Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 268/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 268/04

Urteil vom 26. November 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, 1969, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 26. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene, aus Bosnien stammende H.________ war seit 1989 in der
Schweiz als Bauhandlanger tätig und stand zuletzt in einem bis Ende November
1997 befristeten Arbeitsverhältnis. Während der anschliessenden
Arbeitslosigkeit zog er sich am 20. Dezember 1997 bei einem Verkehrsunfall
nebst diversen Kontusionen (Rippen, Beckenkamm, Knie, Ellbogen links und
Orbita rechts) eine Totalruptur des hinteren Kreuzbandes und eine subtotale
Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des dorsolateralen Kapselbandapparates
des linken Kniegelenkes zu. Die Knieverletzung wurde am 19. Juni 1998 im
Kantonsspital Luzern operativ behandelt. Vom 24. Februar bis 12. Mai 1999
erfolgte eine stationäre Therapie in der Klinik E.________.
Am 8. April 1999 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte den Bericht des Dr. med.
A.________ vom 11. Juli 1999 ein und zog die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welchen unter anderem die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. B.________ vom 16. August
1999 beilag. Vom 29. März bis 26. April 2000 weilte der Versicherte zur
Abklärung und weiteren Behandlung erneut in der Klinik E.________
(Austrittsbericht vom 15. Mai 2000). In der Folge veranlasste die IV-Stelle
eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) X.________, welche
am 11. August 2000 ihren Bericht erstellte. Mit Verfügung vom 22. September
2000 sprach die SUVA H.________ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine
Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50% sowie eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20% zu.
Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2001 hielt sie im Rentenpunkt an der
Verfügung fest und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 40%. Die
IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2002 mit
Wirkung ab 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze
und mit Wirkung ab 1. November 2000 - unter Berücksichtigung des von der SUVA
ermittelten Invaliditätsgrades - eine halbe Invalidenrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 26. März 2004 gut, indem es die IV-Stelle zur
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch über den 1. November 2000 hinaus
verpflichtete.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei der
kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 6. Februar 2002
zu bestätigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie über die Höhe des Invaliditätsgrades auf der Basis einer
Restarbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit von mindestens 60% befinde.

H. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1.
Januar 2003 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 6. Februar
2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129
V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (6. Februar
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

1.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz den Invaliditätsbegriff (Art. 4
Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang
(Art. 28 Abs. 1 IVG) wie auch die Voraussetzungen für eine Revision der
Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen (Art. 41 IVG). Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch
die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt hinsichtlich
der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

1.3 Beizufügen ist, dass nach der Rechtsprechung danach zu trachten ist,
unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall
befasster Versicherer zu vermeiden. Insbesondere darf die Invalidität in den
einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht völlig unabhängig von allenfalls
schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werden. Bereits
rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach
unbeachtet bleiben, sondern müssen als Indiz für eine zuverlässige
Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später
verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Nicht zulässig ist es,
eine an sich vertretbare Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden
Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen anderen - unter
Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden - Ermessensentscheid zu
ersetzen. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen
Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers bilden beispielsweise
äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht
sachgerechte Schlussfolgerungen (BGE 126 V 293 Erw. 2d).

2.
Der Beschwerdegegner leidet als Folge des Unfalles vom 20. Dezember 1997 an
einer anteromedialen Instabilität des linken Knies (vgl. Austrittsbericht der
Klinik E.________ vom 15. Mai 2000), während unfallfremde gesundheitliche
Probleme nicht zur Diskussion stehen. Mit Entscheid vom 26. März 2004, dessen
Erwägungen mit dem hier angefochtenen, die Invalidenversicherung betreffenden
Entscheid praktisch übereinstimmen, verpflichtete die Vorinstanz die SUVA,
dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von
100% zu bezahlen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Streitig ist, ob dieser vom kantonalen Gericht auch für die
Belange der Invalidenversicherung angenommene Invaliditätsgrad zu bestätigen
ist.

2.1 Gemäss den Ausführungen von Dr. med. B.________ im Bericht der
Untersuchung vom 16. August 1999 ist die sagittale Instabilität des linken
Knies auch mit der Schiene wahrscheinlich im bestehenden Umfang bleibend.
Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die linke Beinachse sind nicht
mehr zumutbar, ebenso wenig das Begehen von Leitern, Treppen und unebenem
Gelände. Das Tragen von Gewichten ist auf höchstens 12 bis 15 kg reduziert.
Vorteilhaft sind Wechselbelastungen und vor allem sitzende Tätigkeiten. Bei
günstigen Arbeitsbedingungen mit Wechselbelastung und optimalen Positionen
ist ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Laut Austrittsbericht der Klinik
E.________ vom 15. Mai 2000 ist dem Versicherten eine vorwiegend sitzende
leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Gemäss Gehtest ist eine Gehstrecke von
110 m an zwei Unterarmstöcken möglich. Tragende Tätigkeiten können wegen der
Vorderarmstöcke nicht ausgeübt werden, während für sitzende Arbeitspositionen
keine Einschränkung besteht.

2.2 Aus dem Bericht der BEFAS vom 11. August 2000, welcher auf vom 4. bis 21.
Juli 2000 durchgeführten Abklärungen beruht, ergibt sich, dass dem
Versicherten wegen der Gehstöcke jeglicher Materialtransport zum Arbeitsplatz
verunmöglicht ist und dass auch keine ungünstigen Terrainverhältnisse wie
Treppen, Leitern und unebene Böden in Frage kommen. Neben den Einschränkungen
in der Einsetzbarkeit ist mit einer reduzierten Stundenleistung (70% bis 80%)
zu rechnen. Die reduzierte Stundenleistung, die Arbeitsunterbrechung durch
Entlastungshaltungen und die fehlende Einsetzbarkeit für bestimmte
Tätigkeiten im Arbeitsablauf bewirkten eine Reduktion der normalen
Tagesleistung bei angepassten Arbeiten von rund 40%. Eine Verwertbarkeit in
der freien Wirtschaft sei nur theoretisch, wobei das Einkommen bei Fr. 2000.-
liegen dürfte. Die Frage des kantonalen Gerichts, ob es auf dem für den
Versicherten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen gebe,
verneinte die BEFAS im Antwortschreiben vom 21. März 2003. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt sei an ihm wegen der eingeschränkten Leistung und den
Erschwernissen durch den Materialtransport nicht interessiert. Ohne
Behinderung habe sich dieser auf einfache Hilfstätigkeiten beschränkt. Viele
davon würden wegen der Behinderung nunmehr entfallen, während industrielle
Hilfsarbeiten wie Kontrollarbeiten, Blister einlegen und Montagearbeiten
weiterhin ausgeführt werden können, sofern ein Arbeitsplatz gefunden werde
und dabei eine geldwerte Leistung erzielt werden könne.

3.
Fraglich und zu prüfen ist, ob und inwiefern sich das verbliebene
Leistungsvermögen bei zumutbarem Einsatz auf dem für den Beschwerdegegner in
Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt.

3.1 Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung
vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind,
bilden strukturell nur dann den in Art. 28 Abs. 2 IVG vorausgesetzten
Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl,
also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich
vorhanden sind. Eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des Gesetzes ist dort nicht
mehr gegeben, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
ausgeübt werden kann, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht zu
finden ist oder ein besonderes Entgegenkommen erfordert, das vom
durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise nicht zu erwarten ist (ZAK
1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).

3.2 Um die Leistungsbereiche von Invalidenversicherung und
Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen, schreibt das Gesetz vor,
dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens von der Fiktion eines
(konjunkturell) ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen ist. Damit sind zur
Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt
effektiv vermittelt zu werden, nicht mehr die dort herrschenden konkreten
Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt,
hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte
Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen
(BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Der Umstand, dass es sich
beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie er im Rahmen der Invaliditätsbemessung
Anwendung findet, um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt,
bedeutet nicht, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von
der Wirklichkeit der Arbeitswelt, zu beurteilen ist. Zu untersuchen ist, ob
die behinderte Person, nachdem sie ihrer Schadenminderungspflicht
nachgekommen ist, noch fähig ist, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit
auszuüben. Ob indessen eine Realisierung aufgrund der herrschenden
Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die Invaliditätsbemessung unerheblich
(Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und
Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen
der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 36). Der
versicherten Person können bei der Festlegung des Invalidenlohnes nicht
sämtliche, aus der Pflicht zur Schadenminderung sich ergebenden,
gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden, sondern
nur diejenigen, welche für sie nach den gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten, nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen (BGE 113
V 28 Erw. 4a). An geeigneten Arbeitsgelegenheiten zur wirtschaftlichen
Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit fehlt es insbesondere für
Versicherte, die nur für manuelle Arbeiten einsetzbar sind, deren
Leistungsfähigkeit aber so stark eingeschränkt ist, dass sie auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln sind (RKUV 1993 Nr. U 168 S.
104; ZAK 1991 S. 320; Rudolf Rüedi, a.a.O., S. 42).

3.3 Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdegegner die frühere Tätigkeit als
Bauarbeiter aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung völlig ausgeschlossen.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Einschränkungen des Beschwerdegegners
seien derart einschneidend, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn keine
reale Beschäftigungsmöglichkeit kenne. Davon ging zumindest für die Zeit vom
1. Dezember 1998 bis 31. Oktober 2000 auch die IV-Stelle aus, indem sie dem
Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sie sich auf den Standpunkt, zumindest
seit Juli 2000 sei eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 60% gegeben,
bezüglich welcher die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
praktisch ausgeschlossen sei, weshalb ein Einkommensvergleich auf dieser
Basis durchzuführen sei.

3.4 Der Beschwerdegegner ist wegen seiner Kniebeschwerden bei gehenden und
stehenden Tätigkeiten behindert. Im Rahmen der Beurteilung durch die BEFAS,
an welcher auch ein Mediziner mitwirkte, wurde festgehalten, das Gangbild sei
von einer eindrücklichen Knieinstabilität gekennzeichnet, welches bei jedem
Schritt nach medial und vorne ausweiche. Trotz Stöcken sind nur wenige
Minuten Stehen und Gehen möglich. Aus diesem Grund fallen aber auch alle
Beschäftigungen weg, bei denen Material transportiert werden muss. Während
der Arbeitserprobung musste sich der Versicherte zudem ab und zu zurückziehen
und 10 bis 15 Minuten hinlegen. Anschliessend erschien er wieder zur Arbeit
und erbrachte in seinem Bereich qualitativ und quantitativ eine recht gute
Leistung. Selbst bei sitzenden Tätigkeiten ist er darauf  angewiesen, die
Position des linken Beines zu verändern. Die BEFAS geht daher einschränkend
von einer "praktisch" vollständig sitzenden Tätigkeit aus. Angesichts der zur
medizinisch-theoretischen Verminderung des Leistungsvermögens hinzutretenden
invaliditätsbedingten Störungen eines geregelten Arbeitsablaufs kann nicht
erwartet werden, dass sich ein potentieller Arbeitgeber bereit erklären
würde, den Versicherten zu beschäftigen. Im konkreten Fall erscheint das
Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus den erwähnten
Gründen als unrealistisch. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die
Vorinstanz von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Damit hat der
Beschwerdegegner auch ab dem 1. November 2000 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: