-Ziffer 2); zudem wies es den Antrag auf unentgeltliche Verbeist ndung im Verwaltungsverfahren ab (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die IV-Stelle, J.________ f r das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientsch digung von Fr. 3673.25 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Entscheid vom 16. April 2004). C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Gerichtsentscheides vom 16. April 2004 sei aufzuheben. J. ________ l sst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei; ihrer Eingabe liegt die "Carte maladie pour l'assurance collective maladie" bei, in welcher die behandelnden rzte Frau Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. S.________, Psychiatrie/Psychotherapie, eine 100 %ige Arbeitsunf higkeit seit 30. M rz 2001 attestieren. Das Bundesamt f r Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 sowie 24. Mai und 4. Oktober 2005 l sst J.________ darauf hinweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Den Schreiben sind jeweils aktuelle rztliche Zeugnisse der Frau Dr. med. G.________ und des Dr. med. S.________ angef gt, welche beide unver ndert von einer 100 %igen Arbeitsunf higkeit ausgehen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. Nach der Rechtsprechung des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts stellt der R ckweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgen ssische Versicherungsgericht anfechtbare Endverf gung dar. Anfechtbar ist grunds tzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begr ndung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines R ckweisungsentscheides ausdr cklich auf die Erw gungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand geh ren, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, f r die Beh rde, an die die Sache zur ckgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erw gungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2004 sind die Bestimmungen der 4. IV-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds tzlich diejenigen Rechtss tze massgebend sind, die bei der Erf llung des zu Rechtsfolgen f hrenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 18. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen), sind die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bereits im Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass f r die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bez glich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verf gungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die bergangsrechtlichen Grunds tze massgebend, welche f r den Fall einer nderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erkl ren, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen f hrende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Rentenleistungen (zumindest f r den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen. F r den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunf higkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunf higkeit (Art. 7 ATSG in der vor 1. Januar 2004 g ltig gewesenen Fassung) und der Invalidit t (Art. 8 ATSG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grunds tzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle nderung der fr heren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Demzufolge hat - obschon die Anwendung sowohl des vor dem 1. Januar 2003 geltenden Rechts wie auch der seither massgebenden Normen in Betracht f llt - keine getrennte Anspruchspr fung f r die Zeit vor und die Zeit nach dem 1. Januar 2003 zu erfolgen. In diesem Sinne kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen f r einen Leistungsanspruch gegen ber der Invalidenversicherung auf den angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Es betrifft dies insbesondere die dortigen Ausf hrungen ber die Erwerbsunf higkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidit t (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Voraussetzungen f r einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (alt Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG). 3. Streitig und zu pr fen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Rahmen insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinsichtlich der Arbeitsf higkeit rechtsgen glich abgekl rt ist. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind der Ansicht, es sei auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht m glich, den Gesundheitszustand - insbesondere in psychischer Hinsicht - und damit auch die Arbeits- und Eingliederungsf higkeit zuverl ssig zu beurteilen. Demgegen ber vertritt die Beschwerdef hrerin die Meinung, es sei insbesondere mit Blick auf das Gutachten des Instituts f r Medizinische Begutachtung vom 21. August/14. Oktober 2002 (nachfolgend: IMB-Gutachten) erstellt, dass keine Arbeitsunf higkeit vorliege. 4. 4.1 Um den Invalidit tsgrad bemessen zu k nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez glich welcher T tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf hig ist. Im Weiteren sind die rztlichen Ausk nfte eine wichtige Grundlage f r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden k nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 4.2 Das IMB-Gutachten setzt sich aus einem somatisch-medizinischen Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt f r Chirurgie FMH, vom 21. August 2002 und aus einer psychiatrischen Expertise des Dr. med. T.________, Facharzt f r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2002 zusammen. Beide rzte konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf higkeit stellen. Die Versicherte leide an massivem bergewicht und an einer medikament sen behandelten arteriellen Hypertonie. Diese Gesundheitsbeschwerden wirkten sich nicht einschr nkend auf die Arbeitsf higkeit aus. Nach Ansicht des Dr. med. T.________ ist von einer ber 70 %igen Arbeitsf higkeit auszugehen, falls man " usserst grossz gig die leichte Verstimmung, die definitionsgem ss nicht den Grad einer leichten oder gar mittelgradigen depressiven Episode erreicht, miteinbezieht". 4.3 Im Bericht vom 18. Mai 2001 gibt Dr. med. B.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, an, die Beschwerdegegnerin leide an einem Panvertebralsyndrom bei Hohl-/Rundr cken, falschem HWS-/BWS-Schulterg rtel und LWS-Beckenstereotypen mit durchgehender Muskeldysbalance, ausgepr gter muskul rer Dekonditionierung, Adipositas und generalisierter Fibromyalgie sowie an einer chronisch-ven sen Insuffizienz beider unterer Extremit ten, nach Angabe der Versicherten im Rahmen einer vor drei Jahren erlittenen ven sen Thrombose mit anschliessender Antikoagulation. Zur Arbeitsf higkeit ussert sich der Rheumatologe nicht. Auf seine Veranlassung wurde eine angiologische Untersuchung durchgef hrt, anl sslich welcher gem ss Schreiben des Dr. med. D.________, Innere Medizin/Angiologie FMH, vom 4. Juli 2001 ein intaktes oberfl chliches und tiefes Leitvenensystem beidseits, eine symptomatische Lipomatose beider Beine bei Adipositas, Besenreiser, kleinere retikul re Varizen beidseits und ein leichtes Lymph dem der F sse beidseits festgestellt worden sind. Aus angiologischer Sicht seien keine therapeutischen Massnahmen zu ergreifen. Die geklagten Beschwerden seien wahrscheinlich muskuloskelettaler oder lumbovertebraler Genese, allenfalls verbunden mit einer psychosomatischen Komponente. 4.4 Vom 24. Juli bis 9. August 2001 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik R.________ auf. Dort wurde gem ss Bericht vom 5. September 2001 eine schwere generalisierte Fibromyalgie mit lumbaler Akzentuierung, eine chronisch ven se Insuffizienz ersten Grades (Status nach Thrombose beidseits) und Adipositas diagnostiziert. Bei Eintritt sei die Beschwerdegegnerin depressiv verstimmt gewesen und habe auf jede Ber hrung mit Schmerzen reagiert. ber allf llige Einschr nkungen in der Arbeitsf higkeit wurden keine Angaben gemacht. 4.5 Die behandelnde Frau Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, attestiert f r die bisherige T tigkeit eine 100 %ige Arbeitsunf higkeit ab 30. M rz 2001 bis auf weiteres und gibt an, leichte Hilfsarbeiten seien im Rahmen von zwei bis drei Stunden t glich zumutbar, sie k nne sich allerdings "real keine T tigkeit vorstellen, bei der die Pat. mitmachen w rde". Sie stellt die Diagnose einer schweren generalisierten Fibromyalgie mit lumbaler Akzentuierung, einer chronisch ven sen Insuffizienz ersten Grades, dicker schmerzhafter Unterschenkel, einer Adipositas und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsf higkeit - einer Hypertonie (Bericht vom 4. Dezember 2001). Mit rztlichem Zeugnis vom 21. Februar 2003 best tigt Frau Dr. med. G.________ eine 100 %ige Arbeitsunf higkeit als Hilfsarbeiterin und gibt an, im Haushalt bestehe eine 70 %ige Einschr nkung. Frau Dr. med. A.________, Stellvertreterin w hrend der Ferienabwesenheit der Haus rztin, gelangt zu denselben Schl ssen und f hrt zudem aus, es liege eine schwere Chronifizierung des jahrelang dauernden Schmerzsyndroms bei einer Pers nlichkeitsst rung mit limitierter Verarbeitungsm glichkeit und einer Anpassungsst rung vor (Bericht vom 31. Juli 2003). 4.6 Dr. med. V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem die Versicherte seit 2. September 2003 in Behandlung ist, diagnostiziert in seinem Bericht vom 15. November 2003 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), bestehend seit ungef hr zwei bis drei Jahren im Rahmen einer generalisierten Fibromyalgie und anderer somatischer Erkrankungen. Als organische Beschwerden nennt er bergewicht mit entsprechenden Konsequenzen (Plattf sse mit Oedemen beidseits, Varizen, Thrombose an den Unterschenkeln seit drei Jahren). Er sch tzt die Arbeitsunf higkeit auf 100 % und gibt an, der abweichenden Beurteilung des Dr. med. T.________ k nne er nicht folgen, weil sie den bestehenden somatischen und psychischen Leiden nicht Rechnung trage. 4.7 Der im letztinstanzlichen Verfahren beigebrachten "Carte maladie pour l'assurance collective maladie" l sst sich - ohne weitere Begr ndung - entnehmen, dass die behandelnden rzte weiterhin eine 100 %ige Arbeitsunf higkeit attestieren. 5. 5.1 Die Fibromyalgie ist eine rheumatologische Erkrankung, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannt ist (ICD-10 M79.0). Sie wird charakterisiert durch einen generalisierten und chronischen Schmerz des osteo-artikul ren Systems und wird generell begleitet von einer Konstellation essenziell subjektiver St rungen (wie M digkeit, Schlafst rungen, Gef hl der Niedergeschlagenheit, Kopfschmerzen, funktionelle Probleme des Harn- und Stuhldrangs); die diagnostischen Kriterien, erstmals durch die Amerikanische Rheumatologische Vereinigung festgelegt, sind die Kombination eines generalisierten Schmerzes betreffend die K rperachse, die linke und rechte K rperh lfte, zugleich oberhalb und unterhalb der Taille, der mindestens 3 Monate andauert, sowie von Druckschmerzen an mindestens 11 ("tender points") von 18 Schmerzpunkten (Pierre-Alain Buchard, Peut-on encore poser le diagnostic de fibromyalgie, in: Revue m dicale de la suisse romande, 2001, S. 444). Es existieren zwei Formen der Fibromyalgie, die prim re und die sekund re Fibromyalgie (vgl. Pschyrembel, Klinisches W rterbuch, Berlin 2004, S. 568 f.; Springer Lexikon Medizin, Berlin 2004, S. 691 f.). W hrend sich die fibromyalgischen Symptome bei beiden Formen auf die gleiche Art manifestieren, unterscheidet sich die sekund re - die in der Bev lkerung dreimal h ufiger verbreitet ist - von der prim ren Fibromyalgie dadurch, dass sie mit anderen Krankheiten (z.B. degenerativ rheumatologischen) verbunden ist. F r die prim re Form der Fibromyalgie, die ausschliesslich diagnostiziert wird (schmerzhafte Druckpunkte in Absenz jeder anderen, insbesondere entz ndlichen Krankheit), konnte bisher keine tiologie ermittelt werden. Die Diagnose der Fibromyalgie ist in der medizinischen Wissenschaft seit Jahren kontrovers. Da die Fibromyalgie auf Grund ihrer ungewissen tiologie weder in die Kategorie der psychischen oder psychosomatischen noch in diejenige der organischen Gesundheitssch digungen eingeordnet werden kann, entwickelt sich in der Literatur eine generelle Tendenz, von einer Kombination dieser beiden Elemente mit einem Vorrang der psychosomatischen Faktoren auszugehen. 5.2 In einem k rzlich ergangenen Urteil (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04) hat das Eidgen ssische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Fibromyalgie und die anhaltende somatoforme Schmerzst rung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese aufweisen. Bei beiden Beschwerdebildern erweist es sich in gleichem Masse schwierig, das Ausmass der Arbeitsunf higkeit zu eruieren, weil sich eine allf llige Einschr nkung in der Arbeitsf higkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst rung oder einer Fibromyalgie ableiten l sst. Insbesondere erlaubt die Befunderhebung allein keinerlei R ckschl sse auf die Intensit t der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken sind - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenw rtigen Standes der medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzst rungen entwickelt hat, in F llen, in welchen die Frage zu kl ren ist, ob die diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat, analog anzuwenden (erw hntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw. 4.1). Auch bei einer Fibromyalgie besteht damit die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung berwindbar sind (BGE 131 V 50). Wie bei den anhaltenden somatoformen Schmerzst rungen k nnen allerdings bestimmte Umst nde, welche die Schmerzbew ltigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ber die f r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Falle einer Fibromyalgie anhand der nachfolgenden - f r die Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzst rung aufgestellten - Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit t von erheblicher Schwere, Auspr gung und Dauer. Massgebend sein k nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver nderter oder progredienter Symptomatik ohne l ngerdauernde R ckbildung; ein sozialer R ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew ltigung (prim rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef hrten ambulanten oder station ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Schliesslich ist sowohl bei einer diagnostizierten Fibromyalgie wie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzst rung davon auszugehen, dass regelm ssig keine versicherte Gesundheitseinschr nkung vorliegt, wenn die Leistungseinschr nkung auf Aggravation oder einer hnlichen Konstellation beruht. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverst ndigen unglaubw rdig wirken; schwere Einschr nkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (erw hntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw. 4.2.1 und 4.2.2). 6. 6.1 Vorliegend l sst sich den medizinischen Berichten entnehmen, dass die Versicherte an starken Schmerzen leidet. F r das Ausmass der geklagten Schmerzen konnte allerdings keine somatische Ursache gefunden werden. Dr. med. B.________ diagnostiziert ein "Vollbild einer Fibromyalgie" und hat bei seinen eingehenden Abkl rungen keine Hinweise f r ein entz ndliches, arthropatisches oder spondarthropatisches Leiden gefunden. Dr. med. W.________ kommt in seiner "somatisch-medizinischen" Expertise vom 21. August 2002 gest tzt auf eine gr ndliche Untersuchung zu den gleichen Ergebnissen und gibt mit nachvollziehbarer Begr ndung an, dass die Schmerzangaben mit dem Krankheitsbild der Fibromyalgie einhergehen. Als Folge der Adipositas und einer ausgepr gten muskul ren Dekonditionierung bestehen die von Dr. med. V.________ am 15. November 2003 erw hnten Beschwerden, welche aber, wie dem IMB-Gutachten im Ergebnis schl ssig entnommen werden kann, ohne Auswirkung auf die Arbeitsf higkeit bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ndert der Umstand, dass Dr. med. W.________ als Facharzt f r Chirurgie am IMB-Gutachten beteiligt war, an der Massgeblichkeit der Expertise nichts, weil die Beschwerdegegnerin bereits vor der Untersuchung durch Dr. med. W.________ umfassend auf allf llige k rperliche Leiden abgekl rt worden ist, womit das somatische Teilgutachten - welches zu keinen neuen Erkenntnissen gelangt - eigentlich gar nicht mehr notwendig war. Immerhin war es Dr. med. T.________ auf Grund der Mitwirkung eines Somatikers m glich, abschliessende Angaben zur Arbeitsf higkeit zu machen, nachdem sich insbesondere Dr. med. B.________ aus rheumatologischer Sicht nicht zu allf lligen Leistungseinbussen ge ussert hat. Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin bestehen keine Hinweise darauf, dass die IMB-Experten bei der Untersuchung auf - das Abkl rungsergebnis beeinflussende - sprachliche Verst ndigungsschwierigkeiten gestossen w ren. Sodann kann auf die nicht weiter begr ndeten Angaben der behandelnden rzte nicht abgestellt werden. Der Ansicht des Dr. med. V.________ in Bezug auf seine erhobenen Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsf higkeit kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass er offenbar f lschlicherweise davon ausgeht, dass eine chronisch ven se Thrombose seit drei Jahren besteht - im Bericht des Dr. med. B.________ vom 18. Mai 2001 ist demgegen ber die Rede von einer Thrombose vor drei Jahren - begr ndet er das Vorliegen einer schweren depressiven Episode einzig mit dem Hinweis darauf, dass das k rperliche Leiden der Versicherten real sei und psychische Beschwerden mit sich bringe. Zudem ist bei der Beurteilung seines Berichtes der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde rzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf llen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil F. vom 9. Februar 2006 Erw. 4, I 736/05). Auch Dr. med. V.________ nimmt aber im brigen an, dass sich das psychische Leiden im Rahmen einer Fibromyalgie ("et d'autres maladies somatiques d j mentionn es") entwickelt habe, und weist auf die unter Medizinern ungekl rten Fragen im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild der Fibromyalgie hin. 6.2 Massgebend ist somit, ob konkrete Umst nde bestehen, welche den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen. Dr. med. T.________ gibt im IMB-Gutachten vom 21. August/14. Oktober 2002 an, es f nden sich keine Anhaltspunkte f r eine hirnorganische Erkrankung, f r endogene Psychosen oder f r pers nlichkeitsbedingte St rungen (wie abnorme Erlebnisreaktionen oder Psychopathien). Es liege keine Depression von Erheblichkeit oder mit Krankheitswert vor. Allenfalls bestehe eine leichte depressive Verstimmung als Reaktion auf die subjektive Symptomatik oder auf die Nichterf llung von Entsch digungsw nschen. Eine solche depressive Verstimmung kann aber nicht mit einer psychischen Komorbidit t von erheblicher Schwere, Auspr gung und Dauer (BGE 127 V 299 Erw. 5a) gleichgesetzt werden. Damit ist eine psychische Komorbidit t zu verneinen. Angesichts der Erhebungen der Experten besteht kein Grund, welcher die Beschwerdegegnerin hindern w rde, einer vollzeitigen Besch ftigung nachzugehen. Es ist daran zu erinnern, dass die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzst rung aufgestellten Kriterien (welche analog auch beim Erscheinungsbild der Fibromyalgie gelten) den Experten, der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht Anhaltspunkte f r die Beurteilung der Frage liefern sollen, ob die versicherte Person ber die f r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf gt und ob sie folglich in der Lage ist, die diagnostizierte St rung mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu berwinden; die Kriterien bilden eine Hilfe zur gesamthaften W rdigung der Schmerzsituation in einem Einzelfall. Vorliegend ist Dr. med. T.________ in seinen Schlussfolgerungen nicht klar. Einerseits gibt er an, aus psychiatrischer Sicht k nne kein Befund erhoben werden, welcher die Arbeitsf higkeit beeintr chtigen w rde, und anderseits sch tzt er die gegenw rtige Arbeitsf higkeit auf ber 70 %, falls man " usserst grossz gig" die leichte Verstimmung, welche definitionsgem ss nicht den Grad einer leichten oder gar mittelgradigen depressiven Episode erreiche, einbeziehe und ihr eine Verminderung der Arbeitsf higkeit zuerkenne. Allerdings steht auf Grund seiner Abkl rungen fest, dass nur leichte Verstimmungszust nde vorliegen, welche nicht geeignet sind, die Arbeitsf higkeit zu beeinflussen. Nach der Aussage des Gutachters ergibt sich offenbar eine leichte Einschr nkung in der Arbeitsf higkeit nur, wenn man auf die subjektive Sichtweise der Beschwerdegegnerin abstellt. Das Mass des Forderbaren wird allerdings weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31.Januar 2000, I 138/98]; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten des Dr. med. T.________ in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar ist. Weitere Abkl rungen, insbesondere zur Frage, ob eine somatoforme Schmerzst rung vorliege, k nnen dennoch unterbleiben (antizipierte Beweisw rdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]). Aus der vollst ndig vorhandenen Anamnese und aus den eigenen Erhebungen der IMB-Experten ergibt sich n mlich, dass keines der von der Rechtsprechung f r die Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzst rungen aufgestellten - und im Falle einer Fibromyalgie analog heranzuziehenden - Kriterien erf llt ist. Es spricht somit nichts daf r, dass eine nach weiteren Beweisvorkehren fach rztlich allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzst rung die Beschwerdegegnerin derart intensiv und konstant behinderte, dass die Wiederaufnahme einer ganzt gigen, leidensangepassten T tigkeit aus rechtlicher Sicht als unzumutbar zu gelten h tte. Im Lichte dieser Umst nde ist mit dem Beweisgrad der berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin - im hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2003 - ber beachtliche Ressourcen zur Schmerzbew ltigung verf gte, welche ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbst tigkeit ohne gesundheitliches Risiko einer objektiven Verschlimmerung der subjektiven Schmerzen oder der leichten Verstimmung erm glicht h tten. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die Verwaltung nicht zu beanstanden. 7. Aus den Schreiben vom 16. Dezember 2004 sowie 24. Mai und 4. Oktober 2005, in welchen die Beschwerdegegnerin darauf hinweisen l sst, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe, und aus den beiliegenden rztlichen Zeugnissen der Frau Dr. med. G.________ und des Dr. med. S.________, welche ohne weitere Begr ndung unver ndert von einer 100 %igen Arbeitsunf higkeit ausgehen, ergeben sich keine zus tzlichen Erkenntnisse. Zudem beschlagen diese Aussagen zum Gesundheitszustand und zu seinen Auswirkungen auf die Arbeitsf higkeit allesamt den Sachverhalt nach dem - Grenze der richterlichen berpr fungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. Juni 2003 (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]). Unter diesen Umst nden kann offen bleiben, ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne zweiten Schriftenwechsel - welchen anzuordnen keine Veranlassung besteht (Art. 110 Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, Urteil G. vom 13. August 2003, I 204/02) - aufgelegten neuen Beweismittel berhaupt zu ber cksichtigen sind (BGE 127 V 357 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2004 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 13. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Die Pr sidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: