Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 248/2004
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I 248/04

Urteil vom 27. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

W.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker
Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 23. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene W.________ erlernte den Beruf eines Zustellbeamten bei der
Post. Wegen Knieproblemen musste er diese Stelle aufgeben und wurde mit Hilfe
der Invalidenversicherung in eine kaufmännische Tätigkeit umgeschult. In der
Folge arbeitete er ab Januar 1990 als Verwaltungsbeamter bei der Firma
X.________ AG. Am 6. August 1998 meldete er sich erneut wegen eines Morbus
Bechterew und einer Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte den medizinischen
Sachverhalt unter anderem durch Beizug eines Gutachtens von Dr. med.

J. ________, Spezialarzt FMH für innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom
13. Februar 1998 ab, welches dieser zuhanden des ärztlichen Dienstes der SBB,
des Bundes und der PTT erstellt hatte. Zudem holte sie Berichte der
Arbeitgeberin und des Hausarztes von W.________, Dr. med. B.________,
Allgemeinpraxis, ein. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten
mit Verfügung vom 5. November 1999 ab 1. September 1998 eine halbe
Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente) zu.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 teilte die Firma X.________ AG der IV-Stelle
mit, der Arbeitsplatz von W.________ sei aufgehoben worden und das
Arbeitsverhältnis werde per 31. Dezember 2000 beendet, nachdem im Betrieb
keine andere geeignete Tätigkeit habe gefunden werden können. Am 5. März 2002
wandte sich die Firma F.________ AG an die IV-Stelle und informierte diese,
sie habe den Versicherten ab September 2001 halbtags bei leichten
administrativen Arbeiten beschäftigt, das Arbeitsverhältnis aber wieder
aufgelöst, da sein Rendement trotz gutem Willen das Pensum von 50 % nicht
erreicht habe. Sie beantragte sinngemäss, den Invaliditätsgrad auf 70 %
festzusetzen. Die Verwaltung liess W.________ in der Folge rheumatologisch
(Gutachten vom 4. März 2003, Dr. med. M.________, ärztlicher Leiter der
Abteilung Rheumatologie am Spital Y.________) und psychiatrisch (Gutachten
vom 7. Juli 2003, Dres. med. Z.________, Oberarzt, und D.________,
Assistenzarzt am Stützpunkt A.________ des Externen psychiatrischen Dienstes
[EPD]) abklären und eröffnete diesem anschliessend, es sei ihm aus
medizinischer Sicht weiterhin zumutbar, eine kaufmännische Tätigkeit
aufzunehmen und damit ein 50%iges Einkommen zu erzielen. Damit sei der
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente weiterhin begründet (Verfügung vom 27.
August 2003). Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom

26. November 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte in erster Linie
berufliche Massnahmen in Form eines stationären Arbeitstrainings und
eventualiter eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 beantragen liess, wies
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 23. März 2004).

C.
W. ________ lässt mit dem Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen,
die Sache sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und allenfalls
berufliche Massnahmen in Form eines stationären Arbeitstrainings anordne.
Eventuell sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die
Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

1.2  Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur
altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8
des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit
Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (erwähntes Urteil A. vom 30.
April 2004, Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich
ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche
durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, mit der
Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach
materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten
laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind,
dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar
2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den
altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.

Zu ergänzen bleibt schliesslich, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Grundsätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1) und das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 Erw. 1.2). Die mit der 4. Revision des IVG
per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen finden vorliegend für die
Beurteilung des am 26. November 2003 gefällten Einspracheentscheides folglich
keine Anwendung.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad
der Invalidität zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5.
November 1999 und dem den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigenden
Einspracheentscheid vom 26. November 2003 in einer für die Höhe der
Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen
zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen), und
ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist.

2.1
2.1.1Die ursprüngliche Rentenverfügung beruhte in medizinischer Hinsicht auf
einem Gutachten von Dr. med. J.________ vom 13. Februar 1998 und auf einem
Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 5. September 1998. Es wurden die
Diagnosen einer HLA B-27 positiven Spondarthropathie mit einer radiologischen
Sklerosierung des Sacroiliacalgelenkes rechts, ohne Nachweis einer
Beteiligung des übrigen Achsenskelettes und ohne periphere Gelenkbeteiligung
bei der Differentialdiagnose eines Morbus Bechterew oder einer anderen
nichtspezifischen Spondarthrophatie oder einer Weichteilgeneralisierung mit
Ausbildung eines Fibromyalgiesyndromes gestellt. Im Weiteren bestand ein
Status nach Operation am rechten Knie 1985 wegen Chondropathie mit
angeblicher Patellaverlagerung und rezidivierenden Gelenksergüssen unter
mechanischer Belastung. Dr. med. J.________ führte aus, dass im Rahmen des
Fibromyalgiesyndromes wahrscheinlich eine wesentliche psychologische
Komponente mit einer zunehmenden Selbstwertproblematik bei anhaltender
Arbeitsunfähigkeit und Leistungseinbusse mit möglicher sekundärer depressiver
Entwicklung vorliege. Zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung. Dr. med.

B. ________ attestierte im bisherigen Beruf eine mögliche Arbeitsfähigkeit
von
4 bis 5 Stunden im Tag. Dabei sollte das Bedienen von Tastaturen eine
untergeordnete Bedeutung haben. Ideal sei eine Tätigkeit im Bereich
Verkauf/Beratung. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer von der bisherigen
Arbeitgeberin, der Firma X.________ AG, denn auch in einem 50 %-Pensum
angeboten, wobei er - bei Lohngarantie - noch die Hälfte des bisherigen
Einkommens verdiente. Eine psychiatrische Exploration fand damals nicht
statt.

2.1.2  Dr. med. M.________ stellte am 4. März 2003 die Diagnosen einer
Gonarthrose, insbesondere femoro-patellär rechts und eines unspezifischen
weichteilrheumatischen Syndroms bei Verdacht auf seronegative
Spondylarthropathien. Seinen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass er an
den früher gestellten Diagnosen zweifelt. So sieht er die Arbeitsfähigkeit in
einer kaufmännischen Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht denn auch nicht
eingeschränkt. Eine psychische Fehlentwicklung sei zu vermuten. Diese wurde
denn auch im Gutachten des EPD vom 7. Juli 2003 bestätigt, wo eine
mittelgradig depressive Episode (ICD 10, F32.10) bei einer
konfliktvermeidenden, aggressionsgehemmten Grundpersönlichkeit diagnostiziert
wurde.

2.1.3  Ob sich in Bezug auf den Gesundheitszustand die Verhältnisse seit 1999
verändert haben, ist kaum abschliessend festzustellen, da damals eine
psychische Fehlentwicklung zwar vermutet und verschiedentlich angedeutet,
hingegen nie gutachterlich abgeklärt worden ist. In Bezug auf die somatischen
Befunde, gibt es keinen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Veränderung -
weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung. Die Differenzen in den
ärztlichen Stellungnahmen scheinen von einer anderen Beurteilung des gleichen
Sachverhaltes herzurühren, was keinen Revisionstatbestand darstellt. Weitere
Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich, wie sich aus dem Folgenden
ergibt.

2.2
2.2.1Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275
Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung stand der Beschwerdeführer in
den Diensten der Firma X.________ AG, welche ihm nicht nur einen seinen
gesundheitlichen Bedürfnissen ideal angepassten Arbeitsplatz anbieten konnte,
sondern auch eine Besoldungsgarantie gewährte. Ab April 2002 stand er in
keinem Arbeitsverhältnis mehr, da er bei der Firma F.________ AG - trotz
ausdrücklich attestiertem guten Willen - die geforderte Leistung nicht
erbringen konnte. Die Stelle bei der Firma X.________ AG hatte er schon im
Jahre 2000 wegen Umstrukturierung jenes Betriebes verloren. Sowohl die
Verwaltung als auch das kantonale Gericht haben aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 7. Juli 2003 noch zu 50 % arbeitsfähig
sei, geschlossen, sein Invaliditätsgrad betrage ebenfalls 50 %. Ein
Einkommensvergleich, wie dies sowohl von Art. 28 Abs. 2 aIVG, als auch von
Art. 16 ATSG für die Bemessung des Invaliditätsgrades gefordert wird (vgl.
Erwägung 1.2 hievor), wurde nicht durchgeführt.

2.2.2  Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, im Jahre 1997,
hatte der Beschwerdeführer laut Arbeitgeberbericht vom 20. August 1998 einen
Jahresverdienst von Fr. 77'629.- erzielt. Davon ist für die Bestimmung des
Valideneinkommens auszugehen. Für das Jahr 2002, dem Zeitpunkt des
Revisionsgesuches, ergibt dies aufgerechnet mit dem Nominallohnindex für
männliche Angestellte einen Wert von Fr. 82'935.- (Fr. 77'629 : 1507 x 1610),
welcher als Validenlohn der Bemessung des Invaliditätsgrades zugrunde zu
legen ist. Der Beschwerdeführer machte nach dem Stellenverlust bei der Firma
X.________ AG nur noch einen vom September 2001 bis März 2002 dauernden
Arbeitsversuch bei der Firma F.________ AG. Bis zum Erlass des
Einspracheentscheides im November 2003 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach,
weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Werte
abzustellen ist. Gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebungen des
Bundesamtes für Statistik (LSE) verdiente ein männlicher Arbeitnehmer im
Dienstleistungssektor mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) im Jahre 2002 Fr. 4'206.- pro Monat, was einem Jahreseinkommen
von Fr. 52'617.- entspricht. Es rechtfertigt sich, von diesem
Anforderungsniveau auszugehen, da der Beschwerdeführer ausser einer
einjährigen Ausbildung als Zustellbeamter bei der Post keine abgeschlossene
Berufsausbildung hat. Entscheidender fällt aber ins Gewicht, dass seine
Einsatzmöglichkeiten behinderungsbedingt eingeschränkt sind und er
insbesondere auf eine Beschäftigung ohne Spitzenstressbelastung angewiesen
ist (vgl. Gutachten EPD vom 7. Juli 2003). Unter Berücksichtigung einer
50%igen Arbeitsfähigkeit beziffert sich das Valideneinkommen folglich auf Fr.
26'309.-. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach im Zeitpunkt, als das
Revisionsgesuch gestellt worden ist, 68 % (vgl. zu den Rundungen bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 aIVG). Damit kann
offen bleiben, ob bei der Feststellung des Invalidenlohnes noch ein Abzug
(vgl. BGE 126 V 75) hätte berücksichtigt werden müssen, welcher dem Umstand
Rechnung tragen würde, dass neben den psychischen auch gewisse somatische
gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, und dass nur eine
Beschäftigung ohne Spitzenstressbelastung in Frage kommt.

2.3  Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer am
15. Mai 2002 ein Revisionsgesuch gestellt hatte. Es handelt sich dabei um den
Tag, an welchem er Lohnausweise der Firma F.________ AG bzw. einen Nachweis
über Leistungen der Arbeitslosenkasse im Jahre 2001 bei der IV-Stelle
einreichte. Als eigentliches Revisionsgesuch ist indessen das Schreiben der
Firma F.________ AG vom 5. März 2002 zu qualifizieren, hatte die ehemalige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers doch damit um die Anerkennung eines
"Status einer 70%igen IV-Unterstützung" ersucht. Die revisionsweise Erhöhung
des Rentenanspruchs hat daher in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit.a IVV ab
März 2002 zu erfolgen.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2004 und
der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. November
2003 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab
März 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: