Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 261/2004
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I 261/04

Urteil vom 23. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

T.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Ludwig Müller, Schifflände 6, 8024 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene T.________ ist Mutter dreier Kinder (geb. 1984, 1987 und
1993) und war teilzeitlich als Raumpflegerin tätig. Am 26. Juni 2000 meldete
sie sich wegen verschiedener gesundheitlicher Beschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
holte Berichte des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 2000
und des Spitals U.________ vom 24. Juli 2000, einen Auszug aus dem
individuellen Konto der Versicherten vom 17. Juli 2000 sowie einen
Arbeitgeberbericht der Firma D.________ AG vom 19. Juli 2000 ein. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 15. September 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem T.________
einen weiteren Bericht des Spitals U.________ vom 20. Januar 2001 zu den
Akten gegeben hatte, mit Entscheid vom 27. April 2001 in dem Sinne gut, als
es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an
die IV-Stelle zurückwies.

Am 3. April 2001 hatte das Spitals U.________ einen weiteren Bericht verfasst
und bei der IV-Stelle eingereicht. Nach Erlass des Rückweisungsentscheides
holte die IV-Stelle bei Dr. med. S.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, den Bericht vom 22. Dezember 2001 ein und liess T.________
beim Institut A.________ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 14.
November 2002). Des Weiteren führte sie bei der Versicherten eine
Haushaltabklärung sowie eine Abklärung der beruflich-erwerblichen
Verhältnisse (beide Berichte vom 28. November 2001) durch. Mit Verfügung vom
16. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab. An
ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 2003 fest.

B.
Beschwerdeweise liess T.________ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
ab 1. Juli 2000, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle
beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ unter Beilage zweier
Berichte der Klinik B.________ vom 8. März und 6. Mai 2004 wiederum die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2000 beantragen. In ihrer
Rechtsschrift stellt sie zudem die Nachreichung noch nicht erstellter
medizinischer Berichte in Aussicht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

1.2  Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen
Einspracheentscheids ist der Sachverhalt, der zur Zeit des
Einspracheentscheids gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Im
Rahmen der erweiterten Kognition sind auch neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel zulässig. Im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG ist es jedoch auch in
diesen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist
neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter
Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es
nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre
Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel
einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens
beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche
dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen.
Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der
Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels
unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder
schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137
lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353).

1.3  Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision
eines
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn die
gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt,
da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Entscheidend ist sodann ein
Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt
daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 110 V
141 Erw. 2, 293 Erw. 2a; vgl. auch BGE 118 II 205).

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilweise
erwerbstätigen, teilweise im Haushalt tätigen Versicherten nach der
gemischten Methode (Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG und Art. 27bis IVV, je in der
bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig
sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.

Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung,
namentlich auch hinsichtlich der gemischten Methode bei teilerwerbstätigen
Versicherten, keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile A. vom 30. April 2004, I 626/03,
und Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03), was zur Folge hat, dass die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar
ist. Bei dieser Rechtslage braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden,
ob der streitige Rentenanspruch integral dem ATSG untersteht oder aber für
die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht
massgebend ist.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente
der Invalidenversicherung. Umstritten sind einerseits die Gewichtung der
Anteile der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit im Rahmen der gemischten
Methode sowie andrerseits die Bemessung der Einschränkung in den beiden
Bereichen.

3.1  Was zunächst die Gewichtung der Anteile der Erwerbs- und
Haushalttätigkeit anbelangt, geht aus den Akten hervor und ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin ab 11. Februar 1999 im Rahmen von 12,5 Stunden
pro Woche, d.h. in einem Pensum von 33,6 %, als Raumpflegerin tätig war. Wenn
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut geltend gemacht wird, es sei
gerichtsnotorisch, dass eine gesunde Frau in der Situation der
Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bei Grösserwerden der Kinder auf ca.
75 % oder mehr ausdehnen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall die Erwerbstätigkeit ausweiten würde. Vielmehr ist mit der
Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltabklärung abzustellen, wo sie auf ausdrückliches Nachfragen der
Übersetzerin bestätigte, sie würde heute, auch wenn sie gesund wäre,
weiterhin 12,5 Stunden pro Woche arbeiten, obwohl die Kinder grösser seien.
Inwiefern diese Aussage falsch wiedergegeben sein sollte, wird nicht
dargelegt und ist nicht ersichtlich.

3.2  Für die Festlegung der Einschränkung der Versicherten im Erwerbsbereich
haben IV-Stelle und Vorinstanz im wesentlichen auf das Gutachten des
Instituts A.________ vom 14. November 2002 abgestellt. Das kantonale Gericht
hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen
medizinischen Aktenlage die verschiedenen Berichte einander gegenübergestellt
und dargelegt, dass das Gutachten des Instituts A.________ den Anforderungen
genügt und mit den übrigen medizinischen Berichten - abgesehen von teilweise
abweichenden Schlussfolgerungen zugunsten und zuungunsten der Versicherten
bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit - nicht im Widerspruch steht.
Die unterschiedlichen Äusserungen zur Leistungsfähigkeit hat die Vorinstanz
gewürdigt und aufgezeigt, dass das Gutachten des Instituts A.________
überzeugt und dass zu diesem Punkt keine weiteren Abklärungen erforderlich
sind. Diesen Ausführungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts
beizufügen, zumal in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen
Einwendungen erhoben werden. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren auf neuere Untersuchungen in der Klinik B.________ aus dem Jahr
2004 verweist, ist festzuhalten, dass sich daraus für die Arbeitsfähigkeit im
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids nichts Neues ergibt. Die in
Aussicht gestellten, noch nicht vorhandenen medizinischen Berichte können
sodann, wie aus Erw. 1 hervorgeht, nicht berücksichtigt werden. Soweit die
Beschwerdeführerin eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und eine
grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geltend macht, kann dies im
vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es kann jedoch
darauf hingewiesen werden, dass bei einer rentenrelevanten Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen steht.

Zusammenfassend ist demzufolge mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids in
einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, worunter auch die
Arbeit als Raumpflegerin fällt, zu 50 % arbeitsfähig war und ein Pensum von
bis zu 4 Stunden täglich ohne zusätzliche Pausen oder verlangsamtes Arbeiten
bewältigen konnte. Zu Recht wurde daher eine Einschränkung im Erwerbsbereich
verneint. Daran vermögen die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass die behauptete überproportional schlechtere
Entlöhnung von teilzeitlich Beschäftigten nicht bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, sondern bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu
berücksichtigen wäre. Der Vollständigkeit halber kann indessen erwähnt
werden, dass gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des
Bundesamtes für Statistik teilzeitbeschäftigte Frauen in einfachen und
repetitiven Tätigkeiten mit einem Pensum zwischen 25 und 49 % proportional
sogar besser entlöhnt waren als Volllzeitbeschäftigte (S. 28 T 8*).

3.3  Was schliesslich die Einschränkung der Versicherten bei der
Haushalttätigkeit anbelangt, haben IV-Stelle und Vorinstanz auf den
Abklärungsbericht vom 28. November 2001 abgestellt und die Einschränkung in
diesem Bereich auf 36,4 %, bezogen auf den Anteil Haushalttätigkeit gegenüber
Erwerbstätigkeit von 66,4 % auf 24,2 % festgesetzt. Mit den fast wörtlich
bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich das
kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt. Auf diese überzeugenden
Ausführungen kann - mangels neuer Argumente - vollumfänglich verwiesen
werden.

3.4  Die Anwendung der gemischten Methode führt demzufolge zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (0 % bei der
Erwerbstätigkeit und 24,2 % bei der Haushalttätigkeit). Die Vorinstanz hat
der Vollständigkeit halber dargelegt, dass sich selbst bei einem Einschlag
von 25 % im Erwerbsbereich zur Berücksichtigung der behaupteten
behinderungsbedingten Einschränkung bei der bisherigen Tätigkeit ein
rechnerisches Ergebnis von 32,6 %, gerundet 33 % (BGE 130 V 121), ergäbe. Die
Verneinung eines Rentenanspruches ist daher zu Recht erfolgt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.