Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 273/2004
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I 273/04

Urteil vom 29. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene S.________ schloss im Jahre 1984 die Lehre als
Chemielaborant ab. Seit 1. August 1998 arbeitete er als Product Engineer bei
der Firma X.________ AG. Am 27. Februar 2003 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2003. Am 10. März 2003 meldete sich der
Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug (Umschulung, Hilfsmittel) an. Zur Abklärung der Verhältnisse
holte die IV-Stelle des Kantons Zürich Berichte des Dr. med. R.________,
Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 10. Dezember 2002
sowie 24. März und 13. Juni 2003 ein. Mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 18. Juni 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um
Hilfsmittel (Steh- und Sitzhilfe, Steh-Sitztisch) ab, da der Versicherte zur
Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003
verneinte sie den Anspruch auf Berufsberatung, da keine Invalidität bezüglich
der Erwerbstätigkeit im bisherigen Bereich bestehe. Eine entsprechende
Arbeitsplatzgestaltung ermögliche eine zumutbare wechselbelastende Tätigkeit.
Mit der hiegegen erhobenen Einsprache beantragte der Versicherte die
Gewährung von Umschulung. Mit Entscheid vom 4. September 2003 verneinte die
IV-Stelle den Umschulungsanspruch. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei
der Versicherte nur insofern eingeschränkt, als er regelmässig die Position
von Sitzen/Stehen wechseln müsse und keine starren Haltungen einnehmen dürfe.
Es sei ihm zumutbar, den Arbeitsplatz und den persönlichen Arbeitsablauf
entsprechend einzurichten. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrage der Männerlohn für
selbstständige und qualifizierte Arbeit im privaten Sektor Fr. 98'935.-.
Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 %
resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 89'041.-, was verglichen mit dem
Validenlohn von Fr. 96'781.- einen Invaliditätsgrad von 8 % ergebe.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere die
Umschulung zum Primarlehrer, zu gewähren. Er reicht neu unter anderem eine
Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 11. Mai 2004 zum kantonalen
Entscheid ein. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar ist. Korrekt
ist auch, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision)
nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen; Urteil H. vom 18. August 2004 Erw. 1, I 783/03).

2.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 25. Juni 2003 einzig zum Anspruch auf
Berufsberatung, nicht aber zu demjenigen auf Umschulung Stellung genommen.
Erst im Einspracheentscheid vom 4. September 2003 hat sie über den
Umschulungsanspruch befunden. Dieses Vorgehen widerspricht Art. 49 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 52 ATSG. Der Vorinstanz ist indessen beizupflichten, dass
auf eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Erlasses einer
Verfügung betreffend den Umschulungsanspruch zu verzichten ist, da dies einem
formalistischen Leerlauf gleichkäme und dem Grundsatz der Prozessökonomie
widerspräche (BGE 121 V 116, 116 V 187 Erw. 3d; AHI 2003 S. 103 Erw. 5b).
Dieser Punkt wird denn auch nicht beanstandet.

3.
3.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die
Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30
Erw. 1), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis), die Bestimmung des
trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen
Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art.
8 Abs. 1 und 2 IVG; BGE 124 V 269 Erw. 4, 105 V 140 f. Erw. 1a) und auf
Umschulung als berufliche Vorkehr im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV), hiebei namentlich zur
Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % und zum Kriterium der annähernden
Gleichwertigkeit der Tätigkeiten (BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2, 124 V 109 ff.
Erw. 2, AHI 2002 S. 106 Erw. 2a, 2000 S. 26 f. Erw. 2a, 61 f. Erw. 1, je mit
Hinweisen). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz über
die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261
Erw. 4, AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt keine
Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1-3.4;
Urteil J. vom 14. Oktober 2004 Erw. 1, I 168/04).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Umschulung, insbesondere zum Primarlehrer, hat.

4.1 Umstritten ist als Erstes der Grad der Arbeits(un)fähigkeit des
Versicherten.

4.1.1 Er arbeitete zuletzt bis Ende Mai 2003 bei der Firma X.________ als
Product Engineer für die weltweite Einführung und Schulung der
softwarebasierten Funktionen des Brandmeldesystems Z.________. Hiebei
leistete er zu ca. 90 % Bildschirmarbeit.
Dr. med. R.________ führte im Bericht vom 10. Dezember 2002 zuhanden der
Arbeitgeberin aus, auf Grund der aktuellen akuten Situation mit
Rückenschmerzen empfehle er eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Ziel müsse es
sein, dass regelmässig zwischen sitzender und stehender Arbeitstätigkeit
abgewechselt werden könne. Es handle sich einerseits um eine Massnahme zur
Verbesserung der ergonomischen Arbeitsplatzsituation. Auf Grund des sehr
hohen Anteils an PC-Arbeit sei eine ausreichende Abwechslung ohne Anpassung
der Einrichtung nicht gegeben.
Im Bericht vom 24. März 2003 diagnostizierte Dr. med. R.________ ein
lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizung bei medianer Diskushernie
L4/5 mit Wurzelirritation L5 links. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei
der Versicherte ab 6. Januar 2003 bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig. Er
brauche eine Tätigkeit mit Abwechslung. Eine ausschliesslich stehende
Arbeitstätigkeit löse das Problem nicht, da dann andere Beschwerden im
Bereich der unteren Extremitäten auftauchten. Damit gehe es um eine Tätigkeit
mit einer Kombination von Sitzen und Stehen in Abwechslung sowie der
Möglichkeit zwischen hinein einige Schritte zu Fuss zu machen. Mittel- und
langfristig sei der Versicherte auf einen höhenverstellbaren Arbeitstisch für
Arbeiten im Stehen und Stehsitzen angewiesen. Für das Stehsitzen brauche es
zusätzlich einen Stuhl, der diese Positionen unterstütze. Das könne mit einem
Move von Stocke oder mit einem Capisco von Haag gelöst werden. Es sei
denkbar, dass über mehrere Monate auch bei der jetzigen Tätigkeit wieder ein
voller Arbeitsumfang erreicht werde, sicher aber nur dank eines
Steharbeitsplatzes. Im Beiblatt "Medizinische Beurteilung" vom 24. März 2003
gab Dr. med. R.________ an, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der
Versicherte seit Anfang Februar 2003 ganztags arbeitsfähig.
Im Bericht vom 13. Juni 2003 führte Dr. med. R.________ aus, seine
Deklaration einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit gehe klar davon aus, dass seine Rahmenbedingungen, wie sie auf dem
Blatt Arbeitsbelastbarkeit/medizinische Beurteilung festgehalten seien, auch
erfüllt seien. Insbesondere habe er dort festgehalten, dass die
längerdauernden Haltungen im Sitzen oder auch im Stehen 33 % nicht
übersteigen dürften.

4.1.2 Gestützt auf diese Berichte ging die Vorinstanz davon aus, der
Versicherte sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
(im Rahmen von maximal 33 % Sitzen oder 33 % Stehen) zu 100 % arbeitsfähig.
Es sei davon auszugehen, dass er bei entsprechender Einrichtung des
Arbeitsplatzes (zum Beispiel Stehtisch und -stuhl) sowie des persönlichen
Arbeitsablaufs (Einschalten von Pausen, Durchführung von
Kurzentspannungsübungen wie Strecken und Dehnen, häufiges Wechseln vom Sitzen
zum Stehen [zum Beispiel Aktenstudium, Telefonieren, Kopieren, Ablegen,
Besprechungen im Stehen], von Zeit zu Zeit Aufstehen und Gehen [zum Beispiel
zum Drucker], über Mittag liegen respektive Gehen und dergleichen) auch in
einer Tätigkeit mit vorwiegenden Bildschirmarbeiten ganztags arbeiten könne.
Solche Massnahmen seien dem Versicherten auf Grund der
Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar und seien auch ohne weiteres
durchführbar. Es sei daher davon auszugehen, dass er trotz des
Gesundheitsschadens weiterhin vollzeitlich selbstständige und qualifizierte
Arbeiten mit vorwiegender Bildschirmtätigkeit, zum Beispiel im Bereich
Informatik oder in einem anderen Dienstleistungsbereich verrichten könne.

4.1.3 In der Stellungnahme vom 11. Mai 2004 legte Dr. med. R.________ dar, er
habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselnd belastende
Tätigkeiten deklariert. Dazu gehörten keinesfalls langdauernde sitzende oder
stehende Tätigkeiten im Rahmen von je 33 %. Die wesentliche Eigenschaft von
leichten, wechselnd belastenden Arbeiten bestehe eben gerade darin, dass
nicht längerdauernde gleiche Stellungen eingenommen werden müssten. Die
100%ige Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tätigkeit sei nur
dann gegeben, wenn die Rahmenbedingungen von maximal 33 % längerdauernder
Haltung im Sitzen oder Stehen gewährleistet seien. Entgegen der Vorinstanz
seien seine Angaben nicht "und"-, sondern "oder"-Aussagen, weshalb er davon
ausgehe, dass nach 33 % Sitzen bzw. 33 % Stehen das Belastungspotenzial
ausgeschöpft sei. So gesehen könnten diese Belastungen nicht beliebig mit
wechselnden Tätigkeiten ergänzt werden. Als Rheumatologe mit Schwerpunkt in
Ergonomie lege er auf die Abklärung und Erfassung der Arbeitsplatzsituationen
seiner Patienten grosses Gewicht. Bildschirmarbeitsplätze könnten nicht als
Tätigkeiten mit wechselnder Körperstellung angesehen werden. Gerade die
Verbreitung von E-Mails als interne Kommunikation reduziere die Möglichkeit
kurzer Gehstrecken innerhalb des Gebäudes für den Informationsaustausch; der
zitierte Weg zum Drucker könne allenfalls für eine Sekretärin mit
überwiegender Korrespondenzarbeit angeführt werden. In seinen Diskussionen
mit den Patienten sehe er, dass die aufgeführten Punkte wie Aktenstudium,
Telefonieren, Kopieren, Ablegen beim Grossteil der Bildschirmarbeitsplätze
marginal seien. Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeuten, dass im
heutigen Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden könne, dass an einem
üblichen Bildschirmarbeitsplatz 33 % anderweitige Tätigkeiten anfielen, die
als leichte, wechselnde Arbeiten interpretiert werden könnten. Dies
entspreche auf Grund seiner Erfahrungen keinesfalls der Realität.

4.2 Aus den Ausführungen des Dr. med. R.________ geht hervor, dass der
Versicherte in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im
Rahmen von maximal 33 % längerdauerndem Sitzen oder Stehen zu 100 %
arbeitsfähig ist. Soweit Dr. med. R.________ in der Stellungnahme vom 11. Mai
2004 vorbringt, unter diesen Umständen sei dem Versicherten eine Arbeit im
Büro mit Bildschirmtätigkeit nicht zumutbar, kann dem mit der Vorinstanz
nicht gefolgt werden. Denn für eine solche Arbeit lässt sich mit
ergonomischen Einrichtungen (z.B. Steh-/Sitztisch, Steh-Sitzhilfe, Standsitz,
Stehpult) eine arbeitstaugliche Umgebung bewerkstelligen, mit der
längerdauerndes Stehen oder Sitzen vermieden werden können (vgl. auch Urteile
J. vom 21. Oktober 2004 Erw. 3 und 4.2, I 586/03, und A. vom 28. Mai 2004
Erw. 3.2, I 598/03). Zu beachten ist denn auch, dass Dr. med. R.________ im
Bericht vom 10. Dezember 2002 eine ergonomische Anpassung des früheren
Arbeitsplatzes bei der Firma X.________, wo der Versicherte zu ca. 90 % am
Computer arbeitete, forderte. Im Bericht vom 24. März 2003 verlangte er
ebenfalls die Anschaffung ergonomischer Hilfsmittel und erachtete es als
denkbar, dass damit volle Arbeitsfähigkeit bei der Firma X.________ erreicht
werden könne. Wenn er im Bericht vom 11. Mai 2004 angab, die Behinderung des
Versicherten vertrage sich schlechthin nicht mit einer Bildschirmtätigkeit,
kann dem nicht gefolgt werden.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Tätigkeit des Versicherten dürfe
nicht überwiegend Bildschirmarbeiten erfordern, existieren auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG) in genügender Anzahl Arbeiten in den Bereichen (Product-)Management
oder Engineering (Erw. 5.2 hienach), die unter Einsatz ergonomischer
Einrichtungen den medizinischen Anforderungen entsprechen.
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr
nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des
Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht
darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil R. vom 2. Februar 2005 Erw. 3.2, I
394/04). Dies trifft vorliegend zu.

5.
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.1 Als Valideneinkommen veranschlagte die Vorinstanz den Lohn des
Versicherten bei der Firma X.________ im Jahre 2002 von Fr. 95'539.-, was
unbestritten und nicht zu beanstanden ist. Sie wertete dieses Einkommen auf
das Jahr 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) mit dem
geschlechtsneutralen Nominallohnindex "Total" von 1,4 % auf (vgl. Bundesamt
für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, Tabelle T1.93), was Fr.
96'876.55 ergab.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass bei der Anpassung der Vergleichseinkommen
an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist, weshalb
vorliegend auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129
V 408), der für das Jahr 2003 1,3 % betrug (vgl. Lohnindex 2003, Tabelle
T1.1.93). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 96'781.-, wie die
IV-Stelle richtig erkannt hat.

5.2 Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens ist Folgendes
festzuhalten: Der Versicherte verfügt über eine Ausbildung als
Chemielaborant. Gemäss eigenen Angaben hat er diese Ausbildung durch eine
intensive Ausbildung "on the job" erweitert. Von 1994 bis 1998 arbeitete er
als stellvertretender Product-Manager bei der Firma Y.________ SA und von
1998 bis 2003 als Product Engineer bei der Firma X.________. Hier war er
während 1 ½ Jahren auch als Teilprojektleiter tätig und verrichtete sehr
anspruchsvolle Tätigkeiten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und seines beruflichen
Werdegangs fähig ist, selbstständige und qualifizierte Arbeiten zu
verrichten. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
demnach zu Recht auf das LSE-Einkommen im Anforderungsniveau 1 + 2
(Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie
selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) abgestellt. Der entsprechende
Durchschnittslohn "Total" betrug im Jahre 2002 für Männer im privaten Sektor
Fr. 7500.- (inkl. 13. Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden), was jährlich Fr. 90'000.- ergibt. Angesichts der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2003 (Bundesamt
für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche, 1999-2003) und der Nominallohnentwicklung von 1,3 %
resultiert ein Einkommen von Fr. 95'045.-. Unter Berücksichtigung des von
Verwaltung und Vorinstanz zu Recht veranschlagten leidensbedingten Abzuges
von  10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 85'540.-. Verglichen mit
dem Valideneinkommen im Jahre 2003 von Fr. 96'781.- (Erw. 5.1 hievor) beträgt
der Invaliditätsgrad 11,61 %. Demnach wird die quantitative
Erheblichkeitsschwelle der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 20 %
(Erw. 3.1 hievor) nicht erreicht.

6.
6.1 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung (Erw. 3.1 hievor) ist in erster Linie auf die
Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf bzw. in einer dem
Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei ist jedoch der Anspruch
auf Umschulungsmassnahmen nicht im Sinne einer Momentaufnahme ausschliesslich
vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten
Einkommensvergleichs abhängig zu machen. Vielmehr ist im Rahmen der
vorzunehmenden Prognose, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, nicht
nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige
Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden
zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit
Hinweisen).

6.2 Es trifft zwar zu, dass die erwerblichen Möglichkeiten bei einer
gelernten Tätigkeit besser einzustufen sind als bei einem angelernten Beruf.
Der Versicherte arbeitete jedoch vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht
in der erlernten Tätigkeit als Chemielaborant, sondern von 1994 bis 1998 als
stellvertretender Product-Manager bei der Firma Y.________ SA und zuletzt von
1998 bis 2003 als Product Engineer bei der Firma X.________. In solchen
(ungelernten) Funktionen könnte er auch weiterhin tätig sein. Hinsichtlich
des qualitativen Aspektes resultiert demnach in prognostischer Hinsicht keine
invaliditätsbedingte Schlechterstellung der erwerblichen Möglichkeiten.
Gestützt darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit berufliche
Umschulungsmassnahmen eingliederungswirksam wären, mithin zu einer
wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor
Verlust der noch vorhandenen 100%igen Erwerbsfähigkeit zu schützen
vermöchten. Mit der beantragten Umschulung kann kein Eingliederungsziel im
Sinne von Art. 17 IVG erreicht werden, welches an eine invaliditätsbedingte
Notwendigkeit im Sinne einer bestehenden oder unmittelbar drohenden
Invalidität gebunden ist. Der Versicherte ist als angemessen eingegliedert
anzusehen, weshalb kein Anspruch auf die beantragte Umschulung besteht.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: