Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 287/2004
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I 287/04

Urteil vom 7. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Fessler

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Cristoforo
Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 28. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene Z.________, von Beruf Spengler/Sanitärinstallateur,
ersuchte Anfang März 1997 die Invalidenversicherung u.a um berufliche
Massnahmen. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sprach ihm die IV-Stelle
Bern die Umschulung zum Technischen Kaufmann an der Schule R.________ vom 11.
August 1997 bis 31. Oktober 2000 zu. In der Verfügung vom 8. Oktober 1997
wurde darauf hingewiesen, die Massnahme sei berufsbegleitend. Bei angepasster
Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Einarbeitungszeit
sollte eine nahe zu vollumfängliche Erwerbstätigkeit neben der Umschulung
zumutbar sein. Die IV-Stelle bezahlte bis Ende November 1998 ein volles
Taggeld. Danach richtete sie noch 45 % der Leistungen aus, 25 % für die
Einschränkung für behinderungsbedingte mangelnde Flexibilität auf dem
Arbeitsmarkt und 20 % für einen Tag Selbststudium (Verfügung vom 10. Dezember
1998). Ab 25. Februar 1999 war Z.________ arbeitslos gemeldet und er bezog
Arbeitslosenentschädigung.

Am 2. Juli 1999 musste Z.________ wegen einer luxierten Diskushernie L4/L5
links am Rücken operiert werden. Nach fast vierwöchigem Spitalaufenthalt
hielt er sich zur Rehabilitation drei Wochen in der Klinik M.________ auf.

Mit Schreiben vom 19. September 2000 teilte Z.________ der IV-Stelle mit,
seine bisherigen Bemühungen, eine geeignete Praktikumsstelle zwecks Anwendung
und Vertiefung des erworbenen theoretischen Wissens zu finden, seien
erfolglos geblieben. Er habe Grund zur Annahme, dass die bestehenden
gesundheitlichen Probleme hiefür verantwortlich seien. Für die Vermittlung
einer solchen Stelle sei er auf die Hilfe der Invalidenversicherung
angewiesen. Nach seiner Einschätzung werde er als Technischer Kaufmann
höchstens zu 50 % arbeitsfähig sein. Er beantrage daher eine Invalidenrente.

Anfang Oktober 2000 schloss Z.________ die Umschulung zum Technischen
Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis erfolgreich ab. Im Schlussbericht
vom 18. Oktober 2000 äusserte sich der zuständige Berufsberater dahingehend,
der Versicherte sei, sofern dies medizinisch abgeklärt sei, als Technischer
Kaufmann voll erwerbsfähig und damit rentenausschliessend umgeschult. Da er
sich nicht mehr gemeldet habe, sei anzunehmen, dass er die Stellensuche
weiterhin selber an die Hand nehme. Im Übrigen sei ihm geraten worden, sich
auch noch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, damit
er nötigenfalls Hilfe bei der Stellensuche erhalte.

Im Hinblick auf die Prüfung der Rentenfrage liess die IV-Stelle im Dezember
2002 durch die MEDAS die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als
Technischer Kaufmann abklären (Expertise vom 14. Februar 2003 mit ergänzender
Stellungnahme vom 20. März 2003). Mit Verfügung vom 31. März 2003 lehnte die
Verwaltung das Rentenbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
18. November 2003 fest.

B.
Z.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde
einreichen und zur Hauptsache beantragen, der Einspracheentscheid vom 18.
November 2003 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente ab 1.
November 2000 zuzusprechen.

Nach Vernehmlassung der IV-Stelle reichte der Rechtsvertreter von Z.________
seine Kostennote in der Höhe von Fr. 5122.30 ein.

Am 28. April 2004 erliess das kantonale Verwaltungsgericht folgenden
Entscheid:
"1.Der Einspracheentscheid vom 18. November 2003 wird aufgehoben und die
Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach den
erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2647.50 zu bezahlen.

3. (...)."

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des kantonale Gerichtsentscheides seien aufzuheben.

Z. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind
unter anderem auch im Bereich der Invalidenversicherung verschiedene
materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In dem zur Publikation in
BGE 130 V bestimmten Urteil M. vom 5. Juli 2004 (I 690/03) hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des
Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine
Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen resp. durch das ATSG geänderten Normen
zu prüfen ist (Erw. 1.2.2).
1.2 Vorliegend stellte der Versicherte im September 2000 das Gesuch um eine
Rente der Invalidenversicherung. Der Anfechtungsgegenstand des
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende Einspracheentscheid wurde am
18. November 2003 erlassen. Das kantonale Gericht hat den streitigen
Rentenanspruch nach Massgabe der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden oder
auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Rechtsvorschriften geprüft. Es hat somit
nicht eine zeitlich getrennte Beurteilung vorgenommen. Dies ist insofern
nicht von Bedeutung, als nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz die
Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der
Einkommensvergleichsmethode nach Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16
ATSG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden sind
(in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004 [I 626/03]
Erw. 2 bis 3.6).

2.
Das kantonale Gericht begründet seinen Rückweisungsentscheid wie folgt: Es
sei unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden
Tätigkeit 50 %, bei einer körperlich leichten und wechselbelastenden
Tätigkeit mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel an einem mit der
Behinderung angepassten Büromöbeln ausgestatteten Arbeitsplatz 75 % betrage.
Der Beschwerdeführer habe sich zum Technischen Kaufmann umschulen lassen. Ob
es sich bei diesem Beruf um eine wechselbelastende Tätigkeit handle oder ob
er hauptsächlich im Sitzen ausgeübt werde, könne aufgrund der Akten nicht
gesagt werden. Hievon hänge indessen der Grad der Arbeitsunfähigkeit und
damit auch das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit ab. Technische Kaufleute fänden
sich zwar in den verschiedensten Positionen und Wirtschaftszweigen. Es
bestehe ein weites potenzielles Betätigungsfeld. Der Beschwerdeführer sei
jedoch aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen keineswegs
überall einsetzbar. Entgegen der IV-Stelle könne daher nicht auf das Dokument
«Berufsbild 'Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau' mit eidg. Fachausweis»
des schweizerischen Verbandes technischer Kaderleute (SVTK) und die nicht in
den Akten befindliche «Berufsinformation 'Technischer Kaufmann/Technische
Kauffrau'» abgestellt werden als Beleg dafür, dass es sich hiebei um eine
wechselbelastende Tätigkeit handelt. Vielmehr seien die in Frage kommenden
Tätigkeiten zu konkretisieren. Dies gelte umso mehr, als die IV-Stelle an der
Fähigkeit und der Bereitschaft des Versicherten zur Selbsteingliederung
aufgrund der Akten der beruflichen Abklärung ernsthafte Zweifel hegen musste.
Der Sachverhalt sei somit in Bezug auf die Art der Tätigkeit eines
Technischen Kaufmannes und der konkret in Frage kommenden Arbeitsstellen
nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

«Der Vollständigkeit halber» hat das kantonale Gericht sodann Ausführungen
zur Frage der Eingliederung sowie zum Valideneinkommen gemacht. Die
Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, ob
die Schwierigkeiten bei der Stellensuche Ausdruck der fehlenden Möglichkeiten
zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seien oder ob es bloss am Willen
hiezu mangle. Die IV-Stelle werde daher den erfolgreich begonnenen
Eingliederungsprozess fortzusetzen und gesetzeskonform abzuschliessen haben.
Gegebenenfalls habe die Verwaltung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu
beschreiten. Zum bestrittenen Valideneinkommen hat die Vorinstanz ausgeführt,
die IV-Stelle habe den ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten
Verdienst zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Fr. 72'200.- festgesetzt.
Werde vom Jahreseinkommen als Spengler-Sanitärinstallateur für 1988 von Fr.
49'377.- gemäss Eintragung im individuellen Konto  ausgegangen, resultiere
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für 2002 ein
Valideneinkommen von Fr. 69'602.-. Werde auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002)
abgestellt, ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 66'102.84 ([Fr. 5284.- x
12] x 41,7/40; vgl. Tabelle TA1 Sektor 2/ Produktion/45
Baugewerbe/Männer/Niveau 3 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Somit könne der
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Valideneinkommen auf Fr.
84'500.- festzusetzen sei, nicht gefolgt werden.

3.
3.1 Die IV-Stelle macht in erster Linie geltend, entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts habe sie kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleiten
müssen, weil es in Bezug auf die Tätigkeit als Technischer Kaufmann am
Eingliederungswillen und somit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit
gefehlt habe. Ein solcher Vorwurf wird ihr indessen nicht gemacht. Die
Vorinstanz hat lediglich, wenn auch in missverständlichem Zusammenhang, die
Zweifel der Verwaltung am ernstlichen Willen des Versicherten, eine geeignete
Stelle zu suchen, bestätigt. Ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich an der
Bereitschaft fehlte, die angebotene Eingliederungsmassnahme (Unterstützung
bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) in Anspruch zu nehmen, ist
hier nicht näher zu prüfen. Weder gehört die Arbeitsvermittlung nach Art. 18
Abs. 1 IVG zum Streitgegenstand, noch legt die IV-Stelle dar, inwiefern
dieser Punkt für die Rentenfrage von Bedeutung ist. Dem ist beizufügen, dass
die Beendigung der Arbeitsvermittlung mangels rechtsgenüglichem
Eingliederungswillen zu verfügen und der versicherten Person zu eröffnen ist
(vgl. AHI 2002 S. 109 Erw. 3a in fine). Vorliegend schloss der zuständige
Berufsberater der IV-Stelle die berufliche Eingliederung am 18. Oktober 2000
ab. Dies wurde dem Versicherten nach Lage der Akten weder schriftlich noch
mündlich mitgeteilt. Insofern hält die Vorinstanz zu Recht fest, die
IV-Stelle habe den erfolgreich begonnenen Eingliederungsprozess fortzusetzen
und gesetzeskonform abzuschliessen.

3.2 Im Weitern rügt die IV-Stelle, das kantonale Gericht habe die
«Berufsinformation 'Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau'» vom 15.
November 2002 nicht berücksichtigt. Dieses Dokument befinde sich entgegen den
anders lautenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid in den Akten. Darauf
werde in der Stellungnahme der MEDAS vom 20. März 2003 und auch in der
Beschwerde hingewiesen. Die Vorinstanz hat dieses Aktenstück offensichtlich
übersehen. Indessen wusste sie von der Existenz des fraglichen
Informationsblattes. Nahm die Verwaltung im Einspracheentscheid Bezug darauf,
hätte das kantonale Gericht daher das vermeintlich fehlende Dokument einholen
müssen. Dass sie dies unterliess, stellt eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar. Deshalb den angefochtenen Entscheid aufzuheben,
beantragt die IV-Stelle zu Recht nicht. Das Informationsblatt enthält denn
auch weit weniger Angaben zu den betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
technischer Kaufleute als das «Berufsbild 'Technischer Kaufmann/Technische
Kauffrau' mit eidg. Fachausweis» des SVTK. Abgesehen davon legt die
Verwaltung nicht dar, inwiefern die fragliche «Berufsinformation 'Technischer
Kaufmann/Technische Kauffrau'» vom 15. November 2002 die von der Vorinstanz
angeordneten Abklärungen als überflüssig erscheinen lassen.

3.3 Schliesslich bringt die IV-Stelle vor, die Feststellung des kantonalen
Gerichts, der Versicherte sei als Technischer Kaufmann aufgrund seiner
erheblichen körperlichen Einschränkungen nicht überall einsatzfähig, treffe
nicht zu. Die Vorinstanz stelle selber fest, in einer wechselbelastenden
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Dieser Einwand zielt am
Abklärungsgegenstand gemäss angefochtenem Entscheid vorbei. Es geht darum,
auf der Grundlage der medizinisch-theoretischen Einschätzung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit die konkret in Betracht fallenden Tätigkeiten zu umschreiben
und gestützt darauf das Invalideneinkommen zu bestimmen. Dem Technischen
Kaufmann steht zwar ein weites Feld von Betätigungsmöglichkeiten offen.
Trotzdem ist rentenrechtlich insofern von einem engen Berufsspektrum zu
sprechen, als für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
abgestellt werden kann. Das Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes als ein
zentrales lohnbestimmendes Merkmal lässt sich bei technischen Kaufleuten
nicht allgemein angeben. Es kann von 3 bis 1 variieren. Die IV-Stelle hat
denn auch insoweit richtig das Invalideneinkommen aufgrund von zwei konkreten
Beispielen ermittelt (Bericht des Berufsberaters vom 13. Juni 2001). Dies
kann indessen in quantitativer Hinsicht nicht genügen. Sodann muss in Bezug
auf solche Stellen klar sein, ob die Arbeit wechselbelastend ist oder
vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden muss. Davon hängt der Grad der
Arbeitsfähigkeit (75 % oder 50 %) ab, wie im angefochtenen Entscheid richtig
festgehalten wird. Dies wiederum kann entscheidend dafür sein, ob lediglich
eine Teilzeitanstellung überhaupt möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auf
die Grundsätze hinzuweisen, welche bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
aufgrund von so genannten DAP-Löhnen zu beachten sind (BGE 129 V 472).

3.4 Die Vorbringen der IV-Stelle gegen den Rückweisungsentscheid sind somit
unbegründet.

4.
In der Vernehmlassung werden die Ausführungen der Vorinstanz zum
Valideneinkommen bestritten. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu
werden. Bei diesem Faktor der Invaliditätsbemessung handelt es sich um einen
Teilaspekt der Streitgegenstand bildenden Invalidenrente. Als solcher dient
er in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung oder des Entscheides.
Er ist daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar und kann
folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen
Überprüfung entzogen gelten, wenn über die Invalidenrente rechtskräftig
entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b). Dies trifft hier nicht zu.

Dem kantonalen Versicherungsgericht ist es zwar nicht verwehrt, im Falle der
Rückweisung der Sache über einen nicht zum Abklärungsgegenstand gehörenden
Teilaspekt des Streitgegenstandes vorab zu entscheiden. Tut es dies, wird bei
Nichtanfechtung der Rückweisungsentscheid auch in diesem Punkt für die
IV-Stelle, an die die Sache zurückgeht, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a
und AHI 2001 S. 127 Erw. 1). Im Bestreitungsfalle wird der Teilaspekt selber
zum Streitgegenstand (BGE 125 V 416 Erw. 2c). Eine in diesem Sinne
verbindliche Vorabentscheidung setzt neben der Wahrung der Verfahrensrechte
der Parteien voraus, dass er im Dispositiv seinen Niederschlag findet. Beim
Valideneinkommen im Besonderen muss entweder ein bestimmter Betrag genannt
werden oder klar und unmissverständlich auf die betreffenden Erwägungen in
der Begründung verwiesen werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn, wie
vorliegend, im Dispositiv festgehalten wird, dass die Akten an die IV-Stelle
zurückgewiesen werden, «damit sie nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der
Erwägungen neu verfüge». Die Ausführungen der Vorinstanz zum Valideneinkommen
sind somit für den Sachentscheid nicht von präjudizieller Bedeutung.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat den Ausgang des Verfahrens als (formelles)
Obsiegen gewertet und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG
eine Parteientschädigung zugesprochen. Dies ist entgegen der Kritik der
IV-Stelle, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht zu beanstanden.

Gemäss dem kraft Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG in Rentenstreitigkeiten im
Bereich der Invalidenversicherung anwendbaren Art. 61 lit. g erster Satz ATSG
hat im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die obsiegende
Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der
auch unter der Herrschaft des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts
weiterhin geltenden Rechtsprechung zu alt Art. 85 Abs. 2 lit. f zweiter Satz
AHVG bedeutet Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender
Abklärung Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb, 110 V 57 Erw. 3a mit Hinweisen;
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 630 Rz 99; vgl. auch SVR 2004 ALV Nr. 8 S.
21). Die Vorinstanz hat somit zu Recht dem Beschwerde führenden Versicherten
eine Parteientschädigung zugesprochen. Entgegen der offenbaren Auffassung der
IV-Stelle betrifft der angefochtene Rückweisungsentscheid nicht bloss einen
unbedeutenden Nebenpunkt (Notwendigkeit einer weiteren Abklärung hinsichtlich
der Stellenvermittlung). Vielmehr geht es um die Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts für die korrekte Ermittlung des
Invalideneinkommens und damit um eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung.
Ob der Versicherte und heutige Beschwerdegegner selber in der Lage gewesen
wäre, seine Ansprüche zu vertreten, wie die IV-Stelle geltend macht, ist für
den Entschädigungsanspruch unerheblich.

5.2 In der Vernehmlassung beanstandet der Beschwerdegegner die Höhe der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Die Vorinstanz habe die
«Bedeutung der Sache» gänzlich ausser Acht gelassen und damit ihr Ermessen
missbraucht.

Nach Art. 61 lit. g zweiter Satz ATSG werden die Parteikosten vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
bemessen. Das kantonale Versicherungsgericht hat einlässlich begründet,
weshalb es in Abweichung von der Honorarnote vom 13. Februar 2004 die zu
entschädigenden Parteikosten (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr.
2400.- festsetzte. Dabei hat es zwar nicht explizit dargelegt, welches
Gewicht es der «Bedeutung der Streitsache» beimisst. Das heisst indessen
nicht, dass die Vorinstanz dieses Kriterium nicht berücksichtigt hat. Der
Hinweis auf die eigene Praxis in ähnlich gelagerten Fällen kann dahingehend
verstanden werden, dass sie Rentenstreitigkeiten grundsätzlich dieselbe
Bedeutung beimisst. Inwiefern diese Rechtsauffassung bundesrechtswidrig ist,
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner für das
letztinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: