Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 276/2004
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I 276/04

Urteil vom 28. Juli 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

L.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 8. April 2004)

Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1953, kam im Jahre 1977 als Saisonnier in die Schweiz
und arbeitete hier als Bauarbeiter. Nachdem er sich am 5. Mai 1988 einer
Laminektomie unterziehen musste, meldete er sich am 17. Januar 1989 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Kommission des Kantons
St. Gallen (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [SVA],
IV-Stelle) holte in Abklärung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen unter
anderem Arztberichte ein und liess den Versicherten beim Zentrum X.________
polydisziplinär untersuchen. Zusammenfassend stellten die Ärzte am 15.
September 1989 die Diagnosen eines Lumbovertebralsyndroms bei Status nach
Diskushernienoperation L4/L5 links und Spondylolyse L5 ohne Spondylolisthesis
und einer abnormen seelischen Verarbeitung eines Eingriffs am Achsenskelett.
Diese Diagnosen hätten Krankheitswert und einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Es spielten viele invaliditätsfremde Momente eine grosse
Rolle, man könnte am ehesten von einer psychosozialen Krankheit sprechen. In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter eine 50%ige
Einschränkung als Bauarbeiter, wobei sie einen ganztägigen Einsatz mit
entsprechender Rückenschonung propagierten. Eine rückenangepasste Arbeit sei
"vollschichtig zumutbar". Die Berufsberater der Invalidenversicherung
erachteten L.________ als nicht vermittelbar und schlugen vor, ihm eine Rente
auszurichten (Bericht vom 4. Dezember 1989). Mit Verfügung vom 7. Juni 1990
wurde dem Versicherten ab März 1989 eine halbe Rente nebst Zusatzrenten für
die Ehefrau und vier Kinder basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%
zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde wieder zurückgezogen.

Die Ausrichtung der halben Invalidenrente wurde in der Folge wiederholt
revisionsweise überprüft und bestätigt. Am 8. Mai 2000 ersuchte L.________
seinerseits um eine Revision und die Ausrichtung einer ganzen Rente. Neben
Berichten des behandelnden Hausarztes holte die Verwaltung bei der
Institution Y.________ ein Gutachten vom 26. September 2001 ein. Mit
Verfügung vom 11. Oktober 2002 erläuterte die SVA dem Versicherten, dass sich
sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert
habe. Es sei ihm aus medizinischer Sicht eine körperlich leichte, angepasste
Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, wobei er Fr. 29'274.- verdienen könnte und
eine Erwerbseinbusse von 50% hinnehmen müsste. Die hiegegen erhobene
Beschwerde wurde zurückgezogen, nachdem die IV-Stelle in jenem Verfahren
beantragt hatte, es sei festzustellen, dass L.________ keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente habe.

Die SVA des Kantons St. Gallen zog in der Folge mit Verwaltungsakt vom 28.
Februar 2003 ihre ursprüngliche Verfügung vom 7. Juni 1990 in Wiedererwägung
und stellte fest, es habe nie ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden,
sodass die Rentenzahlung per Ende des folgenden Monats eingestellt werde, und
entzog einer allfälligen hiegegen gerichteten Einsprache die aufschiebende
Wirkung. Auf Einsprache hin hielt sie am Verfügten fest und entzog auch einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Einspracheentscheid vom 31.
März 2003).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 8.
April 2004 die Beschwerde, womit die Weiterausrichtung einer halben
Invalidenrente beantragt worden ist, ab, nachdem es mit Zwischenverfügung vom
11. Juni 2003 die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hatte.

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des Entscheides vom 8. April 2004 sei ihm weiterhin mindestens eine
halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei eine umfassende neue
Begutachtung anzuordnen. Während des Verfahrens sei die halbe Invalidenrente
weiterhin auszurichten.

Die SVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei
dieser die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, während sich das Bundesamt
für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zum Begehren der SVA, es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen, bleibt festzuhalten, dass dies gemäss
Art. 111 Abs. 2 OG nicht notwendig ist. Eine separate Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, wie dies der Beschwerdeführer fordert, ist
entbehrlich, da innert nützlicher Frist in der Hauptsache entschieden wird.

1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung
sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender
Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem
Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62)
treten somit grundsätzlich sofort in Kraft.

1.3 Art. 53 Abs. 2 wurde in Anlehnung an die vor dem Inkrafttreten des ATSG
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erlassen. Dabei wird in
Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher
Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt
(vgl. BBl 1991 II 262).

2.
Mit der Verfügung vom 28. Februar 2003 hat die Verwaltung eine solche vom 7.
Juni 1990 in Wiedererwägung gezogen. Vorerst ist daher zu prüfen, ob die
Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen einer zeitlichen Limitierung
unterliegt.

2.1 Dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist nicht zu entnehmen, ob das
Institut der Wiedererwägung befristet ist. Eine eigentliche Verwirkungsnorm
besteht nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit wäre es an sich
wünschenswert, das Recht auf Rücknahme einer Verfügung zu terminieren. Zu
denken wäre etwa an eine zehnjährige Frist, wie sie Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG
für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht und welche gemäss Art. 55
ATSG auch für die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gilt (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 16 zu Art. 53
mit Hinweis; vgl. auch BGE 97 V 150 f. Erw. 2b 3. Abschnitt).

2.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung kann der Versicherungsträger, in dessen
alleiniges Ermessen die Vornahme der Wiedererwägung gestellt ist (vgl.
Erwägung 1.3 hievor), auch über die zeitlichen Wirkungen derselben bestimmen
(vgl. BGE 110 V 295). Indessen schreibt Art. 88bis Abs. 2 lit.a IVV für den
Bereich von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung
vor, dass die Herabsetzung oder Aufhebung eines Rentenanspruchs erst pro
futuro wirke. Damit wird in Fällen wie dem Vorliegenden die Frage nach der
zeitlichen Befristung einer Wiedererwägung entschärft und muss hier nicht
abschliessend entschieden werden. Sie kann im vorliegenden auch Fall offen
bleiben, da die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der
formell rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 1990 ohnehin - wie nachstehend
darzutun sein wird - nicht erfüllt sind. Anzumerken bleibt, dass es sich
zumindest nicht rechtfertigen würde, Dauerleistungen, welche ursprünglich
zweifellos unrichtig zugesprochen worden waren (Erwägung 1.3 hievor), auch
für die Zukunft weiter auszurichten, nur weil der urspüngliche Fehler vor
mehr als zehn Jahren begangen wurde (vgl. dazu auch Ulrich Meyer, Die
Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der
Sozialversicherung, ZBl 1994 356 f.).

3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Diese ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die von der
Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der
Revision von Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) sowie die zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) herausgebildeten Grundsätze haben unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 352, Erw. 3.6).
Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen
bleiben, ob die Revision oder wiedererwägungsweise Aufhebung einer
Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden ist, dem ATSG untersteht ober aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach
materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten
laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind,
dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar
2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 53 ASTG, beziehungsweise nach
Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen wiederzuerwägen
oder zu revidieren sind.

3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft
gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine halbe Rente.

3.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 7 ATSG zu bewirken vermögen,
gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften
seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in
ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des
Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit
festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres
geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es
darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer
durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit
genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend
erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die
Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar
oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar
(BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V
298 Erw. 4c in fine).

3.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für
den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 17 ATSG die Rente für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch
BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass
einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt,
bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit
zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die
ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert,
sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis
darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie
die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente
auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V
265 Erw. 4a).
Hinzuweisen bleibt ferner auf die Rechtsprechung zum Beweiswert von
Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen).

3.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
vom 31. März 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2),
sind die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen vom 21. März 2003 nicht anwendbar.

4.
Streitig ist die Aufhebung der Rente.

4.1 Die IV-Stelle führt zur Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung
der rentenzusprechenden Verfügung an, der aufgrund der aktuellen Verhältnisse
ermittelte Invaliditätsgrad betrage 12 %, was keinen Anspruch auf eine Rente
ergebe. Im Zeitpunkt der Rentenzusprechung habe eine volle Arbeitsfähigkeit
für leidensangepasste Erwerbstätigkeiten bestanden. Bei der
Invaliditätsbemessung sei dazumal die Arbeitsunfähigkeitsschätzung in der
bisherigen Tätigkeit berücksichtigt worden. Es sei demnach zu Unrecht eine
Rente verfügt worden. Die Verfügung vom 7. Juni 1990 sei damit zweifellos
unrichtig, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen sei und die
Rentenleistungen eingestellt würden.

4.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, die
ursprüngliche Rentenverfügung sei nicht offensichtlich unrichtig gewesen.
Zudem seien anlässlich der Revisionsverfügung vom 11. Oktober 2002 die
Verhältnisse geprüft und in der Folge erneut auf einen Invaliditätsgrad von
50% geschlossen worden. Weder das Gutachten des Zentrums X.________ vom 15.
September 1989, noch dasjenige der Institution Y.________ vom 26. September
2001 liessen den Schluss zu, dass er in einer seinen Leiden angepassten
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen und dabei ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Arztberichte, welche ihn
für nicht oder nur zu 50% arbeitsfähig erklärten, seien nicht gewürdigt
worden.

5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf
eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so
zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer
voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem
Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher
besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung
zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn
sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder
wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der
Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr.
28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
(beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in
Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen,
Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach-
und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B.
vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251;
ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet
indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der
Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im
Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 aIVG), im Einzelfall
durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden
dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt, wie das kantonale Gericht richtig
festhält, auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der
Invalidität beschränkt (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit
in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen
der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.; Urteil
B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2).
5.2 Alleine der Umstand, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits-
auf die Erwerbsunfähigkeit gefolgert wird, gestattet, auch wenn dieses
Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 V 314
Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b; Urteile F. vom 31. August 2001,
I 414/01, und T. vom 5. Mai 1999, I 195/99) und nur ausnahmsweise zur
Anwendung gelangen darf (Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a), noch
nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden
Rentenverfügungen. Hiefür genügt auch nicht, wenn beim der Rentenzusprechung
zu Grunde gelegten Einkommensvergleich nur auf den angestammten Beruf - als
Verweisungstätigkeit - abgestellt wurde. Um eine zugesprochene Rente
wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass
eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu
einem anderen Ergebnis geführt hätte.

5.3
5.3.1Die IV-Stelle hat der wiedererwägungsweisen Aufhebung der
Rentenverfügungen keinen erneuten Einkommensvergleich aufgrund der damaligen
Verhältnisse zu Grunde gelegt. Sie begnügt sich in Verfügung und
Einspracheentscheid mit einem solchen für die Gegenwart. Auch das kantonale
Gericht stellt lediglich fest, da die durchschnittlichen Löhne für leichte
Hilfsarbeiten im Jahre 1989 kaum vom Valideneinkommen des Beschwerdeführer
abgewichen seien, habe sein Invaliditätsgrad offensichtlich weit unter der
Grenze von 40% gelegen.

5.3.2 Grundlage der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Juni 1990 war ein
Präsidialbeschluss der IV-Stelle vom 1. Februar 1990, worin festgestellt
worden war, der Betroffene würde als Gesunder Fr. 31'000.- im Jahr verdienen;
es sei ihm zumutbar, noch ein Einkommen von Fr. 15'500.- zu erzielen. Aus den
Akten lässt sich nicht entnehmen, auf welche Grundlagen und Überlegungen sich
die verfügende Behörde dabei stützte. Aus dem Bericht der Regionalstelle für
berufliche Eingliederung Behinderter vom 4. Dezember 1989 ist zu schliessen,
dass die Berufsberater den Versicherten in der freien Wirtschaft für nicht
vermittelbar hielten. Damit kann heute nicht entschieden werden, ob die
IV-Stelle im Jahre 1990 tatsächlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als
Bauarbeiter ausgegangen war, wie in der Wiedererwägungsverfügung vom 28.
Februar 2003 dargelegt wird.

5.3.3 Verwaltung und Vorinstanz stützen ihre - wiedererwägungsweise -
Neubeurteilung des Invaliditätsgrades im Jahre 1989 auf das Gutachten des
Zentrums X.________ vom 15. September 1989. Dieses ist - was den somatischen
Gesundheitszustand betrifft - denn auch tatsächlich überzeugend (vgl. BGE 125
V 352 Erw. 3a). Demnach war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf dem
Bau nur noch sehr beschränkt einsetzbar - geschätzt wurde eine mögliche
Leistung von 50% während einer Ganztagestätigkeit -, hingegen bestände keine
Einschränkung bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit.
Zweifel erwecken hingegen die Ausführungen im Gutachten, welche sich mit der
Psyche des Probanden befassen. Die Ausführungen unter dem Titel
"psychiatrischer Status" sind rudimentär. Das könnte darauf zurückzuführen
sein, dass unter dem Stichwort "Befund" angegeben wird: "Die Verständigung
auf Deutsch ist nur bezüglich elementarer Dinge möglich und deshalb wenig
ergiebig". Darauf folgt gleich die Diagnose: "Bei den geringen objektiven
Befunden muss per exclusionem die bei primitiven Persönlichkeiten, die ihren
Lebensunterhalt mit der groben Kraft verdienen, so häufige abnorme seelische
Verarbeitung eines Eingriffs an ihrem Achsenskelett angenommen werden". Diese
Formulierung wird denn unter anderem auch als Hauptdiagnose mit
Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Dies
allerdings ohne die Konsequenzen auf die Arbeitsfähigkeit tatsächlich
aufzuzeigen. Vielmehr wird diesbezüglich allein aufgrund der somatischen
Befunde Stellung genommen.

5.4 Damit steht fest, dass das besagte Gutachten und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades - so unrichtig
diese in rechtlicher Hinsicht tatsächlich durchgeführt wurde - nicht dafür
herangezogen werden können, die Verfügung vom 7. Juni 1990 als zweifellos
unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist auch nicht möglich, durch weitere
tatsächliche Abklärungen - immerhin fünfzehn Jahre nach Rentenbeginn -
zweifelsfrei festzustellen, inwiefern sich der damalige psychische Zustand
auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hatte. Eine aktuelle andere
Zumutbarkeitsbeurteilung einer verfügenden Behörde kann eine frühere in der
Regel nicht als zweifellos falsch erscheinen lassen. Schliesslich bleibt
daran zu erinnern, dass die IV-Stelle anlässlich ihrer Revisionsverfügung vom
11. Oktober 2002 nicht nur die medizinischen Verhältnisse grundlegend neu
abgeklärt, sondern auch einen neuen Einkommensvergleich aufgrund der
aktuellen Erkenntnisse durchgeführt und - unter Berücksichtigung der
"schwierigen Verhältnisse mit den maximal möglichen Abzügen beim
Invalideneinkommen" - erneut auf einen Invaliditätsgrad von 50% geschlossen
hat. Somit mag das damalige Vorgehen der Verwaltung zwar Fragen aufwerfen,
ohne dass aber der besagte Verwaltungsakt deswegen als zweifellos unrichtig
qualifiziert und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden
kann.

6.
6.1 Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision
der Rentenverfügung zu begründen vermöchten (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit
Hinweisen), werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den
Akten.

6.2 Kann nach dem Gesagten die Aufhebung der früheren Verfügungen durch
Wiedererwägung - gegebenenfalls prozessuale Revision - nicht begründet
werden, bleibt zu prüfen, ob eine Rentenrevision (Art. 41 aIVG bzw. Art. 17
ATSG, vgl. Erwägung 3.1 hievor) vorzunehmen ist. Als Grund für eine solche
Anpassung der laufenden Rente steht einzig eine unter Umständen
anspruchsrelevante gesundheitliche Verbesserung zur Diskussion. Eine solche
ist indessen dem Gutachten der Institution Y.________ vom 26. September 2001
nicht zu entnehmen. Auch wenn die Experten zum Schluss gekommen sind, der
festgestellte psychische Gesundheitsschaden beeinträchtige die
Arbeitsfähigkeit nicht, handelt es sich dabei nicht um eine gegenüber der
ursprünglichen Verfügung veränderte Tatsache, sondern nur um eine andere
Wertung. Dasselbe lässt sich vom Bericht von Dr. med. A.________,
Rheumatologie FMH, Ärztehaus C.________, vom 28. Mai 2003 sagen, worin dieser
dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit
attestiert. Damit kann auch für den Verfügungszeitpunkt vom Februar 2003
(vgl. BGE 129 V 222) nicht von veränderten Verhältnissen und damit von einem
Revisionsgrund ausgegangen werden.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2004 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 31. März 2003
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: