Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 249/2004
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I 249/04

Urteil vom 6. September 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Bernhard Schnyder, Haus Gampilz, 3945 Gampel

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 24. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene, verheiratete M.________ war bis zur Geburt ihres ersten
der 1990 und 1992 geborenen Kinder als kaufmännische Angestellte tätig
gewesen. In der Folge erzielte sie einzig noch von April bis Dezember 1996
sowie von Januar bis Oktober 1997 Einkommen in Höhe von Fr. 4776.- und Fr.

661. -. Am 21. Mai 2001 erlitt sie ein akutes Hemisyndrom links, welches eine
einmonatige Hospitalisation im Spital X.________ sowie einen Aufenthalt in
der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 21. Juni bis 31. Oktober 2001 nach
sich zog. Nachdem sie sich am 3. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet hatte, holte die Kantonale IV-Stelle Wallis u.a.
Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, vom 7., 31. Dezember 2001 und 1. Juli 2003 sowie
Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. P.________ vom 17. April und 17. Juli
2003 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären
(Bericht vom 12. November 2002 [samt Berechnungsblatt vom 4. April 2003]).
Gestützt darauf kam die Verwaltung zum Schluss, dass bei der Versicherten,
welche als vollzeitige Hausfrau zu qualifizieren sei, eine Einschränkung bei
der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten von insgesamt ca. 34 % bestehe
(Verfügung vom 6. August 2003). An der Leistungsablehnung hielt sie - nunmehr
auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 37 % (vgl. auch das modifizierte
IV-Berechnungsblatt vom 13. November 2003) - auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 13. November 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht des
Wallis mit Entscheid vom 24. März 2004 im Sinne der Erwägungen unter
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides gut (Dispositiv-Ziff. 1)
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten
neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung
des kantonalen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 13. November 2003
zu bestätigen; eventualiter seien der kantonale Entscheid (sowie der
Einspracheentscheid) aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung
und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

1.2  Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in
Ziff. 2 des Dispositivs verweist, betreffen die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen bezüglich des Umfangs der durch die Beschwerdegegnerin im
Gesundheitsfall neben der Haushaltstätigkeit ausgeübten Teilerwerbstätigkeit,
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich sowie der Gewichtung und
der gesundheitsbedingten Einschränkung in der Haushaltsverrichtung "Betreuung
von Kindern oder anderen Familienangehörigen". Sie beziehen sich damit auf
die Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens bildende Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch
insoweit einzutreten, als die Motive des Rückweisungsentscheids gemäss
Verweis in dessen Dispositiv-Ziff. 2 angefochten werden.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin, wobei
der Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom 13. November 2003)
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE
129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).

2.1  Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG,
sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig
verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend
- für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03,
Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung
publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden
demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG
vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die
damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

2.2  Die Vorinstanz hat insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), zu
den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in den bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]), zum Beginn des
Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in
Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 29 Abs. 1
lit. a und b IVG), zur Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 IVG bzw. - ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3
ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen
Fassung]; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 und 2 IVV) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass namentlich die zum bisherigen Invaliditätsbegriff in
der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE
119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behält (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03).

3.
Umstritten ist zum einen, ob die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen vollumfänglich im Haushalt tätig wäre - wie von der
Beschwerde führenden IV-Stelle angenommen -, oder, so die Auffassung von
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, teilzeitlich einer erwerblichen
Beschäftigung nachginge. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier:
13. November 2003) entwickelt haben (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen;
vgl. auch Erw. 2 hievor).

3.1  Gegenüber der IV-Abklärungsperson gab die Beschwerdegegnerin gemäss
Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2002 an, dass sie bei guter
Gesundheit aktuell ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, sondern
als Hausfrau tätig wäre. Diese Aussage bestätigte sie in der Folge, indem sie
die Frage, ob "heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt" würde,
klar verneinte. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte die
Versicherte sodann  erstmals geltend, sie würde bei den gegebenen Umständen
zur Zeit begreiflicherweise nicht anderweitig berufstätig sein, nachdem die
Kinder erst die 3. bzw. 5. Primarschule besuchten. Eine Erwerbstätigkeit sei
aber stets geplant gewesen, sobald die Kinder die Orientierungsschule
besuchen würden. Diese Aussage nahm das kantonale Gericht im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der familiären und erwerblichen Situation in erster Linie zum
Anlass, die Versicherte als im Gesundheitsfall teilerwerbstätig einzustufen.

3.2  Der Betrachtungsweise der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Massgebend ist, wie in Erw. 3 hievor dargelegt, die Situation, wie sie sich
bis zum Erlass des Einspracheentscheides, d.h. hier bis Ende November 2003,
darstellt. Die Beschwerdegegnerin bekräftige jedoch stets - so wiederum auch
in ihrer letztinstanzlichen Stellungnahme -, dass die Aufnahme mindestens
einer Teilerwerbstätigkeit für den Zeitpunkt des Eintritts der Kinder in die
Orientierungsschule vorgesehen sei. Die 1990 und 1992 geborenen Kinder
besuchten im Dezember 2003 indessen erst die 3. und 5. Primarklasse, sodass
der Übertritt in die Orientierungsschule, welcher nach Abschluss der 6.
Primarklasse erfolgt, frühestens im Jahre 2005 für die ältere Tochter bzw.
2007 für den jüngeren Sohn - und damit deutlich nach dem vorliegend
relevanten Beurteilungszeitraum - stattfinden wird. Da keine anderweitigen
Anhaltspunkte bestehen, die eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der
Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bis zum 13. November
2003 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ist mit der IV-Stelle
von einer ausschliesslichen Tätigkeit im Haushalt auszugehen und die
Invalidität nach der spezifischen Methode anhand eines reinen
Betätigungsvergleichs zu bemessen. Auf eine Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur weiteren Abklärung der genauen Erwerbsquote sowie zur noch
vorhandenen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich - wie vom kantonalen
Gericht angeordnet - kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.

4.
Ist die Invaliditätsbemessung durch einen Betätigungsvergleich nach der
spezifischen Methode vorzunehmen, bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich mit
In-Kraft-Treten des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen eine Änderung
eingetreten ist.

4.1
4.1.1Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung) sah unter dem Titel "Sonderfälle" vor, dass, war ein Versicherter
mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht
erwerbstätig und konnte ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden, die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt wurde. Gestützt auf Art. 28
Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
erhielt der Bundesrat die Kompetenz, u.a. ergänzende Vorschriften über die
Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der
Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren, zu
erlassen, wovon er mit der Schaffung von Art. 27 IVV Gebrauch machte. Darin
wurde - unter der Marginalie "Nichterwerbstätige" - in Abs. 1 festgehalten,
dass bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG für
die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie
behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten galt - so Abs. 2 der
Bestimmung in ihrer vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung - die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder,
als Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit der
klösterlichen Gemeinschaft. Die Invaliditätsbemessung erfolgte dabei im
Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den durch die
Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Weisungen des
BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Rz 3090 ff.
[in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung:
vgl. Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a mit Hinweisen; bezüglich
der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: BGE 130 V 99 f.
Erw. 3.3.1 mit Hinweisen]) richtet. Nach der Rechtslage, wie sie sich bis
Ende 2002 präsentierte, war somit bei nichterwerbstätigen Versicherten im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Ermittlung
des Invaliditätsgrades darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert
waren, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode;
BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch
BGE 128 V 31 Erw. 1).

4.1.2  Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG statuiert in Art. 8
Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) den Grundsatz,
dass Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder
geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, als invalid gelten, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Damit wurde der
Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 ATSG in Weiterführung des bis anhin geltenden Art.
5 Abs. 1 IVG gefasst (vgl. BBl 1999 4549; siehe auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, [nachfolgend:
ATSG-Kommentar], Rz 13 und 16 zu Art. 8). Letztgenannte IVG-Norm lautet
nunmehr in ihrer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
dahingehend, dass sich die Invalidität bei Versicherten mit vollendetem 20.
Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen
Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, nach Art. 8 Abs. 3 ATSG bestimmt. Im Weiteren wurde
Art. 28 Abs. 3 IVG (ebenfalls in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen, im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004
aufgehobenen Fassung) insoweit angepasst, als der Bundesrat die Bemessung der
Invalidität in Sonderfällen, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der
Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren,
regelt. Er kann dabei - wie Satz 2 der Norm vorsieht - von Art. 16 ATSG
abweichen. In Ausübung dieser delegierten Kompetenz gestaltete der
Verordnungsgeber Art. 27 IVV wie folgt neu aus: Bei nichterwerbstätigen
Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 1 [in der vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen, per 1. Januar 2004 aufgehobenen und
grossmehrheitlich in Art. 28 Abs. 2bis IVG überführten Fassung]). Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt
die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht
entlöhnte karitative Einsatz. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer
klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft
(Abs. 2, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen - seit
1. Januar 2004 mit gewissen Änderungen den gesamten Art. 27 IVV darstellenden
- Fassung). Das KSIH wurde per 1. Januar 2003 entsprechend angepasst (Rz 3090
ff. in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültigen Version).

4.2  Indem der Gesetzgeber Art. 8 Abs. 3 ATSG weitgehend dem bisherigen Art.
5
Abs. 1 IVG nachgebildet und die übrigen IV-Normen, namentlich Art. 28 Abs. 3
IVG und Art. 27 IVV, angeglichen hat, ohne dabei - vom neu in Art. 27 Abs. 2
IVV als möglicher Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht
erwerbstätigen Person aufgeführten nicht entlöhnten karitativen Einsatz
abgesehen - wesentliche inhaltliche Korrekturen vorzunehmen, wird dessen
Willen deutlich, die zur bisherigen Rechtslage entwickelte Judikatur keine
grundsätzliche Änderung erfahren zu lassen (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar,
a.a.O., Rz 13 zu Art. 8). Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit
Einführung des ATSG von der bis anhin geltenden Praxis für die Beurteilung
des Status einer versicherten Person, d.h. der Frage, ob jemand ohne
Gesundheitsschaden erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nichterwerbstätig
wäre, entwickelten relevanten Kriterien (vgl. u.a. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117
V 194 ff. Erw. 3b, je mit Hinweisen), abgewichen werden sollte. Ebenso wenig
sind Hinweise ersichtlich, wonach die Invalidität von Nichterwerbstätigen, im
Speziellen von in Art. 27 Abs. 2 IVV beschriebenen Aufgabenbereichen tätigen
Versicherten, - im Sinne eines eigentlichen Systemwechsels - nicht länger
durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode zu ermitteln
wäre.

5.
Bestritten ist die Bemessung der Einschränkung im Haushalt.

5.1  Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die
Vorinstanz die im Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2002 (samt
IV-Berechnungsblatt vom 4. April 2003) erhobene, gemäss Einspracheentscheid
vom 13. November 2003 (vgl. auch die geänderte Berechnungsgrundlage vom 13.
November 2003) von 34 % auf 37 % erhöhte Beeinträchtigung im Haushaltsbereich
mit der Begründung nicht anerkannt habe, es mangle an damit übereinstimmenden
ärztlichen Angaben.

5.1.1  Weder bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28
Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl.
nunmehr Art. 16 ATSG) noch beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV kann
auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden
(vgl. statt vieler: Urteil S. vom 15. Juni 2004, I 246/03, Erw. 5.2.1).
Massgebend ist bei Anwendung der spezifischen Methode vielmehr die
Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist.
Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein
genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der
Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach
Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des KSIH; vgl. Erw.

4.1.1  und 4.1.2 hievor) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen
eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die
Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des
Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur
in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten
Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161
Erw. 3c; Urteile W. vom 26. Juli 2004, I 155/04, Erw. 3.2, S. vom 28. Februar
2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit
Hinweisen). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer
Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den
Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur
Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des
psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen
Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen (AHI 2004 S. 137).

5.1.2  Entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts handelt es sich
beim Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2002 (samt Berechnungsblatt
vom 4. April 2003) um eine grundsätzlich zuverlässige Entscheidungsgrundlage
in obgenanntem Sinne, zumal - abgesehen von den jedoch bereits im
Einspracheentscheid vom 13. November 2003 Rechnung getragenen Korrekturen in
den Bereichen "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" (vgl. die
IV-Berechnung vom 13. November 2003) - keine Anhaltspunkte für
offensichtliche Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar sind,
welche einen richterlichen Ermessenseingriff erforderlich machten (zu den
Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69
Abs. 2 IVV: BGE 130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; Urteile S. vom 17.
November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom 18. August 2003, I 741/01,
Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Namentlich leidet die
Beschwerdegegnerin, auch wenn eine angstbetonte, reaktive depressive
Verstimmung diagnostiziert wurde (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med.

B. ________ vom 31. Dezember 2001 und 1. Juli 2003), zur Hauptsache an den
körperlichen Folgen des am 21. Juni 2001 erlittenen akuten Hemiplegiesyndroms
links, sodass nicht die Bemessung einer im Wesentlichen psychisch bedingten
Invalidität im Vordergrund steht, bei welchen die ärztlichen Feststellungen
zur Einschränkung im Haushaltsbereich allenfalls höher zu gewichten wären.
Anzumerken bleibt im Übrigen, dass der IV-Arzt Dr. med. P.________ seine mit
Stellungnahme vom 17. April 2003 geäusserten Zweifel an der Höhe der auf
Grund der Abklärung vor Ort ermittelten Behinderungen nach Einsicht in den
hausärztlichen Bericht des Dr. med. B.________ vom 1. Juli 2003, wonach der
"Grad der Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau" zwar nicht exakt festgelegt werden
könne, sich die im Abklärungsbericht Haushalt festgestellten
Arbeitseinschränkungen indessen mit der medizinischen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit vereinbaren liessen, am 17. Juli 2003 insofern
relativierte, als er sich mit der Beurteilung des Hausarztes ausdrücklich
einverstanden erklärte. Es fehlt demnach - selbst wenn eine erhebliche
psychische Beeinträchtigung bejaht werden müsste - bereits an gravierenden
Widersprüchen zwischen den Aussagen der Ärzte einerseits und den Erhebungen
der IV-Abklärungsperson anderseits, welche ein Abstellen auf die
medizinischen Akten bzw. erneute Abklärungen in diese Richtung überhaupt
erforderlich machten.

5.2  Mit Bezug auf die anlässlich der Abklärung vor Ort ermittelten
Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsverrichtungen waren vorinstanzlich
namentlich die Bereiche "Ernährung" und "Betreuung von Kindern oder anderen
Familienangehörigen" beanstandet worden.

5.2.1  Hinsichtlich des mit 46,677 % gewichteten Bereichs "Ernährung" hat das
kantonale Gericht die gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts
Haushalt vom 12. November 2002 (samt IV-Berechnungsblättern vom 4. April und
13. November 2003) auf 25 % geschätzte gesundheitsbedingte Einschränkung
einer umfassenden Prüfung unterzogen und insbesondere unter Hinweis auf die
allgemein geltende, umfassende Schadenminderungspflicht der versicherten
Person (vgl. auch BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) bestätigt. Es besteht
weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien - die
Beschwerdegegnerin opponiert der Beurteilung letztinstanzlich nicht - Anlass,
davon abzuweichen (BGE 125 V 417 oben).

5.2.2  Im angefochtenen Entscheid wurde des Weitern erwogen, dass die
IV-Stelle unbegründetermassen den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen
Familienangehörigen", welcher nach den massgeblichen Verwaltungsweisungen im
Verhältnis zur gesamten Haushaltstätigkeit einen Anteil zwischen 0 - 30 %
einnehme, mit 0 % veranschlagt habe. Sie wies die Sache deshalb auch in
diesem Punkt zur weiteren Abklärung (Gewichtung, Einschätzung der
Einschränkung) an die Verwaltung zurück. Auch hierin kann der Vorinstanz
indes nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht zu Recht darauf hin, dass selbst wenn
von einer ausserhäuslichen Betreuung der Kinder durch die Beschwerdegegnerin
- die Beaufsichtigung im Haus selber ist durch das Krankheitsbild der
Versicherten nicht in Mitleidenschaft gezogen - während sechs Stunden
wöchentlich und damit während 16,667 % der gesamten Haushaltstätigkeit
auszugehen wäre, was angesichts des Alters der 1990 und 1992 geborenen Kinder
und der damit verbundenen, bereits fortgeschrittenen Selbstständigkeit als
grosszügig bemessen erscheint, sich die Behinderung in diesem Bereich unter
Annahme einer Leistungseinbusse von 50 %, welche insbesondere vor dem
Hintergrund der zumutbaren erweiterten Mithilfe durch den Ehemann nicht zu
beanstanden ist (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen; Urteil R. vom 2. März 2004, I 462/03,
Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. Rz 3098 der KSIH), auf 8,333 % und insgesamt
auf rentenausschliessende 39 % (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121) belaufen
würde.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 13. November 2003 ist
damit im Ergebnis rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 24. März 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: