Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 234/2004
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I 234/04

Urteil vom 24. Januar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

U.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Seiler, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 24. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene U.________ erlitt am 22. Mai 1996 bei einer Autokollision
ein stumpfes Bauchtrauma. Ab 1. Juni 1997 arbeitete er als Chauffeur in der
Firma X.________, Transport und Baggerbetrieb (nachfolgend Firma X.________).
Seit September 1997 litt er an massiven Schmerzen lumbal, ausstrahlend ins
rechte Bein über den Ober- bis in den Unterschenkel. Seit Oktober 1999 traten
Drehschwindelattacken auf. Am 19. Dezember 2001 meldete sich der Versicherte
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 21. Dezember 2001
wurde ihm die Chauffeurstelle zum 28. Februar 2002 gekündigt. Zur Abklärung
der Verhältnisse holte die IV-Stelle Aargau diverse Arztberichte ein und
führte eine Berufsberatung durch. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2002
verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine
Invalidenrente. Die Tätigkeit als Chauffeur, mit welcher er jährlich Fr.
64'319.- verdienen könnte, sei ihm zwar nicht mehr möglich. Zumutbar seien
ihm jedoch vollumfänglich leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeiten
ohne stereotype Bewegungen. Hieraus resultiere ein Einkommen von Fr.
50'116.-, was zu einem Invaliditätsgrad von 22,08 % führe. Durch Massnahmen
beruflicher Art könne die Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Beschwerde. Dieses holte von der Firma X.________ einen Bericht vom 23.
Oktober 2003 ein über das mutmassliche Einkommen des Versicherten als
Chauffeur in den Jahren 2000 bis 2002, wenn er in keiner Weise eingeschränkt
und voll erwerbstätig gewesen wäre. Am 29. Dezember 2003 reichte die Firma
X.________ dem Gericht die Stundenkarten für die Jahre 1997 bis 2002 ein. Am
30. Januar 2004 legte der Versicherte ein Ärztliches Zeugnis vom 17. Januar
2004 und einen Bericht vom 21. Januar 2004 des Hausarztes Dr. med.
E.________, FMH Innere Medizin, auf. Mit Entscheid vom 24. März 2004 wies das
kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer
Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner verlangt er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4.
IVG-Revision; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1).

Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über
den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Begriffe der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen),
die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und
1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die
Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE
129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis), die Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen
Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art 8 Abs. 1 IVG),
namentlich auf Umschulung (Art. 17 IVG, Art. 6 Abs. 1 und 3 IVV; BGE 124 V
108; AHI 2000 S. 26 f., 61 f.). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen
der Vorinstanz über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und den Beweiswert
eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf
wird verwiesen.

2.
2.1
2.1.1Das Spital Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte am 24. August 2001: zunehmend
chronifizierendes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
(mehrsegmentale Osteochondrosen im Bereich der Halswirbelsäule [HWS], mediane
Diskushernie L5/S1 mit leichter Einengung des Recessus lateralis L5/S1,
medio-laterale Diskushernie L4/L5, insgesamt ohne Neurokompression (CT LWS
vom 25. August 2000), Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont,
Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung); Drehschwindel, eher nicht
vertebragen; Status nach Bulbitis duodeni und Helicobacter
pylori-Eradikationstherapie 2000 mit anhaltender Dyspepsie. Es zeichne sich
eine zunehmende Beschwerdenchronifizierung ab. Hiefür sprächen das einerseits
erhöhte Schmerzgebaren sowie das teilweise ungewöhnliche Schmerzverhalten wie
auch die positiven Waddell-Zeichen und die deutliche Fixation des
Versicherten auf die aktuellen Beschwerden. In diesem Zusammenhang bestehe im
Weiteren der Verdacht auf eine zunehmende depressive Entwicklung.
Organisch-morphologisch seien Osteochondrosen im HWS-Bereich mit noch
fraglicher Halsrippe rechtsseitig nachgewiesen worden. Weiter bestünden die
bekannte Diskushernie und Spondylarthrosen in den Segmenten L4/L5 und L5/S1.
Hinweise für eine akute radikuläre Klinik fänden sich jedoch sowohl zervikal
wie auch lumbal keine.

2.1.2 Das Spital Z.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin, stellte im Bericht vom 21. Mai 2002 im Wesentlichen die gleiche
Diagnose wie das Spital Y.________ am 24. August 2001. Einzig den
Drehschwindel bezeichnete es im Gegensatz zum Spital Y.________ als
wahrscheinlich vertebragen. Weiter wurde ausgeführt, bei 3 von 5 positiven
Waddell-Zeichen (spreche für nicht organische Krankheitsgenese) habe sich ein
Verdacht auf Somatisierungsstörung stellen lassen. Weder anamnestisch noch
klinisch oder radiologisch seien Hinweise auf eine radikuläre Ursache der
Beschwerden gefunden worden. Das grösste Problem stelle das auf der
Schmerzebene sich fokussierte Verhalten des Versicherten dar, welches eine
schlüssige Aussage bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht zulasse. In den
Tests habe sich gezeigt, dass ein längeres Sitzen als Lastwagenchauffeur über
5½ Stunden pro Tag zumutbar wäre. Allerdings sei dies seitens des
Arbeitgebers, der einen 10-11stündigen Einsatz täglich verlange, nicht
umsetzbar. Hinzu kämen die Vibrationen, die einen zusätzlichen schädigenden
Belastungsfaktor darstellten. Auch wegen des wiederholt beklagten Schwindels
sei von einer Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit abzusehen.
Medizinisch-theoretisch wäre dem Versicherten eine leichte, körperlich
wechselbelastende Arbeit ohne stereotype Bewegungen vollumfänglich zumutbar.

2.1.3 Dr. med. E.________ gab als Diagnose am 29. März 2003 unter anderem
eine depressive Entwicklung an. Er legte weiter dar, der Versicherte leide
unter Schmerzen an der Wirbelsäule, dort betont im Kreuz und in der HWS. Vom
Kreuz her bestehe eine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine rechts mehr
als links mit einem abgeschwächten Gefühl im Bereich des rechten Beines, das
aber nicht neurologisch verifiziert werden könne. Im Bereich der HWS
existiere eine Ausstrahlung der Schmerzen in den linken Arm, insbesondere in
den Oberarm, was in den letzten 4-6 Wochen neu hinzu gekommen sei. Zudem
trete bei HWS-Bewegungen Drehschwindel auf, insbesondere beim Zurücklehnen
des Kopfes. Die Ursache dieses Schwindels werde kontrovers beurteilt.
Insgesamt sehe er im Versicherten einen chronischen Schmerzpatienten mit
einer Schmerzverarbeitungsstörung (durch die Depression?) und fehlendem
Ansprechen auf diverse medikamentöse und physikalische Therapieversuche.
Gegenwärtig sei er sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig.

2.2 Nach dem Gesagten haben das Spital Y.________ am 24. August 2001 und das
Spital Z.________ am 21. Mai 2002 den Verdacht auf ein psychisches Leiden
geäussert. Dr. med. E.________ ging im Bericht vom 29. März 2003 ebenfalls
von einer depressiven Entwicklung aus. Auch wenn der letztgenannte Bericht 3½
Monate nach Verfügungserlass erstattet wurde, ist er zusammen mit den beiden
erstgenannten geeignet, die Beurteilung bezogen auf den damaligen Zeitpunkt
zu beeinflussen (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen). In
Anbetracht dieser Aktenlage ist - entgegen der Vorinstanz - eine
fachärztliche Abklärung der Frage notwendig, ob der Beschwerdeführer an einem
psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
leidet. Einer ergänzenden Untersuchung bedarf auch die Frage nach der Ursache
und den Auswirkungen des festgestellten Drehschwindels, der vom Spital
Y.________ als eher nicht vertebragen und vom Spital Z.________ als
wahrscheinlich vertebragen bezeichnet wurde.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche ein
entsprechendes Gutachten veranlassen und hernach erneut über den Anspruch auf
berufliche Massnahmen und auf eine Rente zu befinden haben wird. Bezüglich
eines allfälligen psychischen Leidens ist festzuhalten, dass das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 f. Erw. 5 unter
Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung präzisierend darauf hingewiesen hat,
es brauche zur Annahme einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in
jedem Fall ein medizinisches Substrat, welches (fach)ärztlicherseits
schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt. Das klinische Beschwerdebild darf
nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu
unterscheidende Befunde zu umfassen, wie beispielsweise eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Ist andererseits eine psychische Störung mit Krankheitswert
schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern,
allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten
Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten
(eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen.
Entscheidend ist hierbei auch, ob die betroffene Person über psychische
Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihrer psychischen Störung
umzugehen, und auf Grund ihrer psychischen Verfassung beispielsweise die
Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen eine
Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. auch BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1 mit
Hinweisen; Urteil A. vom 18. Dezember 2003 Erw. 5.3.2., I 411/03).

3.
Umstritten ist weiter die Ermittlung des Valideneinkommens.

3.1
3.1.1Der Versicherte arbeitete seit 1. Juni 1997 bis Ende Februar 2002 als
Chauffeur bei der Firma X.________. Auf Grund ihrer Angaben vom 23. Oktober
und 29. Dezember 2003 ging die Vorinstanz davon aus, dass von Juni 1997 bis
Dezember 1998 (Zeitraum 100%iger Arbeitsfähigkeit) nur selten ein
Überstundensaldo resultiert habe, und zwar -wo eingetreten- nur in sehr
geringem Umfang, habe doch der Anteil an Minusstunden in den entsprechenden
Monaten erheblich überwogen. Die Monate, in denen der Versicherte krank
geschrieben gewesen sei, könnten bei der Überprüfung, ob er Überstunden
geleistet habe, weggelassen werden, da im Krankheitsfall keine Überstunden
geleistet werden könnten. Für das Jahr 1999 habe ein Minussaldo von 184,25
Stunden bestanden, während im Jahre 2000 ein Überstundensaldo von 78,5 und
von Januar bis Ende Juli 2001 ein solcher von 28,75 Stunden resultiert habe,
wobei hier wieder Krankheitstage zu gewissen Verzerrungen führten. Es ergebe
sich, dass der Versicherte nicht über Jahre hinweg regelmässig Überstunden in
einem Ausmass geleistet habe, als dass sie bei der Ermittlung des
Valideneinkommens berücksichtigt werden müssten. Es könne demnach auf die
durchschnittliche Betriebsarbeitszeit bei der Firma X.________ abgestellt
werden. Da der Versicherte die Ferien von 25 Tagen pro Jahr praktisch nie
bezogen habe, sei antragsgemäss ein Ferienabzug von vier Wochen vorzunehmen.
Im Jahre 2002 hätten die Betriebssollstunden 2422,5 betragen, was abzüglich
20 Ferientagen à 9,5 Stunden 2232,5 Stunden ergebe. Bei einem Stundenlohn von
Fr. 27.- zuzüglich 13 % Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Fr. 600.-
Gratifikation resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 68'713.60.
3.1.2 Der Versicherte wendet ein, entgegen der Vorinstanz sei er laut Bericht
des Dr. med. E.________ vom 17. Januar 2004 vom 18. Februar bis 17. Mai 1998
zu 50 % und vom 18. August (recte Mai) bis 12. Juni 1998 zu 30 %
arbeitsunfähig gewesen. Für Februar 1998 weise die Zeiterfassung der
Arbeitgeberin einen Minusstundensaldo von 144 Stunden auf. Effektiv
gearbeitet habe er in diesem Monat gemäss Stundenkarte lediglich an 5 Tagen.
Die Stundenberechnung habe aber auf 190 Stunden basiert. Gleiches gelte für
die weiteren Monate dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Zudem gründe die
Rechnung auf einem Feriensaldo von 15 Tagen, wogegen die Vorinstanz generell
vier Wochen angenommen habe. Auch für das Jahr 1999 würden 184 Unterstunden
ausgewiesen. Der Feriensaldo liege hier gar nur bei 5 Tagen. Betrachte man
die jeweiligen Tagesleistungen, falle auf, dass insbesondere in den
Sommermonaten kaum Tage mit einem Total von unter 9,5 Stunden vorgekommen
seien. Der Durchschnitt habe vielmehr wesentlich darüber gelegen. Im Jahre
2000 habe der ausgewiesene Überstundensaldo 78,5 Stunden bei nur 11
Ferientagen betragen. Es seien also in relativ grossem Umfang Überstunden
getätigt worden. Unberücksichtigt geblieben sei hier offenbar auch wieder die
teilweise bestehende Arbeitsunfähigkeit. Für das Jahr 2001 weise die
Stundenkarte überhaupt keine Ferien und dennoch einen Überstundensaldo von
153 Stunden aus. Somit habe er klarerweise regelmässig in grösserem Umfang
Überstunden geleistet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass regelmässig
für Ferien- und Krankheitstage jeweils 9,5 Minusstunden verbucht worden
seien. Anders liessen sich die Totale nicht erklären. Mit den entsprechenden
Korrekturen ergäben sich die zu erwartenden positiven Stundensaldi. Habe das
Plus täglich lediglich eine halbe Stunde betragen, so ergäben sich monatlich
doch bereits 11 Überstunden, was nach Abzug von Ferien pro Jahr immerhin
bereits über 120 Stunden ausmache und beim massgeblichen Stundenlohn von Fr.
27.- einem vermutlichen Mehrverdienst von gegen Fr. 3500.- entspreche.

3.2 Streitig ist mithin, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem
Versicherten Überstunden anzurechnen sind.

Nach der Rechtsprechung sind für die Bestimmung des hypothetischen
Valideneinkommens regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines
Durchschnittswertes miteinzubeziehen (AHI 2002 S. 157 Erw. 3b mit Hinweisen).

Aus den von der Firma X.________ aufgelegten Stundenkarten für die Jahre 1997
bis 2002 ergibt sich, dass dem Versicherten die Krankheitsstunden als
Arbeitsstunden angerechnet wurden. Sein Einwand, für Krankheitstage seien
regelmässig 9,5 Minusstunden verbucht worden, trifft mithin nicht zu. Im
Weiteren wurden gemäss den Stundenkarten die Ferientage bei den
Arbeitsstunden nicht mitgerechnet. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden,
da im Betrieb die Ferienstunden von den Sollstunden abgezogen wurden, was die
für die Lohnberechnung massgebenden Jahresstunden ergab. Die Ferien- und
Feiertage wurden mit einem Lohnzuschlag von 13 % abgegolten.

Die Vorinstanz hat gestützt auf die Angaben der Firma X.________ insgesamt
korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht über Jahre hinweg
regelmässig Überstunden in einem Ausmass geleistet hat, als dass sie bei der
Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen wären. Daran ändert
nichts, dass seine krankheitsbedingten Abwesenheiten zu einer gewissen
Verzerrung in dem Sinne führen, als er während diesen Zeiten keine
Überstunden leisten konnte. Denn selbst im Jahr 1999, in dem er gemäss
Stundenkarte mit 2 Tagen nicht in einem ungewöhnlichen Ausmass krank war,
ergibt sich ein Minus von 184,25 Stunden, ohne dass Fehler in der
entsprechenden Stundenkarte ersichtlich wären. Demgegenüber resultierten im
Jahr 2000 78,5 Überstunden, obwohl der Versicherte während insgesamt 26 Tagen
krank war. Dies zeigt, dass es unabhängig von Krankheitszeiten Abweichungen
von den Sollstunden ins Plus oder Minus gegeben hat. Soweit die Vorinstanz 20
Ferientage pro Jahr abgezogen hat, hat es damit sein Bewenden, da der
Versicherte in seiner Berechnung im Ergebnis ebenfalls von einem Monat Ferien
(monatlich 11 Überstunden = unter Abzug von Ferien 120 Überstunden pro Jahr)
ausgeht. Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68'713.60
ist demnach nicht zu beanstanden.

4.
Über das Invalideneinkommen und in diesem Rahmen über die Frage, ob und
bejahendenfalls in welchem Umfang von einem allfällig heranzuziehenden
Tabellenlohn ein Abzug gerechtfertigt ist, kann erst nach rechtsgenüglicher
Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit befunden werden (Erw. 2.2 hievor).

5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs.
2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und um
unentgeltliche Verbeiständung ist daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2004 und
die Verfügungen vom 19. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an
die IV-Stelle Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und
Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: