Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 253/2004
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I 253/04

Urteil vom 13. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

V.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 5. April 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a  Der 1947 geborenen V.________, verheiratet und Mutter einer Tochter
(geb.
1971), war mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 4. Dezember 1998 eine halbe
Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % rückwirkend ab 1.
November 1997 zugesprochen worden. Die Verwaltung ging davon aus, dass die
Versicherte im Gesundheitsfall neben ihrer Haushaltstätigkeit zu 50 %
gearbeitet hätte, sodass - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % - eine
Invalidität im erwerblichen Bereich von 50 % sowie, basierend auf den
Ergebnissen einer Abklärung vor Ort (Bericht Haushalt vom 28. Oktober 1997
samt Ergänzungsblatt "Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung" vom 1.
Oktober 1998), eine Einschränkung im Haushalt von 20 % bzw. - gewichtet - von
10 % (0,5 x 20 %) anzunehmen sei.

A.b  Am 16. Mai 2002 machte V.________ eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes seit März 2001 geltend, woraufhin die IV-Stelle u.a.
Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin,
vom 29. Mai sowie 20. September 2002 einholte und erneut Erhebungen im
Haushalt vornehmen liess (Bericht Haushalt vom 27. August 2002 samt
Ergänzungsblatt "Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung"). Gestützt darauf
ging sie für den Erwerbsbereich von unveränderten Verhältnissen aus,
bezifferte die Einschränkung im Haushalt jedoch nunmehr auf 22,9 % und
gelangte damit zu  einer - revisionsrechtlich unerheblichen -
Gesamtinvalidität von 61 % (0,5 x 100 % + 0,5 x 22,9 %) (Vorbescheid vom 9.
Oktober 2002, Verfügung vom 15. Januar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein weiterer Bericht des Dr.
med. B.________ vom 30. Mai 2003 aufgelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 5. April 2004).

C.
V. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente mit
Wirkung ab 25. April 2002 zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu erteilen und Anwalt D. Vonesch als Vertreter einzusetzen.
Während Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Erlass
der Rentenverfügung vom 4. Dezember 1998 und dem Einspracheentscheid vom 2.
Juni 2003 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist,
die eine Erhöhung der bisherigen halben Rente rechtfertigt.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
[in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in den bis 31. Dezember
2002 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen),
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. bis
31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2
IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassungen) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar
2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie
Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
geltenden Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Darauf wird verwiesen.

2.2  Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur
altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8
des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit
Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (Erw. 3.5 des erwähnten
Urteils I 626/03). Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne
Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die
Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem
ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden
Leistungen (und festgesetzten Forderungen) keine Anwendung finden, dem
Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003
laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den
altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner behält - wie den Erw.

3.3  und 3.4 des zitierten Urteils I 626/03 zu entnehmen ist - sowohl die zum
bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs.
1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. statt
vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw 1b mit Hinweisen) wie auch die
zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Rechtsprechung
(Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung]; vgl.
BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
ihre Gültigkeit. Gleiches gilt sodann für die Festsetzung der Invalidität von
teilerwerbstätigen Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31.
Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassungen]; vgl. namentlich BGE 125 V 146) (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
als Gesunde ihr Erwerbspensum von 50 % beibehalten hätte, weshalb die
Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln ist.
Einigkeit herrscht ferner, insbesondere gestützt auf die Berichte des Dr.
med. B.________ vom 29. Mai und 20. September 2002 sowie 30. Mai 2003, zu
Recht darüber, dass die Versicherte im Erwerbsbereich immer noch zu 100 %
arbeitsunfähig ist. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen
der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE
125 V 417 oben). Streitig ist demgegenüber das Leistungsvermögen im Haushalt,
wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine erhebliche Verschlechterung
seit der erstmaligen Beurteilung geltend macht.

4.
4.1 Die 1997 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab laut Bericht vom 28.
Oktober 1997 (samt Ergänzungsblatt "Zusammenfassung der
Invaliditätsbemessung" vom 1. Oktober 1998) folgendes - von der
Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigtes - Resultat:

Haushaltsbereich   Gewichtung  Einschränkung

Haushaltführung      2 %      0 %
Ernährung     20 %   20 %
Wohnungspflege   15 %   40 %
Einkauf und weitere Besorgungen   6 %   10 %
Wäsche und Kleiderpflege  15 %   40 %
Betreuung Kinder/Angehörige   0 %     0 %
Verschiedenes   42 %   10 %
4.2 Im Jahre 2002 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Erhebungen im Haushalt
vor und gelangte - mit Ausnahme der Einschränkung in den Bereichen
"Wohnungspflege" sowie "Einkauf und weitere Besorgungen", welche sie auf 50 %
bzw. 20 % erhöhte -, namentlich auch hinsichtlich der Gewichtung der
einzelnen Verrichtungen, zum gleichen Ergebnis (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt vom 27. August 2002 samt Ergänzungsblatt "Zusammenfassung der
Invaliditätsbemessung").

5.
Vor- wie letztinstanzlich wird dagegen im Sinne einer Veränderung gegenüber
den ursprünglichen Verhältnissen vorgebracht, es seien der Bereich
"Ernährung" mit mindestens 50 % zu gewichten und die Einschränkung auf 50 %
festzulegen, die "Wohnungspflege" mit 20 % zu veranschlagen und die
Einschränkung auf 100 % festzulegen, "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 10
% zu gewichten und die Einschränkung auf 50 % festzulegen, bei "Wäsche und
Kleiderpflege" die Einschränkung auf 50 % zu erhöhen und im Bereich
"Verschiedenes" die Gewichtung auf 3 % zu vermindern bei einem
Einschränkungsgrad von neu 50 %.

5.1  Soweit die Beschwerdeführerin eine andere Gewichtung der
Haushaltsbereiche für indiziert hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie
bereits das kantonale Gericht in allen Teilen überzeugend dargelegt hat,
entspricht die im Jahre 2002 vorgenommene Einteilung der einzelnen
Verrichtungen vollumfänglich derjenigen von 1997, welche im damaligen
Zeitpunkt ohne Einwendungen akzeptiert worden war. Da keine Anhaltspunkte für
eine im Vergleich zur damaligen Situation erhebliche Veränderung in den
Wohnverhältnissen, insbesondere bezüglich der Wohnlage, der im Haushalt
lebenden Familienangehörigen (Zweipersonen-Haushalt), der technischen
Einrichtungen und Hilfsmittel, des Umschwungs etc., ersichtlich sind - und im
Übrigen auch nicht geltend gemacht werden -, bleibt im Rahmen der vorliegend
einzig zu prüfenden Revisionsvoraussetzungen kein Raum für eine abweichende
anteilsmässige Beurteilung der häuslichen Verrichtungen.

5.2  Was den Gesundheitszustand anbelangt, leidet die Versicherte seit Jahren
an Rückenbeschwerden, welche sich - so die Beschwerdeführerin in ihrem
Revisionsbegehren vom 16. Mai 2002 - seit März 2001 intensiviert hätten. Dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 27. August 2002 (samt "Zusammenfassung der
Invaliditätsbemessung") kann entnommen werden, dass, wie in Erw. 4.2 hievor
bereits erwähnt, einzig in den Bereichen "Wohnungspflege" sowie "Einkauf und
weitere Besorgungen" eine Verschlechterung des Krankheitsbildes mit
Auswirkungen auf die Haushaltstätigkeit hatte festgestellt werden können und
die Einschränkungen entsprechend von 40 auf 50 % bzw. von 10 auf 20 % erhöht
worden waren. Entgegen der Betrachtungsweise der Versicherten handelt es sich
bei den im August 2002 vorgenommenen Erhebungen im Haushalt um eine
grundsätzlich zuverlässige Entscheidungsgrundlage, erfüllen sie doch die
diesbezüglich rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen (zu den
Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69
Abs. 2 IVV: BGE 130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; AHI 2003 S. 218 Erw.

2.3.2 ; Urteil S. vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Namentlich bestehen auch auf Grund der ärztlichen Feststellungen
keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine
gerichtliche Ermessenskorrektur rechtfertigten. So bestätigte Dr. med.

B. ________ in seinem Bericht vom 29. Mai 2002 einen unveränderten
gesundheitlichen "Verlauf wie in früheren Berichten beschrieben" und führte
am 20. September 2002 gegenüber der IV-Stelle aus, dass "die von der
Patientin in ihrem eigenen Haushalt erhaltene Arbeitsmöglichkeit wohl den von
Ihnen erhobenen Tatsachen" entspreche, weshalb er der Versicherten die
Unterzeichnung des Abklärungsberichtes (vom 27. August 2002) empfehle. Soweit
derselbe Arzt in seinen Berichten vom 2. Juni 2000 und 30. Mai 2003 von einer
"60 - 80 %igen Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau" und von einer
"Arbeitsfähigkeit für Haushaltarbeiten" von 20 % ausging, liess er den
Umstand unberücksichtigt, dass die von der Versicherten im Ausmass des
Zumutbaren in Anspruch genommene erweiterte Mithilfe von Familienangehörigen
- so auch der Tochter - den anrechenbaren invaliditätsbedingten Ausfall
vermindert. Wie hiernach noch darzulegen ist, haben im Haushalt tätige
Versicherte im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c
mit Hinweisen) die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die
Arbeitsfähigkeit namentlich durch die zumutbare Mithilfe von
Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei diese Mithilfe weitergeht,
als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung
(noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil B. vom 18. Mai
2004, I 457/02, Erw. 8 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Meyer-Blaser, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
5.3
5.3.1Während die 1971 geborene Tochter der Beschwerdeführerin im Jahre 1997
noch im Umfang von ca. drei bis vier Stunden wöchentlich im Haushalt ihrer
Eltern mithalf, wird im Abklärungsbericht vom 27. August 2002 nunmehr von
einem Aufwand von etwa vier Stunden pro Woche gesprochen. Diesem zusätzlich
erforderlichen zeitlichen Einsatz, welcher vermutungsweise in den Bereichen
"Wohnungspflege" sowie "Einkauf und weitere Besorgungen" erfolgt, trug die
IV-Abklärungsperson denn auch insofern Rechnung, als hier eine erhöhte
Einschränkung angenommen wird. Insbesondere bezieht die Tochter neu auch die
Betten ihrer Eltern selber und ist ihrer Mutter - im Gegensatz zu
vorangegangenen Zeiten - zufolge Orientierungsproblemen beim Kauf von
Kleidern behilflich.

5.3.2  Auf Grund der beiden Berichte nicht ausgewiesen ist demgegenüber ein
Mehraufwand im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege", in welchem die
Beschwerdeführerin unverändert zu 40 % in ihrem Leistungsvermögen behindert
ist. Damals wie heute wird das Waschen und Bügeln von der Tochter übernommen,
wohingegen das Flicken kleinerer Sachen und die Reinigung der Schuhe durch
die Versicherte wahrgenommen werden kann. Auch vermag die Beschwerdeführerin
aktuell ihre Wäsche wieder alleine zu sortieren.

5.3.3  Was die im Rahmen der "Ernährung" erforderlichen Handgriffe anbelangt,
lässt der Umstand, dass die Versicherte und ihr Ehemann die Mittagessen - im
Gegensatz zur Situation vor fünf Jahren - drei- bis viermal wöchentlich bei
der Tochter einnehmen, nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin
nicht mehr imstande wäre, selber eine Mahlzeit zuzubereiten. Vielmehr wird im
Abklärungsbericht ausdrücklich festgehalten, dass das Kochen einfacher
Gerichte, beispielsweise auch verbunden mit Gemüserüsten, immer noch möglich
sei. Selbst wenn im Übrigen die regelmässige Verpflegung durch die Tochter
zumindest teilweise dem verschlechterten Gesundheitszustand der Versicherten
zuzuschreiben wäre, ginge dieser Mehraufwand in der (erwachsenen)
Familienangehörigen zuzumutenden - über die ohne Gesundheitsschaden
üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinausgehende (vgl. Erw. 5.2
hievor) - Mithilfe auf. Da weder eine dadurch verursachte Erwerbseinbusse
noch eine unverhältnismässige Belastung der Tochter ausgewiesen ist, liegt
kein invaliditätsbedingter Ausfall vor (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223).
Ansonsten sind keine erheblichen Veränderungen in diesem Bereich ersichtlich,
wird die leichte Reinigung der Küche doch immer noch von der Versicherten
selber vorgenommen.

5.3.4  Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für das Tätigkeitsfeld
"Verschiedenes" geltend gemachte Einschränkung von 50 % entbehrt  jeglicher
Grundlage. Es ist nicht einsehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin wegen
ihrer Rückenbeschwerden über die von der Abklärungsperson angenommenen
Leistungseinbusse von 10 % hinaus behindert sein sollte, ihre Zimmerpflanzen
zu giessen, die Vögel zu pflegen etc.

5.4  Bleibt es somit bei der durch die IV-Abklärungsperson am 27. August 2002
erhobenen Einschränkung im Haushalt von insgesamt 22,9 %, resultiert daraus -
gewichtet (0,5 x 100 % + 0,5 x 22,9 %) - ein Invaliditätsgrad von 61 % (zur
Rundung: vgl. BGE 130 V 121), welcher jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003
(Tag vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision) keine Erhöhung der bisher
ausgerichteten halben Rente herbeizuführen vermag.

6.
6.1 Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind gemäss
Art.
134 OG keine Gerichtskosten zu erheben, da Versicherungsleistungen zu
beurteilen waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer
Befreiung von den Gerichtskosten ist folglich gegenstandslos.

6.2
6.2.1Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die
Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch
geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1,
127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind grundsätzlich die
wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung
der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE
115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). Die Grenze
für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche
Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um
die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung
ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende
Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der Gesuch stellenden Person
gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in
eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu
beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für
die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch
stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines
normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind nicht nur
die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen
Verhältnisse ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind daher u.a. auch fällige
Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 f. Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208
Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a; Urteil B. vom 18. Juni 2003, I 633/02,
Erw. 5.2).
6.2.2  Nach den aktenkundigen Unterlagen für das Jahr 2003 verfügt die
Beschwerdeführerin über ein monatliches Renteneinkommen der
Invalidenversicherung von Fr. 738.-, während ihr Ehemann monatliche
Rentenleistungen (der Invalidenversicherung, der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt sowie der Pensionskasse) von insgesamt Fr. 4146.-
erhält. Zusätzlich wurden ihnen im Jahr 2003 Prämienverbilligungen in Höhe
von Fr. 869.- ausbezahlt. Die Gesamteinnahmen beliefen sich demnach auf rund
Fr. 59'477.-. Erhebliche Vermögenswerte sind nicht auszumachen. Die Ausgaben
im Jahr 2003 für Mietzins und Nebenkosten (Fr. 1373.- x 12),
Krankenkassenprämien ([Fr. 267.40 + Fr. 243.50] x 12) sowie Steuern
(Ausstände 2002: Fr. 725.75; 2003: Fr. 4625.-) werden mit total Fr. 27'957.55
angegeben. Damit verbleibt - selbst wenn ausgabenseitig zusätzlich geltend
gemachte Zahnarztkosten von Fr. 1060.25 berücksichtig werden - ein Betrag von
rund Fr. 30'000.- für die übrigen Auslagen. Die Beschwerdeführerin vermag
nicht darzulegen, dass sie damit den Grundbedarf nicht zu bestreiten und für
die Kosten der Rechtsvertretung nicht aufzukommen in der Lage ist, zumal ihre
bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelrente
erhöht und ihr - laut Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2004 -
jedenfalls ab 1. April 2004 monatliche Rentenleistungen im Betrag von neu Fr.

1107. - zur Verfügung stehen, wodurch ihr jährliches Einkommen trotz
ebenfalls
gestiegener Kosten für Mietzins und Krankenversicherungsprämien nochmals
verbessert wird. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht bedürftig im Sinne
von Art. 152 OG.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: