Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 239/2004
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I 239/04

Urteil vom 5. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

W.________, 1974, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 9. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1974 geborene W.________ verfügt über eine abgeschlossene Lehre als
Elektromonteur. Bereits in der Kindheit fiel er durch pyromanes Verhalten,
einzelgängerisches Wesen und die Verweigerung von Schulleistungen auf, hatte
Mühe mit Autoritäten und wurde straffällig. Verschiedene Konsultationen beim
Jugendpsychologen und die zeitweilige Versetzung in eine Privatschule
brachten keine Verbesserung. Im Alter von 13 Jahren begann W.________ mit dem
Rauchen von Zigaretten. Später inhalierte er Haschisch, Ecstasy, Kokain,
Rohypnol und Toquilone, im Jahre 1992 begann er mit dem Konsum von Heroin.
Wiederholte, teils stationäre Entzugsbehandlungen zeitigten keine
langfristigen Erfolge; 1998 unternahm er unter Medikamenteneinfluss einen
Suizidversuch. Bis im Jahre 2001 war W.________ jährlich jeweils mehrere
Monate im Rahmen temporärer Arbeitseinsätze in seinem angestammten Beruf
tätig, seither ist er arbeitslos. Im gleichen Jahr wurde er in ein Programm
zur kontrollierten Heroinabgabe aufgenommen. Mit Anmeldung vom 5. September
2001 ersuchte er die Invalidenversicherung um Ausrichtung von Leistungen
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente). Die IV-Stelle
des Kantons Aargau führte erwerbliche Abklärungen durch, holte einen Bericht
des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 13.
September 2001 ein, veranlasste eine Begutachtung beim Externen
Psychiatrischen Dienst (EPD), (Gutachten vom 11. April 2002), und ersuchte um
eine Stellungnahme ihrer Ärztin Dr. med. R.________ (vom 15. Mai 2002). Mit
Bericht vom 25. November 2002 teilte die Berufsberaterin mit, angesichts der
langjährigen Drogenproblematik sei ein direkter Einstieg in eine berufliche
Massnahme wenig erfolgsversprechend. Sie schlage eine dreimonatige Abklärung
der Grundarbeitsfähigkeit in der Stiftung E.________, vor. Wenn diese
gelinge, werde eine berufsspezifische Abklärung anschliessen. W.________ habe
den Wunsch geäussert, im Informatikbereich tätig zu werden, etwa als
PC-Supporter, Web-Designer oder Web-Master, da er sich bei Arbeiten dieser
Art nicht mit Menschen auseinandersetzen müsse, was ihm entgegenkomme. Am 9.
Dezember 2002 ersuchte die IV-Stelle das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) um Bewilligung des Tagesansatzes der Stiftung E.________ von Fr. 140.-.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte das BSV mit, trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen leide W.________ nicht "mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit" an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden; die
beantragte Kostenvergütung für die berufliche Massnahme sei abzulehnen. Am
22. Januar 2003 verfügte die IV-Stelle, es bestehe kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 hielt sie an
ihrer Leistungsabweisung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 9. März 2004 in dem Sinne gut, als es den
Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.

C.
Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides die Bestätigung der Verfügung vom 22. März
2003.

W. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen;
gleichzeitig legt er Stellungnahmen des EPD vom 2. Juli 2004 und der
Psychiatrischen Dienste vom 6. Juli 2004 auf. Die IV-Stelle schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor In-Kraft-Treten des ATSG (am
1. Januar 2003) entstandenen Leistungsanspruchs sind die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei
einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Anspruch für die Zeit bis
31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes
Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
Materiellrechtliche Änderungen sind mit der Anwendung des ATSG nicht
verbunden. Denn mit in BGE 130 V 343 veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April
2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche
Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen
Recht entwickelte Judikatur kann somit im neuen Recht übernommen und
weitergeführt werden (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw.
3.1, 3.2 und 3.3).

Richtig ist, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (14. Mai 2003) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8
ATSG) und die Grundsätze, welche bei der Prüfung des invalidisierenden
Charakters geistiger Gesundheitsschäden zu beachten sind (AHI 2001 S. 228
Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Letztere finden u.a. auch bei
Suchterkrankungen Anwendung (AHI 2002 S. 29 Erw. 1 mit Hinweis). Wie das
kantonale Gericht richtig erwog, begründet die Drogensucht für sich allein
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche im Rahmen
der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist (AHI
2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit Hinweisen). Es genügt, wenn die
Suchterkrankung teilkausal durch eine vorbestehende Krankheit verursacht
wird, sofern dem bereits vorgängig vorhandenen Gesundheitsschaden
Krankheitswert zukommt (ZAK 1992 S. 169).

2.
Das kantonale Gericht erwog, einerseits fehle der Nachweis eines die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden organischen Krankheitsbildes oder einer
durch die Drogensucht verursachten psychischen Störung. Anderseits lasse das
psychiatrische Gutachten offen, ob die diagnostizierten psychischen Störungen
(soziale Phobie und Dysthymia/rezidivierende depressive Störung) zur
Drogensucht geführt hätten.

Das BSV bringt vor, gestützt auf die gutachterlich erhobenen Diagnosen könne
nicht von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; auf eine
weitere psychiatrische Abklärung sei zu verzichten. Selbst wenn der
Versicherte an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide, könnte ein
Anspruch auf Umschulung zum PCBSupporter, welche mindestens im gleichen
Ausmass Kundenkontakt mit sich bringe wie die angestammte Tätigkeit als
Elektromonteur, nicht bejaht werden.

3.
Mit Bericht vom 13. September 2001 führte Dr. med. B.________ aus, der
Beschwerdegegner befinde sich in relativ gutem Allgemeinzustand, sei jedoch
sehr wenig motiviert zu arbeiten. Er leide an psychischen Störungen und
Verhaltensstörungen durch Polytoxikomanie sowie an einer positiven Hepatitis
C-Serologie, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als
Elektromonteur bestehe nicht, die bisherige Tätigkeit sei aber nicht mehr
zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit; auch andere
Tätigkeiten könnten dem Versicherten nicht zugemutet werden.

In der psychiatrischen Begutachtung vom 11. April 2002 diagnostizierten die
Ärzte eine "kombinierte psychiatrische Störung", welche sich einerseits aus
einer langjährigen Suchtmittelabhängigkeit, anderseits aus einer sozialen
Phobie und zusätzlich aus einer affektiven Störung zusammensetze. Letztere
sei differenzial-diagnostisch entweder einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), oder einer leichten
Dysthymia (ICD-10 F34.1) zuzuordnen. Die kontrollierte Heroinabgabe habe zu
einer deutlichen Stabilisierung der Suchterkrankung geführt, der Versicherte
könne inzwischen auf den Opiatbeikonsum gänzlich verzichten und habe den
Heroinbeikonsum auf eine ungefähr zweimal wöchentliche, relativ
niedrigdosierte Einnahme reduziert. Das Zusammenspiel von langjähriger
Suchterkrankung, mittelgradig ausgeprägter sozialer Phobie mit weitgehender
sozialer Isolation und leichtgradig ausgeprägter affektiver Störung bewirke
gesamthaft eine mittelgradige bis schwere gesundheitliche Beeinträchtigung,
so dass der Versicherte derzeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Insbesondere die
soziale Phobie führe im angestammten Beruf zu wiederholten Absenzen und
Arbeitsabbrüchen; die Umschulung zum PC-Supporter sei dagegen
erfolgsversprechend, da der Beschwerdegegner sich weniger vor Drittpersonen
exponieren müsse. Auch begünstige sie eine weitere Stabilisierung des
Versicherten. Auf entsprechende Fragen der Rechtsvertreterin des Versicherten
präzisierte Dr. med. V.________ am 2. Juli 2004 im Wesentlichen, die
depressive Störung trage zu einer Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 20 %
bei. Da in Zeiten von Depressivität und/oder Suchtverhalten mehr
soziophobische Anteile aufträten, sei es nachvollziehbar, dass sich die
soziale Phobie mit der im Zuge der kontrollierten Heroinabgabe eingetretenen
Stabilisierung der Persönlichkeit vermindert habe. Aus der depressiven
Störung und der sozialen Phobie zusammen resultiere eine Arbeitsunfähigkeit
von schätzungsweise 25 bis 30 %.

4.
Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte bereits im Primarschulalter
ein auffälliges Verhalten zeigte, straffällig wurde und den Jugendpsychologen
aufsuchen musste. Der Jugendpsychologe sah aber offenbar keinen weiteren
Handlungsbedarf, worauf der Beschwerdegegner von seinen Eltern für ein Jahr
in der Schule U.________ platziert wurde. Dass bereits in der Kindheit ein
invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden hat, ist daher
unwahrscheinlich. Denn es ist anzunehmen, dass der Jugendpsychologe diesfalls
die Behandlung intensiviert oder zumindest weitergeführt oder aber die
Überweisung an einen Spezialisten veranlasst hätte. Ob in der Adoleszenz ein
Gesundheitsschaden mit Krankheitswert aufgetreten ist, der in der Folge
zumindest teilkausal für die Drogensucht war (Erw. 1.2 hievor), lässt sich
nicht schlüssig beantworten. Immerhin gab der Beschwerdegegner anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung an, die soziophobischen Ängste seien in der
Adoleszenz verstärkt in Erscheinung getreten. Soweit die Vorinstanz aus der
Äusserung des Hausarztes im Bericht vom 13. September 2001 schliesst, die
psychischen Verhaltensauffälligkeiten seien durch die Polytoxikomanie
entstanden, rührten aber nicht von dieser her, ist zu berücksichtigen, dass
sich der Versicherte erst seit November 1995 bei Dr. med. B.________ in
Behandlung befindet. Der Hausarzt kann sich daher bezüglich des
vorbestehenden Gesundheitszustandes nicht auf eigene Untersuchungen stützen.
Es sind somit weitere Abklärungen, etwa der Beizug (allfälliger) ärztlicher
Aufzeichnungen aus der Zeit der Adoleszenz, angezeigt.

5.
Zu prüfen ist sodann, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen für die
Beurteilung ausreichen und die Drogensucht eine Gesundheitsstörung mit
Invaliditätscharakter verursacht hat.

5.1
5.1.1Die Gutachter des EPD diagnostizierten eine affektive Störung, ohne sich
festzulegen, ob diese in einer rezidivierenden depressiven Störung
(gegenwärtig leichte Episode; ICD-10 F33.0) oder in einer leichten Dysthymia
(ICD-10 F31.1) bestehe. Sie führten aus, unter einer Dysthymia sei eine über
Jahre bestehende, dauerhaft vorhandene, geringradige depressive Verstimmung
zu verstehen, welche niemals die diagnostischen Kriterien für eine depressive
Episode im engeren Sinne erreiche. Die beim Versicherten bestehende Dysthymia
nehme nur ein leichtes Ausmass an. Psychotherapeut H.________, der den
Versicherten im Jahre 2000 betreute, erklärte am 18. März 2002, es seien zwar
depressive Züge vorhanden, eine über die Suchterkrankung hinausgehende
psychiatrische Störung könne er aber weder bestätigen noch ausschliessen, da
der Beschwerdegegner die Behandlung nach vier Konsultationen wegen eines
Drogenrückfalls abgebrochen habe. Am 17. Juni 2003 präzisierte Dr. med.
V.________ vom EPD auf entsprechende Frage der Rechtsvertreterin des
Versicherten, ob die Suchterkrankung auf eine vorbestehende psychische
Krankheit (soziale Phobie und rezidivierende depressive Störung oder
Dysthymia) zurückzuführen oder die Sucht einen erheblichen Gesundheitsschaden
verursacht habe, lasse sich nicht schlüssig beantworten.

5.1.2 Wenn die affektive Störung als rezidivierende depressive Störung oder -
alternativ - als leichte Dysthymia qualifiziert werden kann, lässt dies
keinen anderen Schluss zu, als dass die depressive Störung (entsprechend der
leichten Ausprägung der Dysthymia) nicht über eine geringradige depressive
Verstimmung hinausgeht und jedenfalls nicht das Ausmass einer depressiven
Episode im engeren Sinne erreicht. Diese Folgerung wird durch die
Beobachtungen der Frau Dr. med. K.________ gestärkt, die am 7. März erklärte,
sie habe keine schweren rezidivierenden Störungen beobachten können. Soweit
Dr. med. V.________ einerseits von einer nur das Ausmass einer geringgradigen
depressiven Stimmung erreichenden affektiven Störung ausgeht und anderseits
ausführt, diese Störung trage zu einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 %
bei, leuchten seine Einschätzungen nicht ein. Im Übrigen lässt seine Antwort
offen, ob die depressive Störung für sich allein zu einer Arbeitsunfähigkeit
führt oder ob sie zu einer solchen nur beiträgt.

5.2 Wie das BSV zu Recht vorbringt, bestehen sodann an der Diagnose einer
sozialen Phobie und deren (teil-)invalidisierendem Charakter einige Zweifel,
zumal die geltend gemachten Angstzustände nur zeitweilig auftreten. So gab
Frau Dr. med. K.________ am 7. März 2003 an, bei der kontrollierten
Heroinabgabe hätten Berührungsängste des Versicherten gänzlich gefehlt. Auch
gegenüber Frau N.________ von der Beratungs- und Nachsorgestelle X.________
zeigte der Versicherte ein nahezu charismatisches Auftreten; er sei sehr
kontaktfreudig und verbal gewandt gewesen, weshalb er auch sofort zur
Nachbetreuung aufgenommen worden sei. Sie habe nie Anlass für den Verdacht
auf eine soziale Phobie gehabt. Gegenüber den begutachtenden Ärzten des EPD
gab der Versicherte an, vom 20. bis 22. Altersjahr eine zweijährige
partnerschaftliche Beziehung und seither mehrere kurzzeitige Partnerschaften
gehabt zu haben; auch treffe er sich am Wochenende sporadisch mit ungefähr
drei Kollegen, welche früher ebenfalls unter Drogenproblemen gelitten hätten.
Unter anderem helfe er bei Bedarf zeitweilig im Gastbetrieb seiner Eltern an
der Bar aus oder tätige elektrische Installationen im elterlichen Betrieb.

Dass der Versicherte "soziale Situationen vermeidet", was für eine soziale
Phobie charakteristisch ist (vgl. Weltgesundheitsorganisation
[WHO]/Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische
Leitlinien, 4. A. Bern etc. 2000, S. 158), kann somit nicht gesagt werden. An
der Diagnose einer sozialen Phobie sind auch deshalb Zweifel angebracht, da
diese auf der "Befragung nach Liebkowitz" basiert, bei welcher den
subjektiven Angaben des Exploranden einiges Gewicht beigemessen wird
(Schreiben Dr. med. V.________ vom 2. Juli 2004). Ein Abstellen auf die
Selbsteinschätzung des Versicherten ist aber problematisch, weil es der
Beschwerdeführer offenbar versteht, andere Personen zu seinen Gunsten zu
manipulieren, um Vorteile zu erlangen (telefonische Auskunft von Frau
N.________ vom 13. März 2002) und er nach Einschätzung des Hausarztes wenig
Motivation für eine Arbeitstätigkeit zeigt.

6.
Zusammenfassend sprechen zwar verschiedene Anzeichen dagegen, dass die
Drogensucht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bewirkt haben könnte.
So bleibt unter Würdigung der medizinischen Akten einerseits fraglich, ob die
beim Versicherten diagnostizierte affektive Störung ein leistungsbegründendes
Ausmass erreicht. Anderseits bestehen an der Diagnose einer sozialen Phobie
Zweifel. Soweit IV-Ärztin Dr. med. R.________ am 15. Mai 2002 zum Schluss
kam, die "reinen" psychiatrischen Leiden (mittelschwere soziale Phobie;
Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis) hätten Krankheitswert und würden
zusammen mit dem Suchtleiden eine 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bewirken, ist diese Einschätzung nach dem Gesagten nicht überzeugend. Ebenso
wenig leuchten die Ausführungen des Dr. med. V.________ im Schreiben vom 2.
Juli 2004 ein, wonach die depressive Störung zusammen mit der sozialen Phobie
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 % bewirke. Anhand der medizinischen
Unterlagen kann aber gleichwohl weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
geschlossen werden, dass eine vorbestehende Krankheit die Drogensucht
(zumindest im Sinne einer Teilursächlichkeit) verursachte, noch dass und
allenfalls in welchem Ausmass die Suchterkrankung einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden hervorrief. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das
kantonale Gericht die Sache zur nochmaligen Abklärung an die IV-Stelle
zurückwies. Die erneuten Abklärungen werden sich auch auf die im
psychiatrischen Gutachten nicht beantwortete Frage zu richten haben, ob und
allenfalls inwieweit die Konzentrations- und Denkstörungen durch den
Drogenkonsum bedingt sind und Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
haben. Denn entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid lässt
allein die Tatsache, dass der Versicherte eine Ausbildung zum PC-Supporter
(oder allenfalls zum Französisch- oder Spanisch-Dolmetscher) wünscht, nicht
den Schluss zu, die kognitiven Störungen seien unbeachtlich.

7.
Sollten die Abklärungen der IV-Stelle zum Schluss führen, dass der
Versicherte in leistungsbegründendem Ausmass (dazu ZAK 1984 S. 91) invalid
ist, wird sie bei der Zusprechung beruflicher Massnahmen zu beachten haben,
dass die Tätigkeit eines PC-Supporters unter anderem die Beratung der
Anwender bei auftretenden Problemen, hinsichtlich der Arbeitsplatzergonomie
und vor Beschaffungsvorhaben, die Koordination der Lieferanten-, Berater- und
Unterstützungspartner-Tätigkeiten sowie die Entgegennahme von
Problemmeldungen beinhaltet und der Versicherte sich dabei, wie schon in der
angestammten Tätigkeit als Elektromonteur, vor Drittpersonen zu exponieren
hätte (vgl. Berufe der ICT, herausgegeben vom Schweizerischen Verband der
Informations- und Kommunikationstechnologie ICT, 2004). Da der
Beschwerdegegner wiederholt Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen
geltend machte, wäre - zwar nicht hinsichtlich der Abklärung der
Grundarbeitsfähigkeit (wie sie auch von der Stiftung E.________ angeboten
wird), aber bei der Beurteilung eines eventuellen Anspruchs auf spezifische
Massnahmen zur Ausbildung zum PC-Supporter - zu prüfen, inwiefern eine solche
Tätigkeit dem Versicherten persönlich angemessen ist. Denn dass die
Ausbildung zum PC-Supporter für die Stabilisierung des Versicherten wünschbar
wäre und dessen Neigungen und Fähigkeiten optimal Rechnung trägt, reicht für
eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht aus.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und der IV-Stelle des Kantons Aargau zugestellt.

Luzern, 5. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.