Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 243/2004
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I 243/04

Urteil vom 1. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz

F.________, Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter,
Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin

(Entscheid vom 10. Mai 2004)

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der IV-Stelle Bern gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2003
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2004 abwies,

dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil
bezüglich vom vertretenen Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 19.
Januar 2004 beantragten Parteientschädigung nicht äusserte,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 1. Juni 2004
an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte und die Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung beantragte,
dass die Eingabe vom 1. Juni 2004 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 136
lit. c OG zu behandeln ist mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 sei dahingehend zu
ergänzen, dass dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen
werde,

dass die IV-Stelle Bern sich mit Vernehmlassung vom 18. August 2004
dahingehend äussert, das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung
sei zu prüfen, hinsichtlich der Frage des Rechtsanspruchs auf eine
Entschädigung und deren Höhe dagegen auf eine Stellungnahme verzichtet,

dass nach Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG die unterliegende
Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle durch den
Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen,

dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren, welches zum Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 führte,
vernehmlassungsweise ausdrücklich die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde "unter Entschädigungsfolgen" bzw. die
Zusprechung einer "angemessenen Parteientschädigung" hatte beantragen lassen,

dass er nach Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als obsiegende
Partei grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung hat, sein
Entschädigungsbegehren im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
jedoch unbeurteilt blieb (vgl. BGE 114 Ia 332),

dass sich die beantragte Urteilsergänzung angesichts dieses Mangels als
begründet erweist und dem Revisionsgesuch daher zu entsprechen ist,

dass für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben sind,

dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 159 Abs. 5 OG in
Verbindung mit Art. 156 Abs. 6  und Art. 135 OG),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 insofern ergänzt, als
neu unter Ziff. 3 die IV-Stelle Bern verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, und die bisherige Ziff.  3 zu Ziff. 4 wird.

2.
Es werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Gesuchsteller
zurückerstattet.

3.
Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.-
entrichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: