Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 263/2004
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I 263/04

Urteil vom 19. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Ackermann

V.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch die DAS
Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8026 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 6. April 2004)

Sachverhalt:

A.
V. ________, geboren 1965, arbeitete ab November 2000 als Maurer für die
Firma F.________ AG. Seit dem 19. Juni 2001 ist er zu 100 % krankgeschrieben
und geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. V.________ meldete sich
am 17. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
Arztbericht vom 4. August 2001 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med.
E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein chronisches rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom bei im CT bekannter Diskopathie. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau nahm medizinische Abklärungen vor (unter anderem Bericht des
Instituts A.________ vom 3. Juli 2001, Berichte des Dr. med. H.________, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation,  vom 6. August 2001 und 2. Oktober
2001, Bericht der Klinik Z.________ vom 21. Februar 2002 und Bericht des Dr.
med. W.________, Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik des Spitals
A.________, vom 18. März 2002 sowie Stellungnahmen der IV-Ärztin Frau Dr.
med. G.________). Die Verwaltung erachtete V.________ in einer
leidensangepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig und lehnte mit
Verfügung vom 3. Februar 2003 den Leistungsanspruch ab. Mit
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 hielt die IV-Stelle an ihrer
Verfügung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 6. April 2004 ab.

C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückzuweisen, eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten zu
veranlassen. V.________ lässt neu einen Austrittsbericht vom 14. April 2004
und ein Schreiben vom 27. April 2004 der Psychiatrischen Klinik K.________
einreichen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (in casu der 10. Dezember 2003)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG)
und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der
bis Ende 2003 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2001 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 verwirklicht hat. Nach dem zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenen Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG
abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs -
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und
- bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03]).
Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter
Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8
ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der
Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und
Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine
substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (in der
Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004
[I 626/03]).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in
diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit genügend
abgeklärt worden ist.

2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass weitere Abklärungen nicht
notwendig seien, da in den vorhandenen medizinischen Berichten hinreichende
Angaben zur Arbeitsfähigkeit vorlägen, anhand derer entschieden werden könne.
Dieser Ansicht widerspricht der Beschwerdeführer und beantragt eine weitere
medizinische Begutachtung, insbesondere in psychischer Hinsicht.

2.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem
chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet. In keinem der verschiedenen
Arztberichte finden sich jedoch Hinweise auf eventuelle psychische
Krankheiten, denn weder der Hausarzt noch die anderen behandelnden Ärzte
äusserten im Zeitraum bis zum 10. Dezember 2003 (Datum des
Einsprachentescheides) einen Verdacht betreffend psychische Auffälligkeiten
von möglichem Krankheitswert. Der Hausarzt beantragte zwar am 14. März 2002
eine Begutachtung des Versicherten in der Klinik B.________, eine ärztliche
Zuweisung wurde jedoch nicht veranlasst. Die konkrete Ergänzungsfrage der
IV-Stelle vom 27. Juni 2002, ob beim Patienten eine psychische Auffälligkeit
mit Krankheitswert feststellbar sei, beantwortete der Hausarzt am 3. Juli
2002 nicht, sondern teilte lediglich mit, dass die Rückenprobleme unverändert
seien. Der Versicherte bezieht sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
den Bericht des Dr. med. H.________ vom 24. Februar 2003, in welchem der Arzt
auf die Frage, ob er eine Abklärung bezüglich psychischer Auffälligkeiten mit
Krankheitswert als angezeigt erachte, mit "Eventuell" antwortet. Im selben
Bericht sagt der Arzt aber auch, dass seiner Ansicht nach keine psychischen
Auffälligkeiten im Sinne eines psychiatrischen Leidens bestehen. Ebenso
äussert sich der Hausarzt, welcher am 25. Oktober 2003 wegen Schmerzschüben
eine Begutachtung in der Klinik L.________ empfiehlt. Diese Empfehlung für
eine nicht spezifisch psychische Abklärung weist darauf hin, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides,
dem 10. Dezember 2003, nicht an einer psychischen Krankheit mit Auswirkung
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit litt.
Der letztinstanzlich eingereichte Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik
K.________ vom 15. April 2001 vermittelt ein Zustandsbild des Versicherten
bei Eintritt, 26. Februar 2004, und bei Austritt, 2. April 2004. Es handelt
sich also nicht um einen ärztlichen Bericht, der den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides (10.
Dezember 2003) beschreibt, sondern er wurde gemäss den Aussagen der Ärzte
anlässlich einer Krise erstellt. Im weiteren konnte die Frage, seit wann der
Versicherte an psychischen Problemen mit Krankheitswert leide, nur anhand der
Aussagen des Beschwerdeführers beantwortet werden, was darauf hindeutet, dass
es sich bloss um eine vorübergehende Krise gehandelt hat und die Ärzte zudem
nicht über alle bestehenden Akten verfügten, um einen umfassenden Bericht
erstellen zu können. Demzufolge kann auf den Bericht vom 14. April 2004 und
die Aussagen vom 27. April 2004 der Psychiatrischen Klinik K.________ nicht
entscheidwesentlich abgestellt werden und sie bieten auch keine Grundlage, um
in diesem Verfahren weitere Abklärungen vorzunehmen.

2.1.2 Wo wie hier weder der Hausarzt noch die hinzugezogenen Fachärzte eine
psychiatrische Verdachtsdiagnose stellen, besteht auch unter der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Art. 43. Abs.
1, 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 195 Erw. 2) kein Anlass zu weiteren Abklärungen
in dieser Richtung. Bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, 10. Dezember
2003, waren deshalb keine Hinweise auf eine psychische Krankheit ersichtlich,
sodass die Verwaltung zu Recht auf psychiatrische Abklärungen verzichtet hat.
Somit ist davon auszugehen, dass im hier massgebenden Zeitraum bis zum
Einspracheentscheid im Dezember 2003 kein psychischer Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden hat.

2.2 Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein
Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbleibende Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot
an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291; Urteil C. vom 16. Juli
2003, I 758/02). Referenzpunkt für diese Verwertung ist der hypothetische
ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), der dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Deshalb können ärztliche Aussagen wie
"der Patient ist ein Schmerzpatient, den wir nicht in diesem Umfang zur
Arbeit bringen werden" oder "letztlich gibt es für Leute wie Herrn V.________
keinen Arbeitsmarkt mehr" bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht
berücksichtigt werden, weil es sich hier um invaliditätsfremde Gesichtspunkte
handelt.

2.2.1 Die medizinische Aktenlage basiert in casu im Wesentlichen auf den
Berichten des Hausarztes Dr. med. E.________, des Dr. med. H.________, der
Klinik Z.________ sowie des Dr. med. W.________, Neurochirurgische Klinik des
Spitals A.________, wobei die Befunde im Wesentlichen nicht voneinander
abweichen. Der Hausarzt sowie Dr. med. H.________ und die Ärzte der Klinik
Z.________ sind sich betreffend Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit
vorerst einig, nämlich vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche
Arbeiten. Am 3. Juli 2002 schlägt der Hausarzt neu eine Teilzeitarbeit in
einer geschützten Werkstätte vor, und Dr. med. W.________, Neurochirurgische
Klinik des Spitals A.________, bemerkt in seinem Bericht vom 18. März 2002,
dass an eine Arbeitsfähigkeit gar nicht zu denken sei.

2.2.2 Der Versicherte war vom 14. bis zum 26. Januar 2002 in der Klinik
Z.________ hospitalisiert. Es handelt sich daher um eine stationäre
fachärztliche Abklärung, deren Bericht vom 21. Februar 2002 betreffend
streitige Belange umfassend ist, sowie auf allseitigen Untersuchungen und
Kenntnissen der Vorakten (Anamnese) beruht. Die geklagten Beschwerden werden
berücksichtigt, die Schlussfolgerungen der Ärzte sind begründet und auch in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation ist der Bericht einleuchtend (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Demgegenüber
beruhen die Aussagen von Dr. med. W.________, Neurochirurgische Klinik des
Spitals A.________, vom 18. März 2002 allein auf neuroradiologischen
Abklärungen und wurden anhand einer Untersuchung gestellt, die vor allem den
Zweck hatte, das weitere Vorgehen aus neurochirurgischer Sicht zu bestimmen.
Im Weiteren ist die Bemerkung zur Arbeitsfähigkeit lediglich in der
Zwischenanamnese enthalten, was darauf hinweist, dass diesbezüglich keine
besonderen Abklärungen erfolgt sind und auch keine spezifische Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit beabsichtigt gewesen ist. Dieser Bericht beruht im
Weiteren nicht auf allseitigen Untersuchungen und ist nicht im gleichen Mass
umfassend wie der Bericht der Klinik Z.________ vom 21. Februar 2002. Er
vermag daher keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Berichtes
der Klinik Z.________ zu liefern (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).

Somit ist dem Bericht der Klinik Z.________ vom 21. Februar 2002  volle
Beweiskraft zuzuerkennen, und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für
leichte und von 50 % für mittelschwere körperliche Arbeiten auszugehen.

3.
Der Versicherte beantragt wegen des vorhandenen Leidens, der Umstellung von
schwerer auf leichte Arbeit und des Umstands, dass er ein Ausländer sei, beim
Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) einen leidensbedingten
Abzug von mindestens 20 % anstatt der von der Verwaltung angenommenen 10 %.
Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei der Bemessung des
Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) die vorraussichtliche
Weiterbildung zum Kranführer nicht berücksichtigt worden sei.

3.1 Was den geltend gemachten leidensbedingten Abzug betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung persönliche und berufliche Merkmale
des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe
des Lohnes haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der deswegen bei der
Bemessung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn vorzunehmende
behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25
%. Es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu
prüfen, ob und in welchem Mass das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt
werden kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug
stellt eine Schätzung dar. Bei der Überprüfung kann es nicht darum gehen,
dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der
Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es
um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in
einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V
81 Erw. 6).

Ein behinderungsbedingter Abzug soll demzufolge nicht automatisch, sondern
nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Merkmale, nämlich das vorhandene Leiden,
die Umstellung auf leichte Arbeit sowie der Umstand, dass er Ausländer sei,
werden in dem vom kantonalen Gericht auf 10 % festgesetzten leidensbedingten
Abzug genügend berücksichtigt. Für eine Erhöhung des Abzuges liegen keine
triftigen Gründe vor.

3.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U
168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der
Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen
(Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Dabei sind nach der Rechtsprechung
theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen
Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür
verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er
nicht invalid geworden wäre. Die Absicht beruflich weiterzukommen, muss durch
konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan
worden sein (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen).
Die Frage, ob die geltend gemachte Ausbildung zum Kranführer bei der
Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen ist, kann indes offen
gelassen werden, da gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch
bei Berücksichtigung eines Verdienstes als Baumaschinenführer kein den
Rentenanspruch begründeter Invaliditätsgrad resultiert.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: