Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 238/2004
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I 238/04

Urteil vom 27. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

betreffend S.________, 1994, vertreten durch seine Mutter

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1994 geborene S.________ steht seit Mai 2000 im Epilepsie-Zentrum
Z.________ wegen Verhaltensauffälligkeiten in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung. Sein Krankenversicherer, die CSS
Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS), kam bisher für die
Behandlungskosten auf. Am 17. Dezember 2002 meldete ihn seine Mutter bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 16. Dezember
2002 ersuchten zudem der Psychiater PD Dr. med. G.________ und die
behandelnde Psychotherapeutin SPV H.________ vom Epilepsie-Zentrum Z.________
die IV-Stelle des Kantons Zürich um Übernahme der Kosten für die
Psychotherapie. Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Januar
2003 mit der Begründung ab, es handle sich um eine medizinische Massnahme von
nicht absehbarer Dauer, um den Verbleib in der Volksschule zu gewährleisten
und somit um eine nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehende
Dauerbehandlung. Dagegen erhoben die Mutter von S.________ und die CSS
Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 hielt die IV-Stelle an
ihrem Standpunkt fest.

B.
Beschwerdeweise machte die CSS geltend, es sei die IV-Stelle zu verpflichten,
die Kosten für die Psychotherapie zu übernehmen; eventuell sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem
reichte sie in jenem Verfahren den von ihr eingeholten Bericht der
Psychotherapeutin H.________ vom 25. Juni 2003 ein. Mit Entscheid vom 23.
März 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde mit der Feststellung gut, dass S.________ Anspruch auf Übernahme
der Kosten für die Psychotherapie durch die Invalidenversicherung hat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids. Sie verweist dabei im Wesentlichen auf den
Bericht ihrer Ärztin Dr. med. A._______ vom 4. Mai 2004.
Die CSS schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem legt
sie die von ihr eingeholte Stellungnahme des PD Dr. med. G.________ vom 9.
Juli 2004 und ihres Vertrauensarztes vom 12. Juli 2004 ins Recht. Das
Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitbeteiligte beigeladene Mutter des
S.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen
Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sind die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei
einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329 und 446 Erw. 1.2.1). Diesen
intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt jedoch insofern nur beschränkte
Tragweite zu, als sich durch das In-Kraft-Treten des ATSG mit Bezug auf den
Anspruch von nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr
auf medizinische Massnahmen nichts geändert hat (Urteil Z. vom 23. September
2004, I 23/04).

1.2 Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den
Anspruch von nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr
auf psychiatrische Behandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme der
Invalidenversicherung (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 2 ATSG und Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung; BGE 105 V 19; AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4.
IVG-Revision sind im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 8. Mai 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat seiner Beurteilung entscheidwesentlich das
gemeinsam von PD Dr. med. G.________ und der Psychotherapeutin H.________
unterzeichnete Schreiben vom 16. Dezember 2002 sowie die Stellungnahme der
Psychotherapeutin vom 25. Juni 2003 zugrunde gelegt. Gestützt darauf hat es
erwogen, Ziel der Vorkehr sei es, die emotionale Entwicklung zu
stabilisieren, das Erreichen der schulischen Lernziele zu unterstützen und
die soziale Kompetenz zu verbessern. Die beantragte Massnahme sei geeignet
und notwendig, um die Wirkung der auftretenden Störungen auf die
Berufsbildung und Erwerbstätigkeit zu verhindern. Es hätten damit denn auch
bereits namhafte Fortschritte verzeichnet werden können, indem insbesondere
Ängste und Alpträume verschwunden seien und dem Versicherten seine Eifersucht
bewusster und zugänglicher habe gemacht werden können. Zudem sei es gelungen,
seinen Fokus vermehrt auf die schulischen Leistungen zu richten. Ohne
Behandlung würde sich das Leiden negativ auf die künftige Berufsbildung und
Erwerbstätigkeit auswirken. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch
die Invalidenversicherung seien gut zweieinhalb Jahre nach Beginn der
Psychotherapie gegeben, zumal es nicht um eine Dauerbehandlung gehe.

2.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt demgegenüber vor, die
Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Psychotherapie stehe im konkreten Fall
ausser Diskussion. Im Streit liege einzig die Frage nach dem zuständigen
Versicherungsträger. Aus den Berichten der mit dem Versicherten befassten
Fachpersonen ergebe sich, dass jegliche Veränderung in seinem Leben
möglicherweise weitere Therapien erforderlich mache, womit die Dauer der
Behandlung ungewiss sei. Angesichts des kinderpsychiatrischen Grundleidens
seien zuverlässige Aussagen hinsichtlich Prognose des Leidens und Dauer der
Therapie nicht möglich. Soweit sich die Vorinstanz auf Äusserungen der
Psychotherapeutin stütze, könne darauf nicht abgestellt werden, da Aussagen
über Gesundheitsschaden, Therapieplanung, Prognose und allfällige Dauer der
medizinischen Massnahme in den Kompetenzbereich einer Ärztin oder eines
Arztes und nicht in jenen einer medizinischen Hilfsperson gehörten. Abgesehen
davon vermöge die von der Therapeutin angeführte Besserung der Symptomatik
keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zu
begründen.

3.
3.1 Gemäss Schreiben von PD Dr. med. G.________ und H.________ vom 16.
Dezember 2002 wurde der Versicherte im Frühjahr 2000 wegen Verdachts auf ein
ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) oder infantiles POS (psychoorganisches
Syndrom) neuropsychologisch abgeklärt. Dabei zeigten sich leichte
Hirnfunktionsstörungen in Form einer Reduktion der sprachlichen
Merkfähigkeit, der Möglichkeit zum Unterscheiden von Wesentlichem und
Unwesentlichem, dem Strukturieren und Planen von Handlungsabläufen sowie der
Umstellfähigkeit und visuomotorischen Koordination. Da damit eine ausgeprägte
Geschwisterrivalität und eine angespannte Situation zwischen den Eltern
einherging, zeigte der Versicherte im Kindergarten und zu Hause
Verhaltensstörungen, die sich sozial störend auswirkten und seine
Fortschritte hemmten. Dazu kamen Ängste und Angstträume, welche die
emotionale Entfaltung hinderten. Dies führte zur Diagnose einer partiellen
Hirnfunktionsstörung mit Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8). Zudem wurde
eine emotionale Störung mit Geschwisterrivalität des Kindesalters (ICD-10
F93.3) diagnostiziert. Seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im
Mai 2000 könnten in verschiedenen Bereichen Fortschritte verzeichnet werden.
Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle im April 2002 habe in kognitiver
Hinsicht eine altersgemässe Weiterentwicklung und eine Verbesserung der
visuell-perzeptiven und graphomotorischen Leistungen ergeben. Hingegen
bestand nach wie vor eine deutliche Schwäche im Lernen und Erinnern von
Wörtern. Der Versicherte habe zudem in der Schule Schwierigkeiten, weil er zu
langsam sei, seine Aufgaben nicht beende und sich schlecht konzentrieren
könne. Er kümmere sich häufig um die Arbeiten anderer Kinder, um sich dann
von ihnen unterscheiden zu können, vergesse dabei aber Qualität und Quantität
seiner eigenen Leistungen und erfülle so das Lernziel nicht. Die
Psychotherapie habe zum Ziel, die emotionale Entwicklung zu stabilisieren,
das Erreichen der schulischen Lernziele zu unterstützen und die sozialen
Kompetenzen zu verbessern. Sie sei als Eingliederungsmassnahme für den
Verbleib in der Volksschule gedacht und solle in der bisherigen Frequenz
fortgesetzt werden.

3.2 Mit dem den obigen Bericht mitunterzeichnenden Psychiater hat sich ein
Facharzt sowohl mit dem Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen als auch
mit der bereits durchgeführten Behandlung und deren Zielsetzung
auseinandergesetzt. Zudem hat PD Dr. med. G.________ auf Ersuchen der
Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2004 nochmals zur Zielsetzung der
Psychotherapie Stellung genommen. Als Hauptziel nannte er die Eingliederung
und den Verbleib in der Volksschule, was trotz hinreichender Intelligenz
aufgrund der erheblichen emotionalen Störung gegen Ende der zweiten Klasse
gefährdet gewesen sei. Zwischenzeitlich habe das Hauptziel erreicht werden
können, indem die emotionale Problematik soweit habe bearbeitet werden
können, dass die schulische Leistungsfähigkeit dadurch deutlich weniger
beeinträchtigt werde. Der Versicherte rangiere nunmehr in einem seinem
Intelligenzniveau eher entsprechenden Leistungsmittelfeld seiner Klasse. Mit
Erreichen und hinreichender Stabilisierung dieses für die spätere Ausbildung
und Erwerbstätigkeit entscheidenden Therapieziels habe die Behandlung Ende
Juni 2004 beendet werden können. Hingegen sei nach wie von ein
Legasthenie-Unterricht erforderlich.

3.3 Am 25. Juni 2003 hatte sich auch die Psychotherapeutin zuhanden der
Beschwerdegegnerin ergänzend zu den Hauptzielen der Psychotherapie geäussert
und dabei einige der bisher gemachten Aussagen verdeutlicht. Auch wenn die
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mit Blick auf das psychische
Leiden nicht allein mit dem Bericht der Psychotherapeutin gewährleistet
werden kann, kommt ihren Ausführungen über Zielsetzung und Verlauf der
therapeutischen Behandlung aufgrund ihrer persönlichen Beobachtungen im
Kontakt mit dem Versicherten dennoch einige Bedeutung zu. Ihre Ausführungen
sind im Rahmen der Beweiswürdigung mit Blick auf die ärztlichen Aussagen zu
gewichten. Im vorliegenden Fall stellt dies insofern kein Problem dar, als
die in der Stellungnahme vom 25. Juni 2003 gemachten Ausführungen nicht im
Widerspruch zu den ärztlichen Angaben stehen.
Die Therapeutin führt an, aus der emotionalen Störung mit
Geschwisterrivalität habe sich eine darüber hinausgehende Kontaktstörung
entwickelt, indem der Versicherte auch in der Schule dauernd damit
beschäftigt gewesen sei, sein Umfeld beobachtend zu kontrollieren, um
herauszufinden, ob andere bevorzugt würden. Dieses egozentrische und
kontrollierende Verhalten habe ihn davon abgehalten, sich auf den Schulstoff
zu konzentrieren, weshalb seine Leistungen deutlich unter den kognitiven
Möglichkeiten gelegen hätten. Seine dysfunktionale Tätigkeit habe auch dazu
geführt, dass er von seinen Schulkameraden abgelehnt werde. In der Therapie
werde ganz gezielt die blockierende Kontaktstörung behandelt, um den
Versicherten in die Lage zu versetzen, seine guten kognitiven Fähigkeiten in
Fertigkeiten und Leistungen umzuwandeln. In diesem Bereich könne von einer
beginnenden Heilung zur Verhinderung eines stabilen Defektes gesprochen
werden. Hingegen benötige der Versicherte weiterhin eine zusätzliche
pädagogische Förderung im Rahmen einer Legasthenietherapie für die
Kompensation seiner leichten partiellen Hirnfunktionsstörung, welche sich vor
allem in Schwierigkeiten bei der auditiven Diskrimination, der
Rechtschreibung und im Arbeitstempo äussere.

4.
4.1 Es kann sein, dass eine medizinische Massnahme, die an sich der
Leidensbehandlung dient, derart eng mit gleichzeitig zur Durchführung
gelangenden medizinischen Eingliederungsmassnahmen verbunden ist, dass sie
von diesen nicht getrennt werden kann, ohne die Erfolgsaussichten zu
gefährden. In diesem Fall sind Art und Ziel des gesamten Massnahmenkomplexes
ausschlaggebend. Demzufolge kann Psychotherapie von der Invalidenversicherung
übernommen werden, wenn sie der Ergänzung der Sonderschulung oder anderer
Massnahmen pädagogischer Art dient, sofern sie nicht selbst von derartiger
Bedeutung ist, dass sie die anderen Massnahmen in den Hintergrund verweist
(ZAK 1971 S. 603 Erw. 3a). Laut den Akten wird nebst der Psychotherapie auch
eine Legasthenitherapie durchgeführt. Nichts lässt jedoch auf eine
Interaktion oder Abhängigkeit zwischen den beiden Massnahmen schliessen. Die
delegierte Psychotherapie dient vielmehr der Leidensbehandlung an sich, auch
wenn sie zweifellos gleichzeitig der Schulbildung nützlich ist.

4.2 Dass die Massnahme inzwischen beendet wurde, schliesst nicht aus, dass es
zu Rückfällen kommen wird. Denn die Akten vermitteln den Eindruck, dass die
psychische Belastbarkeit des Versicherten relativ gering und das Leiden somit
nach wie vor nicht hinreichend stabilisiert ist, weshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch künftig Behandlungen, insbesondere in Form von
Psychotherapie, notwendig sein werden. Die Psychotherapeutin bezeichnete am
25. Juni 2003 den Übertritt in die Mittelstufe als eine Art Bewährungsprobe.
Falls der Versicherte dort gut Fuss fasse, könne mit der Therapie aufgehört
werden, was im Laufe des vierten Schuljahres (2003/2004) der Fall sein werde.
Wegen der Scheidung der Eltern im ersten Halbjahr 2004 werde die Therapie
jedoch möglicherweise noch bis Sommer 2004 verlängert. Dies erwies sich in
der Folge denn auch als notwendig. Die Therapeutin erwähnt zwar eine
beginnende Heilung im Bereich der Kontaktfähigkeit. Aufgrund der
Stellungnahme des PD Dr. med. G.________ ist jedoch davon auszugehen, dass
der Versicherte sein Verhaltensmuster bisher nicht hat ablegen können. Es ist
lediglich davon die Rede, dass die emotionale Problematik in dem Sinne hat
bearbeitet werden können, dass die schulische Leistungsfähigkeit dadurch
deutlich weniger beeinträchtigt wird. Dies führt zum Schluss, dass bisher
nicht mit rechtsgenüglicher Zuverlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung
prognostiziert werden konnte, durch die streitige ambulante Behandlung werde
ein drohender Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung
und Erwerbstätigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert. Die
IV-Stelle hat daher ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.

5.
Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten
auferlegen. Nach der Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz nicht für den Fall,
dass sich die Invalidenversicherung und ein Krankenversicherer über ihre
Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Folglich hat
die CSS als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2004 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.
Luzern, 27. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: